BVwG W112 2125074-1

W112 2125074-1Tribunal administratif fédéral27 avr. 2016

Regest

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Revision teilweise<br/>zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Verhältnismäßigkeit

Texte intégral

BVwG W112 2125074-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2125074.1.00

Spruch

W112 2125074-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Montenegro, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 29.03.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 29.03.2016 rechtmäßig war.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hält sich seit 09.12.1987 im Bundesgebiet auf und verfügte bis 29.03.2007 über Sichtvermerke bzw. eine Niederlassungsbewilligung.

Auf Grund der Verurteilungen vom XXXX wegen §§ 12, 127, 15 StGB, XXXX wegen §§ 15, 127 StGB, XXXX wegen § 88 Abs. 1 StGB und XXXX wegen § 164 Abs. 1 StGB zu Geldstrafen und vom XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 1 4. Fall, 129 Abs. 1 und 2 StGB, XXXX wegen §§ 15, 128 StGB, XXXX wegen § 232 Abs. 1 StGB, XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 SMG, §§ 12, 15, 127 StGB und XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB zu Freiheitsstrafen wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der BPD Wien vom 28.02.2007 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 16.07.2007 abgewiesen. Die SID Wien wies mit Bescheid vom 03.10.2007 die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 22.09.2011 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab.

2. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 SMG verurteilt, mit Urteil des LG XXXX vom XXXX gemäß § 127 Abs. 1, 3 und 5 SMG, § 15 StGB, mit Urteil des LG XXXX vom XXXX gemäß § 27 Abs. 1 und 2 SMG, §§ 127, 129 Abs. 1 StGB, mit Urteil des LG XXXX vom XXXX gemäß §§ 127, 129, 134 Abs. 1 StGB und mit Urteil des LG XXXX vom XXXX gemäß § 27 Abs. 1 und 3 SMG, §§ 127, 130, 15 StGB.

3. Mit Schreiben vom 14.11.2013 stimmte das montenegrinische Innenministerium dem Ersuchen der Innenministerin vom 22.10.2013 auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu und verwies auf die nächstgelegene konsularische Vertretung Montenegros zur Ausstellung des Reisedokuments.

Mit Schreiben vom 03.10.2014 teilte die JA XXXX mit, dass das Datum für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers der 19.06.2015, das Strafende der 19.02.2016 wäre. Mit Mail vom 09.11.2015 ersuchte das Bundesamt RD Niederösterreich mit Blick auf das Ende der Strafhaft am 19.02.2016 die zuständige Abteilung des Bundesamtes um die Beantragung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer auf Grund der Zustimmung Montenegros vom 22.10.2013. Mit Mail vom 25.01.2016 erinnerte die JA XXXX an die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 19.02.2016. Mit Mail vom 03.02.2016 kündigte das Bundesamt der JA XXXX die Festnahme und Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers im Anschluss an die Strafhaft an und urgierte das Bundesamt RD Niederösterreich bei der zuständigen Abteilung des Bundesamtes wegen der Ausstellung des Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer. Am 12.02.2016 teilte die zuständige Abteilung des Bundesamtes dem Bundesamt RD Niederösterreich mit, dass am 09.11.2015 ein Telefonat zwischen diesen beiden Abteilungen stattgefunden habe, wonach ein neuer HRZ-Antrag mit den erforderlichen Formularen nötig sei. Bis dato sei aber kein HRZ-Antrag durch das Bundesamt RD Niederösterreich gestellt worden, weshalb auch kein Antrag an die montenegrinischen Behörden gestellt worden sei.

4. Am 27.01.2016 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und verband diese mit einem fünfjährigen Einreiseverbot.

Am 18.02.2016 erließ das Bundesamt einen auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, wonach der Beschwerdeführer am 19.02.2016 ab Entlassung aus der Strafhaft festzunehmen sei. Am 19.02.2016 wurde der Beschwerdeführer betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Verhängung von Schubhaft niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 19.02.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eingeliefert. Am 19.02.2016 um 18:50 Uhr wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid durch Übernahme zugestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG beigegeben.

