BVwG W172 2008900-1

W172 2008900-1Tribunal administratif fédéral28 avr. 2016

Regest

Angemessenheit, Anlegerschutz, Bankgeschäft, Behebung der<br/>Entscheidung, Bindungswirkung, Compliance, Dauerdelikt,<br/>Doppelbestrafung, Entscheidungsfrist, Erkundigungspflicht,<br/>ersatzlose Behebung, Fahrlässigkeit, Finanzmarktaufsicht,<br/>Fremdbankgeschäft, Fristenlauf, funktionsfähiger Börsehandel,<br/>Geldstrafe, geringfügiges Verschulden, Glaubhaftmachung,<br/>Interessenskonflikt, Kapitalmarkt, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Kontrollsystem, Kreditinstitut, Kundenschutz, Meldepflicht,<br/>Meldeverstoß, mündliche Verhandlung, ne bis in idem,<br/>Offenlegungspflicht, öffentliches Interesse, Organisationsmängel,<br/>Pflichtenbegrenzung, Risikobeschränkung, Risikominimierung,<br/>Risikostreuung, Risikotragung, Risikovermeidung, Schaden,<br/>Schutzzweck, Solidarhaftung, Strafbarkeitsverjährung,<br/>Strafbemessung, Ungehorsamsdelikt, Unterlassung, Verfahrensmangel,<br/>Vermögensverwaltung, Verschulden, Vertraulichkeit, Vollmacht,<br/>Wertpapierfirma

Texte intégral

BVwG W172 2008900-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W172.2008900.1.00

Spruch

W172 2008900-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK und den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 23.04.2014, Zl. FMA-KL23 5315.100/0002-LAW/2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 50 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden auch: "VwGVG") wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.1) Folge gegeben und das Straferkenntnis ersatzlos behoben.

Das Verfahren wird gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z 2 1. Tatbestand VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden auch: "VStG") eingestellt.

II.1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.2) in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der den Spruchpunkt I.2.) betreffende Abschnitt des Straferkenntnisses folgendermaßen zu lauten hat:

"von 01.11.2007 bis 30.04.2013 keine angemessenen Vorkehrungen gemäß § 24 Abs. 1 1. Tatbestand WAG 2007, BGBl. Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 119/2012 (im Folgenden auch: "WAG") in Bezug auf den Abgleich von persönlichen Geschäften relevanter Personen mit Großorders (Kunden- und Eigenhandel) getroffen hat.

Dies dadurch, dass von 01.11.2007 bis 30.04.2013 ein Abgleich von persönlichen Geschäften relevanter Personen mit Großorders (Kunden- und Eigenhandel) nur monatlich, statt täglich erfolgte."

II.2. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.2) in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf 800,-- Euro bzw. 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

Die Strafnorm lautet § 95 Abs. 2 zweiter Strafsatz WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2012.

III. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag von Euro 80,-- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10% der nunmehrig verhängten Strafe.

IV. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. Nr. 102/2014 (im Folgenden auch: "B-VG") nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsicht Österreich (im Folgenden auch: FMA), vom 20.01.2014 (ON 03 des FMA-Aktes [in Folge gelten die zitierten Quellen als diejenigen des FMA-Aktes, sofern nichts anderes angeführt wird]) wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) zur Rechtfertigung aufgefordert. Dieser kam er mit Schreiben seiner rechtskundigen Vertretung (im Folgenden auch: "RV") vom 21.02.2014 (ON 04) nach.

2. Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.04.2014 (zugestellt am 25.04.2014), Zl. FMA-KL23 5315.100/0002-LAW/2014 (ON 06) weist folgenden den BF betreffenden Spruch auf:

"Sie sind seit 01.01.2007 Vorstand der XXXX (im Folgenden auch: VKB), eines konzessionierten Kreditinstitutes mit Sitz in XXXX .

I. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass die VKB

1. ) von 01.11.2007 bis 30.06.2013 keine angemessenen Vorkehrungen gemäß § 24 Abs. 1 WAG 2007 (im Folgenden auch: WAG) in Bezug auf Mitarbeiter im Bereich Private Banking und von 01.11.2007 bis 20.01.2014 in Bezug auf Mitarbeiter der regionalen Vertriebseinheiten Region XXXX getroffen hat.

Dies dadurch, dass für Mitarbeiter im Bereich Private Banking von 01.11.2007 bis 30.06.2013 und für Mitarbeiter der regionalen Vertriebseinheiten von 01.11.2007 bis 20.01.2014 weder eine unverzügliche Meldeverpflichtung von persönlichen Geschäften auf Fremdbankdepots Dritter bestand, noch andere Verfahren zur unverzüglichen Feststellung persönlicher Geschäfte dieser Mitarbeiter auf Fremdbankdepots Dritter eingerichtet waren.

Weiters bestand für diese Mitarbeiter von 01.11.2007 bis 30.06.2013 auch keine Meldeverpflichtung von Zeichnungsberechtigungen und Vollmachten für Fremdbankdepots Dritter. Somit war nicht sichergestellt gewesen, dass die VKB in Bezug auf Mitarbeiter im Bereich Private Banking von 01.11.2007 bis 30.06.2013 und in Bezug auf Mitarbeiter der regionalen Vertriebseinheiten von 01.11.2007 bis 20.01.2014 unverzüglich über jedes persönliche Geschäft auf Fremdbankdepots Dritter unterrichtet wurde.

2. ) von 01.11.2007 bis 30.04.2013 keine angemessenen Vorkehrungen gemäß § 24 Abs. 1 WAG in Bezug auf den Abgleich von persönlichen Geschäften relevanter Personen mit Großorders (Kunden- und Eigenhandel) getroffen.

Dies dadurch, dass von 01.11.2007 bis 30.04.2013 ein Abgleich von persönlichen Geschäften relevanter Personen mit Großorders (Kunden- und Eigenhandel) nur monatlich erfolgte.

3. ) zumindest am 06.04.2013 eine Marketingmitteilung an Privatkunden gerichtet bzw. so verbreitet, dass Privatkunden wahrscheinlich von ihr Kenntnis erlangen, in welcher die Vorteile des VKB-KOMBI GARANT

X hervorgehoben wurden, ohne auf die Risiken hinzuweisen.

Die VKB hat in ihrem monatlichen Marktbericht vom 05.04.2013 - welcher zumindest vom 06.04.2013 auf der Homepage www. XXXX veröffentlicht und am 06.04.2013 an Kunden, die sich für den Newsletter angemeldet hätten, versendet wurde - auf Seite 4 unter dem Punkt "Aktueller Anlagetipp" die Vorteile des VKB-KOMBI GARANT X hervorgehoben, ohne auf die Risiken (keine oder eingeschränkte Liquidität während der Laufzeit, mögliche Kursschwankungen, allfällige Verluste während der Laufzeit) hinzuweisen (siehe Abbildung 1).

Bild kann nicht dargestellt werden

(siehe Abbildung 1)

II. Die VKB haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu I.

  1. §§ 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 119/2012, i.V.m. 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 184/2013

  2. §§ 24 Abs. 1 WAG 2007, BGBl. Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 119/2012, i.V.m. 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 119/2012

  3. §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 WAG 2007, BGBl. Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 22/2009, i.V.m. 95 Abs. 2 Z 1 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 119/2012

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu I.

  1. Geldstrafe von 1.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden, gemäß 95 Abs. 2 zweiter Strafsatz WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 184/2013

  2. Geldstrafe von 1.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden, gemäß 95 Abs. 2 zweiter Strafsatz WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 119/2012

  3. Geldstrafe von 3.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden, gemäß 95 Abs. 2 erster Strafsatz WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 119/2012

Gesamt: 5.000 Euro, gesamt: 25 Stunden.

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

500 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.500 Euro."

3. Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 23.05.2014 (eingebracht am gleichen Tag) rechtzeitig und zulässig Beschwerde durch die RV erhoben.

