BVwG W121 2108147-1

W121 2108147-1Tribunal administratif fédéral27 avr. 2016

Regest

Anrechnung, Ehe, Notstandshilfe, Unterhaltsanspruch

Texte intégral

BVwG W121 2108147-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W121.2108147.1.00

Spruch

W121 2108147-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom XXXX , VN XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der genannten

Behörde vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF und § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe vom XXXX mit der Begründung, das anrechenbare Einkommen ihres Ehegatten übersteige trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen die ihr an sich gebührende Notstandshilfe, abgewiesen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen anführte, dass sie seit März XXXX dauerhaft von ihrem Ehepartner getrennt lebe und seit XXXX nicht mehr im Haushalt ihres Mannes in XXXX gewesen sei. Sie gehe davon aus, dass, obwohl ihre Ehe nicht geschieden sei, sie keine aufrechte Ehe führen würden und daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe erfüllt wären.

Mit Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX betreffend Abweisung ihres Antrages auf Notstandshilfe vom XXXX mangels Notlage gemäß § 33 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG stattgegeben. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ab XXXX Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX habe.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde wie folgt begründet:

"Sie bezogen vom XXXX XXXX XXXX mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld, bei der Antragsstellung auf Notstandshilfe mit Geltendmachung am XXXX haben Sie angegeben, dass Sie verheiratet, aber in getrennten Haushalten lebend sind und als Ihren Angehörigen haben Sie Ihren Gatten, XXXX , geboren am XXXX angeführt.

Bei der Frage 14 dieses von Ihnen eigenhändig unterschriebenen Antrages nach erhöhten Aufwendungen haben Sie "Kredit" angeführt und ist ein handschriftlicher Vermerk ‚Privatkredit für die Unterstützung während der Arbeitssuche' ersichtlich.

Die Frage 15, ob Sie oder Ihr Gatte eine Behinderung haben, haben Sie mit ‚nein' beantwortet.

Bei Ihrer Antragsabgabe legen Sie die vom Dienstgeber Ihres Gatten aufgefüllte Lohnbescheinigung vor mit unter anderem dem Inhalt, dass er seit XXXX als XXXX in XXXX tätig ist und vom 12/14 bis 02/15 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von monatlich € XXXX erzielte.

Weiters legen Sie ein Schreiben Ihres Gatten vom XXXX mit der Überschrift ‚Erklärung zur Einkommenssituation' vor, bei der er seine laufenden Aufwendungen aufgrund der Miete, Energie, Altersvorsorge, Kredit und Versicherungen anführt.

Am XXXX geben Sie niederschriftlich unter anderem an, dass Sie nach wie vor verheiratet sind und derzeit kein Scheidungsverfahren laufend ist. Ihr Gatte lebt in Deutschland, Sie leben in Wien, Sie sind getrennt lebend und führen zwei getrennte Haushalte, Sie sehen sich auch nie, Ihr Gatte hat keine Unterhaltsverpflichtungen (für Kinder) und keine Exekutionen, ein Scheidungsverfahren ist aus finanziellen Gründen derzeit nicht möglich. Sie wurden darüber informiert, dass Sie einen Unterhaltsanspruch haben und diese bei einer aufrechten Ehe auch einklagen können. Eine derartige Klage bringen Sie aber nicht ein. Gründe für eine Uneinbringlichkeit oder Unbilligkeit, die den Verzicht auf eine Unterhaltsklage begründen könnten, liegen nicht vor. Sie wurden darüber informiert, dass es daher zu einer fiktiven Anrechnung des Unterhaltes kommt.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 AlVG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage gegeben ist, ist nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung auch das Einkommen des Ehepartners/Lebensgefährten unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungsgründen heranzuziehen.

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hat bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen ist nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann.

Lebt jemand von seinem Ehegatten tatsächlich getrennt, ist ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, ob eine Anrechnung zu erfolgen hat.

Während aufrechter Ehe ist der Unterhaltsanspruch als solcher gemäß § 94 Abs. 3 EheG dem Grunde nach unverzichtbar. Zulässig ist ein nur umfänglich beschränkter Verzicht auf zukünftigen Unterhalt, nämlich ein Verzicht auf (konkretisierte oder konkretisierbare) zukünftige Einzel- oder Teilleistungen des Unterhalts.

