BVwG W162 2122715-1

W162 2122715-1Tribunal administratif fédéral2 mai 2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

BVwG W162 2122715-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2122715.1.00

Spruch

W162 2122715-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Andrea HAZIVAR sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde des XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 02.12.2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2016, GZ: XXXX, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13.11.2015 bis 24.12.2015 in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist gelernter Bauspengler, war zuletzt als Objektleiter im Reinigungsdienst bis September 2015 anwartschaftsbegründend beschäftigt, wobei er wegen Bezuges einer Urlaubsentschädigung bzw. -abfindung seit 21.10.2015 bei einem Tagessatz von zuletzt € 36,16 im Arbeitslosengeldbezug stand.

2. Am 24.09.2015 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarkservice Korneuburg eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Objektleiter in den Arbeitsbezirken Mistelbach, Korneuburg. Gänserndorf und in Wien im Vollzeitausmaß ist. Festgehalten wurde auch, dass dem Beschwerdeführer zur Erreichung seines zukünftigen Arbeitsplatzes ein Privat-PKW zur Verfügung steht sowie weiters, dass seine Betreuungspflichten geregelt sind.

3. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 02.12.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 13.11.2015 bis 24.12.2015 verloren hat, da die vom Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare, kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung als XXXX bei der XXXX durch sein Verhalten nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

4. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er tatsächlich seine Bewerbung für die Stelle als XXXX bei der XXXX nicht weggeschickt habe. Er gab dazu an, dass er bei der vermittelten Stelle den Anforderungen der Arbeitsstelle nicht genüge, da Werkmeister gesucht worden wären und Budgetplanungen, Kontrolle und Abnahme bautechnischer Maßnahmen sowie Dienstreisen in ganz Österreich durchgeführt hätten werden sollen. Außerdem sei dem Beschwerdeführer der Name der Firma gar nicht bekannt gewesen, da er die Bewerbung an das Arbeitsmarktservice schicken hätte sollen. Er habe die Bewerbung nach dem Gespräch mit seinem AMS-Berater nachgereicht. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich für alle vom AMS vermittelten Stellen bewerben müsse, da er sich auch in Eigeninitiative Arbeitsstellen suche und sich für diese bewerbe. Aus diesem Grund ersuchte er um Stattgabe seiner Beschwerde, da ihm der vorliegende Fehler das erste Mal passiert sei und es weiters ein privater, familiärer und finanzieller Ausnahmezustand wäre, wenn ihm die Einkünfte fehlen würden.

5. Mit Bescheid vom 16.02.2016 wurde die Beschwerde vom 10.12.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 02.12.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs 2 AlVG abgewiesen. Festgestellt wurde, dass der Tatbestand gemäß § 10 AlVG erfüllt sei und Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs 3 AlVG nicht vorliegen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass das AMS von ihm erwarte, sich für Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, umgehend zu bewerben. Auch hätte er innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbungsergebnisse geben müssen. Am 05.10.2015 seien dem Beschwerdeführer insgesamt vier Vermittlungsvorschläge persönlich ausgefolgt worden, wobei er im Gespräch darauf hingewiesen worden sei, sich so rasch wie möglich bei den angebotenen Stellen zu bewerben und weiters, dass eine Rückmeldung an das Arbeitsmarktservice innerhalb einer Woche erwartet werde. Mit dem gegenständlichem Stellenvorschlag habe das mit einer Vorauswahl betraute AMS eine/n Objektmanager/in für die XXXX gesucht, wobei laut Anforderungsprofil ausdrücklich ein Werkmeister oder eine abgeschlossene Lehre im handwerklichen Bereich gesucht werde. Die Stelle sei überkollektivvertraglich entlohnt gewesen.

