BVwG L513 2114886-1

L513 2114886-1Tribunal administratif fédéral2 mai 2016

Regest

Fristversäumung, Rechtslage, Revisionsfrist, Wiedereinsetzung

Texte intégral

BVwG L513 2114886-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2114886.1.00

Spruch

L513 2114886-1/20E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2015 abgeschlossene Verfahren, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG iVm § 30 Abs. 9 VwGG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Erkenntnis vom 15.10.2015 zu Zl. XXXX wurde die dem Verfahren zugrundeliegende Beschwerde gemäß § 67 Abs 10 iVm § 58 Abs 5 ASVG als unbegründet abgewiesen.

2. Mit Schriftsatz vom 22.02.2016 wurde gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

3. Mit Beschluss vom 21.03.2016, Ra 2015/08/0180-9, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück.

4. Mit Schriftsatz vom 19.04.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2016, stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet; gleichzeitig erhob der Antragsteller (außerordentliche) Revision.

Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte er vor, dass er aufgrund mangels finanzieller Mittel nicht anwaltlich vertreten wäre und sich daher an die ihm bislang bekannten Vorgaben im Verwaltungsverfahren gehalten habe. Bezüglich der Fristen habe er es derart gehalten, dass er am 22.02.2016, einen Tag vor Ablauf der Revisionsfrist, die ao. Revision zur Post brachte. Aus dieser Sicht wäre die Revisionswerbung rechtzeitig eingebracht worden. Offensichtlicher Fehler der Sache wäre nun die Einbringung direkt beim Verwaltungsgerichtshof gewesen, wo dies, den Bürger streng benachteiligend, so nach der Reform nicht mehr richtig wäre. Als Bürger wäre ihm das neue Prozedere als Fehlverhalten nicht bewusst, zumal die Revision dann doch wieder zur Entscheidung beim VwGH landen müsse. Es würde sich um einen entschuldbaren Irrtum handeln. Da kein wirklich gravierendes Verschulden bzw. allenfalls ein minderer und somit entschuldbarer Grad des Versehens vorliege, werde der Bewilligung des Antrages kein Hindernis entgegenstehen.

Der Antrag sei auch rechtzeitig, da er innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses erfolge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. und 2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:


1. -Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. -Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. -Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache


1. -eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. -im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Revisionsfrist

§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt


1. -in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;

2. -in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG dann, wenn das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung;

3. -in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem er von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat;

4. -in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 4 B-VG dann, wenn das Erkenntnis der Schulbehörde zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem sie von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat;

5. -in den Fällen des Art. 133 Abs. 8 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem auf Grund des Bundes- oder Landesgesetzes zur Erhebung der Revision befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem es von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.

§ 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. [...]

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. [...]

3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf das Verschulden von Rechtsvertretern ergibt sich Folgendes:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034)." (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015)

"Die Unkenntnis dieser Gesetzeslage [Anm.: in Bezug auf die Einbringung einer Revision] durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt aber keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juli 2014, Zl. Ra 2014/08/0001)." (VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0013)

"In einer Rechtsanwaltskanzlei ist für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt und nicht etwa jener Kanzleiangestellte allein verantwortlich, der den Termin weisungsgemäß in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen, sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (Hinweis B 28. März 2001, 2001/04/0005)." (VwGH, 07.09.2004, 2004/18/0184)

"Nach der stRsp des VwGH muss sich die Partei einen Fehler des von ihr betrauten Anwaltes wie einen eigenen Fehler zurechnen lassen (Hinweis E 26.4.1976, 2073, 2074/75, VwSlg 9040A/1976). Im konkreten Fall ergibt sich aus dem Vorbringen der den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellenden Partei, dass der beauftragte Rechtsanwalt sich bei der Wahl des zu ergreifenden Rechtsbehelfs gegen die Abgabenvorschreibung vollständig auf seinen Konzipienten verließ. Eine Kontrolle der Tätigkeit des Konzipienten in diesem Bereich erfolgte nicht. Nach der stRsp des VwGH ist es jedoch Aufgabe des Rechtsanwaltes, persönlich für die richtige Berechnung der Rechtsmittelfrist Sorge zu tragen. Tut er dies nicht, so liegt in aller Regel kein minderer Grad des Versehens vor. Zum Vormerk der Rechtsmittelfrist gehört unabdingbar auch die Frage, welches Rechtsmittel zulässig ist, folgt doch daraus erst die Rechtsmittelfrist." (VwGH, 22.11.1999, 96/17/0415).

3.3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall daher nicht gegeben.

Auch wenn der Antragsteller immer wieder darauf verweist, dass er mangels finanzieller Mittel nicht anwaltlich vertreten werde, ist festzustellen, dass bereits die Schriftsätze zur Beschwerde vom 25.08.2015, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof vom 22.02.2016 und der nunmehrige Antrag auf Wiedereinsetzung von einer rechtskundigen Person vorgenommen worden sind. Das Vorbringen des Antragstellers keine rechtskundige Vertretung zu haben, ist schon aus den angeführten Gründen nicht nachvollziehbar.

