W140 2125204-1•BVwG W140 2125204-1
W140 2125204-1Tribunal administratif fédéral2 mai 2016
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Zurückweisung
W140 2125204-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016, Zl. IFA 831752209-Verfahren 160564065, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abgewiesen.
V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF iVm § 1 VwG-AufwErsV idgF zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 20.04.2016 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und in weiterer Folge festgenommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 21.04.2016 um 14:30 Uhr wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBI I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 21.04.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"Sie wurden gestern festgenommen, da im Zuge einer Personenkontrolle festgestellt wurde, dass Sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten. Sie konnten keinen gültigen Reisepass in Vorlage bringen.
Sie stellten einen Asylantrag in Italien und reisten nach Österreich um ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. ln Österreich wurde der Asylantrag aufgrund Unzuständigkeit zurückgewiesen und erwuchs am 28.11.2014 in Rechtskraft. Italien war somit für Ihr Asylverfahren zuständig.
Heute legten Sie ein Permesso Prot Sussidiaria (Ausstellungsdatum 07.05.2015) vor, es kann somit angenommen werden, dass Ihrem Asylantrag in Italien stattgegeben wurde. Am 7.9.2015 wurden Sie in Österreich aufgegriffen und Ihnen die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise geboten, die Sie bis dato nicht wahrgenommen haben.
Sie befinden sich illegal in Österreich! Es ist daher beabsichtigt Sie erneut nach Italien abzuschieben.
F: Möchten Sie etwas dazu sagen?
A: War die gesamte Zeit hier
Einvernahme:
F: Warum sind Sie nach Österreich eingereist?
A: Ich hatte in Italien keinen Schlafplatz.
F: Sind Sie gesund, nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung?
A: Ich hatte Gastritis, regelmäßig nehme ich keine Medikamente. Heute wurden mir hier Medikamente verabreicht. Am 15.6. hätte ich Kontrolle beim Arzt wegen meinen Magen.
F: Wann, Wo und mit welchen Verkehrsmitteln sind Sie in das Bundesgebiet eingereist?
A: Ich bin letzten Winter mit dem Zug aus Italien kommend nach Österreich eingereist, die genau Zeit weiß ich nicht.
F: Wo waren Sie aufhältig?
A: Ich schlafe bei der Caritas in der Nähe des Westbahnhofs, ich kann mich dort nicht behördlich melden.
F: Wo ist Ihr Reisepass?
A: Ich habe keinen.
F: Haben Sie in Österreich familiäre und soziale Bindungen?
A: Nein, ich habe nur Freunde.
F: Wie ist ihr Personenstand und haben Sie Sorgepflichten?
A: Ich bin ledig und für niemanden sorgepflichtig.
F: Wo leben Ihre Eltern und wie lautete die letzte Adresse in Italien?
A: Meine Eltern sind verstorben. Ich lebte in Bari, XXXX.
F: Wieviel Bargeld hatten Sie bei der Einreise und wie viel besitzen Sie zurzeit?
A: Bei der Einreise hatte ich 200 Euro. Derzeit habe ich 70 Euro.
F: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt?
A: Meine Freunde unterstützen mich, ich esse bei der Caritas.
F: Sind Sie rechtsanwaltlich für das Fremdenrecht oder Asylrecht oder NAG vertreten?
A: Nein
Mitteilung: Aufgrund Ihres illegalen Aufenthalts haben Sie mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen.
Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, XXXX und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.
F: Wo befinden sich Ihre Effekten
A: Bei meinen Freunden. Ich weiß aber nicht wo. Die bringen mir die Sachen, wenn ich sie brauche.
Aufgrund dieses Umstandes, dass er trotz Aufforderung nicht das Bundesgebiet nicht verlassen hat, nahezu mittellos ist und keine Reisedokumente besitzt, ist es beabsichtigt gem. § 76 Abs. 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen.
Ihnen wird eine kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung gestellt. Die Verfahrensanordnung wird Ihnen in Anschluss an die Niederschrift übergeben.
F: Haben Sie alles verstanden?
A: Ja.
Ende der Amtshandlung am 21.4.2016 um 13:50 Uhr.
Ich möchte nun um Asyl ansuchen."