Da sich der Beschwerdeführer bis 13.11.2015 nicht für die angebotene Stelle beworben habe, sei mit ihm am 01.12.2015 beim Arbeitsmarktservice Korneuburg eine Niederschrift aufgenommen worden. In dieser Niederschrift habe der Beschwerdeführer keine die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung in Frage stellenden Einwendungen angegeben. Er habe lediglich erklärt, dass er sämtliche Bewerbungen geschrieben habe, diese habe er dann auf sein Handy übermittelt, aber nicht versendet. Er sei anlässlich der Bekanntgabe eines Krankenstandes von seinem AMS-Berater am 16.11.2015 informiert worden, dass er sich für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben habe. Er habe niederschriftlich angegeben, dass er diese Bewerbung am 17.11.2015 nachgeholt habe. Weiters habe er mitgeteilt, dass er nicht mehr sagen könne, weshalb er sich für diese Stelle nicht beworben habe und dieser Umstand sei ihm auch sehr unangenehm.

Der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegende Gesetzeszweck sei es, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehme, müsse sich daher einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (so u.a. das Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vom 18.10.2000, ZI. 99/08/0056).

Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses könne vom Arbeitslosen somit auf unterschiedliche Art verschuldet (dessen Zustandekommen vereitelt) werden, nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfalte oder aber, dass er den Erfolg seiner, nach außen zu Tage getretenen Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte mache.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrmals in seinen Entscheidungen festgestellt habe (so schon das VwGH-Erkenntnis vom 18.04.1989,

ZI. 88/08/0065 mit weiteren Judikatur-Hinweisen), sei unter dem Begriff "Vereitelung" im Sinne des § 10 AlVG ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführe.

Die angebotene Stelle bei der XXXX entspreche sämtlichen Kriterien der nach § 9 Abs 2 AlVG geforderten Zumutbarkeit, was der Beschwerdeführer niederschriftlich am 01.12.2015 auch nicht bestreite. Zu den Angaben in seiner Beschwerde, wonach er den Anforderungen der Arbeitsstelle bei der XXXX nicht genüge, werde festgehalten, dass laut dem ihm vorliegenden Stellenvorschlag ein Lehrabschluss bzw. Werkmeister im handwerklichen Gewerbe Voraussetzung sei, welche der Beschwerdeführer als gelernter Bauspengler offenkundig vorweise. Das Arbeitsmarktservice erachte die angebotene Stelle als passend und zumutbar und diese entspreche auch dem vom Beschwerdeführer geäußerten Berufswunsch, welcher in der Betreuungsvereinbarung vom 24.09.2015 festgehalten worden sei. Das Arbeitsmarktservice sei somit zu Recht davon ausgegangen, dass ihm die angebotene Stelle zumutbar sei, insbesondere, da er auch bei Zuweisung des gegenständlichen Stellenangebotes keinerlei Einwendungen erhoben habe.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0329, sei bei der Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice keine vorgängige besondere Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG bei einer Weigerung oder Vereitelung nötig, da die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von Vornherein Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld sei und es einer weitergehenden Information des Arbeitslosen über die Erforderlichkeit der Annahme einer entsprechenden Beschäftigung somit nicht bedürfe. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach er aus Unwissenheit dem Stellenvorschlag nicht nachgegangen sei, würden somit ins Leere gehen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle sogar eine telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung des Stellenangebotes keine unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes dar. Im vorliegenden Fall habe sich der Beschwerdeführer erst circa sechs Wochen nach Zuweisung des Stellenangebotes für die betreffende Stelle beworben, weshalb das Arbeitsmarktservice in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgehe, dass dessen Arbeitswilligkeit in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Stelle nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe somit durch seine verspätete Bewerbung in Kauf genommen, dass das angebotene Dienstverhältnis nicht zustande komme, wodurch er den Tatbestand der Vereitlung gemäß § 10 AIVG erfülle, welcher den Ausschluss vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die gegebene Zeit rechtfertige.

Laut Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 03.02.2016 habe der Beschwerdeführer bis dato kein neues andauerndes Dienstverhältnis aufgenommen, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsichtserteilung im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG vorliegen.

Leider sei es in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht möglich, im gegenständlichen Fall eine Nachsicht zu gewähren, da finanzielle Engpässe aufgrund der Sperre der Leistungen des Arbeitslosengeldes ihn nicht härter treffen würden als andere Arbeitslose, die ebenfalls ihren Lebensunterhalt mit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bestreiten müssten. Nachsicht zu gewähren, weil durch die Sperre eine finanzielle Notlage entstanden sei, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Lebenserhaltungskosten einer Sanktion gemäß § 10 AlVG entziehen könne.