Verzicht auf Unterhalt:

Mit Erkenntnis vom 24.1.2006, Zl. 2004/08/0213, beschäftigt sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem mit der Nichtbetreibung von bestehenden Unterhaltsansprüchen während eines laufenden Leistungsbezuges. Er stellt dabei fest, dass die Unterlassung der Verfolgung der eigenen Unterhaltsforderungen gegen den früheren Ehepartner dann und insoweit als Missbrauch zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft zu qualifizieren ist, als der unterhaltsberechtigten Person bei rechtmäßigem Alternativverhalten tatsächlich Einkommen zugeflossen wäre.

Besteht demnach eine aufrechte Ehe, obwohl die Ehepartner nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und ist von einem ‚rechtsmissbräuchlichen Verhalten' auszugehen, so wird eine fiktive Anrechnung des Unterhaltsanspruchs vorgenommen.

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen.

In Ihrem Fall folgt das Arbeitsmarktservice Ihren Angaben in Ihrem Antrag, in Ihrer Beschwerde und in der Niederschrift vom XXXX , dass Sie und Ihr Gatte getrennte Haushalte führen, Sie bestätigen auch, dass Sie darüber informiert wurden, dass Sie eine Unterhaltsberechtigung haben und diese bei einer aufrechten Ehe auch einklagen können.

Eine derartige Klage bringen Sie aber nicht ein. Gründe für eine Uneinbringlichkeit oder Unbilligkeit, die den Verzicht auf eine Unterhaltsklage begründen könnten, liegen nicht vor. Sie wurden darüber informiert, dass es daher zu einer fiktiven Anrechnung des Unterhaltes kommt.

Entsprechend den angeführten gesetzlichen Bestimmungen war somit der fiktive Unterhalt als Anrechnungsbetrag heranzuziehen und folgendermaßen zu berechnen:

durchschnittliches Nettoeinkommen Ihres Gatten vom 12/2014 bis 02/2015 in der Höhe von monatlich € XXXX .

plus Ihre fiktive Notstandshilfe (€ XXXX mal 30) € XXXX

ergibt € XXXX

davon 40 % € XXXX

minus Ihre Notstandshilfe - € XXXX

fiktiver Unterhaltsanspruch € XXXX

Zur Erzielung eines Unterhaltes ist kein Aufwand erforderlich.

Es ergibt sich nachstehende Berechnung Ihres Anspruches ab dem XXXX

:

Nettoeinkommen aufgrund des fiktiven Unterhaltes € XXXX

anrechenbares Einkommen (gerundet) € XXXX .- x 12 Monate/365 Tage

ergibt einen Anrechnungsbetrag von € XXXX täglich.

Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge € XXXX , aufgrund des Anrechnungsbetrages ergibt sich somit ein täglicher Anspruch von € XXXX ."

In ihrem Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus:

"(...)

Zur Begründung der Ablehnung geben Sie mangelnde Notlage an und beziehen sich auf § 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, und § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), BGBI Nr. 352/1973, beide in geltender Fassung.

Gemäß diesen gesetzlichen Bestimmungen gehört zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose sich in Notlage befindet und dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Nach dem Wegfall des bis zum XXXX befristeten Arbeitslosengeldes trifft dies für mich in vollem Umfang zu, da ich trotz intensiver Bemühungen noch immer arbeitslos bin und über keinerlei Rücklagen verfüge.

Bezogen auf § 2 der Notstandhilfeverordnung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das Einkommen seines Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Dabei sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) zu berücksichtigen.

Eine Anrechnung des Einkommens meines Ehegatten setzt voraus, dass ich im relevanten Zeitraum mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Sie wäre nur dann zulässig, wenn aus den in § 2 Abs. 2 NH-VO genannten Gründen (vorübergehende Abwesenheit wegen Kur, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä. bzw. Aufgabe der Hausgemeinschaft nur, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen) weiterhin von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen wäre.