Wenn nunmehr im Antrag auf Wiedereinsetzung darauf abgestellt wird, dass es für den "Bürger" benachteiligend wäre, dass nunmehr die Revision nicht mehr beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen wäre, ist auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes an den Antragsteller vom 15.10.2015 zu verweisen, worin in der Rechtsmittelbelehrung angeführt ist, dass "eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist". Schon allein aus dieser Erkenntnisstelle ist für jedermann, im Besonderen für den Antragsteller, erkennbar, dass die Revision beim BVwG einzubringen ist.

Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht hervor, dass dem Antragsteller durch das neue Prozedere ein Fehlverhalten nicht bewusst geworden wäre und er daher einem Irrtum unterlegen wäre. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist daher nochmals auf die getroffenen Feststellungen, dass von einer zumindest unterstützenden Leistung einer rechtskundigen Person auszugehen als auch dem Hinweis im Erkenntnis (Rechtsmittelbelehrung), dass die Revision beim BVwG einzubringen ist, zu verweisen.

Damit macht der Antragsteller keinen Sachverhalt geltend, der auf einem minderen Grad des Verschuldens bzw. auf einer "entschuldbaren Fehlleistung" beruht.

Darüber hinaus muss festgehalten werden, dass gegenständlich - insbesondere auch in Hinblick auf den Verweis einer rechtskundigen Unterstützung - davon ausgegangen werden muss, dass dem Verfasser der Schriftsätze für den Antragsteller als rechtskundige Person auf Basis der Gesetzeslage bekannt gewesen sein sollte, dass mit dem § 26 Abs. 4 VwGG eine Änderung des Verfahrens im Falle einer Abtretung der Beschwerdesache an den Verwaltungsgerichtshof in Kraft getreten ist. Einer - relativ - rezenten Änderung der Rechtslage (hier mit 01.01.2014 und der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit) ist ein besonderes Augenmerk entgegen zu bringen.

Somit konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass der Antragsteller durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert war, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren, noch dass dem Antragsteller an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist.

3.4. Darüber hinaus kann nicht unerwähnt bleiben, dass gegen das hier in (außerordentliche) Revision gezogene Erkenntnis des BVwG vom 15.10.2015 schon eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof eingebracht und diese bereits mit Beschluss vom 21.03.2015 zu Ra 2015/08/0180-9 zurückgewiesen wurde. Die grundlegenden Rechtsschutzinteressen des Antragstellers an einer Überprüfung bzw. an einer Möglichkeit einer Überprüfung des Erkenntnisses vom 15.10.2015 wurden daher bereits berücksichtigt. Es stellt sich also gegenständlich die Frage, ob die Antragstellerin durch die Fristversäumnis tatsächlich einen Rechtsnachteil erleidet.

Dieser Rechtsnachteil kann gegenständlich nur darin bestehen, dass die Partei eine Prozesshandlung, die zur Wahrung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen notwendig und zweckmäßig bzw. möglich ist, nicht mehr vornehmen kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, RZ 33.). An dieser Stelle erscheint es im Lichte der bereits ergangenen Prüfung und Entscheidung über eine außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof betreffend dasselbe Erkenntnis des BVwG vom 15.10.2015 als fraglich, ob die Vornahme dieser Prozesshandlung - Einbringung der außerordentlichen Revision - zur Wahrung der Rechte und rechtlichen Interessen des Antragstellers notwendig und zweckmäßig ist (hier bedenke man, dass eine Prüfung des Rechtsmittels durch den Verwaltungsgerichtshof bereits stattgefunden hat), bzw. überhaupt möglich ist (hier bedenke man die Möglichkeit, dass die gegenständliche außerordentliche Revision durch den Verwaltungsgerichtshof als entschiedene Sache im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden könnte: demnach liegt eine "entschiedene Sache" im Sinne dieser Bestimmung in den Fällen vor, "in denen derselbe Beschwerdeführer neuerlich beim Verwaltungsgerichtshof denselben Verwaltungsakt bekämpft; der Verwaltungsgerichtshof aber in der betreffenden Sache darüber bereits in irgendeiner Wiese entschieden hat" (siehe dazu VwGH, 24.02.2006, 2003/12/0187)).

Im Ergebnis ist das Bundesverwaltungsgericht also auch davon nicht überzeugt, dass der Antragsteller durch die Versäumung der Einbringungsfrist für die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof tatsächlich den geforderten Rechtsnachteil erlitt.

3.5. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG iVm § 30a Abs. 9 VwGG keine Folge zu geben.

3.6. Einer entsprechenden Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch das Bundesverwaltungsgericht steht der Wortlaut des § 30a Abs. 7 VwGG entgegen.

B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VGist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision im Hinblick auf Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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