Mit dieser wurde die Entscheidung der belangten Behörde in vollem Umfang bestritten und abschließend die Anträge gestellt, das zuständige Verwaltungsgericht wolle

4. Am 03.06.2015 wurde eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: "BVwG") durchgeführt.

Dabei wurde das gegenständliche Verfahren mit den Verfahren zu den GZen W172 2008901-1 und W 172 2008902-1 zu einer gemeinsamen Verhandlung gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 24 VStG und § 39 Abs. 2 AVG verbunden.

An dieser Verhandlung nahmen Vertreter der FMA sowie zwei berufsmäßige Parteienvertreter der Beschwerdeführer teil. Die Beschwerdeführer selbst sind entschuldigt nicht anwesend gewesen.

Die FMA erklärte hierbei (unter Vorlage auch einer schriftlichen Stellungnahme, s. Anlage ./1 der Verhandlungsniederschrift), dass das Verfahren zum Vorwurf betreffend die fehlende Verpflichtung zur Meldung von persönlichen Geschäften auf Fremdbankendepots von Mitarbeitern gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eingestellt werde. Den Beschwerdeführern werde aber weiterhin zur Last gelegt, dass für die relevanten Mitarbeiter i.S.d. § 24 Abs. 1 WAG 2007 der VKB keine unverzügliche Meldeverpflichtung einerseits für Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen hinsichtlich der bei fremden Kreditinstituten geführten Depots ("Fremdbankendepots") Dritter, andererseits für persönliche Geschäfte auf solchen Fremdbankendepots Dritter bestehe.

Der Zeuge XXXX wurde in dieser Verhandlung in Stattgebung des diesbezüglichen Antrages in der o.g. Beschwerde zu Spruchpunkt I.3 des angefochtenen Straferkenntnisses einvernommen.

Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfiel eine Verkündung der Entscheidung.

5. Das (schriftliche) Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2015, Zl. W172 2008900-1/7E (zugestellt der RV am 29.07.2015) und der FMA am 31.07.2015) lautete (u.a.) folgedermaßen:

"I.1. Gemäß § 50 VwGVG wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.1 des bekämpften Straferkenntnisses in der Schuldfrage unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der den Spruchpunkt I.1. betreffende Abschnitt des Straferkenntnisses folgendermaßen zu lauten hat:

‚I. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass die XXXX

1. ) von 01.11.2007 bis 30.06.2013 keine angemessenen Vorkehrungen gemäß § 24 Abs. 1 WAG 2007 in Bezug auf Mitarbeiter im Bereich Private Banking und von 01.11.2007 bis 20.01.2014 in Bezug auf Mitarbeiter der regionalen Vertriebseinheiten Region XXXX getroffen hat.

Dies dadurch, dass für Mitarbeiter im Bereich Private Banking von 01.11.2007 bis 30.06.2013 und für Mitarbeiter der regionalen Vertriebseinheiten von 01.11.2007 bis 30.06.2013 keine Meldeverpflichtung von Zeichnungsberechtigungen und Vollmachten für Fremdbankdepots Dritter.

Somit war nicht sichergestellt gewesen, dass die XXXX in Bezug auf Mitarbeiter im Bereich Private Banking von 01.11.2007 bis 30.06.2013 und in Bezug auf Mitarbeiter der regionalen Vertriebseinheiten von 01.11.2007 bis 20.01.2014 unverzüglich über jedes persönliche Geschäft auf Fremdbankdepots Dritter unterrichtet wurde.

I.2. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.1 des bekämpften Straferkenntnisses in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf 400,-- Euro bzw. 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

Die Strafnorm lautet § 95 Abs. 2 zweiter Strafsatz WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2012.

II.1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.2 in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen.

II.2. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.2 in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf 800,-- Euro bzw. 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

Die Strafnorm lautet § 95 Abs. 2 zweiter Strafsatz WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2012 .

III. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.3 als unbegründet abgewiesen."

In Spruchpunkt B) des angeführten BVwG-Erkenntnisses wurde die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

6. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG wurde mit Schriftsatz vom 09.09.2015 (eingebracht am gleichen Tag) der RV eine außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden auch: "VwGH") erhoben (OZ 9).

Mit dieser wurde der Antrag gestellt, der VwGH wolle (u.a.) das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Rechtsvorschriften aufheben.

7. Das aufgrund der Revision ergangene Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2015, Zl. Ra 2015/02/0172 (zugestellt am 18.01.2016) (OZ 12) lautete (u.a.) folgendermaßen:

"1. Das angefochtene Erkenntnis des BVwG in den Spruchpunkten A) I.1. bis II.2.

(entspricht den Spruchpunkten I.1) und I.2) des Straferkenntnisses der FMA vom

23. April 2014) sowie in den Spruchpunkten A) I.2. und A) II.2. (betreffend die Straffrage)

und A) IV. (betreffend den Kostenersatz) wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes

aufgehoben.

2. Im Übrigen (hinsichtlich Spruchpunkt A) III. [entspricht Spruchpunkt I.3. des

Straferkenntnisses der FMA vom 23. April 2014]) wird die Revision als unbegründet

abgewiesen."

8. Auf die Durchführung der vom BVwG mit Beschluss vom 31.03.2016 für 21.04.2014 anberaumten Verhandlung (OZ 14) wurde mit Schreiben der RV vom 07.04.2016 (eingelangt am 08.04.2016; OZ 15) und der FMA vom 08.04.2016 (eingelangt am 11.04.2016; OZ 16) jeweils verzichtet. Die Verhandlung wurde daraufhin mit Beschluss des BVwG vom 12.04.2016 abberaumt (OZ 17).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zu Spruchpunkt A) I.1.

1.1.1. Die VKB-Bank, ein konzessioniertes Kreditinstitut, mit Sitz in XXXX , tritt als Regionalbank mit primärem Einzugsgebiet in XXXX auf. Sie bietet alle Dienstleistungen einer Vollbank an. Neben der Kreditgewährung liegen die Schwerpunkte des Unternehmens im Dienstleistungsgeschäft, im Zahlungsverkehr und im Wertpapierhandel (ON 01, Rz 6).

Das Unternehmen beschäftigte zum genannten Zeitpunkt XXXX Mitarbeiter und verfügt neben der Hauptniederlassung in XXXX , über XXXX Inlandszweigstellen in XXXX (ON 01, Rz 8).

Die VKB wies per 31.12.2011 eine Bilanzsumme von MEUR XXXX auf (ON 01, Rz 8).

Per Februar 2013 verwaltete das Unternehmen ein Depotvolumen von TEUR XXXX , von welchem TEUR XXXX auf XXXX Depots von Privatkunden und TEUR XXXX auf XXXX Depots von Firmenkunden entfallen (ON 01, Rz 7).

1.1.2. Das Unternehmen wird von drei Vorständen geleitet, dem Vorstandsvorsitzenden XXXX sowie den Mitgliedern des Vorstands XXXX (im Folgenden auch: "BF-AS") und XXXX (ON 01, Rz 9).

Der BF-AS ist seit 01.01.2007 Vorstand der VKB (ON 02).

Die Compliance-Tätigkeiten in der VKB werden vom Bereich "Risikostreuung" (RIS) wahrgenommen. Der Leiter des Bereichs "Risikostreuung" stellt gleichzeitig den Compliance-Beauftragten gemäß WAG 2007 (im Folgenden auch: "WAG") dar, der in Ausübung dieser Tätigkeit direkt dem Gesamtvorstand untersteht (ON 01, Rz 10).

1.1.3. Als Compliance-Handbuch ist im Unternehmen der "Compliance Code der VKB-Bank" (im Folgenden auch: "CC") implementiert, welcher sich in sieben Module (Grundsätze, Insiderrecht, Marktmanipulation, Interessenskonflikte, Wertpapiergeschäfte von Mitarbeitern, Produktauswahlprozess, Interne Compliance Organisation) gliedert und für sämtliche Mitarbeiter im Intranet ("Infopoint") abrufbar ist.

Sämtliche Mitarbeiter erhalten zu Beginn ihres Dienstleistungsverhältnisses den CC ausgehändigt und bestätigen die Kenntnisnahme des Inhalts mittels Unterfertigung der Compliance-Erklärung. Änderungen des CC werden den Mitarbeitern mittels E-Mail sowie via Infopoint kommuniziert (ON 01, Rz 13).

