W200 2122443-1•BVwG W200 2122443-1
W200 2122443-1Tribunal administratif fédéral29 avr. 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Diskriminierung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>soziale Gruppe, westliche Orientierung, wohlbegründete Furcht
W200 2122445-1/5E
W200 2122443-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von
1. XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 12.02.2016, Zl. 1067518304-150468931 und von
2. XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 12.02.2016, Zl. 1067518903-150468935 und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2016 zu Recht erkannt:
1. A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBI I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBI I Nr. 100/2005 idgF, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführenden Parteien ( XXXX , in weiterer Folge BF1 genannt und XXXX , Tochter von BF 1, in weiterer Folge BF 2 genannt) reisten am 07.05.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF1 sagt im Rahmen ihrer Erstbefragung aus, dass ihre Tochter in Afghanistan mit einem wesentlich älteren Mann zwangsverheiratet worden sei. BF2 sei jedoch weggelaufen und mit ihr in den Iran geflüchtet. Dort hätten sie illegal gelebt und hätten nicht legal arbeiten dürfen. Sie hätten vor allem Angst vor einer Abschiebung gehabt und seien von den Iranern schlecht behandelt worden.
Die BF2 führte im Rahmen der Erstbefragung aus, dass sie von ihrem Onkel zwangsverheiratet worden sei. Sie sei weggelaufen und in den Iran geflüchtet. Dort hätte sie illegal gelebt, nicht arbeiten und auch nicht die Schule besuchen dürfen. Sie hätte aber insbesondere Angst vor einer Abschiebung gehabt und sei im Iran schlecht behandelt worden.
Am 11.09.2015 erfolge eine Einvernahme der BF1 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), in welcher die BF1 Folgendes angab:
Sie habe bis dato die Wahrheit gesagt. Sie sei 62 Jahre alt, in Ghazni geboren und afghanische Staatsangehörige. Identitätsdokumente könne sie keine vorlegen. Sie sei Hazara und Schiitin. Gefragt, ob sie ihr Kopftuch freiwillig trage, bejahte sie das. Sie sei Muslim und Musliminnen würden das tragen.
Gefragt, ob in Österreich noch andere Verwandte - abgesehen von BF2 - leben würden, antwortet sie, dass ihr Sohn Ali hier sei. Auch der andere Sohn würde noch kommen. Sie spreche nicht Deutsch, besuche keine Kurse in Österreich, sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation hier in Österreich und würde in ihrer Freizeit nur schlafen.
Gefragt, ob sie österreichische Freunde oder sonstige soziale Kontakte zu Österreich pflege, antwortet sie, dass eine österreichische Lehrerin ihnen Kleidung bringen würde und sie auch in Deutsch unterrichten würde. Sie sei jedoch nur einmal dort gewesen. Sie würde es nicht kapieren. Ihre Tochter würde den Kurs besuchen.
Erstmalig sei die Familie vor 20 Jahren in den Iran ausgewandert und hätte dort 13 Jahre gelebt. Ursächlich dafür seien Schwierigkeiten während des Bürgerkrieges in Afghanistan gewesen.
Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihrem Herkunftsland, hätte nie eine Schule besucht und auch keinen Beruf erlernt. Die Flucht sei von den Kindern ihrer Cousine mütterlicherseits organisiert worden.
Nach der Finanzierung der Reise befragt antwortete sie, dass ihre beiden Söhne eine Schuhfabrik besitzen würden. Sie seien beide gemeinsam mit einem Iraner daran beteiligt gewesen. Sie hätten ihre Anteile bekommen, aber nicht verkauft. Die Fabrik befinde sich in Teheran.
Der Vorwand, warum sie nicht in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt hätte, da sie bereits im Iran, in der Türkei und in Griechenland sicher gewesen wären und dort auch ihre Cousine und in der Türkei einer ihrer Söhne leben würden, antwortet sie, dass ihr im Iran die Abschiebung gedroht hätte und sie nicht in der Türkei bleiben hätte wollen und in Griechenland könne man nicht leben. Befragt, warum sie dann sechs Monate lang in der Türkei gelebt hätte und was sie dort gemacht hätte antwortet sie: "Ich weiß nicht, vielleicht war es wetterbedingt."
Nach ihren Fluchtgründen befragt, antwortet sie, dass in Afghanistan ihr Schwager ihre Tochter mit jemand verheiratet hätte, wovon sie nichts gewusst hätten. Als sie ihn zur Rede gestellt hätte, hätte er sie mit der Waffe bedroht und gesagt: "Wer bist du? Was hat eine Frau zu sagen." Die Zeremonie hätte bei ihnen Zuhause stattgefunden und sei sehr kurz gewesen. Der Schwager hätte ihre Tochter mitgenommen und auch sie sei mitgekommen. Dann sei sie wieder nachhause zurückgekehrt. Nach zwölf Tagen hätte sie ihre Tochter besucht und sei in den nächsten fünf Monaten vier- bis fünfmal zu ihrer Tochter gegangen. Beim letzten Besuch hätte diese zu weinen begonnen und gesagt, dass sie blaugeprügelt worden sei. Sie hätte gesagt, Selbstmord begehen zu wollen, sie wolle in diesem Haus nicht bleiben. Sie selbst hätte ihr geraten, zu bleiben, ihre Tochter hätte aber entschieden, dass sie sich entweder umbringe oder das Haus verlasse.
Nach einer Heiratsurkunde befragt, antwortete sie nichts davon zu wissen. Der Bräutigam stamme aus demselben Dorf. Es gebe weder Videos noch Fotos von der Hochzeit. Nur acht oder neun Frauen seien bei der Hochzeit anwesend gewesen. Wie viele Männer im Gästehaus gewesen seien, wisse sie nicht, da sie das nicht sehen hätte dürfen. Dies seien Verwandte des Mannes gewesen. Die Ehe sei vom Mullah des Dorfes geschlossen worden, den sie nicht gesehen hätte. Die Tochter sei bei der Eheschließung anwesend gewesen. Ihre Hochzeitsfeier seien wenige Leute anwesend gewesen.
Die Farbe der Haustür ihres Schwiegersohns sei holzfarben gewesen. Zwischen dem letzten Besuch bei ihrer Tochter und dem Tag des Verlassens des Dorfes seien ca. sechs oder sieben Tage vergangen. Ihre Cousine sei dabei gewesen Afghanistan zu verlassen und sie beide hätten sich angeschlossen. Sie hätte ihre Cousine angesprochen, deren Sohn hätte ihnen einen Pass besorgt. Nach dem Aufenthaltsort ihrer Tochter befragt, antwortet sie, dass diese noch bei ihrem Mann gewesen sei. Auf die Frage, wie es zu einem bestimmten Abreisetermin gekommen sei, antwortete sie, dass es ca. drei oder vier Tage gedauert hätte. In der Zwischenzeit sei die Schwägerin erkrankt und hätte den Ehemann ersucht, sie nach Kabul zu bringen. Als diese nach Kabul gefahren seien, hätten sie die Möglichkeit gehabt, das Haus zu verlassen. Sonst wäre das nicht erlaubt gewesen. Sie hätte dann ihre Tochter zu sich geholt und in der Zwischenzeit hätte sich der Sohn der Cousine um die Pässe gekümmert. Dann hätte er sie mit einem Taxi nach Kabul mitgenommen.
Zwischen dem letzten Besuch und dem Tag, an dem sie ihre Tochter zu sich geholt hätte, seien ca. 15 Tage vergangen. Dann wäre sie vier bis fünf Tage bei ihr gewesen, bis sie nach Kabul gefahren seien. Nach Kabul seien ihre Tochter, ihre Cousine, ihr Sohn und die Schwiegertochter sowie sie selbst gefahren. Ihr Sohn hätte das Taxi mitgebracht. Konkret nach dem Fahrzeug befragt, antwortete sie: "Das war kein Taxi, Van war es nicht, könnte Taxi gewesen sein, ich habe das vergessen." Sie und ihre Tochter seien hinten im Fond, vorne seien der Chauffeur und ihr Sohn gesessen. Alle Frauen seien hinten gesessen. Sie könne sich jedoch nicht mehr erinnern, wo genau.
Befragt, ob es konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben hätte, antwortet sie, dass weder der Staat noch ihr Schwager sie verfolgt hätte. Wenn der Schwager sie verfolgt hätte, hätte er sie auch erwischt. Mit den Behörden hätten sie keine Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr würde sie der Schwager erwischen und umbringen.
Zu Problemen wegen ihrer Volkszugehörigkeit befragt, antwortete sie sich über die Diskriminierung der Hazara zu schämen, das Volk sei unterdrückt. Beispielsweise sei das Haus einmal umzingelt worden und ihnen viele Sachen weggenommen worden - dies aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie könne gar nicht auflisten, wie sie unterdrückt worden seien. Es sei auch schwer über ihr Land schlecht zu sprechen.
In Rahmen der Einvernahme der BF 2 durch das BFA am selben Tag, gab auch diese an, keine Identitätsdokumente zu besitzen. Die jeweiligen aus dem Iran, hätte sie weggeworfen. Sie sei Hazara und Schiitin, Muslimin und trage ihr Kopftuch freiwillig und gerne.
Sie selbst hätte sich drei Jahre in Afghanistan aufgehalten und in dieser Zeit das Haus nicht verlassen, weshalb sie nicht angeben könne, welche Probleme sie als Schiitin und Hazara hätte.
Auch ihr Bruder Ali halte sich seit zwei Wochen als Asylwerber in Österreich auf. Sie besuche in Österreich weder Kurse noch mache sie eine Ausbildung, sei kein Vereinsmitglied und auch kein Mitglied einer Organisation. Sie halte sich die ganze Zeit Zuhause auf und schaue fern, um ein wenig Deutsch zu lernen. Sie habe weder österreichische Freunde oder sonstige soziale Kontakte zu Österreichern.
