BVwG G312 2111811-2

G312 2111811-2Tribunal administratif fédéral29 avr. 2016

Regest

Versehrtenrente, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG G312 2111811-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2111811.2.00

Spruch

G312 2111811-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 31.07.2015, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 31.07.2015, XXXX stellte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass mit Bescheid vom 27.06.1994 der Anspruch auf Leistungen aus Anlass einer Erkrankung für Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) durch Lösungsmittel, die mit der beruflichen Beschäftigung des BF im Zusammenhang gebracht wurde, abgelehnt worden sei. Gegen diesen Bescheid sei Klage eingereicht worden und mit Urteil vom XXXX des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen als Arbeits- und Sozialgericht festgestellt worden, dass das bestehende Polyneuropathiesyndrom sowie das geringe organische Psychosyndrom Folge einer Berufskrankheit (Exposition gegenüber Toluol und Xylol) seien. Diese Entscheidung sei in Rechtskraft erwachsen.

Somit sei durch das Einbringen der Klage und der Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen als Arbeits- und Sozialgericht der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Entscheidungsbefugnis entzogen und sei der Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 05.08.2015 datierte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht durch die belangte Behörde vorliege, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als sehr wahrscheinlich erscheinen lasse. Dadurch erhebe sich sogar der Verdacht, dass eine illegale Abfallentsorgung der tox. Schadstoffe erfolgt sei.

Die tatsächliche tox. Schädigung könne nur aufgrund der tatsächlichen Arbeitsverrichtung und aufgrund der tatsächlichen tox. Schadstoffbelastung bewertet werden und nicht durch die, wie von der AUVA durchgeführten Abänderungen, Veränderungen und anderen Tatsachen erbracht werden.

Das LG für ZRS XXXX als Arbeits- und Sozialgericht habe trotz der tatsächlichen Hinweise nie geprüft, ob die eingebrachten Unterlagen (den Anstaltsakt) der AUVA ihre gesetzliche Richtigkeit besitzen. Das Gericht habe die Beweisführung aufgrund der laufenden ablehnenden Anträge von der AUVA immer wieder abgelehnt.

Durch die Vorgehensweise der belangten Behörde sowie das Ignorieren sämtlicher Beweise und der Tatsache, dass sogar Befunde aus dem Krankenhaus der Barmherzigen Brüder entfernt worden seien, sei die tatsächliche tox. Schädigung nicht sichtbar geworden. Es werde daher Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Mit 28.08.2015 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt Stellungnahme und dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.03.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stand vom Februar 1985 bis 28.03.1993 als XXXX-Drucker in einem Dienstverhältnis bei der Firma XXXX.

In diesem Zeitraum war der BF einer toxischen Belastung durch Toluol und Xylol ausgesetzt.

Mit Bescheid vom 27.06.1994 wurde der Leistungsanspruch des BF aus Anlass einer Erkrankung durch Lösungsmittel abgelehnt.

Dagegen hat der BF Klage eingebracht und wurde mit Urteil des LGZ vom XXXX (und Bestätigung durch das OLG vom XXXX) festgestellt, dass beim BF ein Polyneuropathiesyndrom sowie ein geringes organisches Pschosyndrom Folgen einer Berufskrankheit (Exposition gegenüber Tolyol und Xylol) sind und eine Erwerbsminderung im Ausmaß von 15 % besteht. Die Gewährung einer Versehrtenrente ab dem Meldetag wurde mit selben Urteil abgewiesen, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenfähigen Ausmaß (20 %) nicht vorlag.

Grundlage für das Urteil I. Instanz vom XXXX des LGZ als ASG war das neurologisch-psychiatrische Gutachten des SV XXXX vom 15.06.1995 samt dessen Erörterung in der Verhandlung vom 26.07.1996 und 05.12.1996, wonach als Folgen der Berufskrankheit ein diskretes Polyneuropathiesyndrom an beiden unteren Extremitäten sowie ein sehr geringes organisches Psychosyndrom festgestellt wurde.

Der BF hat neuerliche Anträge am 21.10.1997 und am 02.08.2000 gestellt, welche mit Bescheiden vom 19.12.1997 und 16.08.2000 abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden.