2. Mit dem am 25.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 22.04.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, dem BF die Eingabegebühr zu ersetzen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt:
"II. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft
1. Kurzdarstellung des Sachverhaltes
Der BF reiste im Februar 2004 illegal aus Libyen nach Italien ein. Dort stellte er am 10.02.2004 und 03.01.2005 Asylanträge. In Italien hielt sich der BF neun Jahre lang an verschiedenen Orten auf. Dann stellte der BF am 24.06.2013 in der Schweiz einen Asylantrag und wurde am 06.09.2013 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Italien rücküberstellt. Dort hat der BF jedoch keine Unterkunft bekommen, weshalb er am 28.11.2013 nach Österreich reiste und dort einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
Das Bundesasylamt richtete am 02.12.2013 ein Informationsersuchen gemäß Art 21 Dublin II-Verordnung an die Schweiz. Am selben Tag richtete das Bundesasylamt ein auf Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit einem am 03.12.2013 eingelangten Schreiben stimmte Italien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 16 Abs 2 Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu.
Der BF wurde vom XXXX wegen einer psychotischen Störung in einer Krankenanstalt stationär aufgenommen und nach Stabilisierung des Zustandes mit der entsprechenden Empfehlung einer medikamentösen Therapie entlassen.
Laut einem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom XXXX liegen beim BF die Diagnosen paranoide Schizophrenie und Zustand nach Cannabismissbrauch vor.
Der BF leidet nachweislich an einer paranoiden Schizophrenie und war diesbezüglich auch laufend in medizinischer Behandlung. Von XXXX bis zum XXXX befand er sich diesbezüglich in stationärer Behandlung im XXXX.
In der gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie psychosomatische und psychotherapeutische Medizin vom XXXX wurde von derselben
Diagnose ausgegangen und die Prüfung einer Sachwalterbestellung angeregt.
Laut psychiatrischem Befund vom XXXX stand der BF in regelmäßiger ambulanter Behandlung und befand sich unter einer bestimmten antipsychotischen medikamentösen Therapie in einem psychisch stabilen Zustand. Es wurde mit diesem Befund festgestellt, dass eine weitere ambulante psychiatrische Behandlung notwendig ist.
Mit Bescheid vom 30.09.2014, ZI. 13 17.522/13-831752209/1759668 wurde I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art 16 Abs 2 Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Italien gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig ist.
Dagegen brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein und wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014, ZI. W184 2012909-1 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
Am 03.02.2015 wurde der BF nach Italien abgeschoben.
Am 20.04.2016 wurde der BF in Österreich angehalten und festgenommen, am selben Tag wurde über ihn mittels des hier angefochtenen Mandatsbescheides Schubhaft verhängt.
2. Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides
Zwar ist die Schubhaft im Regelfall - wie auch gegenständlich - mit Mandatsbescheid und daher ohne vorgehendes ordentliches Ermittlungsverfahren gem §§ 37 ff AVG anzuordnen, nichtsdestotrotz besteht in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (vgl. VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).
Nach der Judikatur des VwGH muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. dazu etwa die hg. E.v. 26.05.2004, 2001/20/0550, mwN, vom 07.10.2008, 2007/19/0056, und vom 22.01.2009, 2007/19/0663). Diese Begründungsplicht betrifft auch Mandatsbescheide (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 418; Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 58 Rz 25).
Im vorliegenden Fall sind neben dem innerstaatlichen Recht auch die Art 8 ff der Richtlinie 2013/33/EU (im Folgenden: Aufnahme-RL) anwendbar, da der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Art 8 Abs 2 der Aufnahme-RL verlangt ebenfalls dezidiert eine Einzelfallprüfung. Die Haft muss sich auf Haftgründe stützen, die im einzelstaatlichen Recht geregelt werden (Art 8 Abs 3). Art 9 Abs 2 der Aufnahme-RL sieht vor, dass die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft in einem schriftlichen Bescheid anzuführen sind.
