BVwG G311 2105977-1

G311 2105977-1Tribunal administratif fédéral28 avr. 2016

Regest

Beschwerdefrist, Fristversäumung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Rückkehrentscheidung, Verfahrenshilfe, Verspätung, Wiederaufnahme,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG G311 2105977-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2105977.1.00

Spruch

G311 2105977-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über I) den Antrag des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 20.07.2015, II) die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2015, Zahl XXXX, sowie III) den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers beschlossen.

A)

I) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 20.07.2015 wird

gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

III) Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.02.2013 wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Laut aktenkundiger Zustellbestätigung wurde der Bescheid am 11.02.2013 dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe zugestellt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.12.2014 Beschwerde und beantragte unter einem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2015 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.12.2014 abgewiesen.

Laut aktenkundigem Rückschein wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 23.02.2015 durch persönliche Übernahme zugestellt. Dagegen wurde mit dem mit 30.03.2015 datierten und mit 03.04.2015 zur Post gegebenen Schriftsatz Beschwerde erhoben.

Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2015 wurde der Beschwerdeführer auf die verspätete Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.02.2015 hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 20.07.2015 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Er habe das Verfahren mit dem Bescheid vom 16.02.2015 für abgeschlossen gehalten, da er der Argumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegen zu setzen habe. Er stelle nunmehr den I) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, II) den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers gemäß §§ 63 und 64 ZPO, III) den Antrag auf Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes sowie IV) den Antrag auf Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages betreffend das gesamte Verfahren und Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.02.2013.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 15.03.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A) I): Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

§ 32 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte."

Im vorliegenden Fall liegt schon die in § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 vorgesehene Voraussetzung eines durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens nicht vor, da die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung unter einem ergeht.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001).

Zu Spruchteil A) II): Zurückweisung der Beschwerde

§ 3 Abs. 3 BFA-VG lautet:

"Dem Bundesamt obliegt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und

7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren"

§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Bescheid vom 16.02.2015 mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.12.2104 abgewiesen. § 16 Abs. 1 BFA-VG findet mithin keine Anwendung. Vielmehr ist § 17 Abs. 4 Z 1 VwGVG anzuwenden, dieser lautet:

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,"

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2015 am 23.02.2015 rechtswirksam zugestellt wurde.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG hat der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist hinsichtlich des Bescheides vom 16.02.2015 am 23.02.2015 begonnen und mit Ablauf des 23.03.2015 geendet.

Da die dagegen erhobene Beschwerde erst am 03.04.2015 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, war sie als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) III): Zurückweisung des Antrages auf unentgeltliche Verfahrenshilfe

In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zl. G 7/2015, § 40 VwGVG betreffend Verfahrenshilfeverteidiger als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft tritt. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Der VfGH sah in der derzeit geltenden Regelung des § 40 VwGVG eine Verletzung des Art. 6 EMRK, zumal der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist. Nach der Judikatur des EGMR ist der Zugang zum Gericht zwar nicht absolut und kann von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden; nach den Umständen des Einzelfalles kann jedoch die unentgeltliche Beistellung eines Verfahrenshelfers unumgänglich sein. Nach dem derzeitigen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist hingegen - außer in Verwaltungsstrafverfahren - die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers schlechthin nicht möglich.

Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich (eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt worden wäre.

Weder aus dem noch bis 31.12.2016 als Teil der Rechtsordnung geltenden § 40 VwGVG (Beschränkung der Verfahrenshilfe auf das Verwaltungsstrafverfahren), noch aus § 52 BFA-VG, noch aus Art. 47 GRC ein Rechtsanspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum kostenlosen Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Auch aus der oben angeführten Entscheidung des VfGH ergibt sich nicht, dass Art. 6 EMRK einen generellen - von den Umständen des Einzelfalles losgelösten oder von den Verfahrensmaterien unabhängigen - Anspruch auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers erfordern würde.

Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu dem im Schriftsatz vom 20.07.2015 gestellten Antrag auf Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist festzuhalten, dass über diesen Antrag die belangte Behörde zu entscheiden hat.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4

B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages und einer Beschwerde ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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