BVwG L502 2012100-1

L502 2012100-1Tribunal administratif fédéral3 mai 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>staatlicher Schutz

Texte intégral

BVwG L502 2012100-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2012100.1.00

Spruch

L502 2012100-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2014, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 02.04.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, in der Folge wurde er festgenommen.

2. Im Zuge der am gleichen Tag im Anhaltevollzug durchgeführten Erstbefragung zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen legte der BF zum Nachweis seiner Identität einen irakischen Personalausweis vor, der im Original zum Akt genommen wurde.

Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen.

3. Am 23.07.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion NÖ, niederschriftlich einvernommen.

Dabei legte er eine Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises vor und zeigte ein Foto seines irakischen Reisepass auf seinem Mobiltelefon, das er in späterer Folge auch als Ausdruck nachreichte.

Auf die Ausfolgung länderkundlicher Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und die Möglichkeit der Stellungnahme dazu verzichtete er ausdrücklich.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs sowie des Ergebnisses des erstinstanzlichen Beweisverfahrens sowie länderkundlicher Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass der BF irakischer Staatsangehöriger sei und seine genaue Identität und seine ethnische sowie seine religiöse Zugehörigkeit feststehen, er jedoch die von ihm behaupteten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft machen konnte.

Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung des Asylbegehrens gemäß § 3 AsylG 2005. Eine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig, zumal angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 AsylG bestünden.

5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 26.08.2014 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

6. Gegen den dem BF am 01.09.2014 zu eigenen Handen zugestellten Bescheid der belangten Behörde erhob dieser mit Unterstützung seines Rechtsberaters am 15.09.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.

Beantragt wurde auch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) durchzuführen.

7. Die Beschwerdevorlage langte am 19.09.2014 beim BVwG ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.

8. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2015 bis zum 25.08.2017 verlängert.

9. Das BVwG veranlasste zuletzt die Erstellung von aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er wurde in XXXX geboren und lebte zuletzt vor der Ausreise gemeinsam mit seinen Angehörigen, im Genaueren seinen Eltern, einem älteren Bruder und einer jüngeren Schwester, in XXXX , Provinz XXXX . Er hat von 1990 bis 1996 die Grundschule und von 1996 bis 1998 die Mittelschule jeweils in XXXX besucht. Vor der Ausreise betrieb er ein Gemüsegeschäft.

Er verließ den Irak am 25.03.2014 ausgehend von XXXX , reiste auf dem Landweg legal unter Verwendung seines Reisepasses über Kirkuk in die Türkei nach Istanbul und von dort mit dem Schiff schlepperunterstützt nach Italien, wo er am 01.04.2014 landete, ehe er in weiterer Folge mit einem Auto nach Wien gebracht wurde.

Der BF ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht seit seiner Einreise Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnt seit 23.05.2014 einen privaten Wohnsitz und ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Es war weder feststellbar, dass der BF den von ihm behaupteten sexuellen Annäherungen der Gattin seines Bruders ausgesetzt war, noch dass es zur Verfolgung des BF durch seinen Bruder oder die Familienangehörigen der Gattin seines Bruders aus diesem Grunde gekommen ist oder im Falle einer Rückkehr in die Heimat kommen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.

2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des BF stützen sich auf die vom BF vorgelegten Personaldokumente und die damit übereinstimmenden über den Verfahrensverlauf hinweg getätigten persönlichen Aussagen des BF.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF seit der Einreise nach Österreich bis dato stützen sich auf seine Aussagen vor dem BFA, die unbestritten gebliebenen Feststellungen der Erstbehörde dazu und die vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.

2.3. Zu den Feststellungen oben unter 1.2. war - der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Wesentlichen folgend - aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:

2.3.1. Als Ausreisegrund gab der BF im Zuge der Erstbefragung an, er habe mit seinen Eltern, seiner Schwester, seinem Bruder und dessen Gattin einen gemeinsamen Wohnsitz in XXXX bewohnt. Ca. zwei Wochen vor der Abreise aus der Heimat habe die Gattin des Bruders begonnen sich ihm zu nähern um eine sexuelle Beziehung mit ihm aufzunehmen. Er habe sie aber mehrmals strikt abgewiesen. Von diesen Vorfällen habe er auch niemandem in der Familie erzählt. Nachdem er ihr aber damit gedroht habe ihrem Gatten alles zu erzählen, habe sie die Ereignisse "umgedreht" und ihrem Gatten erzählt, dass der BF sie andauernd zu sexuellen Handlungen gedrängt habe. Am nächsten Tag habe der Bruder den BF deshalb mit einem Messer bedroht und ihn umbringen wollen. Die Eltern hätten sie jedoch trennen können. Der BF sei nach diesem Vorfall aus dem Haus geflüchtet und habe die Ausreise organisiert. Dies sei sein alleiniger Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr befürchte der BF von seinem Bruder oder der Familie seiner Schwägerin getötet zu werden.

Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA ergänzte der BF seine bisheriges Vorbringen dahingehend, dass sein Bruder als überregionaler Taxifahrer häufig auch für einige Tage nicht zu Hause gewesen sei. Er selbst habe üblicher Weise das Haus am Morgen verlassen und sei er abends wieder zurückgekehrt, wobei er auch Lebensmittel und sonstige Bedarfsgüter mitgebracht und sie seiner Schwägerin übergeben habe. Diese habe beginnend mit dem 13.03.2014 bis zum 23.03.2014 durch kleine Berührungen im Zuge alltäglicher Situationen, durch Gesten und Blicke sowie durch aufreizende Kleidung versucht ihn auf sich aufmerksam zu machen bzw. sich ihm anzunähern, selbst als sein Bruder zu Hause gewesen sei, bis sie ihm auch ihre Liebe gestanden und versucht habe ihn zu umarmen, ja sogar sich zu ihm ins Bett zu legen. Als er ihr gedroht habe ihre Zudringlichkeiten seinem Bruder zu erzählen, sei sie ihm zuvorgekommen und habe sie ihrem Gatten bei dessen Rückkehr erzählt, dass der BF während seiner Abwesenheit versucht habe sich ihr sexuell anzunähern. Ihr Gatte habe daraufhin versucht ihn mit einem Messer anzugreifen, was die Eltern verhindert hätten. Der BF habe zwar seinem Bruder seine Unschuld geschworen, aber sofort das Haus verlassen. Seine Schwägerin habe darüber hinaus ihrer Herkunftsfamilie ihre Version der Ereignisse berichtet, die zur Wiederherstellung der Familienehre ihn dann töten hätte wollen. Sein Bruder sei im Übrigen seit 20 Monaten verheiratet gewesen und habe er an sich ein ausgezeichnetes Verhältnis zu ihm gehabt. Er sei jedenfalls nicht wieder nach Hause zurückgekehrt und habe nur noch einmal mit seiner Mutter telefoniert, die gemeint habe, dass sich die gesamte Familie von ihm lossagen würde. Er sei dann zu einem Freund gefahren und von dort ausgereist.

2.3.2. Das Bundesasylamt hat diesem Vorbringen des BF die Glaubhaftigkeit abgesprochen, da er diesbezüglich ein nicht nachvollziehbares, nicht plausibles und in mancher Hinsicht auch widersprüchliches Vorbringen erstattet habe.

So sei es an sich schon nicht plausibel gewesen, dass eine verheiratete muslimische Frau sich im Haus ihrer Schwiegereltern ihrem Schwager in der behaupteten Weise sexuell annähere. Auch die vom BF geschilderte Wohnsituation habe gegen diese Annahme gesprochen ebenso wie der Aspekt, dass der BF nicht nach deren Annäherungsversuchen mit seinem Bruder gesprochen habe.

