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W167 2103264-1•BVwG W167 2103264-1
W167 2103264-1Tribunal administratif fédéral29 avr. 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, Kontrolle, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Nachzahlungsanspruch, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W167 2103264-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (im Folgenden: Alm), für welche die beschwerdeführende Partei als Bewirtschafterin ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen gestellt hat.
2. Mit Bescheid vom 30.12.2010 hat die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 12.183,86 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit Abänderungsbescheid vom 15.11.2012 hat die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 11.137,16 gewährt. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Berufung erhoben.
4. Am XXXX hat eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA stattgefunden.
5. Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 28.05.2013 hat die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 11.137,16 gewährt. Dabei nahm die AMA auch Bezug auf die Vor-Ort-Kontrolle.
6. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt. Dazu führte sie mit wenigen Ergänzungen und näheren Begründungen dasselbe wie in der Berufung aus: Bei der angenommenen Übernutzung handle sich um ein EDV-technische Problem und es seien zu wenig Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangt; betroffen sei das Grundstück XXXX .
7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Berufung (nunmehr: Beschwerde) samt Verwaltungsakt vor.
8. Am 13.04.2015 teilte die AMA im Wesentlichen mit, dass die Übernutzung am Grundstück XXXX behoben wurde. Zudem sei bereits am
XXXX irrtümlich eine Nachzahlung für die Einheitliche Betriebsprämie 2010 an die beschwerdeführende Partei gewährt worden, aber aufgrund des Vorlageantrags kein Bescheid verschickt worden sei. Dem Schreiben waren der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle am XXXX auf der Alm und eine neue Berechnung Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2010 zum 18.12.2013 beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 131 Absatz 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) ist grundsätzlich die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung des Beschwerdefalls zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels spezieller Bestimmung besteht im Beschwerdefall Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die AMA hat den angefochtenen Bescheid abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 64a Absatz 1 AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Absatz 2 AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gegen den Abänderungsbescheid erhob die beschwerdeführende Partei ein Rechtsmittel. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist (vgl. VwGH 26.02.2003, Zlen. 2002/17/0279 und 0280, mwN), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten.
Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Absatz 3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen, endgültig auf die Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Beurteilungsgegenstand für das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der angefochtene Bescheid.
3.3. Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Absatz 3 VwGVG bestimmt:
"Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Aus dem Schreiben der AMA ergibt sich, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass die AMA zwischenzeitlich die Übernutzung am Grundstück XXXX behoben hat, sie eine Nachzahlung an die beschwerdeführende Partei (wenngleich ohne Bescheiderlassung) gewährt hat und eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm stattgefunden hat. Aus dem Schreiben ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass die AMA einen neuen Sachverhalt annimmt bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aufgrund des neuen Sachverhalts erforderlichen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Dabei wird sie u.a. die zwischenzeitlich erfolgte Behebung der Übernutzung des Grundstücks XXXX , die gewährte Nachzahlung zur EBP 2010 und den Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle der Alm vom XXXX zu berücksichtigen haben.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung
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