BVwG W145 2113159-1

W145 2113159-1Tribunal administratif fédéral27 avr. 2016

Regest

Beitragszuschlag, Gefälligkeitsdienst, Meldeverstoß, Sanktionshöhe,<br/>Teilstattgebung

Texte intégral

BVwG W145 2113159-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2113159.1.00

Spruch

W145 2113159-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Natalia Polemis als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Josef Hermann als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 28.05.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der nicht vor Arbeitsantritt erstatteten Anmeldungen zur Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX und XXXX als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der nicht vor Arbeitsantritt erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX stattgegeben.

III. Die Höhe des zu entrichtenden Beitragszuschlages wird mit €

1. 800,00 festgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 28.05.2015, Zl. XXXX, XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldungen für XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR XXXX, zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

2. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 25.06.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Verwaltungsgericht als Senat möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführer keinen Beitragszuschlag in Höhe von € 2.300,00 zu bezahlen habe, in eventu im geringsten Ausmaß; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass es aufgrund schulinterner Dispositionen von Nöten gewesen sei, spontan mit XXXX und XXXX ein Dienstverhältnis zu begründen. Die diesbezügliche Entscheidung sei am 05.02.2014 unmittelbar vor Unterrichtsbeginn getroffen worden. Es werde jedoch ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht für die administrativen Tätigkeiten im Sinne von An- und Abmeldungen verantwortlich sei bzw. auch zum inkriminierten Zeitpunkt nicht gewesen sei. Seit Mitte Jänner 2014 habe XXXX, die Ehegattin des Beschwerdeführers, diese Tätigkeit übernommen. Aufgrund der Verlässlichkeit der mit diesen Aufgaben betrauten Personen habe der Beschwerdeführer keine Veranlassung gesehen, sich mit An- und Abmeldungen zu beschäftigen. Dies wäre mangels zeitlicher Ressourcen auch nicht möglich gewesen. Erst am Abend, als der Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen einer Überprüfung unterzogen habe, habe er festgestellt, dass XXXX und XXXX nicht vor Dienstantritt in der Früh angemeldet worden seien. Hinsichtlich XXXX werde festgehalten, dass dies ein Freund des Beschwerdeführers sei. XXXX sei zu keinem Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis gestanden. Zuständig für die Schank sei XXXX, welche zum Zeitpunkt der Betretung der vermeintlichen Verwaltungsstraftat für wenige Minuten verhindert gewesen sei. XXXX sei für einige Minuten behilflich gewesen, wobei es sich diesbezüglich lediglich um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe und um keine (konkludente) Begründung eines Dienstverhältnisses zum Beschwerdeführer, der keinerlei Kenntnis von der Verrichtung der Tätigkeit durch XXXX gehabt habe. Weiters werde darauf hingewiesen, dass es dem Doppelbestrafungsverbot widerspreche, wenn der Beschwerdeführer den nunmehrigen Betrag in Höhe von € 2.300,00 zu bezahlen hätte, zumal bereits ein Verwaltungsstrafverfahren zu GZ XXXX anhängig sei. Zudem werde festgehalten, dass aufgrund der - wenn auch kurzfristig - verspäteten Anmeldung keine Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz entstanden seien. Die belangte Behörde werde daher konkret unter Beweis stellen müssen, welchen kausalen Mehraufwand sie erlitten habe.

3. Mit Bescheid vom 31.07.2015, Zl. XXXX, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Kasse nicht nur hinsichtlich der unstrittigen Dienstnehmereigenschaft betreffend XXXX und XXXX, sondern auch bei Herrn XXXX ein Dienstverhältnis gegeben sei. Bei einem Freundschaftsdienst handle es sich um kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste. Ein solcher Gefälligkeitsdienst liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Insbesondere mangle es bereits an der Unentgeltlichkeit, zumal Herr

XXXX € 10,00 erhalten habe. Außerdem sei keine sachliche Rechtfertigung gegeben, da zwar das Vorliegen eines Naheverhältnisses behauptet worden sei, dieses aber durch den Beschwerdeführer nicht belegt werden habe können. Melde der Dienstgeber bei ihm beschäftigte Dienstnehmer nicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung an und werde der nicht angemeldete Dienstnehmer im Zuge einer unmittelbaren Betretung gemäß § 111a ASVG bei der Ausführung von Tätigkeiten für den Dienstgeber betreten, so könne der Sozialversicherungsträger gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.2 ASVG einen Beitragszuschlag vorschreiben. Da keine der drei betreten Personen vor Arbeitsantritt gemeldet worden seien, sei die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu Recht erfolgt.

4. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers stellte mit Schriftsatz vom 11.08.2015 einen Vorlageantrag. Inhaltlich deckt sich der Vorlagenantrag mit der Beschwerde vom 25.06.2015.

