BVwG G301 2121954-1

G301 2121954-1Tribunal administratif fédéral2 mai 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,<br/>Deutschkenntnisse, Güterabwägung, Integrationsvereinbarung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung

Texte intégral

BVwG G301 2121954-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G301.2121954.1.01

Spruch

G301 2121953-1/7E

G301 2121954-1/7E

G301 2121955-1/4E

Schriftliche Ausfertigung des am 27.04.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, und 3.) XXXX, geb. XXXX,

alle StA.: Albanien, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016, Zl. XXXX, XXXX und XXXX, betreffend Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2016

I.) zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.) beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, den beschwerdeführenden Parteien zugestellt am 29.01.2016, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und des mj. Drittbeschwerdeführers (BF3), letzterer gesetzlich vertreten durch die BF1, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

2. Mit dem am 18.02.2016 beim BFA, RD Tirol, eingebrachten und mit 11.02.2016 datierten Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gemeinsam Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide dahingehend ändern, dass ihnen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, allenfalls die Rückkehrentscheidung beheben und den beschwerdeführenden Parteien einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilen, in eventu die Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.02.2016 vom BFA vorgelegt.

4. Mit Beschluss des BVwG vom 26.02.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Das BVwG führte in den gegenständlichen Rechtssachen am 27.04.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführenden Parteien im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). In der Verhandlung wurde der Lebensgefährte der BF1 als Zeuge einvernommen.

In der mündlichen Verhandlung haben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide (Abweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten) aus freien Stücken und in Kenntnis der Rechtsfolgen zurückgezogen. Im Übrigen wurde die Beschwerde aufrechterhalten.

Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Sie sind Staatsangehörige der Republik Albanien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die beschwerdeführenden Parteien verließen ihren Herkunftsstaat Albanien zuletzt am 05.12.2014 und reisten etwa zwei Tage später in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie halten sich seitdem durchgehend in Österreich auf.

Die BF1 ist die leibliche Mutter der volljährigen BF2 und des minderjährigen BF3. Eine weitere volljährige und verheiratete Tochter der BF1 lebt in Albanien. Die BF1 ist zivilrechtlich verheiratet. Die Ehe mit XXXX, geb. XXXX, wurde am XXXX1994 in Albanien geschlossen. Die BF1 lebt von ihrem Ehemann getrennt.

Die BF1 unterhält mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX, geb. XXXX, eine bereits seit mehreren Jahren andauernde Lebensgemeinschaft. Sie sind leibliche Eltern des am XXXX in XXXX geborenen österreichischen Staatsbürgers XXXX. Die beschwerdeführenden Parteien leben mit den beiden letzteren in XXXX im gemeinsamen Haushalt.

Der Lebensgefährte der BF1 ist beruftstätig und sichert mit seinem regelmäßigen Erwerbseinkommen auch den Lebensunterhalt der derzeit nicht erwerbstätigen beschwerdeführenden Parteien.

Die BF2 hat einen A2-Deutschkurs erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen und verfügt über gute Deutschkenntnisse, ebenso wie der BF3. Die BF1 hat einen A1-Deutschkurs besucht, diesen auf Grund der damaligen Schwangerschaft bislang aber nicht mit einer Prüfung abgeschlossen. Die BF1 verfügt über Deutschkenntnisse, die ihr eine Kommunikation im Alltag ermöglichen.

Die beschwerdeführenden Parteien sind strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der beschwerdeführenden Parteien beruhen überdies auf den glaubhaften Angaben der BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung sowie auf den überstimmenden und durchwegs glaubhaften Angaben des als Zeugen einvernommenen Lebensgefährten der BF1. In der mündlichen Verhandlung sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, am tatsächlichen Bestehen einer Lebens- bzw. Familiengemeinschaft zu zweifeln. Die BF1 und die BF2 sowie der einvernommene Zeuge haben in der mündlichen Verhandlung durchwegs einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Die Feststellung zu der am XXXX1994 in Albanien geschlossenen Ehe der BF1 beruht überdies auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie der albanischen Heiratsurkunde (AS 307), deren Echtheit von der BF1 in der Verhandlung bestätigt wurde.

Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der beschwerdeführenden Parteien beruht überdies auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Auf Grund der in der mündlichen Verhandlung von den beschwerdeführenden Parteien rechtswirksam erklärten teilweisen Zurückziehung ihrer Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide (betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005) sind diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen wurde die Beschwerde aufrechterhalten.

Gemäß § 27 VwGVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide (III., IV. und V.).

3.2. Stattgebung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die BF1 lebt in einer bereits mehrere Jahre andauernden Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger. Sie beide sind Eltern eines am XXXX in XXXX geborenen minderjährigen österreichischen Staatsbürgers. Sie alle sowie die BF2 und der BF3 leben im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte der BF1 ist berufstätig und kommt mit seinem regelmäßigen Einkommen für den gesamten Lebensunterhalt seines mj. Sohnes und der beschwerdeführenden Parteien auf. Zwischen den beschwerdeführenden Parteien einerseits und dem Lebensgefährten und gemeinsamen mj. Sohn andererseits besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.

Bei der Beurteilung einer allfälligen Fortführung des Familienlebens im Falle einer verpflichtenden Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien nach Albanien war wesentlich zu berücksichtigen, dass der etwa ein halbes Jahr alte Sohn der BF1 österreichischer Staatsbürger ist und gerade wegen seines jungen Alters unzweifelhaft der mütterlichen Fürsorge und Pflege durch die BF1 bedarf. Eine allfällige Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens der BF1 mit ihrem österreichischen Sohn, dessen Berechtigung zum (dauernden) Aufenthalt in Albanien als Ausländer nicht ohne weiteres angenommen werden kann, erscheint zum jetzigen Zeitpunkt als nicht zumutbar.

Neben dem Bestehen eines aufrechten Familienlebens waren aber auch die umfassenden privaten Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich zu würdigen: Sie haben gleich zu Beginn ihres Aufenthalts in Österreich zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich unter den gegebenen Umständen in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. So haben sie von Anfang an aus eigenem versucht, die deutsche Sprache zu erlernen. So hat es vor allem die BF2 in vergleichsweise sehr kurzer Zeit geschafft, Deutschkenntnisse auf A2-Niveau zu erwerben. Sie alle verfügen mittlerweile auch über soziale Bindungen in Österreich, insbesondere in ihrer derzeitigen Wohnsitzgemeinde in XXXX.

Aus den dargelegten Umständen ergibt sich unzweifelhaft, dass die beschwerdeführenden Parteien zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllen und diese besonders intensiven familiären und privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen. So haben die beschwerdeführenden Parteien von Anfang an gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und letztlich auf Dauer angelegte persönliche und familiäre Integration in Österreich bemüht waren und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht haben.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet und auch sonst im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Umstände vorgebracht hat, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zum Entscheidungszeitpunkt bedeutet hätten.

Abschließend ist festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien strafgerichtlich unbescholten sind, weshalb im Fall des Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der beschwerdeführenden Parteien an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3.2.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Die BF2 und der BF3 haben einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG vorgelegt (z.B. Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses oder allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2-Sprachniveau). Die BF1 verfügt über Deutschkenntnisse auf dem A1-Niveau und beabsichtigt, in nächster Zeit einen weiteren Deutschkurs zur Erreichung des A2-Niveaus zu absolvieren.

Es war daher gleichzeitig festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen.

3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

4. Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).

Die beschwerdeführenden Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.04.2016 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten) zurückgezogen.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der beschwerdeführenden Partei frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

4.2. Die Revision gegen diesen Einstellungsbeschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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