6. Mit Vorlageantrag vom 02.03.2016 ersuchte der Beschwerdeführer darum, dass seine Beschwerde unter Anschluss der Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde. Ersucht wurde um antragsgemäße Stattgabe der Beschwerde.

7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.06.2015 einlangend vorgelegt. Es wurde auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen und festgehalten, dass die aufschiebende Wirkung gewährt worden sei und das Arbeitslosengeld im fraglichen Zeitraum vorläufig angewiesen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist gelernter Bauspengler, war zuletzt als Objektleiter im Reinigungsdienst bis September 2015 anwartschaftsbegründend beschäftigt, wobei er wegen Bezuges einer Urlaubsentschädigung bzw. -abfindung seit 21.10.2015 bei einem Tagessatz von zuletzt € 36,16 im Arbeitslosengeldbezug stand.

Am 24.09.2015 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarkservice Korneuburg eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Objektleiter in den gewünschten Arbeitsbezirken Mistelbach, Korneuburg, Gänserndorf und in Wien im Vollzeitausmaß ist. Festgehalten wurde weiters, dass dem Beschwerdeführer zur Erreichung seines zukünftigen Arbeitsplatzes ein Privat-PKW zur Verfügung steht und dass seine Betreuungspflichten geregelt sind. Der Beschwerdeführer war in der Betreuungsvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das AMS von ihm erwartet, dass er sich für Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, umgehend bewerbe und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbungsergebnisse gebe.

Der Beschwerdeführer hat im Antragsformular zur Gewährung von Notstandshilfe, gültig für 24.09.2015, auch folgenden fett gedruckten Hinweis unterschrieben: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein."

Am 05.10.2015 sind dem Beschwerdeführer insgesamt vier Vermittlungsvorschläge persönlich ausgefolgt worden, wobei er im Gespräch darauf hingewiesen worden ist, sich so rasch wie möglich bei den angebotenen Stellen zu bewerben und weiters, dass eine Rückmeldung an das Arbeitsmarktservice innerhalb einer Woche erwartet wird. Mit dem verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlag hat das mit einer Vorauswahl betraute AMS eine/n Objektmanager/in für die XXXX gesucht, wobei laut Anforderungsprofil ausdrücklich ein Werkmeister oder jemand mit abgeschlossener Lehre im handwerklichen Bereich gesucht wurde. Die Stelle war überkollektivvertraglich entlohnt.

Die angebotene Stelle bei der XXXX entsprach sämtlichen Kriterien der nach § 9 Abs 2 AlVG geforderten Zumutbarkeit. Die verfahrensgegenständliche Stelle war passend und zumutbar und diese entsprach auch dem vom Beschwerdeführer geäußerten Berufswunsch, welcher in der Betreuungsvereinbarung vom 24.09.2015 festgehalten wurde. Bei Zuweisung des gegenständlichen Stellenangebotes hatte der Beschwerdeführer zudem keinerlei Einwendungen erhoben.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die vom Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare, kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung als XXXX bei der XXXX vereitelt hat, da er sich für die Stelle nicht beworben hat. Festgestellt wird, dass im gegenständlichen Fall sowohl Kausalität als auch bedingter Vorsatz bejaht werden.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer derzeit in keinem vollversicherten Dienstverhältnis steht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Am 24.09.2015 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarkservice Korneuburg eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Objektleiter in den gewünschten Arbeitsbezirken Mistelbach, Korneuburg. Gänserndorf und in Wien im Vollzeitausmaß ist. Festgehalten wurde darin weiters, dass dem Beschwerdeführer zur Erreichung seines zukünftigen Arbeitsplatzes ein Privat-PKW zur Verfügung steht und dass seine Betreuungspflichten geregelt sind. Der Beschwerdeführer war in der Betreuungsvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das AMS von ihm erwartet, dass er sich für Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, umgehend bewerbe und, dass er innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbungsergebnisse gibt.

Der Beschwerdeführer hat im Antragsformular zur Gewährung von Notstandshilfe, gültig für 24.09.2015, auch folgenden fett gedruckten Hinweis unterschrieben: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein."