Gegen beide Bescheide hat der BF Klage beim LGZ als ASG eingereicht, welche abgewiesen wurden.

Am 20.04.2004 hat der BF neuerlich einen Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente gestellt, weil eine wesentliche Änderung im Zustand der Folgen der Berufskrankheit eingetreten sei. Dieser wurde mit Bescheid vom 11.01.2005 abgewiesen, da keine wesentliche Änderung im Zustand der Folgen einer Berufskrankheit eingetreten ist. Gegen diesen Bescheid hat der BF Klage beim LGZ als ASG eingebracht, diese jedoch nach Kenntnis des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 06.03.2006 und Erörterung dessen in der Verhandlung vom 18.05.2006 zurückgezogen.

Die weiteren Antrage des BF vom 23.05.2006, 13.02.2007, 13.02.2008 und 20.04.2010 auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wurden mit den Bescheiden vom 05.07.2006, 26.07.2007, 13.06.2008 und 12.10.2010 abgewiesen, da nach wie vor im Zustand der Folgen der Berufskrankheit beim BF keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die dagegen erhobenen Klagen wurden mit Urteilen des OLG XXXX vom XXXX bzw. XXXX abgewiesen.

Am 19.06.2012 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente, dieser wurde mit Bescheid vom 25.02.2014 abgewiesen und ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Antrag des BF vom 16.09.2014 wurde mit Bescheid vom 18.11.2014 zurückgewiesen, da dieser vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides vom 25.02.2014 eingebracht wurde und der BF eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Folgen der Berufskrankheit nicht glaubhaft bescheinigen konnte. Grundlage für diese Entscheidung war das Votum des Chefarztes der Landesstelle Dr. XXXX XXXX vom 25.09.2014, wonach keine Änderung des Zustandes eingetreten ist.

Dagegen hat der BF Klage beim LGZ als ASG eingebracht und Universitätsprofessor Dr. XXXX mit der Erstattung eines Gutachtens betraut. Danach ist eine Verschlechterung mit hoher Wahrscheinlichkeit klinisch nicht ersichtlich, sodass die Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge der anerkannten Berufskrankheit mit 15 % zu bemessen ist. Durch die Einbringung der Klage und Entscheidung des LGZ als ASG wurde der belangten Behörde die Entscheidungsbefugnis über den Antrag vom 16.09.2014 entzogen.

Ein Antrag gemäß 101 ASVG, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde, liegt gegenständlich nicht vor.

Der vom BF monierte gravierende Widerspruch, der sich aus dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX sowie dem Gutachten von Dr. XXXX (Toxikologe) ergibt, wonach eine 80 %ige Gesundheitsschädigung aufgrund des Arbeitsunfalles vorliegt, ist gegenständlich - mangels Zuständigkeit wie oben ausgeführt - in diesem Verfahren nicht aufzugreifen.

Gegenständlich liegt - entgegen der Ansicht der Behörde - ein rechtskräftiger Bescheid ohne weitere Klageerhebung an das Arbeits- und Sozialgericht vom 25.02.2014 vor, eine Zuständigkeit für die belangte Behörde ist somit gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde:

Gemäß § 203 Abs. 1 ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.

Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist gemäß § 101 ASVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Dies bedeutet, dass es sich bei der Herstellung des gesetzlichen Zustandes um Geldleistungen aus der Sozialversicherung handeln muss, über die bescheidmäßig abgesprochen worden ist.

Die Herstellung des gesetzlichen Zustandes im Sinne des § 101 ASVG wurde von der Rechtsprechung grundsätzlich immer den Leistungssachen zugeordnet, es sei denn, dass der Antrag für unzulässig erklärt wurde, weil die Leistung auf dem Urteil eines Gerichtes beruhte oder der Bescheid nach Klagserhebung außer Kraft getreten ist und deshalb auch nach Rückziehung der Klage der Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

Es hindert die Einordnung des § 101 in den Abschnitt des Ersten Teiles des ASVG nicht, die in dieser Bestimmung geregelte Herstellung des gesetzlichen Zustandes den Verwaltungssachen zuzuordnen.