Der Name ihres Gatten sei XXXX . Er sei 60 Jahre alt und genaueres wisse sie nicht. Die Ehe sei traditionell im Heimatdorf geschlossen worden. Befragt, wo und wann die Ehe geschlossen worden sei, antwortete sie, dass dies vor ca. sechs Jahren passiert sei. Nachgefragt hätte sie es sich überlegt, es sei vor vier Jahren gewesen. Die Hochzeit hätte im eigenen Haus - im Familienhaus des Vaters und des Onkels - stattgefunden. Eine Heiratsurkunde gebe es nicht. Ihr Ehemann sei kein Verwandter, er stamme aus dem Dorf. Es gebe weder Fotos noch Videos von der Hochzeit. Sie sei zu dem Zeitpunkt der Eheschließung 23 Jahre alt gewesen.
Bei der Hochzeit seien ca. 20 Leute anwesend gewesen - ihre Verwandten, die ihre Familie und die ihres Mannes. Die Mehrheit sei von der Familie des Mannes gewesen.
Die Ehe sei vom Mullah der Moschee geschlossen worden, dessen Name sie nicht kenne. Er hätte sie auch nicht gefragt. Die Frage, ob sie bei der Eheschließung anwesend gewesen sei, verneinte sie. Ihr Onkel sei das Familienoberhaupt gewesen, er hätte alles arrangiert. Die Trauungszeremonie hätte auch als Hochzeitsfeier gegolten. Sie hätte ihren Mann vor ca. viereinhalb Jahren für ca. fünf Monate zusammengelebt.
Nach dem Raum befragt, den sie gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnt hätte, beschrieb sie das Haus als Hof, es hätte mehrere Zimmer in einer Reihe gegeben. Im ersten Zimmer hätte sie mit ihm gewohnt, im zweiten Zimmer hätte seine erste Frau gelebt und neben diesem Zimmer hätte es ein Gästezimmer gegeben. Das dritte Zimmer neben dem Gästezimmer hätte der Sohn mit dessen Frau bewohnt. Im vierten Zimmer hätten zwei unverheiratete Töchter gelebt. Im Hof hätte es Bäume gegeben, jedoch keinen Garten. Ihr Zimmer hätte eine Eingangstür und zwei Fenster gehabt - alle aus Holz. Das Haus sei ein Lehmhaus gewesen, im Zimmer seien Teppiche aufgebreitet gewesen und es sei dort ein Ehebett gestanden. Im Haus hätten ihr Mann, dessen erste Frau, der Sohn und dessen Ehefrau und die zwei Schwägerinnen gelebt. Die Toilette hätte sich im Hof gegenüber ihrem Zimmer befunden, der Waschraum sei neben dem Klo gewesen. Die Haustür sei holzfarben und ungestrichen gewesen. Sie hätte weder Kinder noch Halbgeschwister.
Im Iran hätte sie ca. zwölf bis 13 Jahre gelebt. Danach wäre sie vier Jahre in Afghanistan gewesen. Dann sei die Mutter mit ihr wieder in den Iran gefahren. In Pakistan sei sie nie gewesen. Im Iran hätte sie die Schule bis zur 8 Klasse besucht. Beim zweiten Aufenthalt hätte sie als Schneiderin gearbeitet und Puppen genäht. Sie hätte im Iran mit ihren Eltern und ihren Brüdern gelebt. Während des ersten Aufenthaltes im Iran hätte sie in Teheran gelebt, danach in Afghanistan in der Provinz Ghazni. Während der letzten fünf Monate hätte sie mit ihrem Ehemann zwei Straßen von der Adresse ihrer Familie entfernt gelebt. Ihr Onkel sei eine bekannte Person im Dorf ebenso wie ihr Ehemann.
Ihre Eltern hätten erstmalig Afghanistan wegen des Bürgerkriegs verlassen.
Aufgefordert, das Haus ihrer Familie im Heimatland zu beschreiben, beschrieb sie das Haus dahingehend, dass es einen Hof gegeben hätte und dort ein zweiteiliges Haus gestanden sei. In einem Teil hätten sie gewohnt, im anderen der Onkel mit seiner Frau. Es sei ebenfalls ein Lehmhaus gewesen mit Türen und Fenstern aus Holz. Das Dach sei eben mit Holz belegt gewesen und darauf hätte es Erde und Pflanzen gegeben. In unmittelbarer Nachbarschaft hätte die Cousine mütterlicherseits gelebt. Sonst kenne sie keine Nachbarn.
Nach dem Verhältnis zu ihrer Familie in Afghanistan befragt, antwortete sie, dass dies gut sei. Auch zu ihrem Onkel sei das Verhältnis früher gut gewesen, seit er sie verheiratet hätte, würde sie ihn hassen.
Zuletzt hätte sie mit der Cousine mütterlicherseits der Mutter Kontakt gehabt - vor viereinhalb Jahren. Auch diese sei mit ihnen in den Iran gereist und lebe dort noch mit ihren beiden Söhnen. Im Iran hätte sie fünf Jahre die Volksschule und drei Jahre die Mittelschule besucht. Sie hätte das Puppennähen in einer Firma gelernt.
Die Flucht sei von der Cousine ihrer Mutter und deren Söhnen organisiert worden. Vom Iran aus hätten das dann die Brüder organisiert. Nach der Finanzierung der Reise befragt, antwortete sie, dass ihre beiden Brüder eine kleine Schuhfabrik gehabt hätten und die Reise vom Ersparten finanzieren hätte können. Ihre Brüder hätten die Schuhfabrik an einen Iraner verkauft.
Befragt, warum sie nicht in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt hätte, da sie ja bereits im Iran, in der Türkei und in Griechenland sicher gewesen seien - dort würde auch ihre Cousine leben bzw. sei in der Türkei einer ihrer Brüder, antwortete sie, dass sie im Iran vor einer Abschiebung nach Afghanistan Angst gehabt hätte und die Türkei lasse Afghanen nicht langfristig dort leben und Afghanen würden schikaniert werden. Befragt, warum sie dann sechs Monate in der Türkei geblieben sei, antwortete sie, nichts gearbeitet zu haben. Sie habe höchstens mit ihrem Bruder Ali gearbeitet und gewartet, bis sie die Türkei verlassen hätte können.
Nach ihrem Asylantrag gefragt, antwortete sie, dass im Falle einer Rückkehr ihr Onkel und der Mann ihre Feinde seien. Ihr Onkel hätte sie mit ihrem Gatten zwangsverheiratet und sie sei geflohen. Ein Zusammenleben mit diesem Mann sei unter ihrer Würde gewesen. Er hätte eine zweite Frau gehabt und sie hätte dies nicht akzeptieren wollen. Sie sei von der Tochter und von ihm selbst schikaniert worden. Ihr Onkel hätte sie bei einer Wette verloren. Die Tochter des Ehemannes sei ihr gegenüber garstig gewesen. Sie hätte zum Beispiel gesagt, dass ihr Onkel ein Trottel sei und er sie verkauft hätte. Der Ehemann hätte dann beim Nachhausekommen von seiner ersten Frau und der Tochter Schlechtes über sie gehört und hätte dann wie verrückt auf sie eingeschlagen. Jede Sekunde sei die Hölle für sie gewesen. Sie hätte sogar Selbstmord begehen wollen. Eines Tages hätte sie ihrer Mutter bei einem Besuch davon erzählt und diese hätte ihr geraten dort auszuhalten. Beim nächsten Mal, als ihr Onkel nach Kabul gegangen sei, um seine Frau dort behandeln zu lassen, sei sie zu ihrer Mutter nachhause gegangen. Dies sei möglich gewesen, da ihr Onkel ihren Ehemann gebeten hätte zu erlauben, dass sie auf ihre Mutter aufpasse, bis er zurückkomme. Nachdem die Mutter durch die Situation sehr bedrückt gewesen sei, hätte sie ihre Cousine gebeten, dass sie ihre Söhne darum ersuche, ihren Reisepass zu besorgen. Diese hätte sie dann nach Kabul gebracht und am nächsten Tag seien sie nach Teheran geflogen. Beim Flug seien ihre Mutter, die Schwiegertochter der Cousine ihrer Mutter und sie dabei gewesen. Sie seine legal in den Iran gereist. Es hätte ca. 15-16 Tage gedauert, bis die Söhne der Cousine die Pässe in Kabul besorgt hätten. Die Söhne seien bereits damit beauftragt worden, als sie noch bei ihrem Ehemann gelebt hätte. Sie hätte ihrer Mutter beim ersten Besuch, als sie zu ihr gekommen sei, von ihrem Leben erzählt. Daraufhin hätten sie den Sohn der Cousine der Mutter mit der Passbeschaffung beauftragt. Zwischen dem Besuch der Mutter und dem Tag, als sie zu ihrer Mutter gegangen sei, seien ca. 15 Tage gewesen. Sie sei dann ca. drei bis vier Tage bei ihrer Mutter geblieben, bevor sie nach Kabul gefahren seien. Dort seien sie dann eine Nacht geblieben. Nach Kabul seien ihre Mutter und deren Cousine, ein Sohn und die Schwiegertochter und sie gefahren. Der Sohn der Cousine sei bereits in Kabul gewesen. Sie seien mit einem Van nach Kabul gefahren. Dieser hätte wahrscheinlich einem Freund des Sohnes der Cousine ihrer Mutter gehört. Sie und ihre Mutter seien hinten im Fond gesessen.
Nach konkret gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen befragt, antwortete sie, dass diese nur von ihrem Mann und ihrem Onkel ausgegangen seien. Als sie in Teheran gewesen sei, hätte der Onkel den Bruder im Iran angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie die Ehe beschmutzt hätte und sie würden ihren Bruder und sie verfolgen. Sie könnten nicht nach Afghanistan zurückkehren. Ihr Onkel würde sie gemeinsam mit ihrem Ehemann töten. In Afghanistan hätte ihr Onkel sie überall gefunden.
