BVwG G307 2116445-1

G307 2116445-1Tribunal administratif fédéral29 avr. 2016

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung aufgeschoben, Behebung der<br/>Entscheidung, Dauer, Erwerbstätigkeit, Rechtswidrigkeit

Texte intégral

BVwG G307 2116445-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2116445.1.00

Spruch

G307 2116445-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,

StA. Rumänien, vertreten durch RA XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015,

Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 27 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

1. Am 20.12.2007 verständigte die Abteilung XXXXdes Amtes der XXXX die Bundespolizeidirektion XXXX, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zu Zahl XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt habe, jedoch die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfülle. Aus diesem Grund werde um Prüfung der Voraussetzungen einer Aufenthaltsbeendigung ersucht.

2. Mit Schreiben der BPD XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wurde der BF über die in Aussicht genommene Ausweisung seiner Person in Kenntnis gesetzt und diesem gleichzeitig die Möglichkeit der dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Eine Stellungnahme langte bei der belangten Behörde nicht ein.

3. Mit Bescheid der BPD XXXX, Zl. XXXX, vom 02.07.2008, wurde der BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. § 86 Abs. 2 FPG iVm § 55 Abs. 1 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und diesem gemäß § 86 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

4. Mit Ladungsbescheid vom 24.04.2016, Zl. XXXX, lud die BPD XXXX diesen zu sich vor. Der BF leistete dieser Aufforderung jedoch keine Folge.

5. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafrechtssachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX), Zl. XXXX, vom XXXX, wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 StGB; §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt.

6. Mit Schreiben des Amtes der Landesregierung XXXX, Zl. XXXX, vom 01.09.2015, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) angesichts der erfolgten neuerlichen Antragstellung des BF auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung vom 07.10.2013 und der Nichterfüllung der dafür notwendigen Voraussetzungen, um die Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht.

7. Mit Schreiben des BFA, Zl. XXXX, vom 09.09.2015, wurde der BF über die neuerlich in Aussicht genommene Ausweisung seiner Person in Kenntnis gesetzt und diesem zugleich die Möglichkeit einer diesbezügliche Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme langte bei der belangten Behörde nicht ein.

8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 08.10.2015, wurde der BF gemäß §§ 66 Abs. 1 FPG iVm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt.

9. Mit per Post beim BFA am 22.10.2015 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Darin wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Ferner wurden diverse Unterlagen in Vorlage gebracht.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 28.10.2015 vorgelegt und sind am 30.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

10. Mit Schreiben vom 06.11.2015 nahm der BF durch seinen RV eine Ergänzung seiner Beschwerde vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Der BF hält sich seit 08.11.2007 durchgehend im Bundesgebiet auf, verfügt jedoch über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

1.3. Der BF ging im Zeitraum 06.07.2009 bis 17.07.2012, sowie am 04.06.2014, immer wieder Erwerbstätigkeiten nach und bezog im Zeitraum XXXX2012 bis XXXX2015, unterbrochen durch Krankengeldbezüge in den Zeiträumen XXXX2012 bis XXXX2012, XXXX2012 bis XXXX2013 sowie XXXX2014 bis XXXX2014, Arbeitslosenunterstützung bzw. Notstandshilfe.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines sonstigen den BF zu Erwerbstätigkeiten im Bundegebiet berechtigenden Aufenthalts- und/oder Niederlassungstitels war.

1.4. Der BF ist seit dem 01.10.2015 erneut im Bundesgebiet unselbstständig erwerbstätig.

Der BF wurde mit Bescheid der BPD XXXX, Zl. XXXX, vom 02.07.2008, gemäß § 53 Abs. 1 iVm. § 86 Abs. 2 FPG iVm § 55 Abs. 1 NAG aus den Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gemäß § 86 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seither das Bundesgebiet verlassen hat.

1.5. Der BF stellte am 07.10.2013 einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung, welche ihm bis dato nicht ausgestellt wurde.

1.6. Der BF weist eine Eintragung ins Gewerberegister der Republik Österreich für das Gewerbe "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" seit dem XXXX2011 auf.

1.7. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, § 15 § 105 STGB zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt. Die letzte Straftat datiert auf den XXXX2014.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft des BF, der erfolgten Antragstellung auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung sowie zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Erwerbstätigkeiten des BF sowie dessen Bezug von Krankengeld und von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf dem Sozialversicherungsauszug sowie den vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Dass nicht festgestellt werden konnte, der BF sei im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder sonstigen die Vornahme von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstiteln, beruht auf der fehlenden Vorlage dahingehender Unterlagen, einem, die Übertretung des AuslBG ahndenden Straferkenntnis der Stadt XXXX, Zl. XXXX, vom 07.12.2012, wonach der BF ohne erforderliche Berechtigung im Bundesgebiet beschäftigt wurde sowie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die seinerzeitige Ausweisung des BF ergibt sich aus einer im Akt befindlichen Ausfertigung des obzitierten Bescheides der BPD XXXX und ist die nichterfolgte Ausreise des BF auf einem Aktenvermerk der BPD XXXX, Zl. XXXX, vom 30.01.2012 sowie einem Auszug aus dem ZMR zu entnehmen.

Die Eintragung ins Gewerberegister beruht auf der Vorlage eines diesbezüglichen Auszuges.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF. lautet:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG idgF. lautet:

"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:

"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG idgF. lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Gemäß § 125 Abs. 14 FPG idgF. gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 in der Fassung des BGBl. I 38/2011, mit der Maßgabe weiter, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

Der mit "Gegenstandslosigkeit der Ausweisung" betitelte § 59 FPG idF. BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:

"§ 59. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung (§ 67) nachgekommen ist. § 73 gilt.

