BVwG W170 2119451-2

W170 2119451-2Tribunal administratif fédéral2 mai 2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, Wiedereinsetzung,<br/>Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W170 2119451-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2119451.2.00

Spruch

W170 2119451-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2016, Zl. 1049084207/140323620/BMI-BFA_RD_STM, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und 71 AVG mit

der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.1.2016 von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., im Verfahren über dessen Antrag auf internationalen Schutz vom 25.12.2014 wird als unzulässig zurückgewiesen."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX stellte am 24.12.2014 Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Gz. 1049084207/140323620/BMI-BFA_RD_STM, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde; unter einem wurde XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Der gegenständliche Bescheid wurde XXXX mittels RSa zugestellt und von diesem am 23.12.2015 übernommen.

2. Beim Bundesamt am 10.1.2016 einlangend wurde gegen diesen Bescheid durch XXXX, nunmehr vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., das Rechtsmittel der Beschwerde, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, eingebracht. Dieses führte unter 2) aus:

"Vorab ist zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vorzubringen, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid verfassungswidrig ist.

Mit Erkenntnis vom 24.6.2015, G 171/2015 wurde vom Verfassungsgerichtshof § 16 Abs 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben, da keine sachliche Begründung für die Verkürzung der vierwöchigen Frist zur Erhebung einer Beschwerde in Asylsachen vorhanden ist.

Es kommt daher § 7 Abs. 4 VwGVG zur Anwendung, wo eine generelle vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung vorgesehen ist, und diese Frist wird jedenfalls eingehalten.

Allenfalls wird gleichzeitig zur Beschwerde ein

Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt,

da die Gründe, wegen deren der Verfassungsgerichtshof die Verkürzung der Rechtsmittelfrist als unzulässig ansieht, gerade auch im Fall des Beschwerdeführers dazu führen, dass er die behauptete zweiwöchige Frist nicht einhalten konnte."

Weitere Ausführungen zum Wiedereinsetzungsantrag finden sich im Rechtsmittel nicht.

3. Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 11.1.2016, Gz. 1049084207/140323620/BMI-BFA_STM_RD, wurde die Beschwerde samt dem Wiedereinsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.1.2016, Gz. W170 2119451-1/2Z, wurde der Wiedereinsetzungsantrag dem Bundesamt zuständigkeitshalber zurückgemittelt.

4. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2016, Zl. 1049084207/140323620/BMI-BFA_RD_STM, wurde der Wiedereinsetzungsantrag des XXXX abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 20.7.2015 die neue Regelung der zweiwöchigen Beschwerdefrist in Kraft getreten sei, so dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine Auswirkung im Verfahren des Beschwerdeführers habe. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21.12.2015 sei dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt worden und habe für diesen die zweiwöchigen Beschwerdefrist gegolten. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden.

Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 2.2.2016 zugestellt.

5. Am 25.2.2016 langte beim Bundesamt eine Beschwerde gegen den unter 4. dargestellten Bescheid ein.

Begründend wurde im Wesentliche ausgeführt, dass die Behörde in beharrlicher Weise die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs nicht zur Kenntnis nehme und im Asylverfahren die vierwöchige Beschwerdefrist gelte.

Es werde daher beantragt nach einer mündlichen Verhandlung festzustellen, dass das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ursprünglich rechtzeitig eingebracht worden sei, allenfalls taugliche Wiedereinsetzungsgründe vorliegen würden, zumal die Rechtslage im Falle einer (weiterhin) nur zweiwöchigen Frist trotz der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes qualifiziert unsicher wäre und dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben.

6. Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 7.3.2016, Gz. 1049084207/140323620/BMI-BFA_STM_RD wurde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.2.2016, G 589/2015-6 ua., wurde in § 16 Abs. 1 BFA-VG der Ausdruck "1" als verfassungswidrig aufgehoben; weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Das Erkenntnis wurde mit BGBl. I Nr. 17/2016 kundgemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034 mwH).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.2.2016, G 589/2015-6 ua., ausgesprochen, dass in § 16 Abs. 1 BFA-VG der Ausdruck "1" als verfassungswidrig aufgehoben wird und auch nicht mehr anzuwenden ist. Daher ist im dem Wiedereinsetzungsantrag zu Grunde liegenden Grundverfahren nunmehr § 7 Abs. 4 VwGVG anzuwenden und besteht eine - auch im gegenständlichen Verfahren anzuwendende - vierwöchige Beschwerdefrist.

Der Bescheid wurde am 23.12.2015 zugestellt und die Beschwerde bei der Behörde am 10.1.2016 eingebracht. Diese ist daher (nunmehr) rechtzeitig.

Schon alleine aus diesem Grund ist die Beschwerde (nunmehr) abzuweisen und der Spruch des Bescheides insoweit zu berichtigen, als der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter A) hat das Bundesverwaltungsgericht die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist, dargelegt und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Daher liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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