Am 29.02.2016 übermittelte das Bundesamt RD Niederösterreich die notwendigen Unterlagen zur Beantragung eines Heimreisezertifikats an die zuständige Abteilung des Bundesamtes. Am 03.03.2016 urgierte die zuständige Abteilung des Bundesamtes beim Bundesamt Regionaldirektion Niederösterreich, dass die Lichtbilder zur Beantragung eines Heimreisezertifikats fehlen. Am 05.03.2016 ersuchte das Bundesamt Regionaldirektion Niederösterreich das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel um die Übermittlung von Lichtbildern des Beschwerdeführers zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. Am selben Tag übermittelte das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel die Bilder des Beschwerdeführers an das Bundesamt Regionaldirektion Niederösterreich. Am 07.03.2016 übermittelte das Bundesamt Regionaldirektion Niederösterreich diese an die zuständige Stelle des Bundesamtes. Am 15.03.2016 ersuchte das Bundesamt Regionaldirektion Niederösterreich die zuständige Stelle des Bundesamtes, um Mitteilung ob ein Heimreisezertifikat bis 18.03.2016 vorliegen werde, und daher der Flug gebucht werden könne. Am selben Tag wurde ein Flug für den 22.03.2016 gebucht. Am 16.03.2016 erteilte das Bundesamt Regionaldirektion Niederösterreich einen Abschiebeauftrag für den Beschwerdeführer für 22.03.2016.

5. Mit Schriftsatz vom 14.03.2016, eingebracht beim Bundesamt am folgenden Tag, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2016, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.03.2016 eine mündliche Verhandlung durch. Der Vertreter der belangten Behörde führte dabei im Wesentlichen Folgendes aus:

"R an BehV: Wissen Sie, was mit dem Verfahren bezüglich dem Verfahren 2013 betreffend Rückübernahme von Montenegro geschehen ist?

BehV: Ich vermute, dass die Fremdenpolizei damals die Abschiebung nicht durchführen konnte. Ich weiß, ich kann nichts dazu sagen, warum die die Fremdenpolizei damals nicht tätig geworden ist.

Warum jetzt noch kein HRZ in Bezug auf Montenegro ausgestellt worden ist, das weiß ich nämlich, weil die vormalige Zustimmung aus dem Jahr 2013 stammt und von der Montenegrinischen Botschaft nicht mehr akzeptiert wird. In der Regel ist es so, dass die Zustimmung neuerlich vom montenegrinischen Innenministerium bestätigt werden muss. Meine Kollegin, Fr. XXXX , hat im Dezember 2015 begonnen, die Beantragung des HRZ bei der Direktion des BFA zu urgieren. Es gab immer wieder Kontakt zwischen der Referentin und der Direktion, der allerdings nicht zielführend war, weil ein Flugtermin vor der Entlassung aus der Strafhaft nicht fixiert werden konnte. Man hätte den Flug nach Belgrad überhaupt nicht buchen müssen, weil vorher eine Zustimmung hätte vorlegen müssen. In diesem konkreten Fall gestaltet es sich so. Zuerst ist die Zustimmung des Innenministeriums in Montenegro erforderlich zur Ausstellung des HRZ. Dann geht diese Zustimmung an die österreichische Behörde. Dann ist es erforderlich, der montenegrinischen Botschaft in Wien einen konkreten Heimreisetermin zu nennen, damit die Botschaft einen entsprechenden Reisetermin für diesen Termin ausstellt. Meinem Wissen nach ist es im Falle von Montenegro genauso.

R: Haben Sie irgendwelche Erfahrungswerte wie lange das dauert, dass man von Podgorica eine Antwort bekommt?

BF: Das gesamte Prozedere ist meiner Erfahrung nach - incl. der Ausstellung des Dokuments durch die Botschaft - maximal in 3 bis 4 Wochen abgeschlossen. Montenegro ist wie alle Balkanstaaten, sehr kooperativ. Ich möchte darauf hinweisen, dass es durch die Spaltung Montenegros zu Fragestellungen bezüglich der Staatsbürgerschaften kommt.

R an BehV: Was würde passieren, wenn kein HRZ "herauskommt", wenn das nicht funktioniert?

BehV: Wenn man ein Schreiben der Montenegrinischen Botschaft erhielt, dass die Staatsbürgerschaft nicht "anerkannt" wird, wäre die Schubhaft sofort zu beheben, allerdings würde ich dazu in Bezug auf Serbien, Kosovo versuchen eine Bestätigung zu erhalten.

R an BF: Haben Sie das alles verstanden, was wir auf Deutsch gesprochen haben?

BF: Ja.

R an BFV: Wann haben Sie Beschwerde erhoben?

BFV: Am 14.03.2016.

R stellt fest, dass der BF seit 19.02.2016 in Haft ist.

R: Warum so spät?

BFV: Ich wurde erst einen Tag zuvor darauf aufmerksam gemacht, durch einen Freund des BF.

R: Wie sehen Sie das mit der "maximalen Dauer" der Schubhaft? Wie lang darf sie dauern?

BFV: Dazu kann ich im Moment nicht sagen.

R an BehV: Wie sehen Sie das?