1.1.4. Die Regelungen hinsichtlich persönlicher Geschäfte von Mitarbeitern sind in der VKB in Modul 5 des CC ("Wertpapiergeschäfte von Mitarbeitern der VKIB") geregelt (ON 01, Rz 28).

Die maßgeblichen Bestimmungen der für den Tatzeitraum geltenden Version 2.1, Stand 21.09.2012 (Beilage ./10; im Folgenden auch:

"Modul 5") lauten:

"1 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle Geschäfte im Sinne des § 1 Z 6 WAG 2007 (im Besonderen Geschäfte in Wertpapieren, Derivaten und Edelmetallen), die der Mitarbeiter außerhalb seiner dienstlichen Aufgabenstellung für eigene Rechnung, für Rechnung Dritter oder im Interesse Dritter tätigt oder die von Dritten auf Rechnung oder im Interesse Dritter getätigt werden.

2. 1 Mitarbeitergeschäfte als Mittel der Vermögensanlage

Die VKB möchte den Erwerb von solchen Anlagewerten durch ihre Mitarbeiter fördern, die deren Vermögensanlage dienen (=längerfristige Veranlagungen). Mitarbeiter haben Transaktionen, die dazu dienen, durch häufigen Abschluss von Geschäften und Gegengeschäften Vorteile aus sich kurzfristig ergebenden Kurs-/Preisunterschieden zu erzielen (=spekulative/kurzfristige Veranlagungen) [Fn. 2: als längerfristige Investments werden grundsätzlich jene Transaktionen gesehen, bei denen zum Kaufzeitpunkt eine Haltedauer von über 30 Tagen geplant war.

Ergänzung: Wird ein Investment in Empfehlungen der WPE getätigt und die WPE empfiehlt innerhalb der 30 Tage Frist einen Verkauf, gilt der vorherige Kauf dennoch als langfristig.], zu unterlassen.

Wertpapierverkäufe von Mitarbeitern sollen generell nur über Titel erfolgen, die zum Kaufzeitpunkt Teil des Anlageuniversums [Fn. 3:

Unter den Begriff Anlageuniversum fallen sämtliche Universen der WPE.Infopoint-Seite (also auch Aktienuniversum, etc.] sind. Für Aktien (bzw. sich darauf beziehender Derivate) gelten aber zusätzlich jedenfalls Veranlagungen in Titel aus Standardindizes als richtliniengemäß [Fn. 4: richtliniengemäße Standardindizes: Storxx 600, SP 500, Nasdaq 100, ATX Prime, DAX, MDax, DJ Asian Titans 50].

Generell dürfen Wertpapiertransaktionen nur dann durchgeführt werden, wenn sie die wirtschaftliche Existenz des Mitarbeiters keinesfalls bedrohen. Das bedeutet, Kapitaleinsatz und Verlustrisiko stehen in normaler, üblicher Relation zu Einkommen und Vermögen.

2. 3 Konto- und Depotführung

Die Mitarbeiter haben eigene Wertpapierdepots und damit zusammenhängende Konten einschließlich bei der VKB zu führen. Die Mitarbeiter sind daher verpflichtet, etwaige bereits bestehende Fremdbankendepots und damit zusammenhängende Verrechnungskonten aufzulösen (dies gilt ebenso für Gemeinschaftsdepots bei Fremdbanken).

Mitarbeitergeschäfte bei der VKB geführte Konten und Depots dürfen nur auf Guthabenbasis (auch Wertpapierdeckung) oder im Rahmen vorher eingeräumter Kreditlinien durchgeführt werden.

5 Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen

Wertpapiergeschäfte für Rechnung Dritter dürfen nicht im eigenen Namen und nicht über eigene bei der Bank geführte Konten und Depots der Mitarbeiter abgewickelt werden. Ebenso unzulässig ist die Führung von persönlichen Vermögensverwaltungen im Namen und auf Rechnung von Kunden.

Sämtliche Mitarbeiter von Vertraulichkeitsbereichen haben Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen für Depots und dazugehörigen Verrechnungskonten Dritter, die bei anderen Kreditinstituten geführt werden, zu melden (Vorlage erhältlich unter "Vorlagen Browser" im Ordner "RIS").

8 Ausnahmebestimmungen

Besondere wirtschaftliche Rahmenbedingungen können Abweichungen von den vorgegebenen Rahmenbedingungen notwendig machen. Ausnahmegenehmigungen dafür [...] kann im Voraus der Compliance-Verantwortliche, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, erteilen."

1.1.5. Zudem enthält Pkt. 4.7 im CC der VKB (Version 1.4, Stand 01.02.2007, beachtlich bis 22.10.2010) (Beil. ./1) nachfolgende Regelung:

"4.7. Mitarbeitergeschäfte

Alle Mitarbeiter der VKB haben eigene Depots und damit zusammenhängende Konten beim eigenen Kreditinstitut zu führen. Eine Ausnahmeregelung in begründeten Einzelfällen ist durch den Leiter der Risikostreuung möglich, wobei die Depots und dazugehörige Konten beim Fremdinstitut dem Compliance-Verantwortlichen zu melden sind.

Tritt eine Ausnahmeregelung in Kraft, erteilen die Mitarbeiter - auf Verlangen der VKB - ihrem Kreditinstitut vollständige Auskunft über sämtliche Geschäfte im Sinne des § 11 Abs. 1 WAG (im Besonderen Geschäfte in Wertpapieren, Derivaten, Devisen und Edelmetallen), die sie nicht im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben bei anderen Kreditinstituten tätigen.

[...]

Mitarbeiter von Vertraulichkeitsbereichen haben weiters Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen für Konten und Depots Dritter, die bei anderen Kreditinstituten geführt werden, zu melden."

1.1.6. Als Vertraulichkeitsbereiche in der VKB gelten nach Modul 2, Pkt. 4 des CC ("Insiderrecht") (Beilage ./ 9):

Nicht als Vertraulichkeitsbereich erfasst waren u.a. folgende Vertriebseinheiten des Unternehmens (ON 01, Rz 30):

Seit 01.07.2013 ist auch der Bereich Private Banking und seit 21.01.2014 die einzelnen Vertriebseinheiten betreffend die Regionen XXXX als Vertraulichkeitsbereiche definiert (ON 05, Pkt. 1.2.12).

1.2. Zu Spruchpunkt A) I.2.

Die Kontrollschritte, die im Unternehmen hinsichtlich persönlicher Geschäfte gesetzt werden, sind im "Handbuch Compliance Überprüfungen", Version 1 / 26.11.2012, einem internen Handbuch des Bereichs "Risikosteuerung" dargelegt (ON 01, Rz 34 1. Abs.). Dieses Handbuch bezweckt eine Übersicht über die wichtigsten von der Risikosteuerung regelmäßig durchgeführten Compliance-Überprüfungen in der VKB (Beilage ./11, S. 2, Einleitung).

Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"11. Großorders - Frontrunning

Die monatliche Kontrolle umfasst die Einhaltung der internen RL (WP Compliance Handbuch), des Standard Compliance Code und der § 48b BörseG und § 24 und § 55 (4) WAG (Frontrunning-Bestimmung).

Es werden mittels Access-Abfragen (Großorders, Großorders_KD, Grossorders_LD) all jene Transaktionen festgestellt, welche einen Kurswert von über EUR 75.000 überstiegen. Bei größeren Aktienorders wird mittels Internet (www. XXXX ) überprüft, ob das Volumen der Order mindestens 5% des durchschnittlichen Tagesvolumens eines Monats übersteigt. Anhand dieser Transaktionen wird geprüft, ob sich die Möglichkeit auf Verfehlungen gegen obenstehende Norm ergibt. Besteht die Möglichkeit werden die Orders in der ISIN für den bestimmten Zeitraum geprüft. Weiter werden auch Sammelorder berücksichtigt (eine Bankorder, Aufteilung der Stücke auf mehrere Kundendepots).

[...]"

Die Kontrollschritte werden durch den Mitarbeiter Herrn XXXX durchgeführt. Im Falle seiner längeren Abwesenheit (Urlaub, Krankenstand) werden die Kontrollschritte durch XXXX vorgenommen (ON 01, Rz 34 1. Abs.).