Die Herstellung des gesetzlichen Zustandes hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dann den Verwaltungssachen zugeordnet, wenn der Versicherungsträger die Anwendung des § 101 ASVG mit der Begründung abgelehnt hat, dass der strittige Anspruch mit dem Urteil eines Gerichtes zuerkannt wurde und die Zuständigkeit der Behörde verneint wurde (VwSlg. 8918/A = ZAS 1977, 64).

§ 101 ASVG ist daher nur auf Bescheide anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage bei Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt (VwGH vom 14. Oktober 2009, Zl. 2007/08/0171).

Im hier zu beurteilenden Fall trat der dem mit Urteil beendeten Verfahren vor dem Landesgericht zu Grunde liegende Bescheid der mitbeteiligten Versicherungsanstalt vom 1994 mit der rechtzeitigen Erhebung der Klage außer Kraft. Auch später von der belangten Behörde erlassene Bescheide betreffend Versehrtengeld aus dem Arbeitsunfall vom 1994 traten - mit Ausnahme des Bescheides vom 19.06.2012 - durch Klagserhebung außer Kraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 19.06.2012 einen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente, welcher mit Bescheid vom 25.02.2014 abgewiesen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.

Sohin liegt gegenständlich ein rechtskräftiger Bescheid der belangten Behörde dem Verfahren zu Grunde, sodass schon deswegen ein Anwendungsfall des § 101 ASVGt und eine Zuständigkeit der AUVA gegeben ist.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und ist die belangte Behörde verpflichtet, inhaltlich zu entscheiden.

3.2. Ergänzend wird noch angemerkt, dass ein Irrtum über den Sachverhalt nur dann vorliegt, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich iSd § 101 ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruchs Bedeutung erlangt (VwGH vom 29. Juni 1999, Zl. 97/08/0588).

Ist - wie hier - das Ergebnis des Verfahrens von medizinischen Fragen und damit von Sachverständigengutachten abhängig, dann kann zwar in der Außerachtlassung einer gesicherten Erkenntnis des Faches ein offenkundiges Versehen liegen. § 101 ASVG bietet aber keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im Nachhinein neuerlich aufzurollen (VwGH vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0030). Insbesondere liegt ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung - etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse - geändert hat (VwGH vom 18. März 1997, Zl. 96/08/0079).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein Sachverständiger eine gesicherte Erkenntnis seines Faches außer Acht gelassen hätte. Zudem bringt er vor, dass der Sachverständige sich mit dem Gutachten von Dr. XXXX (Toxikologen) in keinster Weise auseinandergesetzt hat.

Im vorliegenden Fall wurde - nach Ansicht des BF - durch einen Sachverständigen eine medizinische Einschätzung außer Acht gelassen, die ein Spezialist im gegenständlichen Verfahren in einem Gutachten vorgebracht hat. Nach ständiger Judikatur muss es sich um ein gesichertes Erkenntnis des Faches handeln, zudem hat sich der Sachverständige mit der medizinischen Einschätzung eines gegenteiligen Gutachtens (hier: Dr. XXXX als Spezialist in dieser Angelegenheit) auseinanderzusetzen und ausführlich zu begründen, warum die divergierende Einschätzung gegenständlich nicht geteilt wird. So hatte der Sachverständige die beigefügten Nachweise als nicht vollständig erklärt und trotzdem keine weitere Stellungnahme von Dr. XXXX bzw. dessen Einvernahme gefordert.

Abschließend ist anzumerken, dass die Änderung medizinischer Einschätzungen (z.B. auf Grund neuerer medizinischer Erkenntnisse) einen wesentlichen Sachverhaltsirrtum bezogen auf den Bescheid über die Versehrtenrente schon deshalb nicht begründen würden, weil die Sozialversicherungsanstalt diesfalls nach dem damaligen Stand der medizinischen Wissenschaft keine anderen Tatsachen hätte feststellen können als jene, die sie tatsächlich festgestellt hat.

Zusammenfassend zeigt sich somit, dass eine Zuständigkeit der belangten Behörde über den Antrag gemäß § 101 ASVG hinsichtlich des rechtskräftigen Bescheides vom 25.02.2014 vorliegt.

3.3. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet und war daher stattzugeben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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