BehV: Aus meiner Perspektive, wäre die Schubhaft in konkreten Fall, nach 2 Monaten zu beenden, d. h. am 19.04.2016.

R an BFV: Sie haben gesagt, der BF ist "staatenlos", wie kommen Sie darauf?

BFV: Auf Grund seiner Angaben in der Erstbefragung, ich war damals im PAZ Hernals und er hat mir damals das so erklärt und mir gesagt, dass er "staatenlos" sei.

Dem BFV wird die aus 2013 datierende Rückübernahmeerklärung durch Montenegro zur Kenntnis gebracht.

BFV: Es war mir nicht bekannt, dass es dieses Verfahren gegeben hat.

R: Können Sie dazu etwas sagen, was Ihr Klient machen würde, wenn er aus der Schubhaft entlassen würde, es besteht bis 2022 ein aufrechtes Aufenthaltsverbot Ihres Klienten.

BFV: Der BF hatte auch mehrmals Ausgang während der Strafhaft, hat bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn, Unterkunft genommen und war für sämtliche Behörden greifbar. Er hat auch während dieser Ausgänge, sämtliche Auflage erfüllt. Hätte er diese Auflagen nicht erfüllt und wäre für das Gericht nicht greifbar gewesen, hätte man weitere Ausgänge nicht gewährt. Es kann der Justiz nicht unterstellt werden, sie hätten leichtsinnig gehandelt und ihm Ausgang gewährt hätte, ohne dass er die Voraussetzungen erfüllt hätte. Es ist im gegenständlichen Verfahren nicht nachvollziehbar erklärbar, warum der BF für die Justiz jederzeit greifbar war und für das BFA nicht greifbar ist. Mein Mandant wird mit dem BFA kooperieren, wenn ein entsprechendes Dokument vorliegt, dann wird er freiwillig das Bundesgebiet verlassen. Er ist auch bereit, sich in regelmäßigen Abständen bei der Polizei zu melden.

R: Haben Sie mit Ihrem Mandaten besprochen, dass er ausreisen muss?

BFV: Das ist klar, aber ohne ein Dokument ist es ja gar nicht möglich. Es liegt nicht in seiner Sphäre, dass er nicht ausreisen kann, vielmehr liegt ein Organisationsverschulden der Behörde vor.

R an BehV: Warum war der BF für die Justiz "greifbar", nicht aber für das BFA - hier geht es um die Frage der erheblichen Fluchtgefahr.

BehV: Für die Justiz ist es unerheblich, ob es für eine Person einen Wohnsitz gibt oder nicht, weil Ausgang auch ohne Wohnsitz gewährt wird. Das Verhalten in der Justizhaft hat mit Schubhaft nichts zu tun. Wie die Justiz ihre Häftlinge behandelt, ist nicht Angelegenheit des BFA. Im Falle des BF ist erkennbar, dass er nicht wusste, wo die Lebensgefährtin tatsächlich angegeben, er hat zunächst die falsche Adresse angegeben.

R stellt fest, dass in der Beschwerde die tatsächliche Adresse angegeben wurde.

Auf Nachfragen gibt der BF an, dass seine Lebensgefährtin einen Zweitwohnsitz hat, wo ihre Eltern ein Haus haben, nämlich in der XXXX nicht, nicht " XXXX ", wie im Einvernahmeprotokoll angegeben, sie selber wohnt seit 2008 in der " XXXX ".

R stellt fest, dass die Lebensgefährtin des BF tatsächlich dort wohnt und dass diese Erklärung schlüssig ist.

R an BehV: Freiwillige Rückkehr wäre jederzeit auch aus der Schubhaft heraus möglich, in der Regel würde das Ticket dazu zur Verfügung gestellt. Es gebe auch ein "Taschengeld" zum Nachhause fahren, es geht sehr rasch.

BF: Mir wurde gesagt, ich müsste dafür selber zahlen.

BFV: Tatsächlich hätte die Behörde schon länger Zeit gehabt um ein HRZ zu erwirken und somit dem BF "die Schubhaft zu ersparen".

R an BehV: Betreffend die Fluchtgefahr?