Das erkennende Gericht schließt sich dieser Einschätzung des BFA an, dass das vom BF behauptete Verhalten der Gattin des Bruders ihm gegenüber vor dem Hintergrund der muslimischen Gesellschaftsstruktur und insbesondere der untergeordneten Stellung der Frau im Irak schon mangels Plausibilität nicht glaubhaft war. Der Annahme, dass eine Muslimin mit einem derart gegen die grundlegenden Geschlechterrollen innerhalb einer streng muslimischen Gesellschaft gerichteten Verhalten innerhalb des engen Familienverbandes ihres Gatten ein auch für sie selbst größtmögliches und insoweit nicht plausibles Risiko eingehen würde, widersprach der BF auch insofern, als er vermeinte, auch deren Herkunftsfamilie würde den geltenden strengen Moralvorstellungen folgend eine mögliche Verletzung derselben streng ahnden. Nicht zuletzt wurde noch in der Beschwerde auf eine "männerdominierte" Gesellschaft und ein "patriarchalisch organisiertes Sozialleben" im Irak verwiesen. Dass diese Einschätzungen mit der Behauptung des BF, nicht seine Schwägerin, sondern er selbst würde für deren Annäherungsversuche verfolgt werden, zumal man nicht ihm - als Mann -, sondern ihr - als Frau - mehr Glauben geschenkt habe bzw. schenken würde, grundsätzlich nicht in Einklang zu bringen sind, lag auch für das erkennende Gericht auf der Hand.

Darüber hinaus verwickelte sich der BF - wie von der belangten Behörde unter Hinweis auf seine entsprechenden Aussagen dargelegt wurde - hinsichtlich der seiner Aussage zu Folge Flucht auslösenden Bedrohungssituation in einen maßgeblichen Widerspruch. So gab er in der Erstbefragung und vorerst in der Einvernahme vor der belangten Behörde zur Bedrohung mit einem Messer durch den Bruder an, dass die Eltern ihn und seinen Bruder trennen hätten können. Zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme gab der BF dann an, dass der Vater die Behauptung des Bruders, dass der BF versucht habe, mit der Schwägerin zu verkehren, geglaubt habe und sodann beide, der Vater wie der Bruder, versucht hätten ihn anzugreifen.

Soweit diesem Widerspruch in der Beschwerde damit entgegenzutreten versucht wurde, dass der Vater zuerst versucht habe, die beiden Brüder zu trennen, um nach Erklärung des Grundes für den Angriff durch den Bruder des BF sich selbst gegen den BF zu wenden, ist auf die konkrete Aussage des BF in der Einvernahme zu verweisen: "Zu diesem Zeitpunkt saß ich mit meinem Vater und meiner Mutter zusammen und mein Bruder kam mit dem Messer und wollte mich angreifen. Daraufhin sind die Eltern aufgestanden und haben ihn gefragt, was mit ihm los sei. Er antwortete meinem Vater, ich würde mich seiner Frau nähern. Ich habe meinem Bruder geschworen, dass ich nichts getan habe. Mein Vater wollte meinen Bruder stoppen und ich habe schnell das Haus verlassen."

Damit konnte die Beschwerde aber nicht den ursprünglichen Widerspruch in den Aussagen des BF entkräften, sondern stellten sie lediglich eine neuerlich abgeänderte Variante des behaupteten Ablaufes der Geschehnisse in den Raum.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er der von ihm behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

1.3.1. Darüber hinaus wäre auch bei einer Wahrunterstellung der Behauptung des Beschwerdeführers über eine mögliche Verfolgung durch seine Familie oder die der Herkunftsfamilie seiner Schwägerin wegen ihm unterstellter Annäherungsversuche der Schwägerin gegenüber diesem Vorbringen keine Asylrelevanz beizumessen gewesen.

Im Hinblick auf die in der Beschwerde vorgenommene rechtliche Anknüpfung an den Tatbestand der Zugehörigkeit des BF zu einer bestimmten sozialen Gruppe führte der VwGH (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479) in Erörterung des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie (RL 20004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) aus, dass insbesondere dann von einer bestimmten sozialen Gruppe gesprochen werden kann, "wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."

Aus Art. 10 Abs. 1 lit d Qualifikationsrichtlinie ergibt sich für das Vorliegen einer sozialen Gruppe:

"Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

--die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

--die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."

Dem Verwaltungsgerichtshof folgend ist die Geschlechtszugehörigkeit (VwGH 31.01.2002, 99/20/0497 - 03.07.2003, 2000/20/0071) vom Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" umfasst, wobei der Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen hat, dass dieses Merkmal schon durch die Statusrichtlinie geschützt ist. In der jüngeren Rechtsprechung (VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/0176; VwGH 28.08.2009, 2008/19/1027) wurde als soziale Gruppe auch die "Zugehörigkeit zur Familie des Gefährders" herangezogen. Die Familie an sich stellt jedoch jedenfalls ein an sich unveränderliches, angeborenes Merkmal dar. Ausgehend davon kommt es entscheidungswesentlich darauf an, ob effektiver staatlicher Schutz gewährt werden würde.

