projets
W192 1241493-2•BVwG W192 1241493-2
W192 1241493-2Tribunal administratif fédéral27 avr. 2016
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, befristete<br/>Aufenthaltsberechtigung, Behebung der Entscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, subsidiärer Schutz, Suchtmitteldelikt
W192 1241493-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Côte d'Ivoire, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2012, Zl. 03 06.031-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire und am 08.02.2003 in das Bundesgebiet eingereist. Am 12.02.2003 hat er einen Asylantrag gestellt und wurde am 13.06.2003 sowie am 13.08.2003 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.08.2003 gab der Asylwerber an, er habe die Elfenbeinküste wegen des Krieges verlassen und liefe im Falle einer Rückkehr Gefahr, dass man ihn für einen Rebellen halten und letztlich töten würde. Es könne überdies sein, dass man ihn zwingen würde, ein Gewehr in die Hand zu nehmen und jemanden zu töten.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.8.2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Elfenbeinküste gem. § 8 leg.cit. für zulässig erklärt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen damaligen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde (damals Berufung) erhoben.
In der Folge wurde am 24.2.2011 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, in welcher dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten wurde, darzulegen, ob er im Falle seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste aktuell einer konkret seine Person betreffende Gefährdung ausgesetzt wäre. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Liberia (Monrovia) geboren und in Sierra Leone aufgewachsen sei und als Kindersoldat in Sierra Leone gekämpft habe. Mit 14 Jahren habe er sich in die Elfenbeinküste begeben und habe diese jedoch "wegen des Krieges" und da er "auch niemanden dort gekannt" habe im Jahr 2003 verlassen.
Auf die ausdrückliche Frage, ob er abgesehen vom Bürgerkrieg in der Elfenbeinküste weitere Probleme gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer wörtlich: "Ich hatte auch keine Familie und kannte auch niemanden. Das ist ein großes Problem." In der Beschwerdeverhandlung wurde die Entwicklung der Lage in der Elfenbeinküste seit dem Bürgerkrieg im Jahre 2002 sowie insbesondere die aktuelle allgemeine dortige Situation seit den Präsidentschaftswahlen vom 28.11.2010 erörtert.
1.3. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 03.03.2011 gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte fest, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers klar ergebe, dass er sein Heimatland Elfenbeinküste im Jahr 2003 ausschließlich aufgrund des Bürgerkrieges und mangels familiärer Anknüpfungspunkte verlassen hat. Vor diesem Hintergrund konnte bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer einer gegen seine Person zielgerichteten Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Motiven unterlegen wäre, und seien auch aktuell keine Umstände ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer solchen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
Weiters stellte der Asylgerichtshof gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG 2005 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste nicht zulässig sei und erteilte ihm gemäß § 15 Abs. 1 und 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.01.2012. Der Asylgerichtshof gründete diese Entscheidung auf die Feststellung, dass die politische, militärische und allgemein menschenrechtliche Lage in der Elfenbeinküste als völlig instabil bezeichnet und jederzeit mit Bürgerkrieg oder bürgerkriegsähnlichen Gewaltakten gerechnet werden müsse. Die weitere Lageentwicklung sei aktuell nicht abschätzbar; vor dem Hintergrund, dass bereits mehrere 10.000 Bürger der Elfenbeinküste aus Angst vor bereits aufgeflammten Gewaltakten intern oder über die Landesgrenzen ausgewichen, sowie dass seitens der ECOWAS auch eine militärische Intervention zumindest angedacht seien, erachte der Asylgerichtshof eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt im Falle seiner Rückkehr als gegeben. Diese Erwägungen würden sich auch mit der Empfehlung des UNHCR (UNHCR-Position vom 20.1.2011) decken, wonach Rückführungen von Ivorern aufgrund der völlig instabilen Lage ausgesetzt werden sollten.
2.1. Am 30.01.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.03.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt. Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer vom zuständigen Strafgericht "zu Freiheitsstrafen von insgesamt sechs Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei, und somit eine Verurteilung eines inländischen Gerichtes wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) im Sinne von § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 vorliege."
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sei diese Aberkennung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig sei.
2.2. Gegen die Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde die Verfassungskonformität von § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 unter Hinweis auf Ausführungen im der Stellungnahme von Amnesty International zum Fremdenrechtspakets 2009 in Zweifel gezogen. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Haftstrafe in Kürze abgesessen haben werde und bereits jetzt außerhalb der Justizanstalt eine Beschäftigung ausübe. Der Beschwerdeführer habe sehr gute Deutschkenntnisse und es falle daher eine Zukunftsprognose zu seinen Gunsten aus.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Beschwerde wurde beantragt.