BehV: Ich verstehe die Verhängung der Schubhaft in diesem Fall. Es handelt es sich um eine Person, die 2007 ein Aufenthaltsverbot, bestätigt durch den VwGH, erhalten hat und seitdem keine Ausreise erfolgt ist. D. h. es ist keine Ausreisewilligkeit ersichtlich. Der Betreffende hätte mehrmals die Möglichkeit gehabt, auszureisen. Alleine der Umstand, dass die Möglichkeit des § 133a StVG außer Acht gelassen wurde und die Möglichkeit der Ersparnis eines Drittels der Strafhaft ermöglicht hätte und den Umstand, dass seit Erlassung der Schubhaft, mehr als ein Monat keinerlei Aktivitäten in Richtung freiwilliger Rückkehr gezeigt wurden, zeigt mir persönlich, dass hier nur mit Zwangsmitteln vorgegangen werden kann, um den permanent delinquenten Aufenthalts des BF zu beenden.

Es ist nicht so, dass wir seine Ausreise verhindern würden, er reist nicht aus.

BF: Wie lange bin ich bereits in Österreich, von der Fremdenpolizei ausgesehen?

BehV: Seit 1987, sehe ich das richtig?

BFV: Allein der Umstand, dass jemand nicht von sich aus nicht aktiv wird, um seine Heimreise zu organisieren, rechtfertigt auf keinen Fall die Verhängung der Schubhaft. In so einem Fall würde die Schubhaft einer Beugehaft gleichkommen. Vielmehr hat die belangte Behörde zu prüfen, ob erstens, Sicherungsbedarf besteht und wenn "ja", ob Schubhaft durch gelindere Mittel substituierbar ist. Auch unter Annahme dass hier Sicherungsbedarf bestehe, ist die Schubhaft im gegenständlichen substituierbar, zumal der BF nicht geflüchtet ist, eine Wohnstätte hat und die Dauer der Ausstellung des HRZ nicht absehbar ist. Der Behördenvertreter hat ausgeführt, dass so ein Verfahren maximal 3 bis 4 Wochen dauert. Aktenkundig ist, dass die Schubhaft am 19.02.2016 verhängt wurde und bis heute noch andauert und liegen daher mehr als 4 Wochen vor."

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass nach Durchführung der mündlichen Verhandlung das Gericht zur Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer zwar einen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich habe, dennoch aber mit dem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne. Dafür spreche, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zweimal den Behörden entzogen habe bzw. nicht "greifbar" gewesen sei. Dafür spreche weiters, dass der Beschwerdeführer die seit 2007 gegen ihn bestehende Ausreiseverpflichtung nicht wahrgenommen habe und diesbezüglich auch keine Anstrengungen unternommen habe. Wenn die Beschwerde rüge, dass der Beschwerdeführer "staatenlos" sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass in entsprechender Frist ein HRZ erwirkt werden könne, so habe sich ergeben, dass bereits im Jahr 2013 (aktenkundig) Montenegro den Beschwerdeführer im Rahmen einer Anfrage als eigenen Staatsbürger anerkannt habe. Die Verhandlung habe weiters ergeben, dass derzeit ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ in Bezug auf Montenegro in Gange sei, das in absehbarer Zeit - entgegen den Beschwerdeausführungen - abschließbar sei.

6. Am selben Tag beantragte der Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise nach Montenegro.

Am 30.03.2016 urgierte das Bundesamt RD Niederösterreich bei der zuständigen Stelle des Bundesamtes betreffend die Ausstellung des Heimreisezertifikates. Mit Schreiben vom 04.04.2016 urgierte die zuständige Stelle des Bundesamtes beim Innenministerium Montenegros wegen der Ausstellung des Heimreisezertifikats.

7. Mit Schriftsatz vom 19.04.2016, eingebracht beim Bundesamt am folgenden Tag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.04.2016, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen die Anhaltung in Schubhaft. Begründend führt die Beschwerde aus, dass der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 29.03.2016 die Ansicht geäußert habe, dass die Schubhaft im konkreten Fall nach zwei Monaten, dh. am 19.04.2016 zu beenden sei. Fakt sei, dass die Schubhaft am 19.04.2016 nicht beendet worden sei, obwohl bis dato von der montenegrinischen Botschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats sei somit nicht absehbar. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 19.02.2016, somit seit zwei Monaten in Schubhaft. Das Übernahmeverfahren mit Montenegro sei somit offensichtlich nicht abgeschlossen und der Abschluss nicht absehbar. Es bestehe auch keine Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entziehen werde. Er habe sich in der JA XXXX in Strafhaft befunden und es sei ihm zweimal monatlich Ausgang gewährt worden. Der Beschwerdeführer sei immer in die Haft zurückgekehrt. Es sei somit auch fraglich, aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer dem Ausweisungsverfahren entziehen werde, es gebe dafür keine Anhaltspunkte. Die gegen den Beschwerdeführer fortgesetzte Schubhaft sei nicht verhältnismäßig, da sie nicht notwendig sei. Die belangte Behörde habe die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel kaum geprüft. Die belangte Behörde habe darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere und sie sei schon von vornherein gehalten, im Fall der beabsichtigten Abschiebung des Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben könne. Unterlasse sie das, erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig. In der Zeit, als der Beschwerdeführer in der JA XXXX in Strafhaft gewesen sei, habe die belangte Behörde einen langen Zeitraum gehabt, ein Heimreisezertifikat zu organisieren. Die Anhaltung in Schubhaft sei im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt und es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, festzustellen, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen, den Beschwerdeführer Aufwendungen zH seines rechtsfreundlichen Vertreters iHv € 737,60 bei sonstiger Exekution zu ersetzen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Am 22.04.2016 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde per E-Mail auch an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Das Bundesamt legte am 21.04.2016 diese Beschwerde und die neuen Aktenteile vor und beantragt, den Bescheid zu bestätigen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Es werde keine Stellungnahme abgegeben.

