W145 2010715-1•BVwG W145 2010715-1
W145 2010715-1Tribunal administratif fédéral2 mai 2016
Beschwerdegegenstand, Zurückweisung
W145 2010715-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des (nunmehr:) Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, kurz: Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.06.2014, GZ: XXXX, betreffend Bewilligung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 6, § 4 Abs. 2 letzter Satz, § 5 Abs. 1 sowie § 10 Abs.1 VOG beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der italienische Staatsangehörige XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragte am 03.07.2013 (eingelangt am 24.07.2013) beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde), Landesstelle Tirol, Leistungen für die orthopädische Versorgung (Zahnersatz) und für den Ersatz von Sachschäden (Zahnersatz) nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG).
Bei einer Straftat seien ihm Zähne ausgeschlagen worden.
Folgende Rechnungen wurden geltend gemacht:
2. Das Stadtpolizeikommando Innsbruck übermittelte auf Ersuchen der belangten Behörde eine Kopie des Abschlussberichtes an die Staatsanwaltschaft Innsbruck (GZ: XXXX vom 06.07.2009). Demzufolge wurde der Beschwerdeführer am 11.03.2009, um 01:00 Uhr, in 6020 Innsbruck, XXXX, vor seinem Lokal "XXXX" von zwei unbekannten Tätern zur Herausgabe von Geld angesprochen und danach mit Faustschlägen attackiert. Im Zuge dieses Angriffes sind dem Beschwerdeführer vier Zähne seiner Oberkieferzahnprothese ausgebrochen, zudem erlitt er Verletzungen an der linken Hand und im Brustbereich. Die polizeilichen Erhebungen verliefen bisher erfolglos, das Strafverfahren gegen unbekannte Täter ist seit 02.07.2009 gemäß § 197 Abs. 2 StPO abgebrochen.
3. Am 28.01.2014 wurde von der belangten Behörde DDr. XXXX, Facharzt für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
4. Der medizinische Sachverständige erstellte am 10.03.2014 ein Gutachten. In diesem stellte er fest, dass die aufscheinenden Behandlungen recht eindeutig kausal auf den Vorfall vom 11.03.2009 zurückzuführen seien. Der Zahnverlust und die Fraktur von Zähnen habe die Anfertigung von Kronen und deren Verblockung erforderlich gemacht. Die Kosten dafür seien ortsüblich und angemessen. Die verwendeten Edelstahl-Legierungen seien gebräuchlich und preisangemessen.
5. Am 25.06.2014 erließ die belangte Behörde einen Bescheid unter GZ: XXXX. Unter Spruchpunkt I. wurde festgestellt, dass auf Antrag vom 24.07.2013 dem Beschwerdeführer (....) Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren für die aufgrund der Schädigung vom 11.03.2009 erlittenen kausalen Gesundheitsschädigungen (Verlust der beiden 1. Schneidezähne im OK bds sowie Fraktur der Zähne 3 und 2 im OK rechts sowie Zahn 2 im OK links mit drittgradiger Lockerung, vollständige Zerstörung der technischen Frontzahnversorgung, Rissquetschwunde am Kinn, Schädelprellung) ab 1. August 2013 grundsätzlich bewilligt wird.
Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass auf seinen Antrag vom 24.07.2013 dem Beschwerdeführer (.....) orthopädische Versorung für die kausalen Gesundheitsschädigungen (.....) ab 1. August 2013 (Antragsfolgemonat) grundsätzlich bewilligt wird.
Abschließend findet sich auf der letzten Seite des Bescheides folgende Anmerkung: "Die von Ihnen vorgelegten Honorarnoten vom 30.12.2009 (.....) in der Höhe von 5.322,80 sowie vom 05.01.2010 (.....) in der Höhe von 975,50 können leider nicht übernommen werden, da Sie die Frist für die Antragstellung versäumt haben und daher nur Behandlungen berücksichtigt werden können, die ab dem Antragsfolgemonat stattgefunden haben."
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, einlangend am 30.07.2014, fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde, welche sich jedoch nicht gegen den Spruch/einen der Spruchpunkte des Bescheides, sondern nur gegen die erläuternde Anmerkung auf der letzten Seite des Bescheides richtete. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm weder von der Polizei, noch von der Staatsanwaltschaft und auch nicht vom Gericht zur Kenntnis gebracht worden sei, dass es eine Opferhilfe gebe. Er habe dies durch Zufall von einem Rechtsanwalt 2013 erfahren. Als juristischer Laie seien ihm die gesetzlichen Bestimmungen nicht bekannt gewesen und für ihn daher auch nicht gültig. Außerdem sei er italienischer Staatsangehöriger und erst seit 2000 in Tirol aufhältig. Er ersuche trotz Terminversäumnis um die Rückerstattung seiner hohen Kosten.
