BVwG G311 2118547-1

G311 2118547-1Tribunal administratif fédéral3 mai 2016

Regest

Aufenthaltsverbot, Gewerbsmäßigkeit, öffentliches Interesse,<br/>Schlepperei, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Texte intégral

BVwG G311 2118547-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2118547.1.00

Spruch

G311 2118547-1/6E

Schriftliche Ausfertigung des am 08.04.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (D.V.K.) und seinen Mittäter folgender Schuldspruch:

"D. V. K. und l. M. sind schuldig, sie haben am 12.11.2009 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) bei der Grenzübertrittstelle in N. und an anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, D. V. K. auch gewerbsmäßig, die rechtswidrige Einreise und Durchreise von Fremden, nämlich der türkischen Staatsangehörigen M. Y. und M. A., nach Österreich mit dem Vorsatz gefördert, sich durch das dafür geleistete Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Genannten, die keine gültigen Einreisepapiere besaßen und von der Schlepperorganisation aus der Türkei über Rumänien und Ungarn über die österreichisch-ungarische Grenze gebracht wurden, mit ihrem Pkw der Marke xxxx, deutsches Kennzeichen xxxx, nach der österreichisch-ungarischen Grenze abholten, um sie weiter nach Deutschland zu bringen.

Strafbare Handlung(en):

D. V. K. die Verbrechen der Schlepperei nach dem § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 erster Fall FPG;

I. M. die Verbrechen der Schlepperei nach dem § 114 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall FPG;

Strafe:

nach § 114 Abs. 4 FPG

D. V. K. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten; gemäß § 43a Abs. 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 (sechzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen;

I. M. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten;

gemäß § 43a Abs. 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 (zehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; ..."

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 26.03.2010 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 64 FPG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Gemäß § 86 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung verwiesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, erging über den Beschwerdeführer (D.V.K.) und seinen Mittäter folgender Schuldspruch:

"D. V. K. und M. D. sind schuldig, es haben bzw. hat

A./

in N., W., S. und an anderen Orten die rechtswidrige Einreise und Durchreise von Fremden, nämlich überwiegend türkischen Staatsangehörigen ohne aufrechte Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen für den Schengen-Raum, in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs, nämlich nach Rumänien über Ungarn nach Österreich und weiter nach Deutschland und auch aus anderen Nachbarstaaten nach Österreich gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit dem Vorsatz gefördert, sich und Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

I./ M. D., indem er die meist mit Reisevisa für 14-tägige Aufenthalte von den türkischen Organisatoren, den abgesondert verfolgten M. A. A., I. C., R. I. und unbekannt gebliebenen Mittätern nach Rumänien beförderten zumeist türkischen Staatsangehörigen von seinen rumänischen Mittätern in billigen Hotels und Pensionen unterbringen ließ, sie mit der Findung geeigneter Unterkünfte zur Zwischenstationierung der geschleppten Personen beauftragte, diesbezüglich Bargeldbeträge überwies und in weiterer Folge die Anweisungen an die untergeordneten rumänischen Organisationsmitglieder wie S. C. D., F. A., V.-C. R., A. A. E., C. C., A. S., S. I., M. M. sowie D. V. K., P. C., O.-C. C., M.-C.R., A. B. u.a. erteilte, wie in welcher Reihenfolge und in welchen Handlungen die Geschleppten in Rumänien zu behandeln und weiter nach Ungarn und Österreich zu transportieren waren, sowie auch mit den Geschleppten direkt telefonischen Kontakt hielt und die Anweisungen der Organisatoren in der Türkei umsetzte, und zwar

1. ) von September bis Ende 2008 in mehreren Angriffen eine nicht genau feststellbare Anzahl von Personen gemeinsam mit D. V. K., Faktum 1 des Abschlussberichtes betreffend M. D., ON 955);

2. ) am 28.02.2009 drei namentlich nicht bekannte türkische Staatsangehörige gemeinsam mit M.-C. R., A. B. und D. V. K., Faktum