Der angefochtene Bescheid entspricht weder den innerstaatlichen noch den unionsrechtlichen Anforderungen, wie nachfolgend dargestellt wird:
Zwar trifft die belangte Behörde einige (wenige) Feststellungen zur Person des BF, zu seiner rechtlichen Position in Österreich und zu seinem bisherigen Verhalten, jedoch ist mangels Offenlegung der Beweiswürdigung völlig unklar, wie die belangte Behörde zu diesem festgestellten Sachverhalt gelangt. Die "Beweiswürdigung" beschränkt sich auf einen Verweis auf den Akteninhalt sowie einen Verweis auf "alle in Ihrem Akt ZI. 831752200 befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahme-Protokolle" (Bescheid, S. 4).
(...)
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass
sich die Feststellungen als unzureichend für die rechtliche Beurteilung des Falles erweisen;
die Beweiswürdigung nicht offen gelegt wurde und
die Rechtsfrage überhaupt nicht behandelt wird.
Deshalb ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht
welchen Sicherungszweck die belangte Behörde verfolgt,
aus welchem Verhalten des BF oder aus welchen sonstigen Gründen eine Fluchtgefahr angenommen wird,
welcher der in § 76 Abs 3 FPG angeführten Kriterien für eine Fluchtgefahr im konkreten Fall sprechen;
aus welchem Grund mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte.
Über den BF wurde somit ohne ausreichende Begründung die Schubhaft angeordnet. Dadurch wurde er in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt.
3. Untaugliche Rechtsgrundlage
Wie dargestellt, erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides als derart mangelhaft, dass nicht klar ist welchen Sicherungszweck die belangte Behörde mit der Verhängung der Schubhaft überhaupt verfolgt.
Da lediglich der Spruch eines Bescheides normative Wirkung entfaltet, ist im Weiteren davon auszugehen, dass die belangte Behörde die Verhängung der Schubhaft im vorliegenden Fall auf § 76 Abs 2 Z 1 FPG gestützt hat.
Der BF verfügt über einen Permesso Prot Sussidiarta in Italien und hat am 21.04.2016 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Die belangte Behörde wird außerdem "ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Zustimmung Italien" führen (Bescheid, S. 6). Es liegen daher die Voraussetzungen des Art 28 Abs 1 und 2 Dublin- Verordnung vor, weshalb die belangte Behörde den Schubhaftbescheid richtigerweise auf Art 28 Abs 1 und 2 der Dublin lll-VO iVm § 76 Abs 2 Z 2 FPG stützen hätte müssen. Die Bezugnahme auf § 76 Abs 2 Z 1 FPG ist daher zu Unrecht erfolgt.
(...)
4. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft
Art 1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) sieht vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen.
Eine derartige einzelfallbezogene Abwägung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, wie bereits unter 1. ausgeführt wurde. Daraus resultiert die Unverhältnismäßigkeit der Haft.
Aus dem bisherigen Verhalten bzw. der Situation des BF in Österreich ist aus folgenden Gründen nicht auf eine Fluchtgefahr zu schließen:
Zwar hat der BF seine Meldeverpflichtung verletzt, er hat jedoch an der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes von sich aus mitgewirkt. Die Asylantragstellung indiziert zwar, dass der BF nicht nach Italien ausreisen möchte, die fehlende Ausreisewilligkeit in Bezug auf den Mitgliedstaat alleine begründet jedoch keine Fluchtgefahr.
(...)
Der BF verfügt über zahlreiche soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Wie bereits unter 1. ausgeführt, wohnen auch viele Freunde und Bekannte des BF in Österreich, mit denen dieser regelmäßigen Kontakt pflegt.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf besteht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen.
Gegen den BF wäre insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Betracht gekommen, zumal bislang kein gelinderes Mittel angeordnet wurde.
Der BF ist bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung und sonstigen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.
(...)
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann überdies die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG ausreichend ist (VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0404 und 29.04.2008, 2006/21/0127 mit Verweis auf E 15.12.2000, 98/02/0155).
(...)
Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge
der gegenständlichen Beschwerde gem § 22 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen;
eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;
den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;
im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;
der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung, der Eingabengebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen."
3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ Hernals Wien in Schubhaft befinde.
4. Die Verwaltungsbehörde führte im Bescheid unter anderem aus:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie waren in Kenntnis über die Aufforderung und reisten trotzdem nicht aus. Sie waren bis dato unbekannten Aufenthaltes. Sie sind nicht behördlich gemeldet und tauchten unter. Sie waren für die ha. Behörde nicht greifbar und hielten sich illegal im Bundesgebiet auf.
Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung wieder untertauchen. Auch aus ihrer Wohn- und Familiensituation, resultierend aus ihrer fehlenden Verankerung im Bundesgebiet, kann geschlossen werden, dass eine erhebliche Gefahr des Untertauchens vorliegt. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass gegen Sie eine durchsetzbare Ausweisung besteht.
(...)
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Wie bereits eingehend begründet, verfügen Sie über keine Unterkunft und keine behördliche Meldung. Sie verfügen über unzureichende Barmittel, wie Sie selbst bekanntgaben um das Bundesgebiet zu verlassen. Sie haben weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen.
Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie haben Ihren Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich Ihrer Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung musste daher diese Sicherungsmaßnahme getroffen werden.
Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sie gaben an Gastritis zu haben, wirken grundsätzlich gesund und gaben keine weiteren Krankheiten bzw. Beeinträchtigungen an. Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
5. Das BFA erstattete am 25.04.2016 folgende Stellungnahme:
"Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste lt. eigenen Angaben am 28.11.2013 illegal von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge des Asylverfahrens wurde festgestellt, dass der Bf. bereits am 10.02.2004 und am 03.01.2005 in Italien und am 24.06.2013 in der Schweiz Asylanträge gestellt hatte und wurde er auch bereits am 06.09.2013 von der Schweiz nach Italien überstellt. Daher wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet und langte die Zustimmung Italiens am 03.12.2013 ein.
Der Asylantrag in Österreich wurde aufgrund der Zuständigkeit Italiens mit Bescheid der EAST-Ost vom 30.09.2014 als unzulässig zurückgewiesen, die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt und die Außerlandesbringung des Bf. angeordnet. Die vom Bf. eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2014 als unbegründet abgewiesen. Auch die vom Bf. eingebrachte Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 28.04.2015 zurückgewiesen.
Bereits am 28.11.2013 musste aufgrund seines Verhaltens gegen den Bf. eine Wegweisung und ein Betreuungsverbot ausgesprochen werden und wurde er von der Grundversorgung in der EAST-Ost abgemeldet.
Am 12.12.2013 wurde dem Bf. im Rahmen des Parteiengehörs eine Ladung für eine PSY III Untersuchung ausgefolgt, welcher er nicht Folge leistete. Am 07.01.2014 erschien der Bf. bei der EASt Ost in Begleitung von 2 EB. Auf Anfrage warum er nicht zur PSY III Untersuchung gegangen ist meinte er, dass es ihn nicht interessiere und er gesund sei. Die Referentin wollte ihm eine neuerliche Ladung für die Untersuchung ausfolgen. Er verweigerte jedoch die Annahme dieser und teilte mit, dass er freiwillig nach Hause reisen möchte. Es wurden ihm die Kontaktdaten der Rückkehrberatung des VMÖ ausgefolgt. Im Anschluss tauchte der Bf. aus der Betreuungsstelle unter. Die Überstellung nach Italien am 25.03.2014 musste wegen Untertauchens des Bf. ausgesetzt werden.
Der Bf. wurde aufgrund der Begehung von Sachbeschädigungen/Vandalenakten in mehreren Kirchen, u.a. im Stephansdom, festgenommen und am XXXX in XXXX des Krankenhauses XXXX überstellt. Dort wurde er durch einen Sachverständigen XXXX am XXXX untersucht. Zum Zeitpunkt der Sachbeschädigungen hatte der Bf. demnach eine paranoid-schizophrene Erkrankung und konnte Recht nicht von Unrecht unterscheiden. (Zum Strafverfahren liegt hier lediglich ein Beschluss des LG für Strafsachen vom XXXX auf, wo über die Enthaftung entschieden wurde). Am XXXX erfolgte die Entlassung aus der U-Haft.
Am XXXX wurde durch XXXX aufgrund der Vorlage der Aktenteile eine gutachterliche Stellungnahme verfasst und auf die Bereitstellung eines Sachwalters aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen hingewiesen. Am XXXX wurde beim BG XXXX betreffend einer Bereitstellung eines Sachwalters angeregt. Mit XXXX wurde der Bf. bei XXXX angemeldet.