Mit Bescheiden des BFA vom 12.02.2015 wurden sowohl der Antrag BF1 als auch der Antrag der BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Es wurde beiden der Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.02.2017 erteilt. Begründend wurde im Bescheid der BF1 nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle festgehalten, dass die Identität der BF1 nicht feststehe. Sie sei Schiitin und Hazara und leide an keiner lebensbedrohen, physischen und psychischen Erkrankung und sei arbeitsfähig. Es sei ungeklärt, ob sie verwitwet sei. Sie habe zwei Söhne und eine Tochter. Ein Sohn befinde sich derzeit als Asylwerber in Österreich. Hinsichtlich der BF2 sei ebenfalls ein Asylverfahren anhängig. Es gäbe familiäre Anknüpfungspunkte in Ghazni und Kabul. Sie sei illegal in Österreich eingereist.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität mangels Vorlage einer Urkunde nicht festgestellt werden hätte können. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhten auf ihren glaubwürdigen Angaben. Widersprüche hätten sich in Bezug auf den Familienstand ergeben, weshalb dieser nicht gesichert festgestellt hätte werden können. Einerseits hätte sie angegeben Witwe zu sein und ihr Ehemann sei vor vier Jahren eines natürlichen Todes gestorben (etwa zwei Jahre nach der Rückkehr nach Afghanistan), während die BF2 ausgesagt hätte, dass ihr Vater vor ca. sieben Jahren verstorben sei (sofort nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan oder sogar noch im Iran). Zudem hätte die BF2 ausgesagt, dass der Vater und der Onkel gegenwärtig Grundstücke besäßen.
Sie hätte geschildert, sich in Afghanistan mit ihrer Halbschwester in Kabul gut verstanden zu haben und auch mit der Tochter ihrer Tante mütterlicherseits und deren Söhnen, die die Ausreise organisiert hätten.
Hinsichtlich der Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates waren laut BFA der längere illegale Aufenthalt im Iran und die Rückkehr nach Afghanistan ebenso glaubhaft wie der Grund für die erste Ausreise aus Afghanistan. Nicht bündig seien jedoch die Schilderungen über die folgenden vier Jahre in Afghanistan gewesen und die daraus resultierende zweite Ausreise in den Iran.
Sie hätte bei ihrer Einvernahme am 11.09.2015 widersprüchliche Angaben getätigt. Beispielsweise hätte sie zum Verhältnis zu ihrer Familie gesagt, dass das Verhältnis zur Schwester und den Kindern sehr gut sei, während sie später ausgesagt hätte, dass ihre Halbschwester sie nicht einmal begrüßen würde. Weiters hätte sie auch angegeben, dass zwischen dem letzten Besuch bei ihrer Tochter bis zur Abreise sechs oder sieben Tage vergangen seien, während sie kurz danach geschildert hätten, dass es ca. 15 Tage vom Zeitpunkt des letzten Besuches gedauert hätte, bis sie sie dann zu sich geholt hätte und weitere vier oder fünf Tage bis zur Abfahrt nach Kabul.
Weiters sei die Organisation der Flucht nicht plausibel: Laut ihren Aussagen hätte sie die Cousine und deren Sohn bereits mit der Beschaffung der Pässe beauftragt, als die Tochter noch bei ihrem Ehemann gelebt hätte und auch noch nicht abzusehen gewesen sei, dass die Schwägerin krank werden würde. Angeblich hätte ihr aber erst diese Erkrankung der Schwägerin und deren Reise nach Kabul mit dem Ehemann der BF2 ermöglicht, die BF2 aus dem Haus des Ehemannes zu sich zu holen, da sie beide sonst nicht außer Haus gehen hätten können. Zudem hätte sie auch nicht angeben können, wie sich die angebliche Flucht aus dem Heimatdorf genau abgespielt hätte: Weder wie das Auto ausgesehen hätte, mit dem sie das Dorf gemeinsam mit ihrer Tochter verlassen hätte, noch auf welcher Seite sie im Wagen gesessen hätte. Wenn man überstürzt die Gelegenheit nutzend in einem überfüllten Auto noch dazu mit Kniescheibenproblemen vor Gewalt fliehe, sollte diese überlebensnotwendige Situation doch im Gedächtnis haften bleiben.
Weiters sei die gesamte Schilderung detailarm und ohne erkennbare Emotionen erfolgt. Sie hätte sich bei der Darlegung ihrer Fluchtgründe auf lediglich acht Sätze beschränkt. Die Hochzeitszeremonie sei sehr kurz gewesen und sie hätte erst nach zwölf Tagen die Tochter besucht. Die Tochter hätte geweint, sei blau geschlagen gewesen und hätte mit Selbstmord gedroht, wenn sie nicht das Haus verlassen könne.
Weiters hätte es noch Unterschiede zwischen den Angaben zur Tochter gegeben. Während sie ausgesagt hätte, dass acht oder neun Frauen - Verwandte des Mannes - bei der Hochzeit gewesen wären und von ihren Verwandten nur die Cousine mütterlicherseits dabei gewesen sei, hätte die Tochter von ca. 20 Leuten (doppelt so vielen) gesprochen, wovon unter anderem aber auch ihre Verwandtschaft anwesend gewesen wäre.
Laut ihrer Beschreibung wäre die Tochter bei der Eheschließung anwesend gewesen, während die BF2 ausgesagt hätte, dass sie nicht dabei gewesen sei. Weiters hätte die BF2 ausgeführt, die Zweitfrau gewesen zu sein, weil der Onkel sie bei einer Wette verloren hätte, wovon die hingegen nichts erwähnten. Sie hätte gesagt, dass ihr Schwager brutal gewesen sei und das Verhältnis nicht gut gewesen sei, während die BF2 ursprünglich zu ihrem Onkel ein gutes Verhältnis gehabt hatte und diesen erst seit ihrer Verheiratung hasse.
Auch die Flucht würde sich unterschiedlich gestalten: Während sie ausgesagt hätte, dass die BF2 ihr erst beim letzten Besuch von den Misshandlungen erzählt hätte, hätte die Tochter ausgesagt, dass sie ihr bereits beim ersten Besuch davon erzählt hätte. Dann hätten sie den Sohn ihrer Cousine mütterlicherseits mit der Passbeschaffung beauftragt. Der Sohn ihrer Cousine hätte dann ein Taxi (keinen Van) mitgebracht, während die BF2 von einem Van gesprochen hätte, der einem Freund des Sohnes der Cousine gehört hätte.
Vergleiche man die Ausführungen der BF1 mit der BF2, verdeutliche sich aufgrund der gravierenden Widersprüche zwischen den Vorbringen von beiden eindrucksvoll, dass beide die Unwahrheit sagen würden und deshalb unglaubwürdig seien. Die widersprüchlichen Ausführungen der BF1 und der BF2 würden ein derartiges Ausmaß erreichen, dass aus diesen auf jeden Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu schließen sei. Das Fazit aus all diesen Umständen sei, dass die Fluchtgeschichte insgesamt konstruiert und somit nicht glaubhaft wirke.
Zur behaupteten Verfolgung wegen ihrer schiitischen Religionszugehörigkeit bzw. Volksgruppenzugehörigkeit wurde ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer Religionsgemeinschaft oder Volksgruppe für sich allein nicht geeignet sei, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzenden Bescheinigung einer konkreten gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun.
Im Bescheid der BF2 wurde ebenfalls ausgeführt, dass die Identität der BF nicht feststehe. Sie leide ebenso wenig an einer lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung und sei Arbeitsfähig, Muslimin (Schiitin) und Hazara. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass sie verheiratet sei. Sie sei kinderlos und hätte familiäre Anknüpfungspunkte in Ghazni und Kabul. Sie sei persönlich in Afghanistan keiner Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen und hätte eine solche in Zukunft nicht zu befürchten. Sie hätte keine Probleme mit den staatlichen Behörden und werde vom afghanischen Staat nicht gesucht.
Beweiswürdigend führte das BFA hinsichtlich der Identität, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gleich lautend wie im Bescheid der BF1 aus.
Da es bei der Schilderung der Hochzeit zu Widersprüchen mit den Aussagen der BF1 gekommen sei, hätte die Eheschließung nicht festgestellt werden können. Aus ihren Schilderungen sei hervorgegangen, dass sie sich mit den Verwandten in Afghanistan gut verstanden hätte.
Hinsichtlich der Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Heimatsstaates wurde zur erstmaligen Ausreise in den Iran und der Rückkehr sowie der Angst vor der Abschiebung gleichlautend wie im Bescheid der BF1 aus. Die Schilderung der folgenden vier Jahre in Afghanistan und die darin begründete zweite Ausreise in den Iran sei unglaubwürdig. Sie hätte zum Beispiel am 07.05.2015 einerseits angegeben vom 21. Lebensjahr bis Ende September/Anfang Oktober 2011 in Afghanistan gewesen zu sein, bis sie nach der Zwangsheirat geflüchtet sei. Am 11.09.2015 hätte sie hingegen ausgeführt, dass die Ehe vor sechs Jahren (= Mitte-Ende 2009) geschlossen worden sei. Darauf hingewiesen hätte sie ausgeführt, dass sie überlegt hätte und die Hochzeit vor vier Jahren gewesen sein hätte müssen. Etwas später wiederum hätte sie erläutert, dass sie mit ihrem Mann vor ca. viereinhalb Jahren für ca. fünf Monate zusammengelebt hätte (dies entspräche einer Hochzeit ca. im März/April 2011).
