BVwG W132 2124142-1

W132 2124142-1Tribunal administratif fédéral2 mai 2016

Regest

Frist, Identität, Mängelbehebung, Unterschrift,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W132 2124142-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2124142.1.00

Spruch

W132 2124142-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie dem fachkundige Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a des Verbrechensopfergesetzes (VOG), beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers hat am 15.11.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gestellt und angegeben, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2013 von seiner damaligen Pflegemutter misshandelt worden sei.

In der Folge hat die belangte Behörde vom Bezirksgericht XXXX den Strafakt angefordert.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde die angeschuldigte Pflegemutter von dem gegen sie erhobenen Vorwurf, den Beschwerdeführer durch Versetzen von Schlägen auf den Rücken vorsätzliche am Körper verletzt zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Strafantrag erfolgte wegen Verdachtes auf leichte Köperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB.

Die belangte Behörde hat dem gesetzlichen Vertreter mit Schreiben vom 12.08.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Es wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG abgewiesen und begründend ausgeführt, dass das Vorliegen einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG nicht bejaht werden könne.

3. Am 25.03.2016 ist bei der belangten Behörde per Fax ein mit 24.03.2016 datiertes Schreiben eingelangt, welches als Absender den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nennt und als Beschwerde bezeichnet wird.

3.1. Da das mit 24.03.2016 datierte Schreiben nicht persönlich unterfertigt ist, wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Schreiben vom 08.04.2016 eine Kopie des Schriftsatzes übermittelt und aufgetragen, diese beim Bundesverwaltungsgericht einlangend bis längsten 15.04.2016 vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers eigenhändig unterfertigt vorzulegen.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 13 Abs. 4 AVG bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 leg.cit. mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Zum Inhalt des Vorbringens wurde angemerkt, dass Pauschalentschädigung für Schmerzengeld - sofern eine Handlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG vorliegt - nur für schwere Körperverletzungen gemäß § 84 Abs. 1 StGB geleistet werden kann, der Strafantrag gegen die damalige Pflegemutter jedoch wegen leichter Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB iVm § 39a StGB (... mit der Hand auf den Rücken schlug) gestellt worden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Es bestehen Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des mit 24.03.2016 datierten Schreibens.

Der mit Schreiben vom 08.04.2016 erteilte Mängelbehebungsauftrag wurde vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 12.04.2016 an der Abgabestelle persönlich übernommen.

Die Frist zur Mängelbehebung ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 13 AVG seit der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 schriftliche Anbringen nicht mehr zwingend einer Unterschrift bedürfen. Nur bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens ist ein Auftrag zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 4 iVm Abs. 3 AVG zu erteilen (vgl. auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 113 und VwGH 26.04.2013, Zl. 2012/07/0236).

Die gegenständliche Beschwerde ist ohne eigenhändige Unterschrift des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers per Fax eingegangen und es bestehen Zweifel an der Authentizität des Anbringens.

Wie bereits unter den Punkten I. und II. ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen.

Die Beschwerde gilt daher unter Anwendung des § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im gegenständlichen Verfahren weder vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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