2.3. Am 27.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme der Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire, stellte nach illegaler Einreise im Februar 2003 einen Asylantrag, der im Beschwerdeverfahren vom Asylgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 03.03.2011 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde, wobei gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nicht zulässig sei und ihm gemäß § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.01.2012 erteilt wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.04.2012 hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.03.2011 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von amtswegen aberkannt und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Elfenbeinküste gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei.
Der Beschwerdeführer weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 5.5.2004, Zahl: 8 Hv 58/2004 z, wegen §§ 28 /2 u. 3 SMG, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren,
Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 10.11.2004, Zahl: 8 Hv 173/2004 m, wegen § 28/2 u. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 26.8.2010, Zahl: 12 Hv 122/2010 z, wegen §§ 27 Abs. 1/1 (8. Fall), 27/3, 27 Abs. 1/1 (1.2. Fall), 28/1 (1.2.3. Fall) SMG, 12 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Der Beschwerdeführer lebt nach seiner letzten Haftentlassung im Oktober 2012 in einer Mietwohnung, übt eine Beschäftigung aus und leistet Unterhaltszahlungen für seinen 2004 in Österreich geborenen Sohn. Er hat sonst keine familiären Bindungen in Österreich. Er hat Grundkenntnisse der deutschen Sprache und eine Berufsausbildung in Spachteln und Malen absolviert.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft sowie zur privaten und familiären Situation in Côte d'Ivoire und in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2016.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Urteilen und einer der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Stattgebung der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 - wie im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer - eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Gemäß § 9. Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 treten 9 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 mit 1. Jänner 2010 in Kraft
3.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat - im Zuge eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens - mit Beschluss vom 3.7.2015, Zl. U 32/2014-12, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF BGBl. I Nr. 122/2009 von Amts wegen eingeleitet. Im Prüfbeschluss vom 03.07.2015 wurde u.a. Folgendes ausgeführt:
(...) 3.3. Der Verfassungsgerichtshof hegt Bedenken, dass die mit diesem Beschluss in Prüfung zu ziehende Vorschrift aus den gleichen Gründen unsachlich ist:
3.3.1. Die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 bildet eine gravierende Rechtsfolge bzw. zieht sie eine solche nach sich. Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, deren Abschiebung aber auf Grund des Refoulementverbots nicht möglich ist, werden gemäß § 46 a Absatz 1 Z 2 FPG geduldet. In § 31 Absatz 1a Z 3 FPG steht, dass es sich bei der Duldung nicht um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt. Dies führt dazu, dass mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wesentliche Rechtspositionen (bspw. das Recht zum Zugang zum Arbeitsmarkt oder auf bestimmte Sozialleistungen) verloren gehe; die betreffende Person wird letztlich auf einen geduldeten Aufenthalt ohne rechtlichen Status beschränkt.
2.3.2. Dieser (mitunter existenzielle) Rechtsverlust tritt zwingend wegen der Verurteilung eines Verbrechens, also einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mindestens 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 17 StGB) ein. Unter diese Kategorie fallen aber äußerst unterschiedliche Straftaten mit unterschiedlichstem Unrechtsgehalt und Schuldgehalt in der Tatbegehung; im Gesetzesprüfungsverfahren wird auch zu klären, ob der Grund der Verfassungswidrigkeit darin liegt, dass das Gesetz als Strafdrohung und nicht (auf) an die konkret verhängte Strafe anknüpft. Zwar sieht Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vor, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, wenn dieser eine schwere Straftat begangen hat. Dies lässt aber den Mitgliedsstaaten einerseits einen Spielraum in der Festlegung des Begriffs "schwerer Straftat", andererseits dürfte diese Vorschrift nicht dazu zwingen, Straftaten ausschließlich nach der Strafdrohung zu kategorisieren, sondern die Berücksichtigung der Schwere bzw. des Unrechtsgehalts einer konkreten Straftat zulassen. Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt nun angesichts des vorliegenden Falles nicht, dass die Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" in Art. 17 der Statusrichtlinie mit dem "Verbrechen" im Sinne des § 17 StGB grundsätzlich
nicht richtlinienkonform ist. Allerdings hegt er das Bedenken, dass das ausschließliche Abstellen des Gesetzgebers auf die Höhe der Strafdrohung mit der vorhin wiedergegebenen Judikatur in Widerspruch steht, wonach die Rechtsfolge eine Rechtsverletzung nicht unverhältnismäßig gegenüber den Umständen der Tatbegehung und deren Unrechtsgehalt sein dürfen. Wie das vorliegende Beschwerdeverfahren zeigt, führt die Verurteilung wegen einer versuchten Straftat, die nicht einmal die Verhängung eines Rückkehrverbots rechtfertigt (also die Beendigung eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich wegen Gefährdung öffentlicher Interessen), trotzdem dazu, dass der Betreffende den rechtmäßigen Aufenthalt mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen verliert. Das damit im Sinne der vorhin wiedergegebenen Judikatur ungleiche Sachverhalte mit gleichen Folgen belegt werden, dürfte auf der Hand liegen. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die in Prüfung zu ziehende Vorschrift gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
(...)"