Am 22.04.2016 übermittelte das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel das amtsärztliche Gutachten vom 19.02.2016, wonach der Beschwerdeführer bei psychiatrischer Betreuung in der Schubhaft haftfähig ist, sowie die amtsärztlichen Unterlagen, wonach der Beschwerdeführer in engmaschiger allgemeinmedizinischer und psychiatrischer Betreuung steht.

Entsprechend der Aufforderung vom 22.04.2016 teilte der juristische Referent der Abteilung Dublin und Internationale Beziehungen des Bundesamtes am 23.04.2016 mit, dass das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikats zwar mit 02.03.2016 datiert, aber erst am 16.03.2016 abgefertigt worden sei, da aktuelle Fotos nachgereicht hätten werden müssen. Die Urgenz sei am 04.04.2016 übermittelt worden. Das Heimreisezertifikat sei entgegen den Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der hg. mündlichen Verhandlung am 29.03.2016 deshalb noch nicht ausgestellt worden, weil die Verifikation der Staatsangehörigkeit seitens der montenegrinischen Behörden näherer Abklärung bedürfe. Betreffend die Frage, wann mit der Ausstellung des Heimreisezertifikats gerechnet werden könne, werde auf die telefonischen Urgenzen verwiesen. Der zuständige Sachbearbeiter der montenegrinischen Botschaft habe noch nicht erreicht werden können. Auf die Aufforderung vom selben Tag teilte das Bundesamt Regionaldirektion Niederösterreich mit, dass die Regionaldirektion auf dem Standpunkt beharre, dass die Zusammenarbeit mit den Behörden von Montenegro so gut funktioniere, dass die Zustimmung innerhalb von maximal vier Wochen einlange, ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde und eine Abschiebung stattfinden könne. Warum das im Falle des Beschwerdeführers nicht funktioniere, sei fraglich und könne nicht beantwortet werden. Seitens des Bundeamtes werde versucht, so lange eine Schubhaft aufrecht zu erhalten, bis eine dementsprechende Zustimmung der ausländischen Behörden oder der Direktion des Bundesamtes einlange. Es sei schon öfters der Fall gewesen, dass man jemanden aus der Schubhaft entlassen habe und am gleichen Tag die Zustimmung erhalten habe.

Der Beschwerdeführer machte vom Parteiengehör, das ihm am 24.04.2016 zu dieser Stellungnahme eingeräumt wurde, keinen Gebrauch.

Am 25.04.2016 langte die Zustimmung des montenegrinischen Innenministeriums zur Übernahme des Beschwerdeführers ein. Am 26.04.2016 übermittelte die zuständige Abteilung des Bundesamtes die Zustimmung an das Bundesamt Regionaldirektion Niederösterreich mit dem Ersuchen, etwaige Gründe, die eine Abschiebung aktuell verhindern würden, mitzuteilen und die Flugbuchungsbestätigung zu übermitteln, damit die Ausstellung des Heimreisezertifikats bei der Botschaft veranlasst werden könne und das Heimreisezertifikat nicht vorzeitig abgeholt werde. Ebenfalls am 26.04.2016 teilte das Bundesamt dies dem Bundesverwaltungsgericht mit, ebenso, dass nun ein Flug für den Beschwerdeführer gebucht werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro und nicht österreichsicher Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Gegen ihn besteht auf Grund des Bescheides vom 28.02.2007 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und auf Grund des Bescheides vom 27.01.2016 eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot nach Österreich. Beide bescheide sind rechtskräftig und durchsetzbar.