Wie bereits im Zusammenhang der Antragstellung dargelegt, lebe ich seit März 2010 dauerhaft von meinem Ehepartner getrennt im eigenen Haushalt in Wien. Seine entsprechende Erklärung vom XXXX liegt Ihnen vor. Seit 2012 war ich nicht mehr im Haushalt meines Mannes in XXXX . Ich gehe davon aus, dass obwohl unsere Ehe nicht geschieden ist, wir keine aufrechte Ehe im Sinne Ihrer Entscheidungsgrundlage führen.

Der Gesetzgeber unterscheidet bei Ehepartnern zwischen zwei Gruppen:

jenen, die nicht dauernd getrennt leben und jenen, die dauernd getrennt leben. "Dauernd getrennt" lebe der Ehegatte, der die gemeinsame Wohnung verlasse und auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung verbringe. Nicht dauernd getrennt lebe jedoch ein Ehegatte, der aus beruflichen Gründen - sei es auch auf längere Zeit - immer wieder vom gemeinsamen Familienwohnsitz abwesend sei, in regelmäßigen Abständen jedoch zu diesem zurückkehre, um dort gemeinsam mit seinem Ehegatten zu leben. Eine aufrechte Ehe spreche grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung.

Insoweit ist bei unserer schon über Jahre andauernden Lebensführung nicht, wie in Ihrer Beschwerdevorentscheidung dargelegt, von einem "rechtsmissbräuchlichen Verhalten" auszugehen. Das Unterlassen näherer Feststellungen zur Frage des gemeinsamen Haushalts korrespondiert mit der unzutreffenden Rechtsansicht, dass auch bei getrenntem Haushalt, aber aufrechter Ehe eine Anrechnung des Partnereinkommens nach den Bestimmungen des

§ 6 NH-VO zu erfolgen habe.

Die getroffene Beschwerdevorentscheidung halte ich deshalb für inhaltlich rechtswidrig. Ich erfülle nach wie vor die Voraussetzungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe wegen Notlage, da mir die eigenständige Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse aktuell unmöglich ist."

In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass im Vorlageantrag keine neuen Tatsachen oder Sachverhalte angeführt worden wären, weshalb seitens des AMS keine weitere Stellungnahme möglich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Neben der Beschwerdeführerin wurde der Vertreter der belangten Behörde (Angestellter des AMS) von der Vorsitzenden Richterin sowie von den Laienrichtern ( XXXX = LR 1, XXXX = LR 2) zum gegenständlichen Fall befragt.

Die Beschwerdeverhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...)

VR ersucht die BF um Schilderung ihrer derzeitigen beruflichen Situation (Ausbildung, bisherige Tätigkeiten, Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seit wann?). Sind Sie zwischenzeitig geschieden, leben Sie getrennt von Ihrem Ehemann.

BF: Ich suche weiter aktiv nach Arbeit. Am Freitag habe ich ein Bewerbungsgespräch. Ich habe Schulden. Die Notstandshilfe ist jetzt sehr gering. Ich habe als wissenschaftliche Projektmitarbeiterin im Bereich XXXX gearbeitet. Ich habe über XXXX Jahre als XXXX Mitarbeiterin gearbeitet. Ich habe auch mit Familien, die Unterstützung brauchten, gearbeitet. Ich war wirtschaftlich selbständig. Meine heutige Lage ist nicht attraktiv für mich. Ich lebe getrennt von meinem Ehemann. Wir sind nicht geschieden. Ich habe keine Kinder. Mein Ehemann lebt in XXXX . Ich lebe in XXXX . Seit 2010 lebe ich in XXXX . Ich habe alleine eine Wohnung.

XXXX : Bekommen Sie Unterhalt?

BF: Nein. Ich war immer selbständig. Ich möchte aus eigener Kraft mein Leben meistern. In XXXX gibt es auch Gesetze, wo auch kein Unterhalt vorgesehen ist.

XXXX : In Österreich wollen Sie keinen Unterhalt von Ihrem Ehemann?