Der von der EAST Ost beim BG XXXX eingebrachte Antrag auf Bestellung eines Sachwalters für den Bf. wurde mit Beschluss des XXXX vom XXXX abgelehnt. Aus der Begründung geht hervor, dass der Bf. in XXXX, wohnhaft ist und von einem Mitarbeiter des Vereines XXXX, betreut wird. Es gäbe derzeit keine Angelegenheiten, die er nicht mit Hilfe von Herrn XXXX bzw. seinem Anwalt XXXX (sein Verteidiger im Strafprozess) erledigen könne.
Am 03.02.2015 wurde der Bf. begleitet nach Italien überstellt.
Am 07.09.2015 wurde der Bf. wieder im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und legitimierte sich mit einem italienischen Permesso Prot.Subsidiara vom 07.05.2015 jedoch ohne ein zusätzlich notwendiges gültiges Reisedokument.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA behauptete der Bf. am Vortag von Italien kommend nach Österreich eingereist zu sein und seinen Reisepass bei einem Freund in Innsbruck gelassen zu haben, damit er in der Hosentasche nicht zerknüllt wird. Unterkunft konnte er keine benennen und wollte er bei der Caritas nächtigen. Dem Bf. wurde aufgetragen, seinen Reisepass aus Innsbruck zu holen, sich aufgrund der noch gültigen Anordnung zur Außerlandesbringung unverzüglich wieder nach Italien zu begeben und wurde ihm das Informationsblatt "Verpflichtung zur Ausreise" in englischer Sprache mit Beiblatt "Nachweis über die erfolgte Ausreise" zur Bestätigung bei der Grenzkontrolle bzw. österreichischen Vertretungsbehörde in Italien übergeben. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde der Bf. entlassen. Es erfolgte jedoch bis dato keine nachweisliche Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet.
Am 20.04.2016 wurde der Bf. erneut im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und nach Rücksprache mit dem zuständigen JD vom BFA in das PAZ XXXX verbracht. In der niederschriftlichen Einvernahme am 21.04.2016 gab der Bf. im Wesentlichen an, seit dem 07.09.2015 nicht ausgereist, sondern im Bundesgebiet verblieben zu sein, weil er in Italien keinen Schlafplatz hätte, und würde er bei der XXXX nächtigen. Gesundheitliche Probleme hätte er keine, er hätte an einer Gastritis gelitten und würde er keine regelmäßigen Medikamente einnehmen. Im Gegensatz zur Einvernahme am 07.09.2015 gab er dieses Mal an, keinen Reisepass zu besitzen. Familienangehörige hätte er in Österreich keine, er sei ledig und ohne Sorgepflichten und würde er über Geldmittel von 70 Euro verfügen. Am Ende der niederschriftlichen Einvernahme stellte der Bf. einen neuerlichen Asylantrag. Zur Sicherung des Verfahrens und der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung wurde über den Bf. die Schubhaft verhängt.
Mit Prognoseentscheidung vom 22.04.2016 wurde das Verfahren als Dublin-Folgeantrag zugelassen und dem Bf. das PAZ XXXX als Quartier zugewiesen. Im Zuge der Erstbefragung durch die Afa 1.3 am 22.04.2016 wurde der Bf. darüber belehrt, dass in Österreich über eine Angelegenheit nur einmal entschieden werden kann und wurde er zu den Gründen, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen, befragt. Der Bf. gab an, dass er in Österreich sein wolle und nicht in Italien.
Der Bf. verfügte im österreichischen Bundesgebiet lediglich in der Zeit vom 15.07.2014 bis zum 10.03.2015 über eine aufrechte Meldung und in der Zeit seiner U-Haft vom 01.04.2014 bis zum 05.06.2014. Die Überstellung nach Italien musste am 25.03.2014 zunächst wegen Untertauchens des Bf. ausgesetzt werden, bevor er am 03.02.2015 überstellt werden konnte. Er verfügt über keine verfahrensrelevanten sozialen oder beruflichen Bindungen in Österreich, keinerlei Geldmittel und über keine Unterkunft.
Die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise wurde dem Bf. bereits am 07.09.2015 gewährt und wurde ihm aufgetragen, das österreichische Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Diesem Auftrag hat er nicht entsprochen und gibt auch selbst an, im Inland verblieben zu sein und nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Somit hat er die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nicht genutzt, sondern hat seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen weitergeführt.