Zudem hätte sie als Verfolgungshandlung angegeben, dass der Onkel ihren Bruder im Iran angerufen hätte und gedroht hätte, sie und ihren Bruder zu verfolgen. Davon hätte sie jedoch bei der Erstbefragung nichts gesagt. Damals hätte sie ausgesagt vor einer Abschiebung nach Afghanistan Angst gehabt zu haben. Auch wenn es sich bei der Erstbefragung um eine kurze Befragung handle, solle eine direkte Drohung - und sei diese auch telefonisch erfolgt - doch zumindest angedeutet werden. Auch ihre Mutter hätte nichts von einer derartigen Drohung gesagt, sondern hätte dezidiert ausgesagt, dass ihr Schwager sie nicht verfolgt hätte, wenn er sie verfolgt hätte, hätte er sie auch erwischt. Die Beweiswürdigung zur Unglaubwürdigkeit der Organisation der Flucht war gleichlautend der Beweiswürdigung im Bescheid der BF1 (nicht Absehbarkeit der Krankheit der Erstfrau,...)
Überdies sei die gesamte Schilderung detailarm und ohne erkennbare Emotionen erfolgt. Sie hätte sich bei der ausführlichen Darlegung ihrer Fluchtgründe, hätte sie nur beiläufig die Prügelattacken des Ehemannes, nachdem er von seiner Erstfrau und der Tochter schlechtes über sie gehört hätte, erzählt. Von der Zeit, nachdem sie ihrer Mutter von ihrem Unglück erzählt hätte, bis zu dem Tag, wo sich die Gelegenheit ergeben hätte das Haus zu verlassen, hätte sie überhaupt nichts erzählt. Auch hätte sie nicht erkennen lassen, was sie empfunden hätte, als sie endlich die erlösende Nachricht einer möglichen Flucht erfahren hätte. Weiters wurde auf die Unterschiede zwischen ihren Angaben und den Angaben der Mutter verwiesen (vgl. Bescheid der BF1).
Im Rahmen der am 13.04.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholten die BF Hazara, Schiiten und afghanische Staatsangehörige zu sein.
Zum besseren Verständnis wird das Verhandlungsprotokoll wortwörtlich wiedergegeben:
"BF2 verlässt den Verhandlungssaal.
Beginn der Befragung von BF1: (...)
VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an!
BF1: Ich bin in Ghazni geboren. Distrikt XXXX und Dorf XXXX . Ich weiß nicht genau, wann ich geboren bin. Ich war eine Zeit lang in Kabul.
VR: Wann sind Sie erstmalig in den Iran?
BF1: Ca. 13 Jahre war ich im Iran. Ich weiß nicht mehr genau, in welchem Jahr wir in den Iran gezogen sind.
VR: Wissen Sie noch wann Sie vom Iran zurückgekehrt sind?
BF1: Ich weiß es nicht, ob das 13 oder 12 Jahre waren. Dann sind wir nach Afghanistan zurückgekehrt, weil mein Ehemann krank geworden ist. Ich habe nicht gewusst, welche Krankheit er hat, aber wir sind aus diesem Grund nach Afghanistan gegangen.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF1: Nein. Wir durften nicht.
VR: Wovon haben Sie in Afghanistan zwischen den beiden Iranaufenthalten gelebt?
BF1: Mein Mann hat gearbeitet. In Afghanistan hat er als Chauffeur gearbeitet, im Iran hat er alles Mögliche gearbeitet.
VR: Wann haben Sie Afghanistan beim zweiten Mal verlassen? Wie lange waren Sie zuvor in Afghanistan aufhältig?
BF1: Ich weiß es nicht, vielleicht vor drei Jahren. Wie lange ich in Afghanistan war, weiß ich nicht. Vielleicht waren es vier Jahre.
VR: Können Sie lesen und schreiben?
BF1: Schreiben sehr schlecht und ein bisschen lesen, aber nur Farsi.
VR: Wissen Sie noch, was Sie bei der belangten Behörde gesagt haben und halten Sie die Aussagen aufrecht?
BF1: Ich weiß es nicht ob alles stimmt. Der Dolmetscher war ein Perser. Ich weiß nicht ob er das verstanden hat.
VR: Schildern Sie mir Ihren Fluchtgrund.
BF1: Unser Leben war in Gefahr. Wären wir nicht nach Europa gekommen, wären wir ums Leben gekommen. Die Afghanen werden vom Iran nach Afghanistan deportiert und in Afghanistan ist die Lage sehr schlecht.
VR: Ich will ganz konkret wissen, warum Sie geflohen sind.
BF1: Der Grund warum wir das Land verlassen mussten, war meine Tochter. Nach dem Tod meines Ehemannes sind wir beim Onkel väterlicherseits geblieben, ich meine damit den Bruder meines Mannes. Nach einiger Zeit hat er meine Tochter jemandem versprochen. Ich habe nichts gewusst, er hat das selbst alles erledigt und meine Tochter jemandem gegeben. Eines Tages sind Leute zu uns nachhause gekommen und am nächsten Tag hat der Bruder meines Mannes zu mir gesagt, dass er meine Tochter einem Mann versprochen habe und ich solle das akzeptieren. Ich wusste davon nichts und habe ihn gefragt warum und habe gesagt, dass ich nicht einverstanden bin. Er hat mich massiv beschimpft und beleidigt und hat dann eine Waffe genommen und zu mir gezeigt. Er hat gesagt, wenn du nochmal so was sagst, ist das dein Ende. Ich hatte Angst, dass er mich tötet. Nach einiger Zeit hatte er eine kleine Hochzeit organisiert, das war an einem Freitag. Bei der Hochzeit waren wenige Frauen, insgesamt ca. 20 Leute. Der Mann hat meine Tochter mit nachhause genommen. Wir haben sofort herausgefunden, dass er verheiratet ist, Kinder hat und eine große Familie hat.
VR: Warum hat ihr Schwager Ihre Tochter verheiratet?
BF1: Ich weiß es nicht, weil mein Mann nicht mehr am Leben war. Ich vermute, dass er ein Spieler war und Geld verloren hat.
VR: Warum haben Sie das beim BFA nie gesagt?
BF1: Damals waren die Leute sehr unfreundlich. Mir wurde nicht erlaubt die Geschichte zu erzählen.
VR: Ihre Tochter hat es aber sehr wohl erzählt.
BF1: Ich weiß es nicht. Zu mir hat er gesagt, soll ich ja oder nein sagen.
VR: So sieht das Einvernahmeprotokolle nicht aus.
BF1: Ich habe nicht die Möglichkeit bekommen, es detailliert zu erzählen.
VR: Wie heißt der Ehemann Ihrer Tochter? Wie heißt dessen Erstfrau?
BF1: Rasul DAKCHI. Wie die erste Frau heißt, weiß ich nicht.
VR: Das ist unglaubwürdig, dass Sie das nicht wissen.
BF1: Das war die Wahrheit, was ich gesagt habe.
VR: Wann genau hat Ihre Tochter ihn geheiratet? Wo?
BF1: Ich weiß nicht wann das war, aber das war in unserer Ortschaft
XXXX .
VR: Zu welcher Jahreszeit?
BF1: Dort bemerkt man nicht, wann Sommer oder Winter ist. Das kann man nicht so unterscheiden. Ich weiß, dass es nicht so kalt war.
VR: Was heißt das ungefähr?
BF1: Ich bin Analphabetin, ich kenne mich nicht aus. Meine Tochter weiß das besser.
VR: Sie müssen aber auch wissen, wie die Temperatur ungefähr war. Waren es null Grad, 20, 30?
BF1: Ehrlich gesagt erinnere ich mich nicht mehr. Es ist mir damals nicht gut gegangen, weil mein Mann vor kurzem gestorben ist und ich nicht mit der Hochzeit einverstanden war.
VR: Wissen Sie noch was sie angehabt haben? Winterkleidung oder Sommerkleidung?
BF1: Unsere Kleidung in diesem Dorf ist fast immer gleich.
VR: Wissen Sie, was Ihre Tochter angehabt hat? Waren Sie bei der Hochzeit dabei?
BF1: Es war keine echte Hochzeitskleidung, irgendeine billige Kleidung hat der Mann gekauft.
VR: Welche Farbe?
BF1: Ich vergesse alles. Wenn ich etwas anziehe, weiß ich in zehn Minuten nicht mehr, was ich angehabt habe.
VR: Waren Sie bei der Hochzeit dabei?
BF1: Ja.
VR: War Ihre Tochter bei der Hochzeit dabei?
BF1: Das ist nicht möglich, dass man bei der eigenen Hochzeit nicht dabei wäre, also ja.
VR: Warum hat Ihre Tochter ausgesagt, dass Sie bei der Hochzeit nicht dabei war?
BF1: Es ist zu einem Missverständnis gekommen. Meine Tochter spricht besser Persisch. Sie hat gemeint, dass sie nicht dabei war, als sie von ihrem Onkel (meinem Schwager) versprochen wurde.
VR: Sie haben vorher gesagt, dass der Dolmetscher Farsi gesprochen hätte beim BFA. Wenn Ihre Tochter besser Persisch spricht, warum hat Sie dann das falsche gesagt?
BF1: Keine Ahnung. Ich glaube, dass er Afghane war und nicht so gut Persisch gesprochen hat und er inhaltlich nicht richtig übersetzt hat.
VR: Sie drehen alles in unterschiedliche Richtungen. Einmal sagen Sie, dass der Dolmetscher Perser gewesen wäre und die Übersetzung vielleicht nicht richtig gewesen sei. Jetzt sagen Sie, dass Ihre Tochter Persisch gesprochen hätte und es deswegen zu einem Missverständnis gekommen sei. Tatsächlich war der Dolmetscher ein Afghane. Erklären Sie mir, warum Sie versuchen immer eine Erklärung zu finden, warum die Aussagen nicht übereinstimmen.
BF1: Meine Tochter hat einige Wörter auf Farsi gesagt. Diese Wörter gibt es auf Dari nicht. Zum Beispiel Aqdhe Nekah.
(Anmerkung des D: Aqdhe Nekah ist die Zustimmung zur Verlobung von beiden Verlobten. Aqdhe Nekah hat in Dari und Farsi die gleiche Bedeutung.)
VR: Woher wissen Sie, welche Wörter Ihre Tochter verwendet hat?
