G301 2121393-1•BVwG G301 2121393-1
G301 2121393-1Tribunal administratif fédéral3 mai 2016
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Einreiseverbot<br/>aufgehoben, ersatzlose Behebung, Mitgliedstaat, öffentliches<br/>Interesse, Rechtswidrigkeit, Revision zulässig,<br/>Rückkehrentscheidung, Schlepperei, Spruchpunktbehebung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen
G301 2121393-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX XXXX, geb. XXXX, StA.: Kanada, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2016, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich in Spruchpunkt I. die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. Abs. 6 letzter Satz iVm. Abs. 1 Z 1 FPG stützt.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 01.02.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
2. Mit dem am 10.02.2016 beim BFA, RD Burgenland, eingelangten und mit 09.02.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung "wiederherzustellen" (gemeint: "zuzuerkennen"), eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass über den BF kein Einreiseverbot verhängt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass über den BF ein kürzer befristetes Einreiseverbot verhängt werde oder dieses nur auf Österreich und nicht auf Schweden erstreckt werde, sowie in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Bescheidfällung an die Erstinstanz "zurückzuweisen" (gemeint: "zurückzuverweisen").
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.02.2016 vom BFA vorgelegt.
4. Mit Verfügung des BVwG vom 18.02.2016 (OZ 2) wurde der BF aufgefordert, binnen drei Wochen zu den in der Verfügung angeführten Sachverhaltsfragen eine Stellungnahme abzugeben und dem BVwG diesbezüglich auch geeignete Nachweise vorzulegen.
Am 09.03.2016 langte beim BVwG eine mit 08.03.2016 datierte Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters ein (OZ 4), der diverse Dokumentenkopien beigelegt wurden.
5. Am 25.04.2016 wurde dem BVwG in Entsprechung des Rechtshilfeersuchens vom 29.03.2016 (OZ 6) von der Österreichischen Botschaft Stockholm mitgeteilt (OZ 12), dass nach Auskunft der schwedischen Migrationsbehörde ("Migrationsverket") dem BF in Schweden eine zeitlich unbegrenzte (permanente) Aufenthaltsgenehmigung zukommt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Kanada und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Es konnte nicht festgestellt werden, wann genau der BF in Österreich einreiste und seit wann er sich in Österreich aufhält.
1.2. Der BF wurde am XXXX wegen des Verdachtes der Schlepperei festgenommen. Am XXXX wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der BF befindet sich nach wie vor in Strafhaft, welche derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird.
1.3. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären und privaten Bindungen. Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.
Die Ehegattin und die mj. Tochter des BF sind schwedische Staatsangehörige und leben in Malmö (Schweden). Die Ehe zwischen dem BF und seiner Ehegattin wurde am XXXX in Schweden geschlossen.
Der BF verfügt in Schweden seit 11.06.2014 über eine dauerhafte (unbefristete) Aufenthaltsberechtigung (Aufenthaltstitel "Permanent Uppehållstillstånd"). Davor war der BF bereits seit 14.09.2011 im Besitz einer zeitlich befristeten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für Schweden.
Der BF wurde in Schweden einmal wegen Straßenverkehrsdelikten am 10.09.2014 mit einer Geldstrafe bestraft, weist aber dort keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie den in der Justizanstalt XXXX verwahrten Personaldokumenten des BF (kanadischer Reisepass, kanadischer Personalausweis sowie "Unternehmerlizenz" der Provinzregierung von Alberta), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind (Kopien in OZ 11).
Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wann genau der BF in Österreich zuletzt einreiste und wie lange er sich nun in Österreich aufhält, ergibt sich daraus, dass der BF im Verfahren zum genauen Datum der Einreise und der Dauer seines weiteren (visumfreien) Aufenthalts keine Angaben getätigt hat.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung und zur Haft ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil und entspricht dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das ZMR).
Die Feststellung zu den fehlenden familiären und privaten Bindungen und zum Nichtvorliegen einer Integration des BF in Österreich beruht auf den auch in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen im Bescheid.
Die Feststellung zu den familiären Bindungen in Schweden beruht auf den Angaben in der Beschwerde und in der ergänzenden Stellungnahme vom 08.03.2016 (OZ 4) sowie den zuletzt vorgelegten Dokumentenkopien (schwedische Reisepässe der Ehegattin und der mj. Tochter, Auszug aus dem schwedischen Einwohnerregister), an deren Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellung zum dauerhaften (zeitlich unbefristeten) Aufenthaltsrecht des BF in Schweden beruht auf den in der Justizanstalt XXXX verwahrten Originaldokumenten des BF (schwedische Identitätskarte, schwedischer Aufenthaltstitel), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind (Kopien in OZ 11). Des Weiteren wurde dies durch die im Wege der Österreichischen Botschaft Stockholm eingeholte Auskunft der schwedischen Migrationsbehörde ("Migrationsverket") bestätigt (OZ 12).
