W120 2111040-1•BVwG W120 2111040-1
W120 2111040-1Tribunal administratif fédéral27 avr. 2016
angemessene Frist, Einlangen, Mängelbehebung, Nachweismangel,<br/>neuerliche Antragstellung, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W120 2111040-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXgegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22.05.2015, GZ 0001418116, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, iVm § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I. Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 50/2012 und § 6 Abs. 2 RGG idF BGBl. I. Nr. 70/2013, iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit am 27.03.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radio-empfangseinrichtungen. Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservice-gesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an. Er gab außerdem an, dass eine weitere Person (Gattin) in seinem Haushalt lebte.
Dem Antrag wurde die Mitteilung über den Leistungsanspruch des Arbeitsmarktservice Wien vom 24.02.2015 betreffend den Beschwerdeführer beigeschlossen.
2. Am 09.04.2015 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Antrag auf Befreiung - Nachreichung von Unterlagen" folgendes Schreiben:
"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
-Kopien der Meldebestätigung des/der Antragstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
-Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge
bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Nachweis über Einkommen oder Mitversicherungsbestättigung von XXXX nachreichen
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.
[...]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.
Über einen allenfalls zeitgleich eingereichten Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale wird mit Abschluss des offenen Verfahrens entschieden.
[...]
Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie bitte direkt in unserer Abteilung "Befreiung" unter der Telefonnummer [...] an."
[...]"
2. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden würden.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 05.06.2015 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass seine Gattin arbeitslos sei. Die entsprechenden Unterlagen habe er bereits bei Antragstellung eingereicht. Der Beschwerde beigelegt war ein - mit 26.05.2015 datiertes - Schreiben des Arbeitsmarktservice Wien über einen bevorstehenden Kontrollmeldetermin im Juli 2015 betreffend die Gattin des Beschwerdeführers. Dieses Schreiben gelte als Meldekarte gem. § 47 Abs. 2 AlVG.
5. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schrift-satz vom 22.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Am 14.08.2015 erging an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:
"In Ihrer Beschwerde vom 6. Juni 2015 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22. Mai 2015, GZ 0001418116, Teilnehmernummer: XXXX, führten Sie ua aus, dass Sie alle von der GIS Gebühren Info Service GmbH eingeforderten Unterlagen fristgerecht eingereicht hätten. Insbesondere machen Sie geltend, dass eine Bestätigung darüber, dass Ihre Frau beim AMS arbeitslos gemeldet gewesen sei, dem Antrag angeschlossen gewesen wäre. Ein derartiger Nachweis findet sich nicht im Akt.
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Absender eines Anbringens zu beweisen, dass dieses Anbringen bei der Einbringungsstelle (bei der Behörde) auch tatsächlich eingelangt ist (vgl. die bei Hengstschläger-Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 5 zitierte Judikatur des VwGH). Dabei ist zu beachten, dass der bloße Nachweis der Aufgabe des Anbringens bei der Post dafür nicht hinreicht. Ihnen wird hiermit Gelegenheit geboten, innerhalb einer Frist von
2 Wochen
ab Zustellung dieses Schriftstücks schriftlich Stellung zu nehmen, konkret das Einlagen der von Ihnen behaupteten Unterlagen bei der GIS Gebühren Info Service GmbH unter Beweis zu stellen. [...]"
Die belangte Behörde wurde mit gleicher Post darüber in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
7. Von Seiten des Beschwerdeführers langte diesbezüglich keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Mit hg am 24.08.2015 eingelangtem Schreiben teilte die belangte Behörde mit, dass dem Antrag des Beschwerdeführers nur die AMS-Bezugsbestätigung für XXXX vom 24.02.2015 beigelegt gewesen sei, aber keine Unterlagen in Bezug auf seine Frau. Aus diesem Grund sei Herr XXXX mit Schreiben vom 09.04.2015 aufgefordert worden, insbesondere den Nachweis über das Einkommen von XXXX oder eine Bestätigung über die Mitversicherung nachzureichen. Da vom Beschwerdeführer innerhalb der angegebenen Frist keine weiteren Unterlagen nachgereicht worden seien bzw. keine Äußerung dazu erfolgt sei, sei der Antrag mit Bescheid vom 22.05.2015 zurückgewiesen worden.
9. Am 02.09.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Nachreichung zur Beschwerde" ein, welcher folgende Unterlagen beigeschlossen waren:
Mitteilung über den Leistungsanspruch des Arbeitsmarktservice Wien betreffend die Gattin des Beschwerdeführers vom 13.08.2015
Mitteilung über den Leistungsanspruch des Arbeitsmarktservice Wien betreffend die Gattin des Beschwerdeführers vom 30.07.2015
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003, lauten auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[...]
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familien-lastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opfer-fürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommen-steuergesetzes 1988.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehör-vermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommens-verhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Befreiung von der Rundfunkgebühr, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.
3.2. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 sowie zum FeZG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2007, Zl. 2005/03/0205).
3.3. Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 50 Abs. 4 iVm § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6. Juli 1989, Zl. 87/06/0054, und vom 29. Oktober 1992, Zl. 92/10/0410).
3.4. Mit Schriftsatz vom 09.04.2015 wurde der Beschwerdeführer deshalb unter anderem aufgefordert, sämtliche weitere Bezüge ("Einkommen oder Mitversicherungsbestätigung von XXXX") innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen. Da von dem Beschwerdeführer innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen kein derartiger Nachweis erbracht wurde, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde unter anderem geltend, dass er die entsprechenden Unterlagen bereits bei Antragstellung eingereicht habe.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Absender eines Anbringens zu beweisen, dass dieses Anbringen bei der Einbringungsstelle (bei der Behörde) auch tatsächlich eingelangt ist (vgl. die bei Hengstschläger-Leeb, AVG I. [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 5 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Vom Beschwerdeführer wurde der Nachweis, dass das Anbringen bei der Einbringungsstelle auch tatsächlich eingelangt ist, nicht erbracht.
Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht - wie von der belangten Behörde gefordert - den Nachweis hinsichtlich sämtlicher weiterer Bezüge innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht hat.
Es ist also unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde, den geforderten Nachweis innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nicht erbracht hat.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.
Der Beschwerdeführer hat diesen Verbesserungsauftrag nicht erfüllt. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.
3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu insbesondere ausgesprochen (VwGH 24.02.2015, Zl. Ro 2014/05/0097): "Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung [...] auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarerer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (Hinweis B vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033)."
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 18.03.2015, Zl. Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die vorliegende Entscheidung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 27 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
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