Mangels vorhandener Geldmittel kam die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht.
Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. zu einem nicht in Betracht, da er nicht über ausreichend Barmittel verfügte, um seine Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten und zum anderen sich bereits dem Zugriff der Behörden trotz zugewiesenem Quartier durch Untertauchen entzogen hat. Somit hätte ihn auch eine weitere zugewiesene Unterkunft nicht daran gehindert, sich dem Verfahren und somit der Behörde erneut zu entziehen, zumal ihn schon zuvor eine zugewiesene Unterkunft mit Grundversorgung nicht davon abgehalten hat, unterzutauchen.
Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultimo ratio über den Bf. zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und anschließender Abschiebung nach Italien die Schubhaft verhängt.
Vom Bf. wurden keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht, es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ XXXX eine Sanitätsstelle eingerichtet und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden.
Der Bf. befindet sich noch in Schubhaft und ist beabsichtigt ihn schnellstmöglich nach Erlassung der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien zu überstellen.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."
6. Mit E-Mail des BFA vom 26.04.2016 wurde seitens des BFA mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit den italienischen Behörden der Beschwerdeführer in Italien subsidiär Schutz berechtigter ist. Ein unbedenkliches "Permesso di Soggiorno Prot. Sussidiaria" wurde vorgelegt. Der Beschwerdeführer besitzt einen italienischen Aufenthaltstitel mit der Nr. XXXX, gültig bis 17.03.2018. Mit E-Mail vom 28.04.2016 wurde seitens des BFA mitgeteilt, dass durch Aktenvermerk vom 27.04.2016 festgestellt wurde, dass beim anhängigen Folgeasylverfahren kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 1 AsylG 2005 ex lege vorliegt. Die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Verfahren nach § 4a AsylG 2005 fand am 28.04.2016 statt. Weiters wurde am 27.04.2016 die zuständige Abteilung des Bundesministeriums für Inneres damit beauftragt die italienische Rückübernahmezustimmung dem BFA zu übermitteln. Erfahrungsgemäß werde diese Rückübernahmezustimmung in den nächsten Tagen bei der Behörde eintreffen.
7. Am 26.04.2016 wurde die Sanitätsstelle seitens des BVwG beauftragt, ein Gutachten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen. Am XXXX erstattete der Amtsarzt folgenden Befund und Gutachten betreffend die Haftfähigkeit des BF:
"Bekannte paranoide Schizophrenie, unter medikamentöser Behandlung und regelmässiger psychiatrischer Kontrolle derzeit symptomfrei. Ob. Gen. ist bewusstseinsklar, zeitlich und örtlich orientiert, unauffälliger Gedankengang, Engmaschige psychiatrische Kontrollen werden h.o. durchgeführt. Die medikamentöse Behandlung ist gewährleistet und wird überprüft." Die Haftfähigkeit des BF wurde bestätigt.
8. Im Schengener Informationssystem scheint gem. Artikel 24 SIS II
Beschluss folgende Vormerkung auf: XXXX (Schweiz)
Ausschreibungsgrund: EINREISE-/ AUFENTHALTSVERBOT IM SCHENGENER GEBIET (Art. 24 EU-VO 1987/2006)/Art der Straftat: Illegale Einwanderung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (XXXX, geb. XXXX) und ist Staatsangehöriger von Ghana. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger Ghanas, brachte nach der illegalen Einreise in Österreich am 28.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei am 10.02.2004 und 03.01.2005 in Italien sowie am 24.06.2013 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Bei der Erstbefragung am 28.11.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, er sei im Februar 2004 illegal aus Libyen nach Italien eingereist. Er habe zwei Asylanträge gestellt, die abgewiesen worden seien. Dann habe er in der Schweiz einen Asylantrag gestellt und sei hierauf nach Mailand rücküberstellt worden. Dort habe er keine Unterkunft bekommen und deshalb sei er nach Österreich gefahren. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, weil er keine Arbeit gehabt habe. In Italien habe er sich neun Jahre lang an verschiedenen Orten aufgehalten.