Vom 01.11.2007 bis 30.04.2013 wurde mittels Access Abfrage auf monatlicher Basis eine Liste all jener Transaktionen (Mitarbeiter-, Kunden-, Eigenhandelstransaktionen etc.) generiert, welche einen Kurswert von 75.000,-- Euro überstiegen. Bei Aktienorders wurde mittels Internet (www. XXXX ) überprüft, ob das Volumen der Transaktion mindestens 5 % des durchschnittlichen Tagesvolumens eines Monats überstieg. Traf dies zu, wurden sämtliche Mitarbeitertransaktionen in diesen Teil einer Überprüfung auf mögliches Front- oder Parallelrunning unterzogen (ON 01, Rz 34 4. Abs.).

Seit 02.05.2013 erfolgt ein täglicher Abgleich von Mitarbeitergeschäften mit sämtlichen Transaktionen des Kunden- und Eigenhandels und findet auch im "Handbuch Compliance Überprüfungen" seinen Niederschlag (Beilage ./2, S. 4).

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerdeführer, deren Verfahren (gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 24 VStG und § 39 Abs. 2 AVG) auch zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind; weiters durch Durchführung einer Verhandlung am 03.06.2015 mit der Einvernahme des Zeugen XXXX , Leiter der Abteilung Veranlagung der VKB, und der Einsichtnahme in die als Anlagen zur Niederschrift dieser Verhandlung beigefügen Dokumente.

Der Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der angeführten Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf das Ergebnis der Verhandlung.

Die Feststellungen beruhen auf den schriftlichen Quellen, die stellvertretend für die anderen Unterlagen oben in Ziff. II.1. angeführt worden sind, nämlich:

Stand 01.02.2007 (beachtlich bis 22.10.2010)

Stand 21.09.2012 (Modul 5),

Deren Ausführungen waren nachvollziehbar und durch Nachweise belegt, sodass diesen gefolgt werden konnten. Zudem wurden auch von den Parteien keine Bedenken vorgebracht.

Die oben wiedergegebenen Regelungen des Modul 5 entsprechen im maßgeblichen Bereich im Wortlaut und in der Paragraphierung denen in der Beschwerdeschrift angeführten Beilagen ./2 (Richtlinie "Wertpapiergeschäfte von Mitarbeitern der VKB", Version 3.7., beachtlich von 25.06.2007 bis 18.06.2008, sowie Version 3.8., beachtlich von 18.06.2008 bis 22.10.2010) und ./3 (Modul 5:Wertpapiergeschäfte von Mitarbeitern der VKB, Version 2.1; beachtlich von 18.06.2008 bis 30.06.2013).

(In weiterer Folge sind bei Anführung des Modul 5 die anderen Beilagen aufgrund dieser Übereinstimmung mitgemeint)

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde in den einzelnen Spruchpunkten jeweils eine Geldstrafe von mehr als 600 Euro verhängt. Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt somit gegenständlich jeweils Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Wie bereits im o.a. Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2015, Zl. W172 2008900-1/7E, festgehalten wurde, war die Beschwerde (OZ 1) gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis rechtzeitig und zulässig. Das angefochtene Straferkenntnis (ON 6) wurde dem BF-AS zuhanden seines Rechtsvertreters am 25.04.2014 zugestellt, die gegenständliche Beschwerde langte am 23.05.2014 bei der belangten Behörde ein.

Mit dem am 18.01.2016 beim BVwG eingelangten Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2015, Zl. Ra 2015/02/0172 (OZ 12) begann die für das BVwG in § 43 Abs. 1 VwGVG vorgesehene fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist wieder neu zu laufen (s. Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg.], Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], § 43 Rz. 4, m.w.N.). Die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 i. V.m. Abs. 2 VStG tritt betreffend Spruchpunkt A) I.1. des gegenständlichen Erkenntnisses am 30.06.2016, betreffend Spruchpunkt

A) 1.2. dieses Erkenntnisses am 02.05.2016 ein (s. § 38 VwGVG i.V.m. §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 2 AVG).

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Anzuwendende Rechtslage:

3.2.1.1. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG, BGBl. 10/1985 i.d.F. BGBl. I 122/2013 sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, bei Stattgabe einer Revision in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. BVwG 06.10.2015, W107 2003104-1).

3.2.1.2. § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. I 60/2007, lautet in der hier gegenständlich geltenden Fassung wie folgt:

"§ 24. (1) Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und dauernd einzuhalten, um relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen des Rechtsträgers ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte haben, die mit oder für Kunden getätigt werden, daran zu hindern,

1. ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) die Person darf das Geschäft gemäß den §§ 48b bis 48d BörseG oder einer in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund der Richtlinie 2003/6/EG erlassenen Vorschrift nicht tätigen;

b) das Geschäft geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe der vertraulichen Informationen einher;

c) das Geschäft verstößt gegen eine Pflicht des Rechtsträgers nach diesem Bundesgesetz oder es besteht Grund zur Annahme, dass es gegen eine solche verstoßen könnte;

2. außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das, wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde, unter Z 1, § 37 Abs. 2 Z 1 oder 2 oder § 55 Abs. 4 fallen würde, oder die andere Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;

3. außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn die relevante Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlasst oder veranlassen kann,

a) ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu tätigen, das, wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde, unter Z 1, § 37 Abs. 2 Z 1 oder 2 oder § 55 Abs. 4 fallen würde, oder

b) einer anderen Person ein solches Geschäft zu empfehlen oder eine andere Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen.

(2) Die in Abs. 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen müssen insbesondere Folgendes gewährleisten:

[...]

2. Der Rechtsträger ist unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer unter Abs. 1 fallenden relevanten Person zu unterrichten. Dies kann entweder durch Meldung des Geschäfts

oder durch andere Verfahren, die dem Rechtsträger die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen, erfolgen. Wenn der Rechtsträger Aufgaben ausgelagert hat, hat er sicherzustellen, dass der Dienstleister persönliche Geschäfte aller relevanten Personen festhält und dem Rechtsträger auf Verlangen unverzüglich mitteilt."

3.2.1.3. Der VwGH führte im Erkenntnis vom 27.03.2015, Zl. Ra 2015/02/0025 (als Rechtssätze im RIS wie folgt wiedergegeben) an:

"Bei systematischer Betrachtung sind unter "Vorkehrungen" im Sinne von § 24 WAG 2007 Anforderungen an die Organisation, Strategien und Verfahren zu verstehen, die sicherstellen sollen, dass kein verpöntes persönliches Geschäft abgeschlossen wird (vgl. § 18 Abs. 1 WAG 2007 und Erläuterungen 143 BlgNR XXIII. GP S. 13). Dabei hat der Gesetzgeber ein konkretes Regelwerk für Mitarbeiter im Auge, das sich am Zweck und am Ziel der Norm(en) zu orientieren hat. Es versteht sich von selbst, das solche "Vorkehrungen" schriftlich zu dokumentieren sind, wodurch insbesondere ihre jederzeitige Überprüfung und die Kenntnisnahme durch die Mitarbeiter ermöglicht wird.

Die Festlegung interner Vorschriften, somit das Treffen von Vorkehrungen, ist von ihrer Umsetzung zu unterscheiden, die der Gesetzgeber durch die Verpflichtung zum Ausdruck bringt, die Vorkehrungen "dauernd einzuhalten". Einzuhalten ist demnach das, was vorgekehrt worden ist. Das gilt etwa für Meldepflichten genauso wie für deren Kontrolle. Sind Art und Umfang von Kontrollen nicht als Vorkehrung festgeschrieben, kann nicht bestraft werden, wer etwa die Einhaltung von Meldepflichten nicht kontrolliert. Allenfalls sind Vorkehrungen, die keine Kontrollen vorsehen, nicht angemessen, eine Bestrafung wegen Nichteinhaltung von Vorkehrungen kann in einem solchen Fall jedenfalls nicht erfolgen (zur vergleichbaren Unterscheidung der Tatbestände der Erstellung und der dauerhaften Umsetzung eines Revisionsprogrammes gemäß § 20 Z 1 WAG 2007 vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0116).

