BVwG W233 1423449-3

W233 1423449-3Tribunal administratif fédéral2 mai 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W233 1423449-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W233.1423449.3.00

Spruch

W233 1423449-3/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2014, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß

§§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930

(B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am 18.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde letztendlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2013 rechtskräftig negativ entschieden. Am 01.07.2013 stellte die beschwerdeführende Partei einen Asyl-Folgeantrag, welcher am 02.03.2013 gemäß § 68 AVG samt Ausweisungsentscheidung rechtkräftig zurückgewiesen wurde. Am 10.12.2013 stellte die beschwerdeführende Partei beim Magistrat Linz einen Antrag gemäß § 41a Absatz 9 NAG, der gemäß § 81 Abs. 23 NAG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeführt wurde und als Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG behandelt wurde.

Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2014, Zahl XXXX wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 10.12.2013 gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2014, Zahl

830920909-14602701, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 17.04.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2016 eingelangt, zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2014, Zahl XXXX vollinhaltlich zurück. Unter einem legte die beschwerdeführende Partei eine auf sie vom Magistrat der Stadt Linz am 8. Juni 2015 ausgestellte Aufenthaltskarte in Kopie vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit 01. Jänner 2014 wurde der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes

(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des

31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab

01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). In Abs. 1 wird geregelt, welche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes mittels Erkenntnis bzw. im Umkehrschluss, welche durch Beschluss zu treffen sind (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 28, K 1). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtsache nicht erledigen, sollen in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgen durch Beschluss (ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP zu § 31 VwGVG).

Zu den regulären Beschlüssen (nicht-verfahrensleitender Natur) zählen damit jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden (Zurückweisung der Beschwerde,

Einstellung des Verfahrens; ... [(Fister/Fuchs/Sachs, Das neue

Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 31 VwGVG, Anm. 8]).

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anm. 5).

Zu A)

Die Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zahl XXXX. Mit Schreiben vom 17. April 2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2016 eingelangt, zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2014, Zahl XXXX vollinhaltlich zurück.

Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2014, Zahl XXXX erwuchs mit der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde vom 17.04.2016, eingelangt beim Bundesveraltungsgericht am 20.04.2016, in Rechtskraft und war gegenständliches Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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