Das Bundesasylamt richtete am 02.12.2013 ein Informationsersuchen gemäß Art. 21 Dublin II-Verordnung an die Schweiz. Am selben Tag richtete das Bundesasylamt ein auf Art. 16. Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit einem am 03.12.2013 eingelangten Schreiben stimmte Italien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu. In einem Antwortschreiben vom 06.12.2013 teilte die Schweiz mit, dass die beschwerdeführende Partei am 06.09.2013 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Italien überstellt worden sei. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.12.2013 sagte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, weil der Papst ihn töten wolle. In Italien habe er ein Aufenthaltsrecht gehabt, welches aber nicht verlängert worden sei. Ab dem März 2014 war die beschwerdeführende Partei unbekannten Aufenthaltes, was dem Mitgliedstaat Italien schriftlich mitgeteilt wurde. Die beschwerdeführende Partei wurde vom 03.04.2014 bis 27.06.2014 wegen einer psychotischen Störung in einer Krankenanstalt stationär aufgenommen und nach Stabilisierung des Zustandes mit der entsprechenden Empfehlung einer medikamentösen Therapie entlassen. Laut einem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom XXXX liegen bei der beschwerdeführenden Partei die Diagnosen paranoide Schizophrenie und Zustand nach Cannabismissbrauch vor. In der gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie psychosomatische und psychotherapeutische Medizin vom XXXX wurde von derselben Diagnose ausgegangen und die Prüfung einer Sachwalterbestellung angeregt. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX wurde das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingestellt, weil zum Entscheidungszeitpunkt kein Bedarf für einen Sachwalter vorlag.
Laut psychiatrischem Befund vom XXXX steht die beschwerdeführende Partei in regelmäßiger ambulanter Behandlung und befindet sich unter einer bestimmten antipsychotischen medikamentösen Therapie in einem psychisch stabilen Zustand. Eine weitere ambulante psychiatrische Behandlung ist notwendig. Anzeichen auf Selbst- oder Fremdgefährdung liegen nicht vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2014 wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 16. Abs. 2 Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014 wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde in weiterer Folge am 03.02.2015 begleitet nach Italien überstellt.
1. 2 Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 21.04.2016 (14:30 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ Hernals Wien vollzogen.
1.3. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Der BF ist in Italien subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer besitzt einen italienischen Aufenthaltstitel mit der Nr. I06693501, gültig bis 17.03.2018. Mit E-Mail vom 28.04.2016 wurde seitens des BFA mitgeteilt, dass durch Aktenvermerk vom 27.04.2016 festgestellt wurde, dass beim anhängigen Folgeasylverfahren kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 1 AsylG 2005 ex lege vorliegt. Die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Verfahren nach § 4a AsylG 2005 fand am 28.04.2016 statt. Am 27.04.2016 wurde die zuständige Abteilung des Bundesministeriums für Inneres damit beauftragt die italienische Rückübernahmezustimmung dem BFA zu übermitteln.
1.4. Mit Befund/Gutachten des Amtsarztes des XXXX wurde am 28.04.2016 die Haftfähigkeit des BF bestätigt.
1.5. Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien nicht freiwillig nachgekommen.
Die Einvernahme am 21.04.2016 mit dem BF gestaltete sich wie folgt:
"Sie wurden gestern festgenommen, da im Zuge einer Personenkontrolle festgestellt wurde, dass Sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten. Sie konnten keinen gültigen Reisepass in Vorlage bringen.
Sie stellten einen Asylantrag in Italien und reisten nach Österreich um ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. ln Österreich wurde der Asylantrag aufgrund Unzuständigkeit zurückgewiesen und erwuchs am 28.11.2014 in Rechtskraft. Italien war somit für Ihr Asylverfahren zuständig.
Heute legten Sie ein Permesso Prot Sussidiaria (Ausstellungsdatum 07.05.2015) vor, es kann somit angenommen werden, dass Ihrem Asylantrag in Italien stattgegeben wurde. Am 7.9.2015 wurden Sie in Österreich aufgegriffen und Ihnen die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise geboten, die Sie bis dato nicht wahrgenommen haben.
Sie befinden sich illegal in Österreich! Es ist daher beabsichtigt Sie erneut nach Italien abzuschieben.
F: Möchten Sie etwas dazu sagen?