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wurde, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde. Am 05.10.2015 waren dem Beschwerdeführer insgesamt vier Vermittlungsvorschläge persönlich ausgefolgt worden, wobei er im Gespräch darauf hingewiesen wurde, sich so rasch wie möglich bei den angebotenen Stellen zu bewerben und dass eine Rückmeldung an das Arbeitsmarktservice innerhalb einer Woche erwartet wird. Mit dem gegenständlichen Stellenvorschlag hat das mit einer Vorauswahl betraute AMS eine/n Objektmanager/in für die XXXX gesucht, wobei laut Anforderungsprofil ausdrücklich ein Werkmeister oder eine abgeschlossene Lehre im handwerklichen Bereich gesucht wurde.

Bei Zuweisung des gegenständlichen Stellenangebotes hatte der Beschwerdeführer dagegen keinerlei Einwendungen erhoben.

Die Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 AlVG ausschließende Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich geltend gemacht. Die zugewiesene Stelle war überkollektivvertraglich entlohnt, entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers und war diesem insgesamt im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar.

Das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann die arbeitslose Person auf zwei Wegen vereiteln:

1. dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet z.B. durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder durch Nichtantritt der Arbeit, oder

2. dass er den Erfolg seiner nach außen zu Tage tretenden Bemühung durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.

Am 05.10.2015 sind dem Beschwerdeführer insgesamt vier Vermittlungsvorschläge persönlich ausgefolgt worden, wobei er im Gespräch darauf hingewiesen wurde, sich so rasch wie möglich bei den angebotenen Stellen zu bewerben und dass eine Rückmeldung an das Arbeitsmarktservice innerhalb einer Woche erwartet wird. Mit dem gegenständlichem Stellenvorschlag habe das mit einer Vorauswahl betraute AMS Prandaugasse eine/n Objektmanager/in für die XXXX gesucht, wobei laut Anforderungsprofil ausdrücklich ein Werkmeister oder eine abgeschlossene Lehre im handwerklichen Bereich gesucht wird. Die Stelle ist überkollektivvertraglich entlohnt gewesen.

Die angebotene Stelle bei der XXXX entsprach sämtlichen Kriterien der nach § 9 Abs 2 AlVG geforderten Zumutbarkeit, was der Beschwerdeführer niederschriftlich am 01.12.2015 auch nicht bestritt. Die verfahrensgegenständliche Stelle war passend und zumutbar und diese entsprach auch dem vom Beschwerdeführer geäußerten Berufswunsch, welcher in der Betreuungsvereinbarung vom 24.09.2015 festgehalten wurde. Bei Zuweisung des gegenständlichen Stellenangebotes hatte der Beschwerdeführer zudem keinerlei Einwendungen erhoben. Zu den Angaben in seiner Beschwerde, wonach er den Anforderungen der Arbeitsstelle bei der XXXX nicht genüge, ist festzuhalten, dass laut dem ihm vorliegenden Stellenvorschlag jemand mit Lehrabschluss bzw. Werkmeister im handwerklichen Gewerbe Voraussetzung ist, welche der Beschwerdeführer als gelernter Bauspengler offenkundig vorweist. Das Arbeitsmarktservice erachtete zu Recht die angebotene Stelle als passend und zumutbar und diese entspricht auch dem vom Beschwerdeführer geäußerten Berufswunsch, welcher in der Betreuungsvereinbarung vom 24.09.2015 festgehalten worden war. Das Arbeitsmarktservice ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die angebotene Stelle zumutbar ist, insbesondere, da er auch bei Zuweisung des gegenständlichen Stellenangebotes keinerlei Einwendungen erhoben hatte. Da sich der Beschwerdeführer nicht für die angebotene Stelle beworben hatte, ist mit ihm am 01.12.2015 beim Arbeitsmarktservice Korneuburg eine Niederschrift aufgenommen worden. In dieser Niederschrift hat der Beschwerdeführer keine die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung in Frage stellenden Einwendungen angegeben. Der erkennende Senat erachtet demnach das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach er den Anforderungen der Stelle plötzlich nicht genügt hätte, als nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig.