BF: Mein Mann ist berufstätig. Er ist XXXX und XXXX . Er arbeitet in einem Verein. Er macht XXXX -Therapien. Er macht dazu Weiterbildungen. Er ist kein XXXX . Sozialarbeiter ist er bei der Familienhilfe und bei der Jugendhilfe.

VR: Wann ist Ihr Mann geboren?

BF: Am XXXX .

XXXX : Gibt es noch einen anderen Grund bezüglich des Unterhalts?

BF: Ich wollte selbständig sein.

VR: Sie waren XXXX bis XXXX wissenschaftliche Mitarbeiterin.

BF: Jetzt suche ich aktiv nach Arbeit. Ich möchte auch sagen, dass mich das AMS unterstützt. Ich mache einen Lehrgang Deutsch als Fremdsprache, während ich Arbeit suche. Meine jetzige Lage ist nicht jene, die ich möchte.

VR: Wie hoch sind die Schulden?

BF: Ich habe weniger Arbeitslosengeld bekommen (Euro XXXX , Euro XXXX ). Es war nicht möglich, mit der Summe den Lebensunterhalt zu bestreiten. XXXX Euro habe ich bei der Bank Schulden. Ich habe das Konto überzogen.

XXXX : Sind die ca. XXXX Euro Ihre jetzige Notstandshilfe?

BF: Ja.

VR: Aus welchem Grund lassen Sie sich nicht scheiden?

BF: Wegen meiner Emotionen. Ich möchte zuerst beruflich auf festen Beinen stehen. Wenn mein Mann eine Konferenz hat, kommt er nach Wien. Ich habe meinen Mann gebeten, die Unterlagen für die Bewerbung und Weiterbildung zu bringen.

AMS: Ich kann dazu nicht viel sagen. Es ist im AMS-Bescheid begründet. Ich halte diesen aufrecht. Wenn sie geschieden wäre, dann gibt es keine Anrechnung. Bei der Notstandshilfe ist vorgesehen, dass dieser auf das eigene Einkommen angerechnet wird.

XXXX : In Bezug auf AMS-Leistungen?

AMS: Das kann ich nicht beantworten.

BF: Ich habe zurzeit Anspruch auf Notstandshilfe. In meiner Situation lebe ich von meinem Mann getrennt.

AMS: Beim ursprünglichen Antrag hatten Sie gar keine Notstandshilfe. Das AMS ist Ihren Angaben gefolgt, dass Sie getrennte Haushalte haben.

AMS: Warum verzichten Sie auf Ihren Unterhalt?

BF: Ich möchte das hier nicht besprechen, warum ich auf den Unterhalt verzichte.

VR: Sie können es sagen, warum Sie auf den Unterhalt verzichten?

BF: Ich möchte unabhängig sein. Mein Mann befindet sich in einem Alter, wo er selbst um sich sorgen muss. Mein Mann arbeitet. Seit XXXX bin ich getrennt von meinem Mann. Eine dauerhafte Trennung ist auch keine aufrechte Ehe. Ich habe beim Antrag den Begriff Aufrechte Ehe nicht verwendet. Das kam von der Mitarbeiterin des AMS.

VR: Wenn Sie nicht geschieden sind, sind Sie aufrecht verheiratet?

BF: Ich bin verheiratet. Ich lebe in dauerhafter Trennung.

AMS: Den Bescheid haben Sie von uns bekommen. Sie haben einen Anspruch auf Unterhalt und können darauf verzichten. Dann muss man einen fiktiven Unterhalt annehmen. Die Notstandshilfe ist eine Leistung, für die keine Versicherungsleistungen gezahlt werden.

BF: Der Gesetzgeber sagt auch, wenn die Eheleute getrennt leben seit 2010, dann gilt dieses Einkommen von meinem Mann oder Recht auf Unterhalt meiner Meinung nach nicht. Es handelt sich um die Notstandshilfe.

XXXX : Dann wären Sie nicht in Notlage, wenn Sie Unterhalt bei Ihrem Mann in XXXX geltend machen?

BF: Ich bin selbst aktiv auf der Arbeitssuche. Es kann sein, dass ich in einem Monat eine Arbeit habe. Der Gesetzgeber berücksichtigt die Notlage der Menschen.