(2) Eine Ausweisung wird ferner gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF. lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben:

3.1.3. In der gebotenen Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl iSd. § 55 Abs. 3 NAG idgF bei Nichtbestehen oder Wegfall der zum Aufenthalt im Bundesgebiet vorgeschriebenen Voraussetzungen, kann hinsichtlich der dadurch ausgelösten Einschätzungspflicht der dazu berufenen Behörden, gegenständlich keine Bindungswirkung abgeleitet werden.

3.1.4. Wenn der BF auch in der Beschwerde wiederholt vermeint, aufgrund seiner zwischenzeitlichen Erkrankung arbeitsunfähig, darüber hinaus jedoch seit dem Jahre 2009 beinahe durchgehend erwerbstätig gewesen zu sein, ist für diesen anhand solcher Argumente nichts gewonnen. Vielmehr vermochte der BF bis dato weder hinreichende Existenzmittel noch eine legale Erwerbstätigkeit iSd. § 51 Abs. 1 NAG idgF nachzuweisen. Eingedenk des Umstandes, dass gemäß der Übergangsbestimmungen im EU-Beitrittsvertrag von Rumänien, rumänischen Staatsangehörigen erst ab 01.01.2014 die volle Arbeitnehmer-Freizügigkeit in Österreich zukommt und die Rechtmäßigkeit der Erwerbstätigkeiten in Österreich davor an eine Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservices geknüpft war (vgl. § 32a Abs. 12 AuslBG idgF iVm. Art 20 iVm. Anhang VII des Vertrages der Mitgliedsstaaten der europäischen Union und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, vom 21.06.2005, Abl. Nr. L 157/11), welche der BF jedoch bis dato nicht vorzulegen vermochte, können die vom BF im Bundesgebiet nachgegangen Erwerbstätigkeiten bis einschließlich 31.12.2013, als - dessen Aufenthalt im Bundesgebiet allenfalls legitimieren könnend - nicht rechtmäßig erkannt werden. Darüber hinaus, unbeschadet dessen, vermochte der BF eine, seinen Erwerbstätigkeitsstatus selbst bei Bezügen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung allenfalls sichernden Nachweis des unfreiwilligen Verlustes seiner Beschäftigung nicht nachzuweisen.

Zudem erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aufgrund seiner Ausweisung im Jahre 2008 und der bis dato nicht erfolgten Ausreise jedenfalls bis zu seiner legalen Beschäftigungsaufnahme am 04.06.2014 als nicht rechtmäßig, weshalb, mangels eines 5 Jahre übersteigenden - rechtmäßigen - Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, der bei Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechtes (§§ 53a, 54a NAG) qualifizierte Tatbestand des § 66 Abs. 1 FPG hier nicht für die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung zur Anwendung kommt.

Dennoch war der Beschwerde des BF stattzugeben, zumal er im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die Voraussetzungen eines legalen Aufenthaltes im Bundesgebiet erfüllend, einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und dies gegenständlich noch immer tut. Wenn auch der BF der Aufforderung des BFA zur Stellungnahme nicht nachgekommen ist, hätte die belangte Behörde mit einfachen Mitteln, nämlich einer Einsichtnahme in einen Sozialversicherungsauszug spätestens am Tage der Erstellung des angefochtenen Bescheides erkennen können, dass der BF seit dem 01.10.2015 erwerbstätig ist, und sohin die Voraussetzungen - wie auch das Amt der Landesregierung XXXX mittels Schreiben vom 28.10.2015 feststellte - gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 NAG idgF erfüllt.

Die belangten Behörde ging auf die zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Entscheidung bereits erfolgte Verurteilung des BF nicht ein und stützte die gegenständliche Ausweisungsentscheidung auf das Fehlen der Voraussetzung der Erwerbstätigkeit bzw. hinreichender Finanzmittel sowie sich daraus ableitbarer Gefährdung öffentlicher Interessen wegen allfälliger finanzieller Ansprüche des BF gegenüber der öffentlichen Hand. Vor dem Hintergrund der zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegenden Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erweist sich die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde daher als rechtswidrig.

Aus der Sicht des erkennenden Gerichts können angesichts der Entscheidungsgründe der erwähnten Verurteilung, des Wohlverhaltens des BF seit Begehung der letzten Tat am XXXX2014 und des Umstandes seiner Erstverurteilung, keine Gefährdungsmomente erkannt werden, welche den BF als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung iSd. § 66 Abs. 1 FPG idgF iVm. § 55 Abs. 3 NAG idgF auswiesen. So vermeint der VwGH, dass die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben zu messen sei, wobei unter Beachtung der von der Judikatur des EuGH entwickelte Maßstab, zur Verwirklichung der geforderten Gefährdungsvoraussetzung es des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, bedürfe (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0024).

Sohin vermag selbst die Einbeziehung der besagten Verurteilung nichts an der zuvor dargelegten Erwägung zu ändern.

Demzufolge war mangels Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 66 Abs. 1 FPG idgF der Beschwerde stattzugeben und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG idgF ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Da Spruchpunkt I. des Bescheides aufgehoben und die Ausweisung des BF damit als unzulässig erachtet wurde, war Spruchpunkt II. die rechtliche Grundlage entzogen und dieser daher auch zu beheben.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da aufgrund der Aktenlage festgestanden ist, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG idgF von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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