Die Feststellung zur Bestrafung des BF wegen Straßenverkehrsdelikten und seiner Unbescholtenheit in Schweden beruht auf der amtswegig eingeholten Auskunft aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS (OZ 10).
3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt A.I.):
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, weil sich der BF auf Grund seiner Straffälligkeit unrechtmäßig in Österreich aufhalte.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Der BF wurde in Österreich am XXXX festgenommen. Da sich der BF trotz des - von ihm auch in der Beschwerde nicht bestrittenen - Ablaufs der Dauer des erlaubten (visumfreien) Aufenthalts von drei Monaten sowohl nach Art. 20 als auch nach Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) weiterhin in Österreich aufgehalten hat, ohne über eine Berechtigung zum (weiteren) Aufenthalt zu verfügen, erweist sich der Aufenthalt in Österreich im Zeitpunkt dieser Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 FPG als unrechtmäßig.
In der Beschwerde wurde - erstmalig - vorgebracht, dass der BF in Schweden über einen Aufenthaltstitel verfügt.
Auf Grund dessen ist in weiterer Folge die Anwendung des § 52 Abs. 6 FPG zu prüfen, welcher wie folgt lautet:
"§ 52. [...]
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen."
Im Ermittlungsverfahren hat sich unzweifelhaft ergeben, dass der BF seit September 2011 rechtmäßig in Schweden lebte und mittlerweile dort über einen Aufenthaltstitel zum dauerhaften (unbefristeten) Aufenthalt verfügt. Auch das Vorliegen enger familiärer Bindungen zu seiner schwedischen Ehegattin und zu seiner mj. Tochter sowie die Unbescholtenheit des BF in Schweden haben sich als zutreffend erwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt II.) wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der BF ist in seiner Beschwerde der Ansicht der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war, nicht substanziiert entgegengetreten. Der BF hat lediglich auf die in Schweden lebenden Familienangehörigen hingewiesen. Dass er aber allenfalls die Absicht habe, nach Beendigung der Strafhaft freiwillig und nachweislich in den bisherigen Aufenthaltsstaat Schweden auszureisen, wurde nicht vorgebracht. Dem BF ist vielmehr entgegenzuhalten, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sich seines illegalen Aufenthalts auch bewusst gewesen sein musste. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kommt gerade vor dem Hintergrund des unrechtmäßigen Verbleibens von Fremden im Bundesgebiet über die Dauer des erlaubten (visumfreien) Aufenthaltes hinaus große Bedeutung zu. Des Weiteren ist vor dem Hintergrund des vom BF begangenen Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und seines dargelegten Gesamtfehlverhaltens die Aufenthaltsbeendigung auch im Interesse der öffentlichen Sicherheit, insbesondere an der Bekämpfung der (organisierten und gewerbsmäßigen) Schlepperkriminalität, erforderlich. Wie die belangte Behörde auch zutreffend aufgezeigt hat, lag der Zweck der Reise des BF von Schweden nach Österreich vor dem Hintergrund des im Sommer 2015 stattfindenden Migrationsstromes über Ungarn und die sog. "Westbalkan-Route" ganz offensichtlich nur darin, um sich durch die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung geplante und organisierte Schlepperei von illegal einreisenden Fremden eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu erschließen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren nicht anzunehmen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Die belangte Behörde ist nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Es war daher nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 letzter Satz FPG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen.
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kanada zulässig ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
In der Beschwerde wurde dagegen eingewandt, dass eine Abschiebung des BF nach Kanada für ihn zu schweren Folgen im Ehe- und Familienleben führen würde, da seine Ehefrau schwedische Staatsbürgerin sei und in Schweden ihren Lebensmittelpunkt habe. Auch sein Kind spreche ausschließlich schwedisch und besuche eine schwedische Schule. Der Eingriff in das Ehe- und Familienleben sei nachhaltig und schwer bis unmöglich wieder gut zu machen.
Der BF ist kanadischer Staatsangehöriger. Aus welchen konkreten Gründen ihm eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Kanada jedenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, wurde in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt. Ebenso wenig wurde vom BF dargelegt, weshalb er es ihm nicht möglich sein sollte, nach erfolgter Rückkehr nach Kanada von dort aus weiter zu seiner Familie nach Schweden zu reisen. Auch wenn man berücksichtigt, dass sich der BF seit September 2011 in Schweden aufgehalten hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund eines mehrjährigen Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat Kanada verfügen würde. So war zu berücksichtigen, dass dem BF in Kanada im September 2010 eine kanadische Identitätskarte, am 19.03.2011 eine Unternehmerlizenz ("Operator's Licence") der Provinzregierung von Alberta und am 29.04.2011 ein kanadischer Reisepass ausgestellt wurden. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF die dortigen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort im Fall der Rückkehr nicht zurechtfinden würde.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kanada vorliegen, war die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 6 letzter Satz iVm. Abs. 1 Z 1 FPG stützt.
