G304 2116910-1•BVwG G304 2116910-1
G304 2116910-1Tribunal administratif fédéral2 mai 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
G304 2116910-1/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 31.03.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Kurt ALLMANNSDORFER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.07.2015, GZ: XXXX, betreffend den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Reinigungsarbeiterin gem. § 4 Abs. 1 Z. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 16.06.2015 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Reinigungsarbeiterin gem. § 4 Abs. 1 Z. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG).
2. Mit Bescheid vom 06.07.2015, GZ: XXXX, lehnte die belangte Behörde den Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AuslBG ab.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.08.2015, bei der belangten Behörde eingebracht am 10.08.2015, Beschwerde.
4. Am 10.11.2015 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
5. Das BVwG beraumte in der Folge mit Verfügung vom 14.12.2015, Zl. G304 2116910-1/3Z, für 28.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Diese Verhandlung wurde sodann abberaumt und neuerlich mit Verfügung des BVwG vom 23.02.2016, Zl. G304 2116910-1/6Z, für den 31.03.2016 anberaumt.
6. An der am 31.03.2016 durchgeführten Beschwerdeverhandlung nahmen die BF, ihr rechtlicher Vertreter, der Arbeitgeber der BF als Zeuge sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog die BF nach Rücksprache mit ihrem rechtlichen Vertreter die Beschwerde ausdrücklich zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Im vorliegenden Fall besteht somit Senatszuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Zufolge § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zufolge § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Die BF hat im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.03.2016 ihre Beschwerde unmissverständlich zurückgezogen. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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