A: War die gesamte Zeit hier
Am Ende der Einvernahme stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.6. Im Schengener Informationssystem scheint gem. Artikel 24 SIS II Beschluss folgende Vormerkung auf: XXXX (Schweiz)Ausschreibungsgrund: EINREISE-/ AUFENTHALTSVERBOT IM SCHENGENER GEBIET (Art. 24 EU-VO 1987/2006)/Art der Straftat:
Illegale Einwanderung.
1.7. Am 22.04.2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten
[...]".
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (XXXX, geb. XXXX) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne gültige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet.
Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht einerseits darauf, dass der BF einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen ist:
"Am 7.9.2015 wurden Sie in Österreich aufgegriffen und Ihnen die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise geboten, die Sie bis dato nicht wahrgenommen haben.
F: Möchten Sie etwas dazu sagen?
A: War die gesamte Zeit hier"
Andererseits darauf, dass sich die Einvernahme am 21.04.2016 wie folgt gestaltete:
"Heute legten Sie ein Permesso Prot Sussidiaria (Ausstellungsdatum 07.05.2015) vor, es kann somit angenommen werden, dass Ihrem Asylantrag in Italien stattgegeben wurde, Sie befinden sich illegal in Österreich! Es ist daher beabsichtigt Sie erneut nach Italien abzuschieben.
(...)
F: Haben Sie alles verstanden?
A: Ja.
Ende der Amtshandlung am 21.4.2016 um 13:50 Uhr.
Ich möchte nun um Asyl ansuchen."
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist.
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Die Schubhaft wurde zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stützte, andererseits auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (§ 76 Abs. 2 FPG).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt.
Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, verfügt der BF über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist in Italien subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer besitzt einen italienischen Aufenthaltstitel mit der Nr. I06693501, gültig bis 17.03.2018. Der BF verfügt über kein zusätzlich notwendiges gültiges Reisedokument. Mit E-Mail vom 28.04.2016 wurde seitens des BFA mitgeteilt, dass durch Aktenvermerk vom 27.04.2016 festgestellt wurde, dass beim anhängigen Folgeasylverfahren kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs 1 AsylG 2005 ex lege vorliegt. Die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Verfahren nach § 4 a AsylG 2005 fand am 28.04.2016 statt.
Folgendes Verhalten begründet Fluchtgefahr:
Der BF hat von sich vor und nach seinem Aufgriff keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Die Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:
Der BF wurde schon ein Mal am 03.02.2015 von Österreich begleitet nach Italien überstellt
Der BF ist - nach erneuter illegaler Einreise - der Aufforderung am 07.09.2015 zur freiwilligen Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht nachgekommen
Der BF war zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 20.04.2016 nicht aufrecht gemeldet
Einvernahme des BF am 21.04.2016, in der er auf Vorhalt des illegalen Aufenthaltes vorbrachte "War die gesamte Zeit hier" sowie
erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte
davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, freiwillig nach Italien auszureisen. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von Fluchtgefahr auszugehen.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen dem Verfahren und der folgenden Abschiebung entziehen könnte.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.
Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des Verfahrens sowie einer Abschiebung und die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Überstellung nach Italien aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr ausgehen.
Die Anhaltung in Schubhaft ab 21.04.2016 (14:30 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF dem Verfahren sowie der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.
Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF bis dato keine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gezeigt hat.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).
3.5. Zu Spruchpunkt A.V. (Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr):
Der Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von €30 Euro war dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da hierfür weder § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage besteht.
Im Ergebnis zielt dieser Ersatzanspruch auf eine Befreiung von der Eingabegebühr, welcher aber ausdrücklich § 14 Gebührengesetz 1957 idgF entgegensteht: Diese Bestimmung regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da also die im Ergebnis vom Beschwerdeführer angestrebte Gebührenbefreiung für eine Maßnahmenbeschwerde (wie die gegenständliche) gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
Schon aufgrund des Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.8. Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV.- nicht zuzulassen.
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Es besteht weder in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage für den Ersatz der Pauschalgebühr in der Höhe von €
30 Euro. Ein solcher Anspruch, letztlich auf die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zielend, lässt sich auch nicht aus der diesbezüglichen Bestimmung des § 14 GebG idgF ableiten, sind doch ausdrücklich und unzweideutig Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabegebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellten sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht.
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