Die VR befragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

Dies wird verneint.

VR befragt die BF, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchte.

Dies wird von der BF verneint."

Am XXXX langte eine schriftliche Stellungnahme des AMS zur Niederschrift der Beschwerdeverhandlung ein. Auf Seite vier wolle das AMS zum Satz "Wenn sie geschieden wäre, gibt es keine Anrechnung" ergänzen, dass aufgrund einer Scheidung nicht automatisch keine Anrechnung durchzuführen sei. Sollte zB trotz einer Scheidung nach wie vor eine Lebensgemeinschaft geführt werden, so komme es aufgrund der Lebensgemeinschaft zu einer Anrechnung. Sei die Scheidung unmittelbar nach Bezug des Arbeitslosengeldes erfolgt und sei zB die gemeinsame Wohnadresse nach wie vor aufrecht, so wäre ebenfalls eine mögliche Anrechnung zu prüfen. Zusammengefasst führte das AMS aus, eine Scheidung alleine begründe nicht automatisch, dass die Anrechnung wegfalle. Dieser fiktive Sachverhalt (die angenommene Scheidung) spiele aber nach Ansicht des AMS im gegenständlichen Fall keine Rolle, da die Ehe nach wie vor aufrecht sei. Zum vom AMS in der Verhandlung geäußerten Satz: "Sie haben Anspruch auf Unterhalt und können darauf verzichten. Die Notstandshilfe ist eine Leistung, für die keine Versicherungsleistung bezahlt wird" wurde ausgeführt, dass die Notstandshilfe - anders als das Arbeitslosengeld - den Charakter einer subsidiären Leistung habe. Diese Leistung gebühre nur dann, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich sei. Verwiesen wurde auf das Erkenntnis des VwGH zur GZ 2003/08/0237. Entsprechend einem anderen Erkenntnis des VwGH mit der GZ 2004/08/0213 stelle die Unterlassung, die eigene Unterhaltsforderung gegen ihren früheren Ehepartner zu verfolgen, insoweit einen Missbrauch zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft dar, als ihr bei rechtmäßigem Alternativverhalten tatsächlich Einkommen zugeflossen wäre.

Am XXXX langte die mit XXXX datierte schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Niederschrift der Beschwerdeverhandlung ein. Sie verwies darauf, dass ihr akademischer Titel "Mag.a" sei. Anstatt des Satzes "Am Freitag habe ich ein Bewerbungsgespräch" müsse es laut Beschwerdeführerin heißen "Am Freitag ( XXXX ) hatte ich ein Bewerbungsgespräch."

Die Eingaben der Parteien wurden vom BVwG jeweils den gegnerischen Parteien zur Kenntnis gebracht.

Mit Eingabe vom XXXX gab das AMS bekannt, keine Stellungnahme abzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 24.03.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe vom 10.03.2015 mit der Begründung, das anrechenbare Einkommen ihres Ehegatten übersteige trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen die ihr an sich gebührende Notstandshilfe, abgewiesen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen anführte, dass sie seit März 2010 dauerhaft von ihrem Ehepartner getrennt lebe und seit XXXX nicht mehr im Haushalt ihres Mannes in XXXX gewesen sei. Sie gehe davon aus, dass, obwohl ihre Ehe nicht geschieden sei, sie keine aufrechte Ehe führen würden und daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe erfüllt wären.

Mit Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX betreffend Abweisung ihres Antrages auf Notstandshilfe vom XXXX mangels Notlage gemäß § 33 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG stattgegeben. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ab XXXX Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX habe.

Im Fall der Beschwerdeführerin folgt das Arbeitsmarktservice den Angaben im Antrag der Beschwerdeführerin, in deren Beschwerde, in der Niederschrift vom XXXX , dass sie und ihr Gatte getrennte Haushalte führen. Die Beschwerdeführerin bestätige auch, darüber informiert worden zu sein, dass sie eine Unterhaltsberechtigung habe und diese bei einer aufrechten Ehe auch einklagen könne. Eine derartige Klage brachte die Beschwerdeführerin jedoch nicht ein. Gründe für eine Uneinbringlichkeit oder Unbilligkeit, die den Verzicht auf eine Unterhaltsklage begründen könnten, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Beschwerdeführerin wurde nachweislich darüber informiert, dass es daher zu einer fiktiven Anrechnung des Unterhaltes kommt. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kam kein Anhaltspunkt für eine andere Einschätzung des gegenständlichen Sachverhalts hervor.