§ 24 Abs. 1 WAG 2007 enthält zwei Tatbestände, nämlich einerseits hat der Rechtsträger angemessene Vorkehrungen zu treffen, andererseits hat er diese dauernd einzuhalten. Die Umschreibung der Tat hat bereits im Spruch und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Allfällige Kontrollen und deren Häufigkeit sind in den Vorkehrungen festzuschreiben, andernfalls kann das Fehlen von Kontrollen - oder eines Abgleichs -, also die fehlende Umsetzung, nicht zu einer Bestrafung nach dem 2. Tatbestand des § 24 Abs. 1 WAG 2007 führen. Fehlen Vorkehrungen, kann eine Bestrafung nur deswegen, nicht aber wegen fehlender Umsetzung (nicht vorhandener Vorkehrungen) erfolgen."

3.2.2. Zu Spruchpunkt A) I.1.

Die FMA führte im zweitangeführten Vorwurf im Spruchpunkt I.1. des bekämpften Straferkenntnisses im Wesentlichen aus, die VKB habe keine angemessenen Vorkehrungen in Bezug auf Mitarbeiter im Bereich Private Banking sowie in Bezug auf Mitarbeiter in näher aufgezählten regionalen Vertriebseinheiten getroffen, da nur für Mitarbeiter in Vertraulichkeitsbereichen, unter die die angeführten Organisationseinheiten nicht fallen würden, eine Meldeverpflichtung von Zeichnungsberechtigungen und Vollmachten für Fremdbankdepots Dritter bestanden habe.

Im o.a. Erkenntnis des VwGH (OZ 12) wird diesbezüglich angeführt, dass (allein; Anm. des BVwG) durch das Wissen um Zeichnungsberechtigungen und Vollmachten nicht sichergestellt sei, dass die VKB deshalb unverzüglich von jedem persönlichen Geschäft unterrichtet worden wäre. Der Vorwurf der fehlenden Sicherstellung treffe daher in diesem Zusammenhang nicht zu. Dazu hätte es einer Vorkehrung gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 und deren Einhaltung bedurft, wovon jedoch vorliegend nicht die Rede gewesen sei.

Diese Rechtsanschauung zugrundelegend war daher der Beschwerde gegen den gegenständlichen in Spruchpunkt I.1 des bekämpften Straferkenntnisses gemachten Vorwurf betreffend das Unterbleibens einer Meldeverpflichtung bei den von der belangten Behörde inkriminierten Personenkreis zu folgen (zur Befugnis der Rechtsmittelinstanz zur Subsumtion der von der Erstinstanz vorgeworfenen Tat bzw. Unterlassung unter eine andere Strafnorm oder unter ein anderes Tatbestandsmerkmal, aber nicht - wie dies hier gegenständlich der Fall wäre - zum Austausch der Tat bzw. Unterlassung im Verwaltungsstrafverfahren vgl. die in N. Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz [2010] (im Folgenden auch: "N. Raschauer/Wessely"], S. 725, Rz. 7 zitierte Judikatur).

3.2.3. Zu Spruchpunkt A) I.2.

3.2.3.1. Die belangte Behörde erhob in Spruchpunkt I.2 ihres Straferkenntnisses den Vorwurf, dass mit dem nur monatlichen Abgleich von persönlichen Geschäften relevanter Personen mit Großorders (Kunden- und Eigenhandel) die VKB keine angemessenen Vorkehrungen gemäß § 24 Abs. 1 WAG getroffen habe, um Insiderinformationen und insbesondere Interessenkonflikte zu identifizieren und vor allem zu verhindern.

Begründend führte die FMA an, dass ein nur monatlicher Abgleich (statt ein täglicher) zeitlich nicht ausreichen würde, da Mitarbeiter über einen Zeitraum von einem Monat verpönte Praktiken wie Front- oder Parallelrunning betreiben könnten, bis dies der VKB auffallen würde. Die Anordnung einer 30tägigen Mindestbehaltefrist durch die VKB würde zwar den Anreiz für Front- oder Parallelrunning abschwächen, doch ein durchgeführtes Front- oder Parallelrunning werde dadurch nicht früher aufgedeckt.

3.2.3.2. Im o.a. Erkenntnis des VwGH (OZ 12) verweist der Gerichtshof auf sein Erkenntnis vom 27.03.2015, Ra 2015/02/0025, dessen dortigen - nunmehr wie folgt wiedergegebenen - einschlägigen Ausführungen zum Spruchpunkt I.2.) des dort angefochtenen Erkenntnisses des BVwG sinngemäß auch für den hier behandelten Spruchpunkt des gegenständlichen angefochtenen Erkenntnisses des BVwG (OZ 7E) gelten: "Angesichts der dargestellten Rechtslage erweist sich die Fassung von Spruchpunkt I.2) als rechtwidrig. Das Verwaltungsgericht hat dem Erstrevisionswerber zunächst vorgeworfen, keine angemessenen Vorkehrungen getroffen zu haben, somit den ersten Tatbestand von § 24 Abs. 1 WAG 2007 erfüllt zu haben, dann jedoch als Begründung für das rechtswidrige Handeln den zweiten Tatbestand von § 24 Abs. 1 leg. cit. herangezogen, nämlich keinen Abgleich durchgeführt, also die Vorkehrungen, die nach dem ersten Spruchteil gar nicht getroffen worden wären, nicht dauernd eingehalten zu haben. Durch diese in sich widersprüchliche Fassung des Spruches bleibt unklar, worin die Verfehlung des Erstrevisionswerbers bestanden hat. Wollte das Verwaltungsgericht damit zum Ausdruck bringen, dass der Tatbestand nur bei Erfüllung sowohl der Unterlassung des Treffens von Vorkehrungen als auch der Unterlassung der Umsetzung erfüllt sei, wäre das Fehlen von Vorkehrungen allein nicht pönalisiert, was wohl nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen ist. Auch wäre es - unabhängig vom zweiten Spruchteil - für eine dem § 44a Z 1 VStG entsprechende Fassung des ersten Spruchteiles zur Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung erforderlich gewesen, die Tathandlung mit allen Merkmalen näher zu umschreiben."

In Befolgung dieser Rechtsanschauung wurde die Begründung zu dem auf die Verletzung der Regelung des 1. Tatbestands des § 24 Abs. 1 WAG 2007 lautenden Spruchpunkt A) 1.2. -abgeändert bzw. mit diesem in Einklang gebracht:

3.2.3.3. Danach trat der BF-AS dem Vorwurf in Spruchpunkt I.2. des bekämpften Straferkenntnisses mit dem Argument entgegen, dass das von der VKB implementierte System bereits einen Schritt früher ansetzen würde, indem es sich nicht darauf beschränke, einen Abgleich mit Großorders vorzunehmen, sondern es generell Großorders verhindern solle. Dazu seien mehrere Maßnahmen, nachfolgend aufgezählt (mit jeweiligem Hinweis auf die betreffende Compliance-Regelung), ergriffen worden:

Alle Mitarbeiter der VKB seien darauf beschränkt, Vermögensanlagen lediglich in Titel des Anlageuniversums der VKB vorzunehmen; nur für Aktien würden zusätzliche Veranlagungen in Titel aus Standardindizes als richtliniengemäß gelten (s. Pkt. 2.1, Modul 5 bzw. Pkt. 2.1, Richtlinie Wertpapiergeschäfte von Mitarbeitern der VKB, Version 3.7 und 3.8).

Zusätzlich sei es Mitarbeitern der VKB entsprechend der Vorgaben des SCS (s. Pkt. 3) generell untersagt, Transaktionen zu tätigen, die dazu dienen würden, durch häufigen Abschluss von Geschäften und Gegengeschäften Vorteile aus sich kurzfristig ergebenden Kurs- und Preisunterschieden zu erzielen. Es sei eine Mindestbehaltefrist von 30 Tagen angeordnet. (s. Modul 5; Richtlinie "Wertpapiergeschäfte von Mitarbeitern der VKB, Version 3.7 und 3.8; SCC). Zusätzlich erfolge eine monatliche Großorder-Kontrolle zum Zwecke der Plausibilisierung.