3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt A.II.):
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot als unrechtmäßig:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 2 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der BF von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden sei und dass auf Grund der von ihm begangenen Straftat sowie seines bisherigen Fehlverhaltens und seines Persönlichkeitsbildes eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliege. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde weiters ausgeführt, dass sich gemäß § 53 Abs. 1 FPG das Einreiseverbot auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beziehe, womit nach der Rechtsprechung des VwGH (22.05.2013, Zl. 2013/18/0021) jene Staaten erfasst seien, für die die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) gelte, somit also alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Irland und das Vereinigte Königreich) sowie Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein.
In der Beschwerde wurde dazu vorgebracht, dass auf Grund des im "gesamten EU-Raum" geltenden Einreiseverbotes ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Ehe- und Familienleben des BF sowie seiner Frau und seines Kindes vorliege. Der BF besitze in Schweden einen Daueraufenthaltstitel und seine Frau und seine mj. Tochter seien schwedische Staatsbürgerinnen.
Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt wurde, hat der VwGH mit Erkenntnis vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021, ausgeführt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" ist daher so auszulegen, dass darunter alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Ausschluss von Irland und des Vereinigten Königreichs, jedoch unter Einschluss der assoziierten Schengen-Staaten Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein zu verstehen sind.
Bei der Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf aber nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Das folgt daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0284).
Das Königreich Schweden ist EU-Mitgliedstaat und an die Rückführungsrichtlinie gebunden. Ein gegen den BF erlassenes Einreiseverbot würde somit auch für Schweden gelten.
Wie bereits dargelegt wurde, verfügt der BF in Schweden aber nicht nur über ein zeitlich unbefristetes Aufenthaltsrecht, sondern auch über enge familiäre Bindungen. Die Ehegattin und mj. Tochter sind überdies schwedische Staatsangehörige.
Vor diesem Hintergrund und auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung des Einreiseverbotes auf diese Umstände - mangels Kenntnis - nicht eingegangen war, stellt das angeordnete Einreiseverbot einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF dar, zumal auch für die in Schweden lebenden Familienangehörigen eine gemeinsame Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat des BF - jedenfalls für die Dauer des aufrechten Einreiseverbotes von acht Jahren - nicht ohne weiteres in zumutbarer Weise vorausgesetzt werden kann. So würde dies bedeuten, dass sie, wenn sie auch künftig mit dem BF zusammenleben wollten, den Staat ihrer Staatsangehörigkeit, in dem sie auch ihren Lebensmittelpunkt haben, für längere Zeit verlassen müssten, wobei sie mit dem BF auch in keinem der übrigen Staaten des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbotes gemeinsam leben könnten.
Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtswidrig erwiesen hat, war gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme geklärt erscheint.
3.4. Zu Spruchpunkt B. (Zulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage der konkreten Auslegung des § 52 Abs. 6 in Zusammenhalt mit § 52 Abs. 9 FPG in der seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, bei Vorliegen einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung eines Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat (hier:
ein mit "Permanent Uppehållstillstånd" bezeichneter schwedischer Aufenthaltstitel) liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung des VwGH vor. Dabei erscheint jedoch einerseits unklar, ob im Fall der Anwendung des § 52 Abs. 6 letzter Satz FPG (d.h. die sofortige Ausreise aus dem Bundegebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist erforderlich) und der sich daraus ergebenden verpflichtenden Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG (argum.: "[...] ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen") die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG entweder ausschließlich in Bezug auf den Herkunftsstaat des Drittstaatsangehörigen (hier: Kanada) oder ausschließlich in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem der Drittstaatsangehörige über eine (dauerhafte) Aufenthaltsberechtigung verfügt (hier: Schweden), oder aber - alternativ - in Bezug auf beide Staaten festzustellen ist.
In diesem Zusammenhang erscheint auch eine Klärung der Rechtsfrage, was unter dem in § 52 Abs. 6 FPG verwendeten Begriff "eines anderen Mitgliedstaates" zu verstehen ist und welche Staaten darunter konkret zu subsumieren sind, von grundsätzlicher Bedeutung, zumal eine Legaldefinition dieses Begriffs - anders als im Fall von "Vertragsstaat" und "Drittstaat" im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 7 und 9 FPG - nicht vorliegt.
Wie bereits in der rechtlichen Beurteilung dargelegt, hat der VwGH mit Erkenntnis vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021, zwar bereits eine Auslegung des in § 53 Abs. 1 FPG verwendeten Begriffs "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" in dem Sinne vorgenommen, dass darunter alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Ausschluss von Irland und des Vereinigten Königreichs, jedoch unter Einschluss der assoziierten Schengen-Staaten Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein zu verstehen sind. Für das erkennende Gericht erscheint jedoch zumindest fraglich, ob auch der in § 52 Abs. 6 FPG verwendete Begriff "Mitgliedstaat" die gleiche Bedeutung wie in § 53 Abs. 1 FPG hat oder ob im Unterschied dazu von diesem Begriff grundsätzlich auch die EU-Mitgliedstaaten Irland und das Vereinigte Königreich erfasst sind.
Da die vorliegende Entscheidung somit von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig zu erklären.
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