2. 5 des Abschlussberichtes betreffend M. D., ON 955);

3. ) in der Nacht von 06.03.2009 auf 07.03.2009 vier namentlich nicht bekannt gewordene türkische Staatsangehörige gemeinsam mit D. V. K., A. B. und D. C., Faktum 2.6 des Abschlussberichtes betreffend M. D., ON 955);

4. ) am 15.03.2009 vier namentlich nicht bekannte türkische Staatsangehörige gemeinsam mit D. V. K. und A. B., Faktum 2.7 des Abschlussberichtes betreffend M. D., ON 955);

5. ) ca. eine Woche nach dem 15.03.2009 vier namentlich nicht bekannte türkische Staatsangehörige gemeinsam mit A. B., D. C. und D. V. K. sowie M.-C. R., Faktum 2.8 des Abschlussberichtes betreffend M. D., ON 955);

6. ) in der Zeit von 25.03.2009 bis 27.03.2009 sechs namentlich nicht bekannte türkische Staatsangehörige gemeinsam mit M.-C. R. und D. V. K., Faktum 2.9 des Abschlussberichtes betreffend M. D., ON 955);

7. ) in der Zeit von 18.06.2009 bis 22.06.2009 sechs türkische Staatsangehörige, nämlich H. T., R. A., A. A., A. O., O. K. und M. Y., gemeinsam mit D. V. K., M.-C.R., A. B. und C. C. sowie weiteren Mittätern, Faktum 2.1 des Abschlussberichtes betreffend M. D., ON 955);

8. ) in der Zeit von 07.10.2009 auf 08.10.2009 zumindest fünf unbekannt gebliebene türkische Staatsangehörige gemeinsam mit D. V. K., M.-C. R. und C. C., wobei diese Personen zunächst in Ungarn aufgegriffen wurden und am 10.10.2009 dann in einem zweiten Versuch bis Österreich gebracht wurden, Faktum 2.2 des Abschlussberichtes betreffend M. D., ON 955);

(...)

11. ) am 05.10.2009 vier namentlich nicht bekannte türkische Staatsangehörige gemeinsam mit D. V. K., M.-C. R. und unbekannten Tätern, Faktum 9 des Abschlussberichtes betreffend D. V. K., AS 847 f der ON 955;

12. ) am 24.06.2009 die drei türkischen Staatsangehörigen I. H. A., S. K. und B. D. gemeinsam mit D. V. K. und D. C., wobei diese Schleppung noch vor der rumänisch-ungarischen Grenze in T. durch einen Aufgriff der rumänischen Polizeibehörden scheiterte, AS 845 des Abschlussberichtes betreffend M. D., ON 955) ;

13. ) in der Zeit von 17.07. auf 18.07.2009 zwei unbekannt gebliebene türkische Staatsangehörige gemeinsam mit A. B. und D. V. K., Faktum

2. 10 des Abschlussberichtes betreffend M. D., ON 955);

14. ) in der Zeit von 03.09. auf 04.09.2009 die türkischen Staatsangehörigen M. C., R. K., A. K. A., A. K. und A. A. gemeinsam mit D. V. K., A. B., M.-C. R. und S. I., wobei diese von rumänischen Grenzbeamten aufgegriffen wurden, Faktum 2.11 des Abschlussberichtes betreffend M. D., ON 955);

15. ) in der Zeit von 03.10. auf 04.10.2009 von drei unbekannt gebliebenen türkischen Staatsangehörigen gemeinsam mit D. V. K., M.-C. R. und C. C., Faktum 2.12 des Abschlussberichtes betreffend M.D., ON 955);

(...)

17. ) im Zeitraum von 27.03.2009 bis 03.09.2009 in mehreren Angriffen (zumindest vier Schleppungen) weitere 30 unbekannt gebliebene türkische Staatsangehörige gemeinsam mit M.-C. R., A. B. und D. V. K., Restfaktum 2 des Abschlussberichtes betreffend M. D., ON 955)

(...)

22. ) zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum März bis April 2010 sechs türkische Staatsangehörige gemeinsam mit D. V. K. und M. K., Faktum 6, des Abschlussberichtes betreffend M. D., ON 955) ;

(...)

42. ) in der Zeit von 22.09.2010 auf 23.09.2010 von vier unbekannt gebliebenen türkischen Staatsangehörigen gemeinsam mit R. I., I. C.,

V. D. K. und L. C. G., Faktum 27 des Abschlussberichtes betreffend M. D., ON 955);

(...)

46. ) in der Zeit von 10.10.210 bis 12.10.2010 die türkischen Staatsangehörigen E. A., Y. K., M. O., H. Y. und V. Y. gemeinsam mit D. V. K. und P. C. u.a., wobei die Schleppung von fünf Personen durch O.-C. C. an der Grenzübertrittstelle "Varsand" zwischen Rumänien und Ungarn scheiterte, Faktum 30 des Abschlussberichtes betreffend M. D., ON 955) ;

47. ) in der Zeit von 11.10.2010 bis 13.10.2010 die türkischen Staatsangehörigen Z. K., M. C., A. Y., M. C., Z. A., M. K. und O. C., gemeinsam mit D. V. K. und S. C. D. u.a., Faktum 31 des Abschlussberichtes betreffend M. D., ON 955) ;

(...)

49. ) in der Zeit zwischen 19.10.2010 und 21.10.2010 die türkischen Staatsangehörigen O. C., M. A., M. C., Y. A., Z. A., M. K., M. C., Z. K., V. Y., Y. K., M. O., E. A., H. Y., E. A.,R. Y., gemeinsam mit D. V. K., wobei auch diese Schleppung kurz vor der rumänisch-ungarischen Grenze vereitelt wurde, Faktum 33 des Abschlussberichtes betreffend M. D.N, ON 955); (...)

II./ D. V. K. betreffend einer nicht mehr exakt feststellbaren Anzahl von zumindest 100 Fremden von September 2008 bis 21.10.2010 in S. und H. sowie an anderen Orten, indem er als Bindeglied zwischen dem in Spanien lebenden Auftraggeber M. D. und den rumänischen Steckenschleppern vor Ort, die die Fremden über die Grüne Grenze nach Ungarn weiter nach Österreich, Deutschland und Italien schleppten, fungierte und teilweise selbst Fahrzeugschleppungen durchführte sowie für den reibungslosen Ablauf der Schleppungen, die Rekrutierung von Fahrzeug- und Fußschleppern, die Einteilung der Mittäter nach ihren Fähigkeiten und die Vorgabe der Treffpunkte und Übergabeörtlichkeit verantwortlich war ebenso wie für die Bezahlung der Mittäter, die Besorgung von Fahrzeugen und Telefonwertkarten sowie für Unterkünfte und "Bunkerwohnungen" sorgte, und zwar bei den Fakten A./I./l.) bis 8.) und 11.) bis 15.), 17.), 22.) und 42.) sowie 46.) bis 47) und 49.), sowie Geldüberweisungen tätigte und überwiesene Beträge entgegennahm, wobei er allein zwischen 09.05.2008 und 17.08.2009 einen Bargeldbetrag von insgesamt EUR 47.150,- durch 14 Zahlungseingänge erhielt;

B./

M. D. und D. V. K. sich durch die zu A./ genannten Handlungen an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, nämlich von M. A. A., I. H. C.,