5. Die Beschwerdesache wurde am 25.08.2015 von der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Am 28.01.2016 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, dem Bundesverwaltungsgericht das rechtskräftige Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 06.08.2015, Zl. XXXX, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1

ASVG.

7. Mit den beiden Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016, Zlen. W145 2113159-1/5Z und W145 2113159-1/6Z, wurde der NÖGKK sowie dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers jeweils das rechtskräftige Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 06.08.2015 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

8. Am 03.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 01.02.2016 datierte Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten Straferkenntnisses eindeutig ergebe, dass der Beschwerdeführer mit XXXX kein Dienstverhältnis begründet hatte. Bei XXXX und XXXX habe der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht eine verspätete Anmeldung zugestanden. In subjektiver Hinsicht habe er jedoch kein Verschulden zu verantworten.

9. Die NÖGKK hat mit Schreiben vom 04.02.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass das Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 111 ASVG und das Verfahren bei der NÖGKK gemäß § 113 ASVG miteinander in keinem Zusammenhang stünden und den beiden Verfahren auch unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe zu Grunde liegen würden. Eine Bindungswirkung einer Behörde an die Entscheidung der anderen sei daher nicht gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 05.02.2014 um 10:30 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei XXXX) eine Kontrolle im "XXXX" in XXXX, durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die österreichischen Staatsangehörigen XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR XXXX arbeitend für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne dass diese zwei genannten Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren. XXXX und XXXX waren als Schilehrer für den Beschwerdeführer beschäftigt. Sie waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig.

Im Zuge der Kontrolle am 05.02.2015 wurde zudem der österreichische Staatsangehörige XXXX, VSNR XXXX, arbeitend für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein. Er war zum Zeitpunkt der Betretung als Schankhilfe tätig. Zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX besteht ein freundschaftliches Verhältnis. XXXX hat dem Beschwerdeführer aufgrund der seit langer Zeit bestehenden Freundschaft am Tag der Betretung kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich ausgeholfen. Er wurde weder vom Beschwerdeführer kontrolliert noch unterlag er den Weisungen des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.05.2015 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2015 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 2.300,00 verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Tätigkeit von XXXX und XXXX für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes wird im gesamten Verfahren nicht bestritten. Es ist unstrittig, dass diese zwei Personen als Schilehrer für den Beschwerdeführer tätig und vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. In der Beschwerde wird ausdrücklich zugestanden, dass es aufgrund schulinterner Dispositionen von Nöten gewesen sei, spontan ein Dienstverhältnis mit diesen beiden Personen zu begründen. Gleichzeitig wird in der Stellungnahme vom 01.02.2016 vom Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht eine verspätete Anmeldung von XXXX zugestanden.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern Frau XXXX die administrativen Arbeiten, unter anderem An- und Abmeldungen, durchgeführt habe und dem Beschwerdeführer erst am Abend aufgefallen sei, dass die beiden Herren nicht vor Dienstantritt in der Früh zur Sozialversicherung gemeldet worden seien, so ist diesem Vorbringen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu entgegnen, dass die Auferlegung eines Beitragszuschlages nach Abs. 1 des § 113 ASVG nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist (siehe hiezu VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).

Hinsichtlich der oben getroffenen Feststellung, wonach XXXX dem Beschwerdeführer aufgrund der seit langer Zeit bestehenden Freundschaft am Tag der Betretung kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich ausgeholfen hat, ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen: Es ist unstrittig, dass der am 05.02.2014 im Betrieb des Beschwerdeführers angetroffene XXXX mit dem Beschwerdeführer bereits seit langer Zeit befreundet war. In Würdigung der gesamten Umstände des Falles sowie des Beschwerdevorbringens, wonach XXXX, welche für die Schank zuständig und zum Zeitpunkt der Betretung der vermeintlichen Verwaltungsstraftat für wenige Minuten verhindert gewesen sei und XXXX in der Folge für einige Minuten behilflich gewesen sei, erscheint die Tätigkeit des XXXX lediglich als Ausfluss eines Freundschaftsdienstes gegenüber dem Beschwerdeführer. Die getätigte Mithilfe hat das Maß der unter Freunden üblichen und gebotenen Gefälligkeit nicht überschritten und hat er lediglich kurzfristig ausgeholfen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsleitung des XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht wurde.

Beweiswürdigend ist weiters auf das rechtskräftige Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 06.08.2015, Zl. XXXX zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf XXXX nicht gegen die Meldeverpflichtung im Sinne des § 33 ASVG verstoßen hat und somit auch nicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Hinsichtlich der Dienstnehmer XXXX und XXXX wurde festgestellt, dass deren nicht rechtzeitige Anmeldungen dem Beschwerdeführer zumindest leicht fahrlässig vorzuwerfen seien und er dadurch § 33 Abs. 1 iVm § 111 ASVG verletzt hat. Dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich weist den vollkommen - sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.

Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 06.08.2015 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und nach dem ASVG eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG) der Herren XXXX und XXXX beim Beschwerdeführer feststellt. Aus dieser rechtskräftigen Entscheidung ist für das Bundesverwaltungsgericht sohin die von der NÖGKK in gegenständlichen Verfahren festgestellte Tatsache, dass XXXX und XXXX als Dienstnehmer des Beschwerdeführers iS eines persönlichen und wirtschaftlich abhängigen Dienstverhältnisses nach dem ASVG und AlVG als Schilehrer (wie durch das Straferkenntnis rechtskräftig entschieden wurde nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 ASVG unangemeldet) beschäftigt gewesen sind, eindeutig belegt. Weiters ist festzuhalten, dass dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 06.08.2015 keine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG) des XXXX beim Beschwerdeführer feststellt. Zu diesem Ergebnis gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Zuge der Befragung des Beschwerdeführers und der Zeugeneinvernahme von XXXX im Rahmen der am 03.06.2015 öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die diesbezüglichen (beweiswürdigenden) Ausführungen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs nachvollziehbar.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde als auch dem Vorlageantrag kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Einerseits wird vorliegend zwar über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden, andererseits aber war eine eventuelle Pflichtversicherung nach ASVG von XXXX als Vorfrage zu klären. Somit liegt aufgrund der Antragstellung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG in der Beschwerde vom 25.06.2015 Senatszuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchpunkt I.) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass XXXX und XXXX im Zuge einer Kontrolle am 05.02.2014 durch die Finanzbehörde als Schilehrer für den Beschwerdeführer als Dienstgeber arbeitend angetroffen wurden und zum Zeitpunkt vor deren Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die Dienstnehmereigenschaft von XXXX und XXXX wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen und geht daher auch das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich der vermeintlich verspäteten Anmeldung kein Verschulden zu verantworten habe, ins Leere. So ist der Umstand dass nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern Frau XXXX die administrativen Arbeiten durchgeführt habe und sohin auch für die Durchführung der Anmeldungen zuständig gewesen wäre, nicht von Bedeutung. Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege, zumal bereits ein Verwaltungsstrafverfahren zu GZ NKS2-V-147617/5 wegen des Verstoßes gegen § 111 Abs. 1 Z i iVm § 33 Abs. 1 ASVG anhängig sei, ist entgegenzuhalten, dass die Auferlegung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung vorgesehene weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht ist. Er ist damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung - und nicht als Strafe - zu werten.

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag hinsichtlich XXXX und XXXX zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, die zwei betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag der Herren XXXX und XXXX dem Grunde und der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich der nicht vor Arbeitsantritt erstatteten Anmeldungen zur Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX und XXXX als unbegründet abgewiesen.

3.5. Zu Spruchpunkt II.) Stattgabe der Beschwerde:

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182).

Als solche atypischen Umstände machte der Beschwerdeführer hinsichtlich XXXX das Vorliegen unentgeltlicher Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste geltend.

Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009).

Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318).

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand halten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).

Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung erörtert, besteht zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX eine freundschaftliche Beziehung und war der Beschwerdeführer in der Lage ein besonderes Naheverhältnis glaubhaft zu machen. Die Tätigkeit des XXXX erfolgte freiwillig und unentgeltlich. XXXX bot seine Hilfe aufgrund der Freundschaft zwischen ihm und dem Beschwerdeführer zeitlich absolut kurz an. Zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX besteht eine jahrelange Freundschaft, sodass auch das Motiv, weshalb Herr XXXX dem Beschwerdeführer zum gegenständlichen Zeitpunkt geholfen hat, sachlich nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer vermochte auch darzulegen, dass die Hilfe kurzfristig und lediglich für einen kurzen Zeitraum erfolgte.

Insgesamt ergibt sich nach Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles als Gesamtbild, dass XXXX bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit aufgrund des kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigwerdens für den Beschwerdeführer, zu dem eine spezifische Bindung bestehen, im Rahmen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes tätig war, sodass kein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorlag.

Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX, traf diesen auch gemäß § 33 ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb hinsichtlich XXXX die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG nicht zu Recht erfolgte.

Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben.

3.6. Zu Spruchpunkt III.) Höhe des Beitragszuschlages:

Spruchgemäß war der Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG mit € 1.800,00 festzusetzen, welcher sich wie folgt zusammensetzt: Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 1.000,00 (2 mal € 500,00 je für die Dienstnehmer XXXX) sowie Teilbetrag für den Prüfeinsatz: € 800,00.

3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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