Mit diesem Vorbringen sowie mit dem Hinweis, dass weder im Gesetz selbst noch im Standard-Compliance-Code nähere Vorgaben für eine Frequenz beim Abgleich von Mitarbeitergeschäften mit Großorders des Kunden- und Eigenhandels zu finden sei (s. dessen Rechtfertigung vom 21.02.2014, Pkt.1.4.6), kann der BF-AS für seinen Rechtstandpunkt im Ergebnis gleichwohl nichts gewinnen.

Zwar kann den Ausführungen des BF-AS insofern beigepflichtet werden, indem mit Pkt. 2.1 Absatz 1 Satz 2 des Modul 5 zwar eine Regelung vorliegt, die von vornherein Transaktionen von Mitarbeitern der VKB untersagt, die dazu dienen, durch häufigen Abschluss von Geschäften und Gegengeschäften Vorteile aus sich kurzfristig ergebenden Kurs- und Preisunterschieden zu erzielen. Samt dem zusätzlichen Hinweis in der auf den Begriff "spekulative/kurzfriste Veranlagungen" bezogenen Fußnote, womit (im Umkehrschluss) jedenfalls Transaktionen gemeint sind, bei denen zum Kaufzeitpunkt eine Haltedauer von höchstens 30 Tagen geplant sind, würden auch verpönte Praktiken wie Front- oder Parallelrunning als auch generell Mitarbeitergeschäfte bezüglich Titeln mit einer geringeren Behaltefrist als einen Monat erfasst werden. Mit der inhaltlichen Wiedergabe des an sich keine normative Wirkung zukommenden (vom BF-AS zitierten) Pkt. 3 des SCC durch Modul 5 wird diese Regelung für alle Mitarbeiter der VKB verbindlich.

Ergänzend wird in Pkt. 2.1 Absatz 2 des Modul 5 die Auswahl an zulässigen Titeln auf (möglichst) nicht-spekulative beschränkt (im Satz 1 allerdings nur in empfehlender Hinsicht).

Pkt 2.1 Absatz 1 Satz 2 des Modul 5 ist als schriftlich festgelegte (angemessene) Vorkehrung (deren Vorliegen zumindest als Anordnung einer 30tägigen Mindestbehaltefrist auch von der FMA nicht bestritten wird) ihrer (dauernden) Einhaltung durch Maßnahmen wie etwa einen regelmäßigen Abgleich von Mitarbeitergeschäften mit Großorders vorgelagert (zur Zulässigkeit der Abstandnahme von konfligierenden Geschäfte als einfachste und effektivste Maßnahme zur Bewältigung von Interessenskonflikten s. bereits oben m.w.N.).

Der von der FMA erhobene Vorwurf der Unterlassung angemessener Vorkehrungen bezieht sich aber auf die Regelung im "Handbuch Compliance Überprüfungen" Pkt. 11. "Großorders - Frontrunning", wonach nur eine monatliche Kontrolle stattfinde, die "die Einhaltung der internen RL (WP Compliance Handbuch), des Standard Compliance Code und der § 48b BörseG und § 24 und § 55 (4) WAG (Frontrunning-Bestimmung)" umfasse.

3.2.3.4. In Korrektur zur ursprünglich im angefochtenen Erkenntnis des BVwG (OZ 7E) ausgegangen Rechtsansicht, wonach sich der von der belangten Behörde inkriminierte nur monatliche Abgleich von persönlichen Geschäften relevanter Personen mit Großorders (Kunden- und Eigenhandel) auf den 2. Tatbestand des § 24 Abs. 1 WAG 2007 bezüglich der Unterlassung der dauernden Einhaltung von angemessenen Vorkehrungen beziehe, handelt es sich richtigerweise um eine Unterlassung von angemessenen - schriftlichen - Vorkehrungen i.S.d.

1. Tatbestands des § 24 Abs. 1 leg. cit.

Wie schon oben in Ziff. II.3.2.2.1. angeführt, ist der Schutzzweck von § 24 Abs. 1 WAG 2007 auf die (vollständige) Vermeidung der Beeinträchtigung von Kundeninteressen wegen Interessenskonflikte ausgerichtet.

Die Judikatur sieht die Festlegung etwa von betragsmäßigen Größenordnungen bei Orders, ab denen ein Abgleich mit persönlichen Geschäften durchzuführen sei, kritisch bzw. als nicht ausreichend an (s. Sedlak in Brandl/Saria, § 24 Rz 43 m.w.N.). Desgleichen hat auch für Vorgaben anderer Art, die den Bereich der zu überprüfenden Geschäfte einschränken, wie hier in zeitlicher Hinsicht durch eine monatlich zu erfolgende Kontrolle, zu gelten. Die Sensibilität in diesem Markt, wo schon selbst durch Aktien mit niedrigem Kurs und geringem Handelsvolumen ein Kurs in eine bestimmte Richtung bewegt werden kann (vgl. UVS Wien 21.05.2013, UVS-06/FM/47/13024/2012 unter Verweis auf UVS Wien 21.03.2013, UVS-06/FM/46/5476/2012), verlangt auch eine zeitnahe Kontrolle, die in Beachtung der gerade im Aktienhandel gelegenen Kurzfristigkeit von Geschäfts- und Kursbewegungen verpönte Geschäftspraktiken zu verhindern vermag (s.a. Sedlak in Brandl/Saria, § 24 Rz 44, der bezüglich persönlicher Geschäfte relevanter Personen, die über Eigenbankdepots geführt werden, jedenfalls Kontrollhandlungen wie Abgleich der Geschäfte auf täglicher Basis für erforderlich hält).

Aufgrund dieser Erwägungen sind die von der belangten Behörde vorgebrachten Bedenken gegen einen nur monatlichen statt täglichen Abgleich von persönlichen Geschäften relevanter Personen mit Großorders (Kunden- und Eigenhandel) nachvollziehbar, da mit dieser Frequenz der Überprüfung diese, insbesondere ein durchgeführtes Front- oder Parallelrunning, nicht früher bzw. nicht rechtzeitig aufzudecken vermag.

3.2.3.5. Ergänzend ist hier auch auf den in diesem Zusammenhang vom BF-AS angeführten Hinweis auf die Kundenstruktur des VKB einzugehen, demgemäß Mitarbeiter im Bereich Private Banking sowie der regionalen Vertriebseinheiten generell nicht mit Insiderinformationen oder anderen Informationen, die zu Interessenskonflikten führen könnten, in Kontakt kämen (s. OZ 9, Pkt. 5.2.3.). Dieser Einwand geht jedoch ins Leere, da der gegenständliche Vorwurf der FMA im Unterschied zu Spruchpunkt I.1 des Straferkenntnisses nicht auf die Unterlassung der Erstreckung der Anwendbarkeit der für Mitarbeiter in Vertraulichkeitsbereichen geltenden Verpflichtungen auf den Bereich Private Banking sowie die regionalen Vertriebseinheiten lautet.

Ferner beziehen sich die vom BF-AS angeführten Maßnahmen wie etwa Beschränkungs- und Offenlegungspflichten der Mitarbeiter der VKB betreffend ihre eigenen Wertpapiergeschäfte oder das innerhalb der VKB geltende Verbot des Haltens von Fremdbankendepots zwar auch auf die Verpflichtung i.S.d. 1. Tatbestands des § 24 Abs. 1 WAG 2007, angemessene Vorkehrungen zu treffen. Sie berühren aber nicht die weitere Anforderung bzw. machen diese nicht obsolet, ebenso in - schriftlich festgelegten - Vorkehrungen zeitnahe, nämlich tägliche Kontrollen vorzusehen.