Der Beschwerdeführer ist vierzehnfach vorbestraft. Er bestritt seinen Lebensunterhalt durch Suchtmittel- und Eigentumskriminalität sowie Schwarzarbeit. Seine Familie, insb. seine Lebensgefährtin und sein Kind leben in Österreich. Er verbrachte seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vor der letzten Strafhaft unter Umgehung der Meldevorschriften im Verborgenen und tauchte auch 2006 und 2009 unter.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.02.2016 im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen wird, seit 29.03.2016 auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag.

Der Beschwerdeführer ist bei psychiatrischer Betreuung haftfähig.

Das Bundesamt urgierte am 04.04.2016 schriftlich wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikats beim montenegrinischen Innenministerium und am 23.04.2016 telefonisch beim zuständigen Sachbearbeiter der montenegrinischen Botschaft. Das Innenministerium der Republik Montenegro stimmte mit Schreiben vom 20.04.2016, eingelangt am 25.04.2016 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dem Schreiben des montenegrinischen Innenministeriums vom 20.04.2016; insbesondere kann auf Grund dieses Schreibens nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer staatenlos ist. Die Angaben zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, zum Aufenthaltsverbot und zur Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem IZR und dem vorliegenden Akt. Die Angaben zum Schubhaftvollzug beruhen auf der Anhaltedatei und den vorliegenden Akten.

Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf dem amtsärztlichem Gutachten Vom 19.02.2016 sowie dem amtsärztlichen Akt, wonach der Beschwerdeführer seit 29.03.2016 zweimal Medikamente wegen eines Migräneanfalles benötigte, am 31.03.2016 einen Nasenspray wegen Schnupfens und am 11.04.2016 Otrivin und Strepsil wegen Halsschmerzen bekam. Im Übrigen wurde entsprechend dem Schreiben der JA XXXX vom 19.02.2016 die Suchmittelsubstitutionstherapie fortgesetzt.

Die Angaben zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug. Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch Suchtmittel- bzw. Eigentumskriminalität und Schwarzarbeit bestreitet, ergibt sich einerseits aus den einschlägigen Anzeigen und andererseits aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 19.02.2016. Der Aufenthalt im Verborgenen ergibt sich aus dem Melderegister und den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.02.2016.

Dass die Familie des Beschwerdeführers in Österreich lebt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.02.2016.

Die Angaben zum Verfahrensgang beruhen auf den vorliegenden Akten.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 19.04.2016 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft und brachte diese am 20.04.2016 beim Bundesamt ein. Da auf Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe gelten, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist und § 12 VwGVG, demzufolge bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen sind, in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nicht gilt, hätte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden müssen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Stellungnahme und weiteren Aktenteilen dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2016 vor. Diese Vorlage entspricht einer Weiterleitung gemäß § 6 AVG iVm § 17 VWGVG, weshalb die Beschwerde - ungeachtet der Übermittlung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht per E-Mail am 22.04.2016 (auf § 1 BVwG-EVV wird hingewiesen) - als mit 21.04.2016 am Bundesverwaltungsgericht eingebracht gilt.

4. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Die Schubhaftdauer darf gemäß Abs. 2, vorbehaltlich der Dublin-Verordnung, grundsätzlich zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird (Z 1); vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt (Z 2). Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann gemäß Abs. 3 die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden. Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist (Z 1) oder weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Z 2) oder weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt (Z 3) kann die Schubhaft gemäß Abs. 4 wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden. Wird Schubhaft gegen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, verhängt, kann diese gemäß Abs. 5 bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten. Das Bundesamt hat gemäß Abs. 6 von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen. Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, gemäß Abs. 8 hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Zu A.I.) Anhaltung in Schubhaft seit 29.03.2016

1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 14.03.2016 Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 19.02.2016 sowie die Anhaltung in Schubhaft. Dieses Verfahren ist zZ W186 2123371-1 am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Insofern die Beschwerde vom 19.04.2016 Ausführungen hiezu enthält, ist sie als Beschwerdeergänzung zum Verfahren W186 2123371-1 zu werten und der Schriftsatz vom 19.02.2016 wird insofern in Kopie zum Akt W186 2123371-1 genommen. Der Schubhaftbescheid vom 19.02.2016 sowie die Anhaltung in Schubhaft bis 29.03.2016 und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2016 sind somit nicht Gegenstand des hg. Verfahrens. Aus diesem Grund geht auch der Antrag der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 21.02.2016, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen, ins Leere.

2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Anhaltung in Schubhaft.

Der Beschwerdeführer befindet seit 29.03.2016 auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag in Schubhaft. Dieses Erkenntnis ist vollziehbar.

3. Gegen den Beschwerdeführer bestehen ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vom 28.02.2007 sowie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot vom 27.01.2016.