BF1: Ich habe mit meiner Tochter gesprochen und sie hat mir erzählt, dass sie Aqdhe Nekah gesagt hat. Ich habe ihr gesagt, dass es sowas im Afghanischen nicht gibt und warum sie sowas gesagt hat.
VR: Wie lange hat Ihre Tochter mit ihrem Ehemann zusammengelebt?
BF1: Ich glaube so fünf, sechs Monate.
VR: Wie ist es zu Ihrer Ausreise gekommen? Wann haben Sie diese geplant? Was war die Ursache der Ausreise?
BF1: Das Geld war mein gespartes Geld. Mit Hilfe von einer Verwandten haben wir die Reise organisiert. Ich musste den Iran verlassen, weil der Iran Afghanen zurück deportiert.
VR: Schildern Sie mir, warum haben Sie die Reise organisiert. Wen haben Sie gebeten und wer hat die Reise dann tatsächlich organisiert?
BF1: Der Grund warum wir in den Iran gegangen sind war, dass ihr Ehemann meine Tochter immer geschlagen und beschimpft hat und die Familie von meiner Tante mütterlicherseits wollte in den Iran und mit denen sind wir in den Iran gegangen.
VR: Wie oft haben Sie Ihrer Tochter nach deren Eheschließung besucht?
BF1: Genau weiß ich das nicht. Ca. fünf, sechs Mal habe ich meine Tochter bei ihr zuhause besucht.
VR: Wann hat Ihnen Ihre Tochter von den Misshandlungen erzählt?
BF1: Sie wissen, dass die Afghanen alles aushalten wollen. Sie wurde von Anfang an beleidigt, aber sie hat nichts zu mir gesagt. Kurz vor der Ausreise, ca. 20 Tage davor, hat sie es mir gesagt.
VR: Wann haben Sie Ihre Cousine ersucht, dass Sie die Ausreise organisiert?
BF1: Die Cousine hat sowieso geplant gehabt, in den Iran zu gehen. Sie hat mich gebeten, es niemandem zu sagen. Als ich mitbekommen habe, dass meine Tochter misshandelt wurde, habe ich entschieden mitzufahren.
VR: Beim wievielten Besuch bei Ihrer Tochter haben Sie von den Misshandlungen erfahren?
BF1: Beim letzten Besuch.
VR: Sie haben vorher gesagt, dass Sie 20 Tage bevor Sie ausgereist sind, von Ihrer Tochter über die Misshandlungen informiert worden sind. Wann haben Sie das Dorf verlassen?
BF1: Insgesamt war alles 20 Tage.
VR: Wo sind Sie dann hingegangen?
BF1: Wir sind nach Kabul gegangen. Dort waren wir ca. zwei Nächte. Wir sind gekommen, eine Nacht waren wir dort und am nächsten Tag sind wir weg gegangen.
VR: Wie sind Sie nach Kabul gereist?
BF1: Mit einem PKW.
VR: Wer war im PKW?
BF1: Die Familie von der Cousine, die Ehefrau, die Mutter, ein Chauffeur.
VR: Was haben Sie während der 20 Tage gemacht und was hat Ihre Tochter in den 20 Tagen gemacht?
BF1: Meine Tochter war die ganze Zeit bei ihrem Ehemann. Ich bin zu der Cousine gegangen. Ich habe gefragt, wie wir in den Iran kommen. Sie hat mir gesagt, dass sie einen Reisepass kaufen wollen. Ich habe gesagt, wenn sie für sich einen kaufen können, sollen sie auch für uns welche kaufen.
VR: Was haben Sie während der 20 Tage gemacht, abgesehen davon. Was hat Ihre Tochter gemacht? Wo waren Sie beide?
BF1: Sie ist bei ihr zuhause geblieben in diesen 20 Tagen. Ich musste da organisieren. Eine Ausreise geht nicht so schnell.
VR: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie Ihre Tochter nach 15 Tagen zu sich geholt haben und sie dann vier bis fünf Tage bei Ihnen war.
BF1: Ich habe das gleiche gesagt. Ich habe gesagt, insgesamt hat es 20 Tage gedauert, dass wir das Dorf verlassen haben.
VR: Ich habe vorher exakt gefragt, wo Ihre Tochter war. Sie haben gesagt, die Tochter war 20 Tage bei ihrem Ehemann.
D: Die BF erzählt jetzt über die Krankheit der Cousine.
VR: Sie haben beim BFA und heute ausgesagt, dass Ihre Cousine dabei gewesen wäre, Afghanistan zu verlassen und Sie und Ihre Tochter sich angeschlossen hätten.
Das klingt für mich so, als ob Sie - um ein besseres Leben führen zu können - mit Ihrer Cousine und deren Sohn nach Europa gereist sind. Das spricht gegen Ihre Fluchtgeschichte. Das spricht alles gegen die Fluchtgeschichte, insbesondere, da das, was sie heute gesagt haben, nicht glaubwürdig ist.
D: BF erzählt weiter von der Krankheit der Cousine.
RV: Wie hat sich Ihr Leben in Österreich verändert?
BF1: Mein Leben hat sich um 180 Grad geändert. Ich kann hier selber rausgehen und mein
Gesicht zeigen. In Afghanistan haben wir nicht in Kabul gelebt. In unserem Dorf ist das nicht möglich.
VR: Was machen Sie derzeit hier in Österreich? Besuchen Sie einen Deutschkurs? Sind Sie Mitglied in irgendeinem Verein?
BF1: Ich besuchte einmal einen Deutschkurs, sonst gehe ich spazieren.
VR: Seit wann gehen Sie spazieren? Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie nur schlafen.
BF1: Jetzt halte ich es zuhause nicht aus. Am Anfang war es anders.
VR: Beim BFA haben Sie gesagt, dass eine österreichische Lehrerin zu Ihnen kommt und sie trotzdem nur einmal beim Kurs waren.
BF1: Damals war das ein bisschen anders. Jetzt besuche ich den Deutschkurs einmal pro Woche.
VR: Nennen Sie mir den Deutschkurs und den Lehrer.
BF1: Der Lehrer heißt Markus. Im ersten oder zweiten Stock sind wir. Unten gibt es eine Küche und dort wird Deutsch unterrichtet.
VR: Können Sie schon Deutsch?
BF1 auf Deutsch: Ein bisschen, ein bisschen, wie geht's, hallo, hallo, bitteschön, heute, morgen.
VR: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?
BF1: Ja. Sie haben mich über die 20 Tage mehrmals gefragt, ich habe aber insgesamt die 20 Tage gemeint.
BF1 wird das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt.
Zum Erscheinungsbild der BF1:
Sie trägt einen violetten Hijab (Haare sind nicht ersichtlich), eine beige hochgeschlossene Jacke sowie einen knöchellangen Rock und Turnschuhe.
VR: Ist die Übersetzung in Ordnung, oder wollen Sie etwas berichtigen?
BF1: Die Übersetzung ist in Ordnung, ich möchte nichts berichtigen.
Ende der Befragung von BF1.
BF2 betritt den Verhandlungssaal und BF1 verlässt den Verhandlungssaal.
Beginn der Befragung von BF2: (...)
VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an!
BF2: Provinz Ghazni, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Ich bin dort geboren. Ca. bis zum vierten oder fünften Lebensjahr war ich dort. Dann sind wir nach Kabul gegangen, dann in den Iran. 12, 13 Jahre waren wir im Iran. Dann sind wir zurück nach Afghanistan. Ca. vier Jahre waren wird dort, dann sind wir zurück in den Iran. Dann waren wir wieder ca. drei Jahre im Iran. Dann haben wir den Iran verlassen und jetzt sind wir da.
VR: Haben Sie in Afghanistan oder im Iran eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF2: Ich habe acht Jahre die Grundschule im Iran besucht.
VR: Wovon haben Sie in Afghanistan und im Iran gelebt? Haben Sie selbst gearbeitet?
BF2: In Afghanistan hat mein Vater gearbeitet und meine Brüder haben mir aus dem Iran Geld nach Afghanistan geschickt. Auch davon konnten wir leben. Die Brüder haben im Iran gearbeitet, sie hatten eine Schuhfabrik. Es war nicht die eigene Fabrik, sondern sie hatten sie gemeinsam mit einem Iraner. Das war eine kleine Fabrik. Ich selbst habe auch gearbeitet. Ich war Puppennäherin und Schneiderin.
VR: Haben Sie da eine Ausbildung?
BF2: Ich habe es einfach so gelernt.
VR: Halten Sie die bei der belangten Behörde gemachten Aussagen aufrecht?
BF2: Ja.
VR: Schildern Sie mir Ihren Fluchtgrund.
BF2: Mein Onkel hat mich zwangsmäßig verheiratet. Ich bin vor dem Ehemann geflüchtet. Hätte ich das nicht getan, wäre ich ums Leben gekommen. Entweder ich wäre umgebracht worden oder ich hätte Selbstmord begangen. Ich hatte genug davon.
VR: Wie heißt Ihr Ehemann? Wie heißt dessen Erstfrau?
BF2: Rasul DAKCHI. Die Erstfrau heißt mit dem Spitznamen XXXX , wie sie genau geheißen hat, weiß ich nicht.
VR: Das ist unüblich, dass man nicht weiß, wie die erste Frau des Ehemannes heißt.
BF2: Dort ist es Gewohnheit, dass die Leute zwei Namen haben. Wenn sie ledig ist hat sie einen Namen, wenn sie verheiratet ist hat man einen zweiten Namen.
VR: Sie haben mit ihrem Ehemann und dessen Erstfrau fünf Monate im selben Haushalt gewohnt und kennen ihren korrekten Namen nicht?
BF2: Ich war nichts wert, sie haben nichtmal mit mir gesprochen. Täglich wurde ich beschimpft, beleidigt und geschlagen. Ich war nichts wert und sie haben nicht mit mir gesprochen. Alle haben mich immer beleidigt und gesagt, dass ich ein "Dorfmädchen" bin und dass der Ehemann gezwungen wurde mich zur Ehefrau zu nehmen. Ich war unerwünscht.