Entsprechend den angeführten gesetzlichen Bestimmungen wurde somit der fiktive Unterhalt als Anrechnungsbetrag zu Recht von der belangten Behörde herangezogen und korrekt in der Beschwerdevorentscheidung berechnet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX .

In der Beschwerdevorentscheidung verwies die belangte Behörde hinsichtlich der auch im gegenständlichen Fall erfolgten Nichtbetreibung von bestehenden Unterhaltsansprüchen während eines laufenden Leistungsbezuges zu Recht auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.1.2006, Zl. 2004/08/0213. Der VwGH stellte in der Entscheidung fest, dass die Unterlassung der Verfolgung der eigenen Unterhaltsforderungen gegen den früheren Ehepartner dann und insoweit als Missbrauch zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft zu qualifizieren ist, als der unterhaltsberechtigten Person bei rechtmäßigem Alternativverhalten tatsächlich Einkommen zugeflossen wäre.

Besteht demnach - wie im gegenständlichen Fall - eine aufrechte Ehe, obwohl die Ehepartner nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und ist von einem "‚rechtsmissbräuchlichen Verhalten" auszugehen, so wird eine fiktive Anrechnung des Unterhaltsanspruchs vorgenommen.

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Im gegenständlichen Fall folgt das Arbeitsmarktservice den Angaben in ihrem Antrag, in ihrer Beschwerde und in der Niederschrift vom XXXX , dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte getrennte Haushalte führen. Die Beschwerdeführerin bestätigen auch, darüber informiert worden zu sein, dass sie eine Unterhaltsberechtigung habe und diese bei einer aufrechten Ehe auch einklagen könne. Eine derartige Klage brachte die Beschwerdeführerin aber nicht ein. Gründe für eine Uneinbringlichkeit oder Unbilligkeit, die den Verzicht auf eine Unterhaltsklage begründen könnten, liegen nicht vor. Sie wurde darüber informiert, dass es daher zu einer fiktiven Anrechnung des Unterhaltes kommt.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin die entscheidungswesentlichen Feststellungen der belangten Behörde, wonach sie nach wie vor verheiratet ist, jedoch keine Unterhaltszahlungen von ihrem Ehemann erhält und dies auch nicht einklagt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schilderte die Beschwerdeführerin befragt nach ihren Gründen für den Unterhaltsverzicht gegenüber ihrem Ehemann wiederholt, sie wolle aus eigener Kraft ihr Leben meistern und unabhängig sein. Die Beschwerdeführerin beschrieb ihre Beziehung zu ihrem Ehemann dahingehend, dass sie nicht im gleichen Haushalt leben würden, nicht geschieden seien, jedoch dauerhaft getrennt seien. Befragt danach, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht scheiden lasse, verwies die Beschwerdeführerin auf (offensichtlich nach wie vor bestehende) Gefühle: "VR: Aus welchem Grund lassen Sie sich nicht scheiden? BF:

Wegen meiner Emotionen. Ich möchte zuerst beruflich auf festen Beinen stehen. (...)"

Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte die Beschwerdeführerin somit den Feststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes glaubhaft entgegenhalten.

Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als der Beschwerdeführerin gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF und der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten:

Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Gemäß § 33 Abs. 2 leg. cit. ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeistlose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.

Gemäß § 33 Abs. 3 leg. cit. liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Dem subsidiären Charakter als - zeitlich unbegrenzte - Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Dabei ist auf das tatsächliche Einkommen des Arbeitslosen abzustellen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. 1, Rz. 651).

Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973 idF. BGBl. II Nr. 490/2001 liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen der Arbeitslosen und das ihres Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.