4. Die Behörde betrieb das Verfahren zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers im zu prüfenden Zeitraum zügig: Am 30.03.2016 urgierte das Bundesamt Regionaldirektion Niederösterreich bei der zuständigen Stelle des Bundesamtes betreffend die Ausstellung des Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 04.04.2016 urgierte die zuständige Stelle des Bundesamtes beim Innenministerium Montenegros wegen der Ausstellung des Heimreisezertifikates. Am 23.03.2016 urgierte die zuständige Stelle telefonisch beim zuständigen Sachbearbeiter der montenegrinischen Botschaft. Am 25.04.2016 langte die Zustimmung des montenegrinischen Innenministeriums zur Rückübernahme des Beschwerdeführers, datierend mit 20.04.2016, bei der zuständigen Stelle des Bundeamtes ein und wurde am folgenden Tag mit dem Auftrag, Gründe, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers aktuell entgegen stünden, mitzuteilen oder die Flugbuchungsbestätigung zwecks Beantragung der Ausstellung des Heimreisezertifikats zu übermitteln, an das Bundesamt Regionaldirektion Niederösterreich übermittelt. Am 26.04.2016 teilte das Bundesamt Regionaldirektion Niederösterreich mit, dass nun ein Flug für den Beschwerdeführer gebucht werde.

Auf Grund der vorliegenden aktuellen Zusicherung der Rückübernahme vom 25.04.2016 und der Mitteilung, dass am 26.04.2016 der Flug für den Beschwerdeführer gebucht werde, ist mit der Ausstellung des Heimreisezertifikats und der zügigen Durchführung der Abschiebung (anders als etwa in dem VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 12.09.2013, 2013/21/0110; zugrunde liegenden Sachverhalten) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen (das Heimreisezertifikat wird mit dem Datum des Flugtages ausgestellt).

5. Die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Seit der letzten Haftprüfung verging weniger als ein Monat; in diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, da die Einholung des Heimreisezertifikates bis 19.04.2016 bewirkt sein werde. Die Einholung der Zusicherung der Rückübernahme durch das montenegrinische Innenministerium dauerte de facto eine Woche länger, als in der hg. mündlichen Verhandlung vom 29.03.2016 vom Vertreter der belangten Behörde für die gesamte Organisation der Abschiebung veranschlagt. Da auch die - mangels Heimreisezertifikats missglückte - Organisation der Abschiebung am 15.03.2016 von der Flugbuchung bis zu deren geplanter Durchführung weniger als eine Woche dauerte und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Flugbuchung (das Heimreisezertifikat braucht nur mehr bei der montenegrinischen Botschaft unter Vorlage des Flugtermins abgeholt werden) diesmal mehr Zeit in Anspruch nehmen wird, reicht die Verzögerung durch die montenegrinischen Behörden von ca. zwei Wochen (anders als die dreimonatige Untätigkeit der österreichischen Behörden in VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595) nicht hin, um die Anhaltung von Schubhaft vor dem Hintergrund als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen, da die Behörden im zu prüfenden Zeitraum im Rahmen des ihnen Möglichen durch Urgenzen darauf hinwirkten, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209).

Selbst wenn man die Verzögerungen im Verfahren, sie sich insb. ab Mitteilung des voraussichtlichen Haftendes durch die JA Hirtenberg bis 03.03.2016 durch ungeschickte Verfahrensschritte seitens der belangten Behörde ergaben, mit in den Blick nimmt, die allerdings vom Erkenntnis vom 29.03.2016 umfasst sind (s. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026: 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 19.04.2012, 2009/21/0047), ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft auf Grund des verdichteten Sicherungsbedarfs angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums (bereits zur Verdichtung bei Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.05.2015, Ro 2015/21/0001) und der Straffälligkeit des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595) nicht unverhältnismäßig.

Insgesamt befindet sich der Beschwerdeführer knapp mehr als zwei Monate in Schubhaft. Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht fest, dass die Außerlandesbringung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 Abs. 2 Z 2 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).

6. Eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft ergibt sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012): Der Beschwerdeführer ist haftfähig und wird engmaschig allgemeinmedizinisch und psychiatrisch betreut, insbesondere wird seine im Gefängnis begonnene Suchtmittelsubstitutionstherapie fortgeführt. Die Unverhältnismäßigkeit aus diesem Grund wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Änderung des Gesundheitszustandes seit 29.03.2016 ist weder aktenkundig noch wurde sie behauptet - Schnupfen und Halsweh stellen keine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes dar, die die Haft unverhältnismäßig machen würden.