7. Die Beschwerdesache wurde am 13.08.2014 von der belangten Behörde, Landesstelle Tirol, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
8. Der gegenständliche Akt wurde der Gerichtsabteilung W145 am 04.02.2016 (neu) zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und wurde am 11.03.2009 in Innsbruck durch eine mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung am Körper verletzt. Dadurch sind ihm eindeutig kausal auf den Vorfall vom 11.03.2009 zurückzuführende Heilungskosten (Honorarnote des FA für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Dr. XXXX vom 30.12.2009 über €
5. 322,80 und Rechnung der XXXX-GmbH vom 05.01.2010 über € 975,50) erwachsen. Die zahnärtzliche Behandlungen war medizinisch sinnvoll, die verwendeten Edelstahl-Legierungen waren gebräuchlich und deren Kosten angemessen.
Über die vorgelegten Honorarnoten wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.07.2013 auf Hilfeleistung nach dem VOG ist am 24.07.2013 bei der belangten Behörde eingelangt; dh mehr als 2 Jahre nach der Körperverletzung vom 11.03.2009. Die Beschwerde richtet sich zudem ausschließlich gegen die Anmerkung auf der letzten Seite des Bescheides.
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs.1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.4. Zu A): Zurückweisung der Beschwerde:
3.4.1. Die Bezug habenden Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten:
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(...)
(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
(...)
(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955); (.....)
§ 5. (1) Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.
§ 10. (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist. (...)
3.4.2. Die maßgebliche Bestimmung des StGB lautet:
§ 142. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (...)
Die am 11.03.2009 zum Nachteil des Beschwerdeführers verübte Straftat (versuchter Raub) stellt umbestritten eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung dar, durch die der Beschwerdeführer eine Körperverletzung erlitten hat und welche mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Der Beschwerdeführer ist als italienischer Staatsangehöriger Unionsbüger im Sinne des § 1 Abs. 6 VOG, die Straftat wurde im Inland begangen. Im medizinischen Gutachten vom 10.03.2014 wurde festgestellt, dass die erforderliche Behandlung kausal auf den Vorfall vom 11.03.2009 zurückzuführen war und die Behandlungen medizinisch sinnvoll und verwendeten Edelstahl-Legierungen gebräuchlich und die Kosten angemessen waren.
Der Beschwerdeführer erfüllt daher - wie auch im Spruch des angefochtenen Bescheides festgehalten - grundsätzlich die Voraussetzungen für die Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten Kostenbeteiligungen und der orthopädischen Versorgung für die kausalen Gesundheitsschädigungen.
Allerdings beginnt die Antragsfrist des § 10 Abs. 1 VOG mit dem Datum zu laufen, an dem die Tathandlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG gesetzt wurde. Der Wortlaut Bestimmung des § 10 Abs. 1 VOG ist eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu. Die im § 10 Abs. 1 VOG genannte Frist ist in keiner Weise disponibel; es handelt sich vielmehr um eine materiellrechtliche Präklusivfrist.
Da der verfahrensgegenständliche Antrag nicht binnen 2 Jahren nach der Körperverletzung (11.03.2009) gestellt wurde, sondern erst im Juli 2013, sind gemäß § 10 Abs. 1 VOG die genannten Leistungen erst mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates (ab 01.08.2013) zu erbringen. So hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.06.2013, B 149/2013, klargestellt, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber sozialrechtliche Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. 288/1972, bei länger zurückliegenden Sachverhalten erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zuerkennt, unabhängig davon, aus welchen Gründen der Antrag verspätet eingebracht worden ist. Somit geht das Beschwerdevorbringen, welches die verspätete Antragstellung zu rechtfertigen versucht, ins Leere, denn den Gründen für das Fristversäumnis kommt keine Relevanz zu. Auch die - behaupete - allenfalls unterbliebene Auskunft einer Behörde über die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Hilfeleistungen nach dem VOG vermag am Fristversäumnis nichts zu ändern.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505) Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Die gegenständliche Beschwerde bezog sich lediglich auf die im Bescheid angeführte Anmerkung und nicht auf den Spruch des Bescheides. Rechtskraftfähig ist nur der Spruch eines Bescheides (zB VwGH 19.9.1989, Zl. 86/14/0092); nur er ist somit mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Daher ist eine ausschließlich gegen die Begründung eines Bescheides gerichtete Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 20.4.1995, Zl. 92/13/0086, VwGH 18.11.2003, Zl. 2003/14/0083).
3.4.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass der Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides den Beschwerdegegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes begrenzt. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt
A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG nicht anwendbaren § 66 Abs. 4 AVG ergangen ist, ist diese Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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