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, Zahl:
G440/215-14, wurden die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes, § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen und die vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss vom 03.07.2015 zu U32/2014 geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht aufrecht erhalten. Begründet wurde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes damit, dass § 17 StGB mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten treffe, durch die "das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden" solle (Höpfel in Höpfel/Ratz WK2 StGB § 17 Rz1). Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" werde schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringe die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handle, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohne. Dementsprechend knüpfe die Rechtsordnung verschiedentlich an diese Unterscheidung an. Dadurch werde zum Teil zum Ausdruck gebracht, das Vergehen nicht im gleichen Ausmaß verfolgungswert bzw. strafwürdig seien wie Verbrechen. Es sei dem Gesetzgeber daher nicht entgegenzutreten, wenn er zur Konkretisierung des Begriffes "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie auf diese im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zurückgreife. Er bewege sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehaltes, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles, wie sie aus der im Rahmen der Bedenken wiedergegebenen Judikatur folge, zurücktreten könne. Angesichts dessen, dass die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt ist, liege es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen. Da die Bedenken somit nicht zutreffen würden, seien die Anträge abzuweisen.
Den Beschwerdeausführungen über entsprechende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese im angefochtenen Bescheid angewendete Bestimmung kommt daher keine Berechtigung zu.
3.1.3. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers dass dieser nach dem Inkrafttreten der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 26.08.2010, Zahl: 12 Hv 122/2010 z, wegen §§ 27 Abs. 1/1 (8. Fall), 27/3, 27 Abs. 1/1 (1.2. Fall), 28/1 (1.2.3. Fall) SMG, 12 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.
Die davor erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen sind im vorliegenden Fall nicht heranzuziehen, da mangels gesetzlicher Normierung einer Rückwirkung eine Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auf vor dem Inkrafttreten erfolgte Verurteilungen nicht vorgesehen ist. (vgl. K2 zu §9 AsylG, Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016).
Unter Verbrechen versteht § 17 StGB vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen Handlungen sind Vergehen
§ 27 Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 lautet:
"Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften
§ 27. (1) Wer vorschriftswidrig
1. Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,
2. Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder
3. psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gewerbsmäßig begeht.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer
1. durch eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder
2. eine solche Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(5) Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."
§ 28 Abs. 1 Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 lautet:
"Vorbereitung von Suchtgifthandel
§ 28. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in § 27 Abs. 1 Z 2 genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde."
Diese Tatbestände der §§ 27 und 28 Abs.1 Suchtmittelgesetz sind nicht mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht, weshalb auch das gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafurteil vom 26.08.2010, das bloße Vergehenstatbestände feststellt, nicht zu einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 führen kann.
Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerde bloß gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheid gerichtet, während dessen Spruchpunkt II, womit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste gemäß § 9 Abs. 2 AsylG als unzulässig erklärt wurde, nicht angefochten wurde. Es ergibt sich allerdings schon aus dem klaren Wortlaut des zweiten Satzes von § 9 Abs. 2 AsylG 2005, dass ein derartiger Abspruch nicht Bestand haben kann, wenn keine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bloß aus den Gründen nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (mehr) vorliegt, da ausdrücklich vorgesehen ist, dass eine derartige Feststellung mit einer solchen Aberkennung "zu verbinden" ist. Es ist daher aufgrund der vorliegenden Beschwerde der angefochtene Bescheid gänzlich aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.
Dies führt angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer als weiterhin subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz Asylgesetz 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag vom 30.01.2012 über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltsberechtigung zukommt, auch zu keiner Rechtsschutzlücke.
Unabhängig davon obliegt es der Behörde gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 im Hinblick auf eine etwaige eingetretene Änderung der Lage im Herkunftsstaat nach Beendigung der bürgerkriegsähnlichen Konflikte in Côte d'Ivoire einzuleiten.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 9 AsylG 2005 eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.