7. Im Hinblick auf den Sicherungsbedarf bringt der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keine seit dem 29.03.2016 eingetretene Änderung der Lage zu seinen Gunsten vor; derartige Aspekte sind auch von Amtswegen nicht zu erkennen. Auf Grund des fortgeschrittenen Verfahrens hat sich der Sicherungsbedarf gegenüber dem Beschwerdeführer verdichtet, sodass auch weiterhin mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann: Nach Vorliegen der aktuellen Zustimmung des montenegrinischen Innenministeriums muss der Beschwerdeführer, der bislang angab, serbischer Staatsangehöriger bzw. staatenlos und daher nicht abschiebbar zu sein, davon ausgehen, dass seine Abschiebung mit Sicherheit effektuiert werden wird. Die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Ausreisewilligkeit ist auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2016 unglaubwürdig und stellt auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nur einen Versuch dar, aus der Schubhaft entlassen zu werden um sich der Abschiebung zu entziehen.

6. Daher kann nicht festgestellt werden, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 29.03.2016 bis 27.04.2016 rechtswidrig war.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

1. Im Fall des Beschwerdeführers besteht weiterhin Fluchtgefahr, weil er die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (§ 76 Abs. 1 Z 1):

Der Beschwerdeführer war, wie im Erkenntnis vom 29.03.2016 festgestellt wurde, bereits zweimal für die Behörden nicht greifbar und vereitelte dadurch seine Festnahme. Hinzu kommt, dass er auch zwischen den Haftstrafen 2013 und 2014 weder über einen gemeldeten Wohnsitz, noch eine Obdachlosenmeldung verfügte, obwohl er in der Hauptverhandlung vom 14.07.2014 angab, an der Adresse XXXX , zu leben. Diesen Sachverhalt bestätigte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.02.2016.

Es kann daher weiterhin nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer für die Abschiebung auf freiem Fuß zur Verfügung der Behörden halten würde; dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil er über ein Netzwerk verfügt, das es ihm jahrelang ermöglichte, in Österreich im Verborgenen zu leben. Dem steht auch nicht entgegen, dass er während seiner Freigänge nicht untertauchte, da er während seiner Strafhaft im Gegensatz zur aktuellen Lage nicht davon ausgehen musste, abgeschoben zu werden und bis 2022 nicht wieder einreisen zu können.

Da er in der Einvernahme durch die belangte Behörde ausdrücklich angab, in seine Abschiebung nicht einzuwilligen, ist es auch unglaubwürdig, dass er nun tatsächlich freiwillig ausreisen würde, zumal er trotz des seit 2007 bestehenden Aufenthaltsverbots der Verpflichtung zur Ausreise freiwillig nicht nachkam, sondern im Verborgenen im Bundesgebiet verblieb.

Zudem besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG).

2. Mit dem gelinderen Mittel kann auf Grund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und seines Vorverhaltens - insb. seinem jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen und der Verletzung der Meldebestimmungen weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden; dies trifft auf Grund des verdichteten Sicherungsbedarfs nach Vorliegen der Zusage der Wiederaufnahme des montenegrinischen Innenministeriums nun umso mehr zu.

3. Der Beschwerdeführer ist haftfähig; seine Substitutionstherapie wird in Haft fortgesetzt.

4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung liegt vor. Die Zusage der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers liegt vor, es muss nur noch das Heimreisezertifikat von der montenegrinischen Botschaft abgeholt werden, nachdem der Flugtermin feststeht. Mit der Durchführung der Abschiebung ist somit auch tatsächlich zu rechnen.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu A.III.) Antrag auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Aufwandersatz ist laut § 35 Abs. 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Aufwandersatz stellte, war ihr kein Kostenersatz zuzusprechen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:

Dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht absehbar sei, geht vor dem Hintergrund der vorliegenden Erklärung des montenegrinischen Innenministeriums ins Leere. Das Procedere nach der Zustimmung zur Rückübernahme wurde bereits in der hg. mündlichen Verhandlung am 29.03.2016 unter Befragung der belangten Behörde geklärt. Betreffend die vom Bundesamt gesetzten Verfahrensschritte wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, das dieser nicht wahrgenommen hat. Der für das verfahrensgegenständliche Verfahren maßgebende Sachverhalt wurde in der Beschwerde im Übrigen nicht substantiiert bestritten; soweit er sich gegen die Nichtanwendung gelinderer Mittel durch die belangte Behörde wendete und ihre Untätigkeit während seiner Strafhaft relevierte, betrifft das Vorbringen nicht den Gegenstand des hg. Verfahrens.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.I. und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 FPG mangelt.

Die Rechtslage zu A.III. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.

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