In der Entscheidung vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, verwies der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber darauf, dass die Eigenschaft eines Beschwerdeführers als "Geldschuldner" (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) nicht ausreicht, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl zu gewähren. Dies scheitere schon daran, dass die Schuldnereigenschaft weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstellt noch den Beschwerdeführer zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe macht. Aus der Verfolgung durch die Gläubiger allein konnte aber eine schützenswerte "soziale Gruppe der Verfolgten" nicht gebildet werden.

Aus diesen Interpretationsansätzen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und auch vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Definition der sozialen Gruppe lässt sich erkennen, dass nur im engen Rahmen von diesem Konstrukt Gebrauch gemacht werden soll, insbesondere um Härtefälle zu verhindern. Vor allem ist an die Merkmale des Personenkreises sowie die Identifizierbarkeit der Gruppe ein hoher Maßstab anzulegen. Letztlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof lediglich im Zusammenhang mit den unabänderbaren und einfach identifizierbaren Merkmalen der Familie und des Geschlechtes eine soziale Gruppe angenommen.

1.3.2. Es war im gg. Fall nicht festzustellen, dass die vom BF behauptete Verfolgung durch seine eigenen Familienmitglieder oder durch die Familie der Schwägerin - aus Gründen der "Blutrache" bzw. zur Wiederherstellung der Ehre - den Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfüllen würde.

Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, fallen lediglich die Angehörigen des eine Blutrache auslösenden Täters in die soziale Gruppe der Familie aufgrund des unabänderlichen Merkmals der Blutsverwandtschaft zu diesem und der damit zusammenhängenden Möglichkeit des "Durchschlagens" der dem Täter drohenden Verfolgung auf diese. Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend im Erkenntnis vom 17.09.2003, 2000/20/0137, ausgeführt, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (hier der Familie) und damit ein Verfolgungsgrund iSd GFK nur dann vorliegen kann, wenn ein Sachverhalt zugrunde liegt, dem zufolge die drohende Blutrache an einem - unbeteiligten - Dritten wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517) ausgelöst wird. Eine gegen den mutmaßlichen Täter selbst gerichtete Blutrache bzw. die daraus resultierende Gefährdung beruht daher nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motive (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 3.12.2011, U 2222-2223/11-3). Eine drohende Blutrache kann somit zwar ein Verfolgungsgrund iSd GFK sein, jedoch muss sich die Blutrache gegen ein unbeteiligtes Familienmitglied richten (vgl. VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517), nicht aber gegen den Täter selbst.

Im gegenständlichen Fall waren sohin jedenfalls - selbst für den Fall der Wahrunterstellung des vom BF behaupteten Verfolgungsszenarios - die rechtlichen Voraussetzungen in der Form einer Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK bzw. der Statusrichtlinie genannten Grunde nicht gegeben.

1.4. Darüber hinaus ist im Hinblick auf diese Form der Verfolgung durch Privatpersonen festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung auch nur dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH vom 28. Oktober 2009, Zl. 2006/01/0793).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256). Dass ein funktionierendes staatliches System möglicher Weise keinen lückenlosen Schutz vor kriminellen Machenschaften zu bieten imstande ist, hindert diese Feststellung nicht, vielmehr muss nach ständiger asylrechtlicher Judikatur ein solcher Schutz lediglich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.

Diesbezüglich legte der BF im gegenständlichen Fall nicht substantiiert dar, dass im Irak die staatlichen Schutzmechanismen gegenüber privaten Bedrohungen in der von ihm behaupteten Form nicht ausreichend bzw. die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Sicherheitsorgane nicht gegeben seien und es ihm nicht möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates zu wenden um deren Schutz in Anspruch zu nehmen. Der BF gab vor der belangten Behörde lediglich an, dass er sich gar nicht um derartigen Schutz bemüht habe.

1.5. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.

2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Aus den rechtlichen Erwägungen oben unter 1.3. zur Frage der Asylrelevanz des Vorbringens war jedenfalls zu folgern, dass eine weitere mündliche Erörterung der Rechtssache unterbleiben konnte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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