Um sich im Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es somit einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten und daher unverzüglich zu entfalteten aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Dabei ist es irrelevant ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH 25.05.2005, 2005/08/0052).

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt VwGH vom 17.10.2007,

Zl. 2006/08/0329, ist bei der Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice keine vorgängige besondere Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG bei einer Weigerung oder Vereitelung nötig, da die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von Vornherein Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist und es einer weitergehenden Information des Arbeitslosen über die Erforderlichkeit der Annahme einer entsprechenden Beschäftigung somit nicht bedürfe. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach er aus Unwissenheit dem Stellenvorschlag nicht nachgegangen sei, gehen somit ins Leere.

Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch schuldhaft (bedingter Vorsatz genügt) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Fahrlässigkeit reicht nicht aus (VwGH 21.12.2005, 2004/08/0244). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung bereits verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Für ein kausales Verhalten ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden z.B. weil aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Der Annahme der belangten Behörde, dass die fehlende Bewerbung des Beschwerdeführers gegenüber dem potentiellen Dienstgeber kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegengetreten werden.

Jedes gem. § 10 Abs. 1 AlVG sanktionierbare Verhalten verlangt ein vorsätzliches Handeln des Arbeitslosen, wobei bedingter Vorsatz (dolos eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Verhalten, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht aus (VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056; ständige Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. unter anderem VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064 sowie VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zunächst niederschriftlich am 01.12.2015 erklärt hatte, dass er die Bewerbungen geschrieben hätte, diese dann auf sein Handy übermittelt, aber nicht versendet hätte. Er sei anlässlich der Bekanntgabe eines Krankenstandes von seinem AMS-Berater am 16.11.2015 informiert worden, dass er sich für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben habe. Diese Bewerbung habe er am 17.11.2015 nachgeholt. Niederschriftlich erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht mehr sagen könne, weshalb er sich für diese Stelle nicht beworben habe und dieser Umstand sei ihm auch sehr unangenehm. Völlig unglaubwürdig bezog sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf unterschiedliche Gründe, weshalb er sich nicht beworben hätte: Einerseits gab er an, dass er den Anforderungen der Stelle nicht genügt hätte, andererseits führte er an, dass er sich nicht beworben hätte, da ihm der Name der Firma nicht bekanntgegeben worden sei, dann führte er an, dass er die Bewerbung nach dem Gespräch mit seinem Berater nachgeholt hätte, weiters brachte er vor, dass ihm nicht bewusst gewesen wäre, dass er sich auf alle Vermittlungsvorschläge des AMS bewerben müsse. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vielfältige pauschale und völlig unglaubwürdige Rechtfertigungsversuche vorbringt, weshalb er sich auf die Stelle nicht beworben hat. Es ist ihm jedoch keinesfalls gelungen, diesbezüglich ein fahrlässiges Verhalten, eine Nichtbewerbung aufgrund eines Versehens oder eine Verwechslung vorzubringen.

Hinsichtlich der späteren Bewerbung des Beschwerdeführers auf die betreffende Stelle nach Hinweis durch den AMS-Betreuter ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sogar eine telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung des Stellenangebotes keine unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes darstellt. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer erst circa sechs Wochen nach Zuweisung des Stellenangebotes für die betreffende Stelle beworben, weshalb das Arbeitsmarktservice in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht davon ausgeht, dass dessen Arbeitswilligkeit in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Stelle nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat somit durch seine verspätete Bewerbung in Kauf genommen, dass das angebotene Dienstverhältnis nicht zustande kommt, wodurch er den Tatbestand der Vereitlung gemäß § 10 AIVG erfüllt, welcher den Ausschluss vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die gegebene Zeit rechtfertig.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass ihm nicht bewusst gewesen wäre, dass er sich auf alle Vermittlungsvorschläge des AMS bewerben müsse, ist zunächst auf Betreuungsvereinbarung zu verweisen, worin klar festgehalten wurde, dass sich das AMS vom Beschwerdeführer erwarte, dass er sich für Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, umgehend bewerbe und, dass er innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbungsergebnisse gibt. Weiters hat der Beschwerdeführer im Antragsformular zur Gewährung von Notstandshilfe, gültig für 24.09.2015, auch folgenden fett gedruckten Hinweis unterschrieben: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein." Demnach geht das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte nicht gewusst, dass er sich bewerben hätte sollen, völlig unglaubwürdig ins Leere. Der Beschwerdeführer hat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Dies hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht getan. Vielmehr gelangt der erkennende Senat im gegenständlichen Fall in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass die Nichtbewerbung des Beschwerdeführers nicht auf ein bloß fahrlässiges Handeln, im Sinne einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt (VwGH vom 20.09.2000, Zl. 2000/08/0056 mwN) zurückzuführen ist, sondern dass bedingter Vorsatz (dolus eventualis) vorliegt.

