BVwG W153 1419796-1

W153 1419796-1Tribunal administratif fédéral28 avr. 2016

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rechtsanschauung des VfGH, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W153 1419796-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.1419796.1.00

Spruch

W153 1419796-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX , StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2011, Zl. 1006.331-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2016,

A)

I.

beschlossen:

Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG eingestellt.

II.

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kenias, brachte am 20.07.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Mit Bescheid vom 30.05.2011 wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides wurde begründend ausgeführt, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich nicht festgestellt werden könne. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich für die Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung u.a. des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Ein unzulässiger Eingriff in die durch Art 8 EMRK geschützten Rechte liege demnach nicht vor.

Am 07.06.2011 wurde gegen den vorliegenden Bescheid Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeergänzung vom 14.06.2011 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen in Kenia asylrelevant verfolgt sei.

Am 27.04.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Befragung zur Integration konnte ausschließlich in deutscher Sprache erfolgen.

Der Beschwerdeführer ist mehr als 5 Jahre in Österreich. Er hat einen Deutschkurs besucht und im Jänner 2013 die A2 Deutsch-Prüfung bestanden. Seit 2011 arbeitet er regelmäßig als geringfügig Beschäftigter in einer Gemeinde und zusätzlich zu seinem Einkommen erhält er Taschengeld aus der Grundversorgung. Er lebt in einem Flüchtlingsquartier und nimmt dort an den angebotenen Fördermaßnahmen teil. Da sein Hobby das Kochen ist, gibt er als konkreten Berufswunsch eine Ausbildung zum Bäcker an. Er hat durch seine Tätigkeit als Gemeindearbeiter zahlreiche Kontakte zu Österreichern.

In der Strafregisterauskunft scheinen keine Verurteilungen auf.

In der Verhandlung wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut von Bestätigungen von Kursen und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Nachweise über seine Beschäftigung als Gemeindearbeiter vorgelegt. Unter anderem hat der Beschwerdeführer bereits am 30.01.2013 die A 2 Deutsch-Prüfung bestanden.

Im Zuge der Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurück. Die Beschwerde gegen die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) hielt er ausdrücklich aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Kenia, reiste im Juli 2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Mitte 2010 aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf und ist seitdem im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet.

Der Beschwerdeführer verfügt bereits über ausreichende Deutschkenntnisse. 2013 hat er die A2 Deutsch-Prüfung erfolgreich absolviert. Er hat einen österreichischen Bekanntenkreis, der ihn unterstützt und fördert. Es bestehen keine Kontakte zu Personen in seinem Heimatstaat mehr. Seit 2011 arbeitet er regelmäßig als geringfügig Beschäftigter in einer Gemeinde. Derzeit ist er wochentags täglich 8 Stunden als Gemeindearbeiter tätig. Zusätzlich zu seinem Einkommen erhält er Taschengeld aus der Grundversorgung. Er lebt in einem Flüchtlingsquartier und nimmt dort an den angebotenen Fördermaßnahmen teil. Er hat bereits einen konkreten Berufswunsch.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld und den Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem glaubwürdigen Auftreten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Unterlagen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der aktuellen Strafregisterauskunft.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich davon überzeugen können, dass der Beschwerdeführer bereits über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und sehr integrationswillig ist. Er hat die A2 Deutsch-Prüfung erfolgreich absolviert und arbeitet regelmäßig als Gemeindearbeiter. Er hat konkrete Vorstellungen von seiner Zukunft in Österreich und es ist daher davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und rasch selbsterhaltungsfähig sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

I) Einstellung des Verfahrens zu den Spruchpunkten I. und II. des

angefochtenen Bescheides:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Der Beschwerdeführer zog am 27.04.2016 die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.05.2011 rechtswirksam zurück, wodurch beschlussmäßig vorzugehen war (vgl. VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).

II) Stattgebung der Beschwerde zu Spruchpunkt III:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

..."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer hält sich seit Mitte 2010 aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf und ist seitdem im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet.

Der Beschwerdeführer verfügt bereits über ausreichende Deutschkenntnisse. 2013 hat er die A2 Deutsch-Prüfung erfolgreich absolviert. Er hat einen österreichischen Bekanntenkreis, der ihn unterstützt und fördert. Es bestehen keine Kontakte zu Personen in seinem Heimatstaat mehr. Seit 2011 arbeitet er regelmäßig als geringfügig Beschäftigter in einer Gemeinde. Derzeit ist er wochentags täglich 8 Stunden als Gemeindearbeiter tätig. Zusätzlich zu seinem Einkommen erhält er Taschengeld aus der Grundversorgung. Er lebt in einem Flüchtlingsquartier und nimmt dort an den angebotenen Fördermaßnahmen teil. Da sein Hobby das Kochen ist, gibt er als konkreten Berufswunsch eine Ausbildung zum Bäcker an.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Grundsätzlich kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01. 2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).

Im gegenständlichen Fall überwiegen aber nach Abwägung aller Umstände die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Er ist seit mehr als 5 Jahren in Österreich, war immer aufrecht gemeldet und die überlange Verfahrensdauer kann ihm nicht zugerechnet werden. Er hat in dieser Zeit seine Integrationswilligkeit unter Beweis gestellt und rasch die deutsche Sprache erlernt, die er ausreichend beherrscht. Seit 2011 arbeitet er regelmäßig und er hat konkrete Vorstellungen von seiner Zukunft in Österreich. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und rasch selbsterhaltungsfähig sein wird.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn es um die Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, geht, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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