I. A., R. I., u. T. "Z.", A. D., P. C., C.-V. R., G. R., A. A. E.,

M. R., C. C., S. C. D., O.-C. C., D. V. B., S. I., M.-C. R., A.B.,

D. C., I. E., A. V. F., F. T., G. C., F.T., C.-L. F., C. M., D. G.

H., V. H., M. D., F. A., A. D., O. A., N. A.A., C. S., F. H., G. K.,

M.K., E. Y., C. A., S. A., S. A. und L. C. G., als Mitglieder beteiligt, die auf die wiederkehrende Begehung von schwerwiegenden strafbaren Handlungen im Bereich der Schlepperei ausgerichtet war und die dadurch eine Bereicherung in großem, EUR 50.000,- um das Mehrfache übersteigenden Umfang anstrebte und die sich auf besondere Weise, nämlich durch regelmäßigen Wechsel ihrer anonymen Wertkartenrufnummern (je 8 Rufnummern von M. D. und D. V. K. in Verwendung), durch Verwendung unauffälliger Kraftfahrzeuge und Anmietung derselben von juristischen Personen oder Ausleihen von Bekannten, durch Einsatz von sogenannten Vorausfahrzeugen, durch Verwendung von Deckwörtern (Bezeichnung der Geschleppten als Reisende, Reifen, Gäste oder Kinder sowie Verwendung des Wortes "Werfen" als Synonym für die Schleppung), durch systematisches Einschärfen vorgegebener Rechtfertigungen bei etwaigen Polizeiaufgriffen an die Geschleppten, durch Aufträgen an diese, Dokumente, SIM-Karten, Rechnungsbelege, Zugtickets u. dgl. zu vernichten und Schlepperrouten und Rufnummern der Schlepper vor der Polizei geheimzuhalten, kein Gepäck mitzunehmen sowie durch Überweisung der schlepperrelevanten Geldbeträge über und durch unbedenkliche Strohmänner, Gelegenheitspersonen und Verwandte, durch Weitergabe der Referenznummer zu den Geldüberweisungen per SMS, durch Auskundschaften von Grenzposten, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchte;

Es haben hiedurch

D.V.K. zu A./II./

im Hinblick auf A./I./l.) - 8.), 11.) - 15.) und 17.) die Verbrechen der Schlepperei nach dem § 114 Abs. 2, Abs. 4 erster Fall und Abs. 5 des FPG in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005 und im Hinblick auf A./I./22.), 42.), 46.), 47.) und 49.) die Verbrechen der Schlepperei nach dem § 114 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 erster Fall FPG

zu B./ das Verbrechen der kriminellen Organisation nach dem § 278 a StGB

begangen und werden hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem § 114 Abs 4 FPG, und zwar

D. V. K. zu einer

FREIHEITSSTRAFE in der Dauer von 3 (drei ) Jahren

sowie beide Angeklagte gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt."

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und Beschwerde, welchen mit Urteil und Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX nicht Folge gegeben wurde.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.02.2013 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 3 Z 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 68 Abs. 3 FPG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die zwei strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen.

Laut Überwachungsauftrag der Landespolizeidirektion XXXX wurde die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rumänien via Flugzeug am 16.09.2013 überwacht.

Laut Email der Polizeiinspektion XXXX vom 27.01.2015 ist der Beschwerdeführer am 26.01.2015 bei einer Verkehrskontrolle unter dem Namen XXXX, in Erscheinung getreten.

Mit Schriftsatz vom 23.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes.

Begründend wurde dazu ausgeführt:

Vom Beschwerdeführer gehe keine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr mehr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Er habe nach der letzten Verurteilung nicht nur seine innere Einstellung, sondern auch sein gesamtes Lebensumfeld grundsätzlich verändert, und habe insbesondere sämtliche Kontakte abgebrochen, die zu seiner früheren Delinquenz geführt haben. Auch seine nunmehrige Inhaftierung sei nicht etwa darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller abermals straffällig geworden wäre. Hinte-grund seiner nunmehrigen Haft sei vielmehr der Folgende: Für Angehörige der neuen Mitgliedsstaaten der EU-Erweiterung 2004 wurde (mit Ausnahme von Malta und Zypern) die zeitlich begrenzte Möglichkeit der Einschränkung des Freizügigkeitsrechts beschlossen. Diese Regelung wurde in der gleichen Form auf Rumänien sowie Bulgarien, die am 1. Januar 2007 der EU beitraten, angewendet, sodass Bürgern dieser Staaten bis zum 31. Dezember 2013 der Zugang zu den Arbeitsmärkten bestimmter Staaten, darunter war insbesondere auch Österreich, verwehrt blieb. Seit Beginn des Jahres 2014 besteht hingegen Freizügigkeit und Reisefreiheit auch für Bulgaren und Rumänen im gesamten EU-Raum. Der Antragsteller sei aufgrund des Umstandes, dass diese Neuerung damals in seinem Heimatland als unbeschränkte "Reisefreiheit" weitgehend publiziert wurde, der irrigen Annahme gewesen, die neuen Regeln über die Freizügigkeit hätte auch das wider ihn verhängte Aufenthaltsverbot aufgehoben, sodass er berechtigt wäre, ab dem 01.01.2014 wieder nach Österreich einzureisen und sich dort aufzuhalten. Er verbüße daher derzeit den ihm aufgrund seiner Ausreise bedingt nachgesehenen Strafrest.

Der Antragsteller habe im Inland eine Arbeitsstelle gefunden und sei zuletzt bei der N. G. GmbH beschäftigt gewesen, wo er ein zuverlässiger und allseits geschätzter Mitarbeiter gewesen sei. Sein Arbeitgeber habe nunmehr Kenntnis von seiner Vordelinquenz und habe ihm dessen ungeachtet in Aussicht gestellt, ihn nach seiner Haftentlassung weiterhin Betrieb zu beschäftigen sofern sein Aufenthaltsstatus geklärt sei.

Der Antragsteller lebe mit seiner Lebensgefährtin und ihrem zehnjährigen Sohn zusammen. Er führe sohin ein geregeltes Familienleben und verfüge über ein Umfeld, das seinen geänderten Lebens handelt widerspiegele. Der Antragsteller wäre im Fall, dass dem Antrag nicht Folge gegeben werden sollte, das Zusammenleben mit seiner Familie verwehrt.

Zahlreiche Mitglieder seiner Ursprungsfamilie namentlich eine Schwester, ein Schwager und ein Cousin würden sich rechtmäßig im Inland aufhalten, so dass der Antragsteller zwischenzeitig im Inland über einen Familienanhang verfüge.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 23.06.2015 auf Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführer nicht einmal die Verhängung eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat. In Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten ist der Zeitraum seit der Haftentlassung von zwei Jahren als zu kurz zu betrachten, dass von einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung ausgegangen werden könne.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, er lebe mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen zehnjährigen Sohn im Inland zusammen. Durch die Ausweisung sei das Familienleben massiv gestört. Sein familiäres Umfeld spiegele sein geändertes Leben wieder. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr straffällig geworden, vielmehr habe er sich auf den Aufbau und die Intensivierung seiner Familienbeziehungen und die Erlangung einer Erwerbstätigkeit konzentriert.

Das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, führte am 08.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Dieser brachte vor:

"Der Beschwerdeführer (BF) hatte seine Haftverhandlung am 09.09.2015, etwa in der Woche danach ist der BF nach Rumänien abgeschoben worden. Das genaue Datum kann ich nicht mehr angeben. Die Lebensgefährtin und ihr Kind leben in Österreich. Der BF will die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin aufrechterhalten und ist dies bei Weiterbestand des Aufenthaltsverbotes nur schwer möglich, da mit den Reisen nach Rumänien für die Lebensgefährtin große Kosten verbunden sind. Ich kann keine Angaben zur Staatsangehörigkeit der Lebensgefährtin machen.

Der BF hat den Namen seiner ersten Ehegattin angenommen, diesen hat er in weiterer Folge verwendet. Unter diesem Namen war er auch bei einer Geflügelfirma beschäftigt. Diese Firma würde ihn bei einer Rückkehr nach Österreich wieder einstellen."