Das Beschwerdevorbringen vermag die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt hat, nicht zu erschüttern. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat.

Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, da keinerlei triftige Gründe ersichtlich sind, insbesondere hat der Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist keine andere Beschäftigung angenommen.

Insgesamt kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gesetzt hat und nicht alles unternommen hat, um seine Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Der Anspruchsverlust gem. § 10 ALVG wurde daher für den Zeitraum vom 13.11.2015 bis 24.12.2015 zu Recht ausgesprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:

" Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). Beweiswürdigend wurde bereits ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war, und weiters, dass in einer Gesamtschau von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen ist.

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer hat, wie bereits beweiswürdigend aufgezeigt wurde, eine mögliche Arbeitsaufnahme durch sein Bewerbungsverhalten - indem er sich nicht auf die betreffende Stelle beworben hat - vereitelt.

Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als eine/n Objektmanager/in für die XXXX, wobei laut Anforderungsprofil ausdrücklich ein Werkmeister oder eine abgeschlossene Lehre im handwerklichen Bereich gesucht wurde und die Stelle überkollektivvertraglich entlohnt gewesen ist, den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat und weiters, dass das Stellenangebot dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen worden ist. Insbesondere ist die gegenständliche Stelle - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - zumutbar.

Es wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung bereits ausführlich dargelegt, dass sich eine Person, die Leistungen der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, darauf einstellen muss, eine angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, das heißt bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Einer arbeitssuchenden Person steht es zwar frei, ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, eine von ihr gewählte versicherungspflichte Beschäftigung anzutreten. Es steht ihr aber nicht frei, die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern oder zu vereiteln (vgl. auch VwGH vom 04.09.2013. Zl. 2011/08/0200). Wie die belangte Behörde weiters zu Recht ausgeführt hat, ist die gegenständliche Beschäftigung zumutbar im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gesetzt.

Der Beschwerdeführer hat sich für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Sein Verhalten war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung; zumal es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend ist, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. hierzu u.a. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243, mwN). Der Beschwerdeführer hat aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (vgl. u. a. VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064 oder jüngst 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).

Dass die zugewiesene Arbeitsstelle des Beschwerdeführers zumutbar gewesen wäre, steht -wie bereits dargelegt - fest, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen haben, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Darüber hinaus entsprach sie jenen Angaben, die der Beschwerdeführer in seiner Betreuungsvereinbarung getätigt hat. Der Beschwerdeführer war daher - aufgrund der Belehrung des AMS - verpflichtet, sich für die verfahrensgegenständliche Beschäftigung so rasch wie möglich zu bewerben und eine Rückmeldung an das Arbeitsmarktservice innerhalb einer Woche zu erstatten.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, stellt sogar eine telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung des Stellenangebotes keine unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes dar. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer erst circa sechs Wochen nach Zuweisung des Stellenangebotes für die betreffende Stelle beworben, weshalb das Arbeitsmarktservice in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht davon ausgeht, dass dessen Arbeitswilligkeit in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Stelle nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat somit durch seine verspätete Bewerbung in Kauf genommen, dass das angebotene Dienstverhältnis nicht zustande kommt, wodurch er den Tatbestand der Vereitlung gemäß § 10 AIVG erfüllt, welcher den Ausschluss vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die gegebene Zeit rechtfertig.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.