VR: Wann haben Sie ihn geheiratet? Wo?
BF2: Das war vor sechs Jahren, das genaue Datum weiß ich nicht. In XXXX .
VR: Welche Jahreszeit?
BF2: Sommer.
VR: Ihre Mutter konnte nicht sagen, ob es Winter oder Sommer war.
BF2: Sie vergisst alles. Sie ist alt. Ich korrigiere auf Frühling, damit es nicht zu Missverständnissen kommt.
VR: Waren Sie bei der Hochzeit anwesend, war Ihre Mutter anwesend?
BF2: Bei der Hochzeit waren wir dabei. Bei dem Verlobungsakt war ich nicht dabei.
VR: Warum haben Sie beim BFA ausgesagt, dass Sie bei der Eheschließung nicht anwesend waren?
BF2: Der Dolmetscher hat mich nicht genau verstanden. Bei der Hochzeit muss man ja normalerweise dabei sein.
VR: Der D war ein Afghane.
BF2: Das stimmt, aber ich kenne die afghanische Sprache nicht so perfekt.
VR: Sie haben sogar gesagt, dass Ihr Onkel Hussein der Vertreter bei der Trauung gewesen ist.
BF2: Das stimmt. Er hat alles organisiert, alles gemacht. Er hatte auch eine Vollmacht.
VR: Sowohl Sie als auch Ihre Mutter waren bei der Hochzeit?
BF2: Ja. Wir waren dabei, aber wir konnten nichts entscheiden.
VR: Wie lange haben Sie mit Ihrem Ehemann zusammengelebt?
BF2: Fünf Monate.
VR: Wissen Sie noch, in welchem Jahr sie geheiratet haben?
BF2: Das Jahr weiß ich nicht.
VR: Vor wie vielen Jahren haben Sie geheiratet?
BF2: Vor ca. sechs Jahren.
VR: Wieso haben Sie beim BFA am 11.09.2015 gesagt, dass Sie vor 6 Jahren geheiratet hätten und auf Nachfrage gesagt, dass Sie vor 4 Jahren geheiratet hätten. Später haben Sie dann noch gesagt, dass Sie vor ca. 4 1/2 Jahren mit Ihrem Ehemann für ca. 5 Monate zusammengelebt haben. Erklären Sie mir Ihre unterschiedlichen Angaben.
BF2: Es ist mir damals sehr schlecht gegangen. Ich war ganz durcheinander. Ich habe auch Arztbefunde. Mir ist es generell sehr schlecht gegangen, Kopfschmerzen.
VR: Warum?
BF2: Ich habe ein total schwieriges Leben hinter mir.
VR: Sie waren doch schon drei Jahre im Iran?
BF2: Das stimmt. Ich hab auch im Iran unter Stress und Angst gelebt. Wir hatten Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan. Wir waren in Panik und Stress.
VR: Sie bringen Ihre Zwangsehe als Fluchtgrund vor und können sich dann nicht erinnern, wann Sie zur Ehe gezwungen wurden?
BF2: Ich war wie im Gefängnis. Ich hatte keinen Zugang zu Handy, Medien. Ich habe mich in Haft gefühlt. In Afghanistan gibt es nicht viele Möglichkeiten. Man darf sein Zuhause nicht verlassen.
VR: Wie ist es zu Ihrer Ausreise gekommen? Wann hat Ihre Mutter diese geplant? Was war die Ursache der Ausreise?
BF2: Meine Mutter wollte am Anfang nicht, dass wir das Land verlassen. Sie hat mir gesagt, dass es in jeder Familie Probleme gibt und dass es besser wird. Für mich war das nicht mehr zum Aushalten. Ich wollte mich umbringen. Dann hat sie gewusst, dass es nicht mehr geht und hat mit der Cousine gesprochen, dass wir ausreisen wollen. Das war heute vor ca. fünfeinhalb Jahren.
VR: Wie oft hat Ihre Mutter Sie nach Ihrer Eheschließung besucht?
BF2: Vier, fünf Mal.
VR: Wann haben Sie Ihrer Mutter von den Misshandlungen erzählt?
BF2: Ich habe es am Anfang nicht erzählt. Beim letzten Mal habe ich es erzählt. Am Anfang wollte ich es nicht erzählen. Ich habe gesagt, dass es nicht mehr zum Aushalten ist. Ich war von allen Seiten unterdrückt. Seine Tochter, Söhne, Frau, ich wurde von allen unterdrückt. Sie haben mich beleidigt, geschimpft, geschlagen. Sie haben immer gesagt, dass sie mich in einem Gewinnspiel gewonnen haben. Ich habe keine Zukunft dort gehabt.
VR: Wie viele Tage danach haben Sie das Dorf verlassen und wie viele Tage danach sind Sie ausgereist?
BF2: Insgesamt, bis wir das Dorf und Afghanistan verlassen haben, hat es 20 Tage gedauert.
VR: Sie sind direkt von Ihrem Dorf ausgereist?
BF2: Wir sind von unserem Dorf nach Kabul gegangen. Dort waren wir ca. zwei Nächte.
VR: Sie haben beim BFA gesagt, dass sie nur eine Nacht in Kabul waren.
BF2: Es war eine Nacht aber für mich war es wie 100 Nächte.
VR: Wie lange waren Sie noch im Wohnhaus Ihres Ehemannes, nachdem Sie Ihre Mutter informiert haben?
BF2: Ca. 15 Tage, glaube ich.
VR: Dann?
BF2: Dann bin ich zu meiner Mutter gegangen.
VR: Wie lange?
BF2: Ca. drei Tage war ich bei meiner Mutter. Dann sind wir nach Kabul gegangen.
VR: Ihre Mutter hat heute gesagt, dass Sie die ganzen 20 Tage bei Ihrem Ehemann waren. Ich habe Ihre Mutter drei Mal gefragt.
BF2: Nein. Das waren 15 Tage, dann bin ich zu meiner Mutter gegangen und war dort ca. drei Tage. Meine Mutter merkt sich diese Sachen nicht so genau. Sie ist im Stress.
VR: Was machen Sie derzeit hier in Österreich? Besuchen Sie einen Deutschkurs? Sind Sie Mitglied in irgendeinem Verein? Arbeiten Sie?
BF2: Ich besuche einen Deutschkurs, zwei Mal die Woche. Einmal in St. Pölten, einmal in der Einrichtung in der ich wohne. Ich erledige Alltagssachen, Arztbesuche, Einkäufe. Wenn ich
Zeit habe gehe ich spazieren, gehe hinaus. Ich möchte auch Sport treiben, aber ich habe die finanziellen Möglichkeiten nicht.
VR: Gehen Sie alleine Einkaufen?
BF2: Ich erledige alles selbst. Meistens begleite ich auch meine Mutter zum Arzt. Einkäufe mache ich selbst.
VR: Sie kaufen für sich und Ihre Mutter ein und kochen selbst?
BF2: Ja.
VR: Wollen Sie arbeiten? Wenn ja, welche Arbeit wollen Sie aufnehmen? Wovon wollen Sie leben?
BF2: Natürlich, ich würde gerne als Schneiderin arbeiten.
VR: Haben Sie schon versucht eine Arbeit zu finden? Sie dürfen ja schon arbeiten.
BF2: Ich möchte zuerst eine Wohnung finden und dann in der Umgebung eine Arbeit finden. VR: Aber Sie brauchen das Geld um die Wohnung zu bezahlen.
BF2: Ich habe vier Monaten Frist von der Diakonie gesetzt bekommen. Dann muss ich eine Wohnung finden.
VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben?
BF2: Ich bin sehr dankbar, dass ich in Österreich bleiben darf. Ich möchte was lernen und auch so schnell wie möglich Deutsch lernen.
VR: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?
BF2: Ja.
Zum Erscheinungsbild der BF2:
Sie trägt ein locker gebundenes Kopftuch (Haare sind sichtbar), eine rote Lederjacke, Jeans und Turnschuhe.
BF2 wird das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person:
BF1 und BF2 sind Staatsangehörige Afghanistans, gehören der islamisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft und der hazarischen Volksgruppe an, reisten am 07.05.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1. ) Nicht festgestellt werden kann, dass BF1 im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.
2. ) Das Vorbringen der BF2 zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr hinsichtlich ihrer Person aufgrund des Umstandes, dass sie eine westlich orientierte Frau ist, ist glaubhaft und wird der Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zu Grunde gelegt. Die persönliche Haltung der BF2 über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die BF2 ist von ihrer persönlichen Werterhaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Es kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF2 aufgrund dieser persönlichen Wertehaltung einer Verfolgung ausgesetzt ist.
Zu Afghanistan:
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
1.1. Regionale Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Provinz Ghazni)
Ghazni
(EASO 21.1.2016; vgl. EASO 1.2015)
Gewalt gegen Einzelne
46
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
511
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
75
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
73
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
0
Andere Vorfälle
0
Insgesamt
705
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Ghazni, 705 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz (Pajhwok o.D.a). Die Provinz ist in neunzehn Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Haupstadt Ghazni City liegt 145 km südlich von Kabul, auf der Autobahn Kabul - Kandahar (Pajhwok o.D.a). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.228.831 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).
Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielte Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 21.12.2015; Ariana News 26.7.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 2.6.2015; Tolonews 2.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Tolonews 2.3.2015; Tolonews 3.2.2015; Tolonews 13.1.2015; Tolonews 14.12.2014; Tolonews 12.11.2014).
Quellen:
Nach Angaben der Naval Postgraduate School gliedern sich die ethnischen Gruppen der Provinz Ghazni wie folgt: 48,9% Paschtunen, 45,9% Hazara , 4,7% Tadschiken, und weniger als 1% Hindu.
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
5. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Quellen:
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).
Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Quellen:
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).
Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 6.11.2015). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils aufgrund des Wiederauflebens der Tailban und teils aufgrund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten. Im November 2014 teilte Präsident Ghani den Mitgliedern der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC) mit, dass sie die Performance seiner Regierung hinsichtlich Menschenrechtsreformen beobachten können und er versprach, Frauenrechte zu fördern. Frauen, die danach streben sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden oftmals als "sittenwidrig" verurteilt und gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht. Nichtsdestotrotz hat Rula Ghani, die Frau des Präsidenten, eine sichtbare Rolle während der Kampagne geführt. Drei Frauen wurden für das Kabinett der Einheitsregierung mit 27 Mitgliedern vorgeschlagen. Zwei der drei nominierten Frauen wurden vom CEO Abdullah ausgewählt und eine vom Präsidenten (USCIRF 30.4.2015). Die Ehefrau des Präsidenten ist eine libanesische Christin (NZZ 8.7.2014).
Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich auf diesem Wege deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor (AA 6.11.2015): Für Frauen sind per Verfassung 68 der 249 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015). Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2010 wurden 69 Frauen gewählt, eine mehr als die Quote vorsieht. Etwa 400 Frauen bewarben sich für die Sitze, was in etwa 16% aller Kandidat/innen ausmacht (CRS 12.1.2015). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben (USDOS 25.6.2015); 17 dieser Sitze sind für Frauen vorgesehen. Derzeit haben Frauen insgesamt 28 Sitze inne (CRS 12.1.2015).
Die im September 2015 von Präsident Ghani initiierten Wahlreformen sehen Frauenquoten von 25 Prozent für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit 4 Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 6.11.2015).
Bildung
Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt - gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vgl. USAID 7.2014).
In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Im Jahr 2013 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren etwa 8,35 Millionen, davon waren 39% weiblich. Im Jahr 2013 betrug die Zahl der Lehrer/innen 187.000 - davon 32% Frauen. Etwa 72% aller Lehrer sind weiblich, im Primärbereich sind es 17,4%. In vier Provinzen gab es 5% Lehrerinnen und in 80 der 364 Bezirke gab es gar keine Lehrerinnen (Education for Development 7.7.2015). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Berufstätigkeit
Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015).
Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der weibliche Raum für Führung bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichheit werden auch weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als bloß symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Etwa 24.1% der Regierungsmitarbeiter/innen waren im Jahr 2013 Frauen, im Vergleichszeitraum 2012 waren es 21,1%. Arbeitende Frauen waren, Berichten zufolge, Schwierigkeiten ausgesetzt: sexuelle Belästigung, fehlende Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten davon, bedroht und misshandelt zu werden (USDOS 25.6.2015).
Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften
Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u. a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden (AA 6.11.2015).
Die Rekrutierungsprogramme führten bereits zu einer zwar langsamen, aber stetigen Steigerung der Zahl der Mitarbeiterinnen in der ANP. Im Jahr 2005 waren von 53.400 ANP-Angehörigen noch 180 Frauen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Insgesamt gab es mit Stand Juli 2014 2.074 Polizistinnen (USDOS 25.6.2015).
Obwohl die Chance im Kampf eingesetzt zu werden gering ist, werden die Frauen ausgebildet, um verschiedene Tätigkeiten in der Armee zu übernehmen. Speziell, wenn es um invasive Sicherheitsdurchsuchungen in privaten Häusern geht, sind viele Afghanen entspannter, wenn die Dursuchung von einer Frau durchgeführt wird, besonders wenn es um die Leibesvisitation einer Frau in einer Burqa geht (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Strafverfolgung und Unterstützung
Obwohl weibliche Partizipation am öffentlichen Leben in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 drastisch gestiegen ist, sind die Fortschritte in manchen Bereichen, wie zum Beispiel dem Gesetz, langsam (IWPR 3.12.2015).
Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015)
Im Justiz- und Polizeisektor bleiben Frauen weiterhin unterrepräsentiert. So stellen Richterinnen nur etwa 15 % der Richterschaft. Im Juli 2015 scheiterte der Versuch des Präsidenten, eine Richterin am Obersten Gerichtshof einzusetzen, an der Bestätigung der Kandidatin durch das Parlament (AA 6.11.2015).
Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vgl. The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015).
Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015):
Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen
Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015).
Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015).
Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 - 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vgl. MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vgl. UNSC 2000).
Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt (AA 6.11.2015). Die AIHRC berichtet, dass mit Stand 1. August 2014, 1.250 Fälle von Gewalt an Frauen gemeldet wurden (USDOS 25.6.2015). Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden:
nur 11,5% der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden (AA 6.11.2015).
Die AIHRC zeigte sich besorgt über die traditionelle und kulturelle Gewalt, wie Kinder- und Zwangsheirat, die Praxis des Frauenaustausches zur Konfliktschlichtung (baad), Zwangsisolation und Ehrenmorde, die auch weiterhin im Aufstieg begriffen zu sein scheinen. Es ist schwierig exakte Statistiken zu der Verbreitung von Gewalt an Frauen zu erhalten (USDOS 25.6.2015).
Ehrenmorde
Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. (USDOS 25.6.2015).
Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.2015).
Legales Heiratsalter:
Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015).
Frauenhäuser
Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 6.11.2015). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015).
Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösungsfindung für Frauen war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, dass das "Weglaufen von zu Hause" eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten sei. Des Weiteren wurden Frauen, die vergewaltigt wurden, von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 25.6.2015).
Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangiern, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 25.6.2015).
Medizinische Versorgung - Gynäkologie
Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, so nutzen jedoch nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 6.11.2015).
Quellen:
Female Lawyers Hampers Justice in Afghan Province,
http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid
=5661580b4skip=0query=womencoi=AFGsearchin=titlesort=date,
Zugriff 16.1. 2016
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerinnen, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 13.04.2016 und resultieren aus ihrer Erstbefragungen und ihren Einvernahmen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die Identität, die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund ihrer diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen.
Die Feststellungen zur Familiensituation stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Ad Zwangsverheiratung und deren Folgen:
Der Beschwerdeführerinnen hinterließen in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck. Wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnten beide Beschwerdeführerinnen während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass ihre Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. als nicht nachvollziehbar eingestuft wurden. BF1 und BF2 widersprachen sich sowohl in der Einvernahme beim BFA als auch im Rahmen der Verhandlung am 13.04.2016 wiederholt:
Die BF1 hatte beim BFA ausgeführt, dass die gesamten 20 Tage, nachdem sie von den Misshandlungen ihrer Tochter erfahren hätte, diese bei ihrem Ehemann gewesen sei. Auf Nachfrage wiederholte sie, dass BF2 beim Ehemann geblieben sei. Auf den Vorhalt, dass sie beim BFA gesagt hätte, dass sie die BF2 nach 15 Tagen zu sich geholt hätte und diese dann vier bis fünf Tage bei der BF1 gewesen sei, versuchte sie sich dahingehend zu rechtfertigen, dass sie immer das gleiche gesagt hätte. Sie hätte gesagt, insgesamt hat es 20 Tage gedauert, bis sie das Dorf verlassen haben.
BF2 wiederum gab zu diesem Zeitraum am 13.04.2016 widersprüchlich dazu an, dass sie noch ca. 15 Tage im Wohnhaus ihres Ehemannes geblieben sei, nachdem sie ihre Mutter informiert haben. Dort sei sie dann ca. drei Tage gewesen. Auf den Vorhalt der Aussagen der Mutter, dass sie während der ganzen 20 Tage bei ihrem Ehemann geblieben sei und sie dazu dreimal genauestens befragt worden sei, gab sie unglaubwürdig an, dass ihre Mutter sich diese Sachen nicht so genau merke. Diese sei im Stress.
Absolut unglaubwürdig sind die Angaben beider Beschwerdeführerinnen den richtigen Namen der Erstfrau des Ehemannes der BF2 nicht zu kennen. Die BF1 lebte mit dieser angeblich mindestens fünf Monate im gemeinsamen Haushalt und es ist davon auszugehen, dass jedenfalls Kommunikation zwischen den beiden stattgefunden hat, zumal die BF2 angibt, von der Erstfrau verleumdet und schlecht behandelt worden zu sein. Nicht nachvollziehbar ist, nur den Spitznamen der Erstfrau zu kennen (BF2) bzw. keinen Namen zu wissen bzw. nicht einmal den von der BF2 behaupteten Spitznamen zu nennen (BF1).
Weiters konnte die BF1 auch nicht angeben, wann die Hochzeit der BF2 stattgefunden hat. Trotz mehrfacher Aufforderung - Jahreszeit, welche Kleidung (Winter-/Sommerkleidung) - rechtfertigte sie sich dahingehend, dass zu jeder Jahreszeit im Dorf dieselbe Kleidung getragen werden würde.
Ein weiterer Widerspruch liegt in den Ausführungen der BF1 beim BFA und BVwG - die Tochter sei bei der Hochzeit anwesend gewesen, während die BF2 laut ihren Aussagen beim BFA nicht anwesend gewesen sei.
Befragt, warum die BF2 ausgesagt hätte, dass sie bei der Hochzeit nicht dabei gewesen wäre, antwortete BF1, dass es zu einem Missverständnis gekommen sei. Ihre Tochter spreche besser Persisch. Sie hätte gemeint, dass sie nicht dabei gewesen wäre, als sie von ihrem Onkel versprochen worden sei. Auf den Vorhalt, dass sie zu Beginn der Befragung auf die Frage, ob sie noch wisse, was sie bei der belangten Behörde gesagt habe und ob sie die Aussagen aufrecht halte, geantwortete hätte, nicht zu wissen, ob alles stimme - der Dolmetscher sei ein Perser gewesen und sie wisse nicht, ob er das verstanden hätte, geantwortet hätte und sie nunmehr aussage, dass die BF2 besser Persisch spreche und befragt, warum sie dann das Falsche gesagt hätte, gab sie - widersprüchlich zu den Ausführungen am Beginn der Befragung an, dass sie glaube, dass der Dolmetscher Afghane wäre und nicht so gut Persisch gesprochen hätte und er inhaltlich nicht richtig übersetzt hätte.