Schließlich ist auch mit dem vom BF-AS eingebrachten, die einschlägigen Verpflichtungen relativierenden Einwand mit dem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) propagierten "risikobasierten Ansatz" nicht viel zu gewinnen. Dazu kann auch auf die bereits im angefochtenen Erkenntnis des BVwG (OZ 7E) enthaltenen Ausführungen zum zweitangeführten Vorwurf in Spruchpunkt I.1 des Straferkenntnisses über die Angemessenheit von Vorkehrungen verwiesen werden, die sinngemäß auch für die Anordnung von Kontrollen gelten:

Die Beurteilung der Angemessenheit von Vorkehrungen nach Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit sowie Art und Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch das Kreditinstitut, wie sie in Pkt. 5 Absatz 3 des SCC (s. VwGH 11.05.2013, 2013/17/0212 zu dessen Rechtscharakter als herrschender Handelsbrauch, dem nach UVS-06/FM/47/11679/2010 aber keine normative Wirkung zukomme; s.a. Fletzberger in Gruber/N. Raschauer, § 24 Rz 21, Sedlak in Brandl/Saria, § 24 Rz 20) festgelegt ist, orientiert sich am Wortlaut des § 35 Abs. 1 WAG 2007. Satz 1 dieser Regelung verpflichtet den Rechtsträger zur Festlegung und laufenden Anwendung angemessener Leitlinien. Diese Regelung über Leitlinien für den Umgang mit Interessenskonflikten steht in engem Zusammenhang mit den betreffenden Organisationsvorgaben des § 24 WAG 2007 und legt eine derartige Beurteilung nach den individuellen Umständen des Unternehmens nahe (dazu näher Fletzberger in Gruber/N. Raschauer, § 24 Rz 20, 36 f.; Gruber in Gruber/N. Raschauer, § 35 Rz 9).

Gleichwohl ist bei der Abwägung der "angemessenen Vorkehrungen" im Sinne des § 24 WAG 2007 zu beachten, dass in Zusammenschau mit der Regelung des § 35 Abs. 1 WAG ihr Zweck darin besteht, zu verhindern, dass Interessenskonflikte den Kundeninteressen schaden. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Gruber in Gruber/N. Raschauer, § 35 Rz 7, 9). Durch besondere Bestimmungen ist sicherzustellen, dass im Konfliktfall die Interessen der Kunden nicht beeinträchtigt werden (s. Erwägungsgrund 29 der MiFiD; dazu auch Seggermann in Brandl/Saria, § 34 Rz 7). Für logisch gegenläufige praktische Erwägungen besteht somit kein Raum, z.B. aufgrund eines äußerst geringen Risikos, dass Interessenskonflikte zum Nachteil des Kunden auftreten können, gänzlich oder auch nur ohne ein erforderliches Äquivalent auf die gesetzlich vorgesehenen Vorkehrungen zu verzichten; die nachgelagerte Frage der Angemessenheit betrifft nur die Ausgestaltung jedenfalls vorzusehender Vorkehrungen (so Seggermann in Brandl/Saria, § 35 Rz 5 m.w.N.; ders., § 34 Rz 8, spricht der Pflicht zur bestmöglichen Wahrung der Interessen des Kunden gemäß § 38 WAG 2007 gar einen Absolutheitsanspruch zu, sodass neben der aus ihm ableitbaren Orientierung und Fokussierung auf den Anlegerschutz kein weiterer Platz für sonstige Normzwecke verbleibe).

Ferner werden in der Literatur zum Kreis der "relevanten Personen" nach §§ 23 Abs. 1 i.V.m. 1 Z 29 lit. c WAG 2007 jedenfalls Mitarbeiter gezählt, die unmittelbar die Wertpapierdienstleistung erbringen einschließlich diejenigen, die diese Mitarbeiter unterstützen, sei es begleitend oder nachfolgend kontrollierend (Fletzberger in Gruber/N. Raschauer, § 23 Rz 8, Sedlak § 23 Rz 7, jeweils m.w.N.; s.a. SCC, Fn. 2 zu Pkt. 5, der ausdrücklich auch Mitarbeiter des Privat-Banking anführt).

Im Hinblick auf die dargestellte Ausrichtung des Schutzzweckes der anzuwendenden Regelungen der §§ 24 Abs. 1 i.V.m. 35 Abs. 1 WAG 2007, die selbst eine geringste Beeinträchtigung von Kundeninteressen nicht zulassen will, ist die belangte Behörde mit ihrer Sicht im Recht. Sowohl bei Mitarbeitern im Bereich Private Banking als auch bei denjenigen der regionalen Vertriebseinheiten sind durch ihren unmittelbaren Kundenkontakt bei Konto- und Depotführung zumindest potentiell Interessenskonflikte angelegt, deren Auftreten es mit den angesprochenen Vorkehrungen schon vorbeugend zu vermeiden gilt. Mit dieser Beurteilung nach der Risikogeneigtheit dieser Mitarbeiteragenden steht die FMA auch im Einklang mit der in den ESMA-"Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-Anforderungen an die Compliance-Funktion", Stand 25.06.2012, Rz 14 erwähnten Festlegung von Schwerpunkte für die Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Compliance-Funktion. Damit wurde auch der vom BF-AS geforderten Beachtung des risikobasierten Ansatzes in der Angemessenheit der Vorkehrungen und ihrer dauernden Einhaltung entsprochen.

3.2.3.6. Somit sind auch unter dem erwähnten Gesichtspunkt der Angemessenheit im Ergebnis die vom BF-AS vorgebrachten schriftlich festgelegten Maßnahmen, die von der VKB zur Verhinderung verpönter Geschäftspraktiken wie Front- oder Parallelrunning gesetzt wurden, jedenfalls kein ausreichender Ersatz für das Treffen von angemessenen Vorkehrungen i.S.d. 1. Tatbestands des § 24 Abs. 1 WAG 2007.

3.2.4. Zu den Spruchpunkten A) I.1. und A) I.2.

Der Vollständigkeit halber werden nochmals die bereits im angefochtenen Erkenntnis des BVwG (OZ 7E) enthaltenden Ausführungen wiedergegeben, die sich auf den Vorwurf des BF-AS bezüglich einer eventuellen doppelten Bestrafung wegen ein- und derselben Unterlassung beziehen.

Der BF-AS bemängelte im Wesentlichen, dass das bekämpfte Straferkenntnis auch deswegen inhaltlich rechtswidrig sei, da zwei Strafen (Spruchpunkt I.1 und I.2) verhängt worden seien, obwohl ein einheitliches Delikt vorliegen würde. In beiden Fällen würde sich der Vorwurf auf die Unterlassung der Einrichtung "angemessener Vorkehrungen" i.S.d. § 24 WAG 2007 beschränken. Eine doppelte Bestrafung wegen ein- und derselben Unterlassung wäre aber nach Art. 4 7. ZP-EMRK ("ne bis in idem") nicht erlaubt.

Diesem Vorbringen trat die FMA mit dem Argument entgegen, dass tatsächlich zwei unterschiedliche strafbare Handlungen vorliegen würden, sodass die Verhängung zweier Strafen zulässig wäre.

Dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde ist beizupflichten. Die vom Vorwurf der FMA erfassten Handlungen stehen als ungleichartige in echter Realkonkurrenz zueinander, die als verschiedene selbständige Taten zu qualifizieren sind, sodass daher jedes für sich allein als Tatbild verwirklicht werden kann (s. N. Raschauer in N. Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz [2010], § 22, Rz 5 f., Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, § 22 VStG Rz 16, jeweils m.w.N.). Diese Taten stehen jedenfalls zueinander nicht in einem logisch vor- oder nachgelagerten Verhältnis, das eine mehrfache Bestrafung dieser ausschließen würde (wie etwa im Falle des Verhältnisses des ersten Tatbestandes des § 24 Abs. 1 WAG 2007 ["angemessene Vorkehrung"] zum zweiten Tatbestand des Abs. 1 leg. cit. [ihrer "dauernden Einhaltung"] - dazu näher VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0025).

3.2.5. Zur subjektiven Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers betreffend

Spruchpunkt A) I.2.

Bei Ungehorsamsdelikten wie den vorliegenden wird nicht der Eintritt eines Schadens (wie in der Beschwerde vorgebracht) oder einer Gefahr vorausgesetzt, sondern erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Sofern eine Verwaltungsübertretung - wie in den anzuwendenden Regelungen - über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221).

Im Verfahren ist weiters nicht hervorgekommen noch wurde behauptet, dass ein Verantwortlicher nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei. Ebenso verhält sich bei sonstigen nach § 9 leg.cit. maßgeblichen Pflichtenbeschränkungen. Aus der bloß schriftlichen und nicht satzungsgemäß vorgesehenen Arbeitsaufteilung zwischen den Vorständen kann eine solche nach der Judikatur zu § 9 VStG nicht abgeleitet werden (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, § 9 Rz 16).