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist laut Zentralmelderegisterauszug vom 02.03.2016 in der Zeit von 19.01.2009 bis 26.11.2009 in XXXX mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet, weitere Wohnsitzmeldungen im Inland liegen in Justizanstalten vor, zuletzt von 28.01.2015 bis 06.10.2015 in der Justizanstalt XXXX.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer wurde im September 2015 nach Rumänien abgeschoben, seine Gattin und sein Kind leben in Österreich. Er war unter seinem früheren Namen bei einer Geflügelfirma in Österreich beschäftigt, diese würde ihn bei einer Rückkehr nach Österreich wieder einstellen.

2. Beweiswürdigung

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Strafregister-, Sozialversicherungsdaten- und Melderegisterauszug ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN).

Es kommt somit darauf an, ob eine Gefährlichkeitsprognose aufgrund des gegenständlich anzuwendenden § 67 Abs. 1 FPG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, weil aufgrund des persönlichen Verhaltens des Mitbeteiligten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ferner ist für die Beurteilung maßgeblich, ob die Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes im Grunde des Art. 8 EMRK sowie des § 9 BFA-VG verhältnismäßig ist.

Gestützt wurde das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf die Verurteilungen durch das Landesgerichtes Eisenstadt vom 25.03.2010 und 12.06.2012. Der ersten Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit seinem Mittäter gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zwei türkische Staatsangehörige nach Deutschland geschleppt hat, indem er sie an der österreich-ungarischen Grenze abholte. Er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 16 Monate bedingt verurteilt. In der Folge wurde über ihn ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Selbst das Verspüren des Haftübels und die Verhängung eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes haben den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer einschlägigen Straftaten abgehalten. Vielmehr hat sein strafbares Verhalten eine Steigerung erfahren, wie die Zahl der Schleppungen und das Ausmaß der bei der zweiten Verurteilung verhängten Freiheitsstrafe zeigen.

Was das konkret vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdungspotential betrifft, muss festgehalten werden, dass es sich beim strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt, wie die jeweiligen Vorgangsweisen und der Tatzeitraum zeigen. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Zeitraumes offenbar keine Veranlassung gesehen, sein Verhalten zu überdenken.

Angesichts der schwerwiegenden Straftaten, die der Verurteilung zugrunde liegen, ist die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Dauer von sieben Monaten als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH vom 20.12.2012, 2012/23/0011 mwN). Gegen dieses maßgebliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch die ihm zur Last liegende Schlepperei gravierend verstoßen, wobei er dieses Fehlverhalten bei der ersten Verurteilung gewerbsmäßig, daher in der Absicht vorgenommen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), begangen. Hinsichtlich beider Verurteilungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Straftaten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat. Die geschilderten Tatumstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Den zweifelsohne gewichtigen persönlichen und privaten Interessen des Beschwerdeführers wieder in das Bundesgebiet einreisen zu können - leben doch sein Kind und seine Lebensgefährtin in Österreich, waren die durch die Art der dem Berufungswerber zur Last liegenden Delikte in gravierender Weise beeinträchtigten maßgeblichen Interessen der Allgemeinheit gegenüber zu stellen, zumal das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Schlepperkriminalität, welcher ein großes Gefährdungspotential für die innere und äußere Sicherheit Österreichs innewohnt. In Hinblick auf das sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes konnte auch in Hinblick auf die Einstellungszusage die Interessensabwägung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen, zumal das Privat- und Familienleben auch durch Besuche in Rumänien aufrecht erhalten werden kann. Er hat den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens er in Rumänien verbracht, es kann daher nicht gesagt werden, dass er in Bezug auf Rumänien gänzlich entwurzelt wäre.

Der Fremde wurde zu Freiheitsstrafen von unter fünf Jahren verurteilt, sodass aufgrund der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nur ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren hätte erlassen werden dürfen. Da eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass auf Grund der geänderten Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot (von Amts wegen oder auch auf Antrag) aufzuheben ist, sofern nicht zuvor das Vorliegen einer Gefährdung wegfällt oder aus sonstigen Gründen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr zulässig ist (VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333 mwN).

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Aufenthaltsverfestigung ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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