Auf den Vorhalt, dass sie einmal sage, dass der Dolmetscher Perser gewesen wäre und die Übersetzung vielleicht nicht richtig gewesen sei, und jetzt aussage, dass ihre Tochter Persisch gesprochen hätte und es deswegen zu einem Missverständnis gekommen sei und der Dolmetscher des BFA ein Afghane gewesen sei, und aufgefordert zu erklären, warum sie immer eine Erklärung zu finden versuche, warum die Aussagen nicht übereinstimmten, antwortete sie unglaubwürdig, dass die BF2 einige Wörter auf Farsi gesagt hätte, die es auf Dari nicht gebe - zum Beispiel "Aqdhe Nekah". Der anwesende Dolmetscher - ein gebürtiger Afghane - erklärte dazu, dass "Aqdhe Nekah" die Zustimmung zur Verlobung von beiden Verlobten sei und in Dari und Farsi die gleiche Bedeutung hätte.
Die BF2 wiederum konnte auf die Frage nach dem Zeitpunkt der Hochzeit nur angeben, dass es Sommer gewesen sei (wobei sie auf den Hinweis, dass ihre Mutter nicht sagen hätte können, ob es Winter oder Sommer gewesen sei, auf "Frühling" korrigierte)- sie konnte weder das Jahr noch ein sonstiges Datum nennen. Darauf hingewiesen, dass sie beim BFA am 11.09.2015 gesagt hätte, dass sie vor sechs Jahren geheiratet hätte und auf Nachfrage wiederum gesagt hätte, dass sie vor vier Jahren geheiratet hätte, später dann noch gesagt hätte, vor ca. viereinhalb Jahren mit ihrem Ehemann für ca. fünf Monate zusammengelebt zu haben und aufgefordert, ihre unterschiedlichen Angaben zu erklären, versuchte sie sich damit zu rechtfertigen, dass es ihr damals sehr schlecht gegangen sei, sie ganz durcheinander gewesen wäre, da sie ein total schwieriges Leben hinter sich hätte.
Hingewiesen darauf, dass sie eine Zwangsehe als Fluchtgrund vorbringe und sich nicht erinnern könne, wann sie zur Ehe gezwungen worden sei, antwortete sie zusammenhanglos, dass sie wie im Gefängnis gewesen sei, keinen Zugang zu Handy, Medien gehabt hätte und sich in Haft gefühlt hätte. In Afghanistan gebe es nicht viele Möglichkeiten. Man dürfe sein Zuhause nicht verlassen.
Wie nunmehr ausgeführt sind die Angaben der Beschwerdeführerinnen zur behaupteten Zwangsehe somit ausgesprochen widersprüchlich und können daher der Entscheidung keinesfalls zu Grunde gelegt werden
Ad Frauen:
Zu BF1:
Wenngleich im Hinblick auf die zahlreichen und weitestgehend unbestrittenen Informationen zur äußerst schwierigen Lage von Frauen in Afghanistan nicht verkannt wird, dass die BF1 in Afghanistan allenfalls massiven Einschränkungen und Diskriminierungen unterworfen wäre und dass die Intensität von solchen Diskriminierungen bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, durchaus Asylrelevanz erreichen kann, so ist im gegenständlichen Fall jedenfalls festzuhalten, dass bloß die Tatsache, dass die BF1 eine afghanische Frau ist, für sich alleine genommen ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten, sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens jedenfalls nicht ausreicht, um jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung der BF ausschließlich auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können.
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich jedenfalls keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch im Großraum der Hauptstadt Kabul, einer von staatlichen Einrichtungen oder vom überwiegenden Großteil der Bevölkerung ausgehenden systematischen (Gruppen)Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt zu sein.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine allfällige Rückkehr der BF1 nach Afghanistan unter den derzeit dort vorherrschenden Bedingungen durchaus eine reale Gefahr für ihre physische und psychische Integrität darstellen könnte, die in ihrer Intensität mit großer Wahrscheinlichkeit den Grad einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erreichen würde, und ihr daher derzeit auf Grund dieser außergewöhnlichen Umstände eine Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls nicht zumutbar ist. Der BF1 wurde von der belangten Behörde bereits gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechtskräftig zuerkannt.
Die BF1 brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei konkrete Gründe oder Anhaltspunkte vor, warum sie selbst als Frau in Afghanistan eine individuelle Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu befürchten hätte. Weder deutet das optische Erscheinungsbild der BF1 darauf hin, noch lassen ihre Angaben beim BFA und beim BVwG einen derartigen Schluss zu: Laut ihren Angaben beim BFA sitze sie daheim und schlafe und hätte nur ein einziges Mal einen Deutschkurs besucht. Vor dem BVwG führte sie aus, dass sie zwar "hinausgehen könne", jedoch nur einmal pro Woche einen Deutschkurs in der Unterkunft - also im Wohngebäude - besuche. Die BF2 sagte darüber hinaus aus, dass sie die Einkäufe für sich und die BF1 erledige und die BF1 zum Arzt begleite. Eigenständiges, selbstbewusstes, selbstverantwortliches Verhalten der BF1 ist für das BVwG nicht erkennbar.
Auch der Umstand, dass die BF1 trotz eines einjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nur "ein bisschen, wie geht¿s, hallo, bitteschön, heute, morgen" sagen kann und keinerlei Anstrengungen unternommen hat, sinnvoll Deutsch zu lernen, weist nicht darauf hin, dass die BF eine individuelle Verfolgung aus asylrelevanten Gründen zu befürchten hätte.
Im Hinblick auf die fehlenden Darlegung von konkreten die BF1 selbst treffenden Umständen vermochte die BF1 jedoch auch trotz der bekanntermaßen sehr schwierigen Situation von Frauen in Afghanistan nicht, das erkennende Gericht von der Glaubhaftigkeit einer allfälligen konkreten und individuellen und damit auch asylrelevanten Verfolgung der BF1 wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu überzeugen.
Zu BF2:
Das Vorbringen der BF2 zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr hinsichtlich ihrer Person aufgrund des Umstandes, dass sie eine westlich orientierte Frau ist, ist glaubhaft und wird der Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zu Grunde gelegt. Sowohl das optische Erscheinungsbild als auch die Lebensführung in Österreich und der Wille in Österreich zu arbeiten, lassen den Schluss zu, dass die persönliche Haltung der BF2 über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen steht, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die Beschwerdeführerin ist von ihrer persönlichen Werterhaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Es kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser persönlichen Wertehaltung einer Verfolgung ausgesetzt ist.
Ad Hazara:
Beide Beschwerdeführerinnen haben zu keinem Zeitpunkt eine individuelle Gefährdung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit vorgebracht. Die BF1 sprach vor dem BFA von einer Diskriminierung der Hazara und dass man ihnen "Sachen weggenommen" hätte, dies jedoch erst explizit auf die Frage nach der Volksgruppenzugehörigkeit. Von sich aus gab es kein dahingehendes Vorbringen von Seiten der BF1.
Die BF2 machte zur Volksgruppenzugehörigkeit gar keine Ausführungen.
Erstmalig erfolgte eine dahingehende Behauptung durch die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen in der Verhandlung am 13.04.2016, wonach eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht auszuschließen sei.
Mangels irgendeinem Hinweis auf irgendeinen die Beschwerdeführerinnen treffenden konkreten Vorfall bzw. irgendeine konkrete, die Beschwerdeführerinnen treffende Gefährdung, kann diese erstmalig am Ende der Verhandlung des BVwG aufgestellte Behauptung der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Es wurde keine konkrete individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerinnen vorgebracht, ein allgemein in den Raum gestelltes Gefährdungsszenario ist nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung einer individuellen Person zu begründen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die Bevölkerung von Ghazni - der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerinnen - sich in folgende Volksgruppen aufteilt:
48,9% Paschtunen, 45,9% Hazara , 4,7% Tadschiken, und weniger als 1% Hindu. (vgl. II.1. Zu Afghanistan, Ghazni), somit beinahe die Hälfte der Bewohner von Ghazni der Volksgruppe der Hazara angehört.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Ad BF1 und BF2:
Die Angaben der Beschwerdeführerinnen zur behaupteten Zwangsverheiratung und deren Folgen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen hätten und Herkunftsstaat nicht zurückkehren können, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.
Ad BF1:
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für die BF1 kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Dass die BF1 aus anderen in ihrer Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde von der BF1 (vgl. II.2.: Frauen, Hazara) nicht konkret behauptet bzw. in der Beweiswürdigung entkräftet, und ist auch sonst nicht ersichtlich (vgl. II.2.: Frauen).
Da die BF1 weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Ad BF2:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich jedoch, dass die BF2 in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt wird, weil sie eine westlich orientierte Frau ist.
Die BF2 hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer inneren und nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung und wegen ihres Widerstandes gegen die in Afghanistan vorherrschenden Diskriminierungen und Einschränkungen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würde. Das von der persönlichen Wertehaltung der BF2 überwiegend getragene und als westlich zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in weiten Teilen Afghanistans immer noch vorherrschenden und durch teils bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise.
Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre BF2 unter den dargelegten Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt.
Den getroffenen Feststellungen zufolge besteht das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Daraus resultierend wäre die BF2 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wäre, und zwar vor allem dadurch, dass sie in einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnte. So bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen; widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt.
Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der neuen Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte.
Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen.
Es ist zu prüfen, ob es der BF2 möglich wäre, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist:
Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe meist nicht nach. Ausgehend davon kann die BF2 nicht mit hinreichender Sicherheit damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frau betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der BF2 daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.
Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).
Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d Status-Richtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF2 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.
Im Fall der BF2 liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).
Eine inländische Fluchtalternative würde der BF2 unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände und des gänzlichen Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung stehen.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Ad 1. B und 2.B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung bzw. Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.
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