Der BF-AS ist somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die gegenständliche Verwaltungsübertretung der haftungspflichtigen Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. § 9 Abs. 1 VStG ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend einzuschränken, dass die Strafbarkeit nur im Rahmen des eigenen Verschuldens des BF-AS liegt, und dieser dazulegen hat, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war (vgl. VwGH 19.09.1990, 90/03/0148; 19.09.1989, 89/08/0221).

Das Vertretungsorgan hat initiativ alles darzutun, das es entlastet (N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, § 95 Rz 4). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die vom BF-AS gesetzten Maßnahmen müssen dazu mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die "vernünftigerweise geschuldeten Vorkehrungen

trifft, hat es für die .... eintretende Tatbestandsverwirklichung

nicht einzustehen" (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, § 9 Rz 6).

Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift ist gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur in einigen wenigen Ausnahmefällen entschuldigend. Im Verfahren ist aber nicht hervorgekommen noch wurde behauptet, dass der BF-AS in Bezug auf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung bei der FMA zur Rechtslage angefragt hätte. Die Unterlassung einer derartigen Anfrage an die FMA wurde auch in der Verhandlung bestätigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 VStG festgehalten hat, trifft den Normunterworfenen bei Veranlassung dazu eine Erkundigungspflicht (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, § 5 Rz 18). Werden derartige Erkundigen bei der Behörde oder aber bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlassen (vgl. VwGH 30.11.1981, 81/17/0126), so trägt die Partei das Risiko des Irrtums (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, § 5 Rz 19). Grundsätzlich können jedoch nur Mitteilungen der Behörde aufgrund einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung entschuldigend wirken (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, § 5 Rz 21). Auch wird ein hoher Maßstab bei Auskünften von berufsmäßigen Parteienvertretern gelegt, da sich diese ebenfalls an der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. der Meinung der zuständigen Behörde orientieren muss (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, § 5 Rz 21). Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich auch nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen (vgl. VwGH 04.09.2008, 2008/17/0034; 07.10.2013, 2013/17/0592). Es liegt auch kein Entschuldigungsgrund darin, dass die belangte Behörde etwaige Rechtsverstöße bloß toleriert bzw. nicht bestraft hat (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, § 5 Rz 22).

3.2.6. Da somit das objektiven Tatbild zu Spruchpunkt A) 1.2. verwirklicht wurde und aufgrund der Tatsache, dass der BF-AS im gegenständlichen Verfahren keinen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vorbringen konnte, ist von der subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens betreffend diesen Spruchpunkt auszugehen.

Dem BF-AS trifft somit auch subjektiv ein Verschulden.

3.2.7. Zur Strafnorm und zur Strafbemessung

3.2.7.1. § 95 Abs. 2 Z 2WAG 2007 in der Stammfassung BGBl. I 60/2007 lautete:

"2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers

1. [...]

2. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist [....] hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu

30 000 Euro zu bestrafen."

Erstmals abgeändert wurde diese Strafnorm durch eine Erhöhung des Strafmaßes mit BGBl. I 35/2012, welches am 01.05.2012 in Kraft trat.

§ 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2012 lautet:

"(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers

1. [...]

2. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist [....] hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu

60 000 Euro zu bestrafen."

3.2.7.2. § 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 wurde daher im Tatzeitraum hinsichtlich der Sanktionshöhe per 01.05.2012 geändert, die maximale Strafhöhe wurde von 30.000,-- auf 60.000,-- Euro angehoben. Aufgrund dieser Änderung der Sanktionshöhe während des Tatzeitraumes ist aber zu beachten, dass bei Vorliegen eines Dauerdeliktes das Tatende entscheidend ist. Selbst im Falle einer strengeren Regel ist die Tat nach dem neuen Recht zu beurteilen, da das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde (vgl. VwGH 24.04.2014, 2014/02/0014 m.w.N.). Der Strafrahmen des § 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 in der Fassung BGBl. I 35/2012 beträgt 60.000,-- Euro. Liegt jedoch der Tatzeitraum überwiegend im Geltungsbereich einer günstigeren Strafdrohung, hat das im Rahmen der Entscheidung nach § 19 VStG Berücksichtigung zu finden (vgl. VwGH 07.03.2000, Zl. 96/05/0107).

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Würdigung der belangten Behördlich bezüglich der Strafzumessung ist betreffend Spruchpunkt A) 1.2. im Wesentlichen beizupflichten.

Die Festsetzung der Strafe ist einerseits aus generalpräventiven Gründen erforderlich.

Das Wertpapiergesetz 2007 verfolgt als wesentliche Ziele das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und die Wahrung des Anlegerschutzes (vgl. § 91 WAG 2007; s.a. N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, § 91 Abs. 1-3 Rz 5) - so auch durch die Organisationsvorgaben des § 24 Abs. 1 und 2 WAG 2007 und die Schutzbestimmung des § 41 Abs. 1 und 2 WAG 2007 zugunsten potentieller Kunden vor Beeinflussung durch unzutreffende Informationen. Diese im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele wurden durch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht nur geringfügig beeinträchtigt.

Andererseits beruht die Festsetzung der Strafe auch auf spezialpräventiven Gründen, weil der BF-AS weiterhin Vorstand der VKB ist, sodass die Strafe zur Abhaltung weiterer kapitalmarktrechtlicher Verstöße daher erforderlich ist.

Im Verfahren sind keine für die Strafzumessung erschwerenden Umstände hervorgekommen. Mildernd sind die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF-AS und sein Beitrag zur Beseitigung des rechtswidrigen Umstands zu berücksichtigen.

Dem Einwand des BF-AS, dass es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bloß jeweils um ein geringes Verschulden handle, welches eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rechtfertigen würde, ist entgegenzuhalten, dass weder hervor gekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die belangte Behörde ging bei der Strafzumessung davon aus, dass der BF-AS aufgrund seiner Position über überdurchschnittliche Vermögensverhältnisse verfügt. Auch im Beschwerdeverfahren wurden keine Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen oder zu etwaigen Sorgepflichten gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Einschätzung der belangten Behörde an und stuft das Einkommen des BF-AS aufgrund seiner Position als Vorstandsmitglied der VKB als überdurchschnittlich ein (vgl. VwGH 27.04.2000, 98/10/0003 mit Verweis auf die amtlich verlautbarten Statistikdaten).

Wie oben zur Strafnorm angeführt, hat in diese Entscheidung auch mit einzufließen, dass der überwiegende Tatzeitraum, nämlich vom 01.11.2007 bis zum 30.04.2012, im Zeitraum der Geltung der günstigeren Strafnorm liegt. In der Begründung des Straferkenntnisses ging die belangte Behörde bezüglich des Spruchpunktes I.2 nicht auf diesen strafreduzierenden Umstand ein, weshalb dieser vom Bundesverwaltungsgericht durch die Herabsetzung der betreffenden Strafe berücksichtigt wurde (s.a. betreffend einen vergleichbaren Sachverhalt BVwG 09.02.2015, W210 2006208-1/7E).

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die belangte Behörde angesichts der Höhe der gesetzlichen Strafandrohung lediglich eine Strafe im unteren Bereich verhängt hat, war aufgrund der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter und dem nicht bloß geringfügigen Verschulden des BF-AS auch von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (die Nachfolgebestimmung des § 21 VStG, entfallen mit BGBl. I 33/2013), abzusehen.

3.2.8. Zum Kostenabspruch

Da der BF-AS mit seiner Beschwerde zum Teil durchgedrungen ist, waren ihm gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zuzulassen, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die in dieser Entscheidungen angewandten Regelungen des WAG 2007 sind klar und eindeutig bestimmt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), sodass die Rechtslage eindeutig ist und daher keiner weiteren Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (s. insb. VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0172 bzw. 0173; 27.03.2015, Ra 2015/02/0025). Weiters ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den angewandten Regelungen des VStG mannigfaltig und einheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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