Die in § 36 Abs. 2 AlVG und § 2 Abs. 2 NH-VO gesetzlich geregelten Bestimmungen normieren zwingend die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen und die ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners. Daraus folgt, dass zur Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse eine konkrete Gegenüberstellung von Ausgaben und Einkommen der Arbeitslosen und ihres Partners vorgenommen werden. Dabei sind auf die Notstandshilfe ausschließlich die im Leistungszeitraum tatsächlich zugeflossenen Einkünfte anzurechnen. Dabei legt § 36 Abs. 3 lit. b. sublit. a. AlVG fest, dass vom Einkommen des Partners bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) frei zu lassen ist, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 653).

§ 2 Abs. 1 der nach § 36 Abs. 1 AlVG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10.7.73 (BGBl. Nr. 352/1973 - NH-VO) in geltender Fassung betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe:

Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines/ihres Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

§ 2 Abs. 2 NH-VO:

Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u.ä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 NH-VO ist Notlage nicht anzunehmen, wenn der Arbeitslose eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht. Diesen Leistungen ist eine ausländische Alterspension bzw. Altersrente mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) gleichgestellt.

Die Beschwerdeführerin bezieht keine der in § 4 Abs. 1 NH-VO Leistungen aus einem der Versicherungsfälle des Alters.

Gemäß § 33 Abs. 4 kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt.

Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches der Arbeitslosen. Dessen Einkommen ist nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann.

Gemäß § 36 Abs.5 AlVG können folgende berücksichtigungswürdige Umstände zu einer Freigrenzenerhöhung führen:

1. Krankheit der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.

2. Behinderung der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.

3. Schwangerschaft der Leistungsbezieherin oder der Einkommen beziehenden Angehörigen (Ehegattin, Lebensgefährtin).

4. Kosten im Zusammenhang mit der Niederkunft bei der/dem Einkommen beziehenden Angehörigen oder der Leistungsbezieherin/dem Leistungsbezieher (Ehegatte, Lebensgefährte).

5. Kosten im Zusammenhang mit einem Todesfall von Angehörigen in der Familie.

6. Unterhaltsverpflichtungen.

7. Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (zB Wohnraumsanierung etc).

8. Aufwendung zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens; unter diesem Titel kann ein nachgewiesener Aufwand, der im Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens entsteht, in einem das erhöhte Werbekostenpauschale übersteigenden Ausmaß berücksichtigt werden. Beispielsweise die Kosten für die Haltung eines Fahrzeuges (Mittelklassewagen), das zur Berufsausübung unbedingt erforderlich ist, sofern diese nicht in Form eines erhöhten Werbekostenpauschales bereits berücksichtigt wurden.

9. Aufwendungen durch erhöhte Kinderanzahl im Haushalt, Minderung des Einkommens durch Exekution (wegen Kosten nach Pkt. 5-8) und sonstige nicht von der beispielhaften Aufzählung im § 36 Abs 5 AlVG erfasste Umstände.

Die belangte Behörde hatte im gegenständlichen Fall zu Recht festgestellt, dass sich ab dem XXXX ein täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung € XXXX betragen würde. Aufgrund des Anrechnungsbetrages ergibt sich jedoch ein täglicher Anspruch von € XXXX .

Aus den angeführten Gründen war somit zu Recht der fiktive Unterhalt als Anrechnungsbetrag heranzuziehen. Es war das durchschnittliche Nettoeinkommen des Gatten vom 12/2014 bis 02/2015 in der Höhe von monatlich

€ XXXX mit der fiktiven Notstandshilfe der Beschwerdeführerin in Höhe von € XXXX

(€ XXXX mal 30) zu addieren, dies ergab eine Summe von € XXXX . 40 % von diesem Betrag ergeben € XXXX , abzüglich der Notstandshilfe in Höhe von € XXXX ergibt das einen gerundeten fiktiven Unterhaltsanspruch in Höhe von € XXXX . Daraus ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von € XXXX täglich (€ XXXX x 12 Monate/365 Tage). Somit ergibt sich für die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt - ein täglicher Anspruch in Höhe von € XXXX (täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung in Höhe von € XXXX abzüglich des täglichen Anrechnungsbetrages in Höhe von € XXXX ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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