BVwG L503 2124950-1

L503 2124950-1Tribunal administratif fédéral27 avr. 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

BVwG L503 2124950-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2124950.1.00

Spruch

L503 2124950-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 30.03.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 17.2.2016 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Zeitraum vom 17.2.2016 bis zum 29.3.2016 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die vom AMS zugewiesene und zumutbare Beschäftigung bei der B.-Alm in Z. abgelehnt; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Im Akt befindet sich diesbezüglich ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 16.2.2016, Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, dass dem BF am 16.2.2016 eine Beschäftigung als Servierhilfe beim Dienstgeber B.-Alm, Z., mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen worden sei; der mögliche Arbeitsantritt sei der 17.2.2016. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass der BF gegen die angebotene Entlohnung, die geforderte Arbeitszeit, die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Im Hinblick auf die angebotene berufliche Verwendung wurde folgende Aussage des BF protokolliert: "Ich will im Gastgewerbe nicht mehr arbeiten. Sonstige Gründe habe ich keine".

Dieses Protokoll wurde vom BF nicht unterfertigt.

Seitens des AMS befindet sich in diesem Zusammenhang auch eine Stellungnahme an den Regionalbeirat im Akt. Darin wurde ausgeführt, dass die berufliche Verwendung der Vorbeschäftigung des BF entsprechen würde; die Entlohnung würde mindestens nach Kollektivvertrag erfolgen; Unterkunft und Verpflegung würden vom Dienstgeber kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Stelle sei daher zumutbar und die Ausschlussfrist aus Sicht der Beratung gerechtfertigt.

3. Mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 24.2.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe seit drei Jahren im S.-Hotel gearbeitet; dort habe es "viel Stress" gegeben und er habe an Migräne gelitten. Im August 2015 sei er zu seinem Betreuer beim AMS gegangen und habe eine andere Arbeit suchen wollen, wobei ihm jedoch mitgeteilt worden sei, dass es keine andere freie Stelle gebe. Er habe seinem Betreuer nach einem Deutschkurs gefragt, woraufhin ihm dieser mitgeteilt habe, er spreche gut Deutsch und brauche keinen Kurs.

Am 2.2.2016 (richtig wohl: 2.1.2016) habe der BF wieder an Migräne gelitten und mit seiner Chefin gestritten, woraufhin er selbst gekündigt habe. Infolgedessen sei ihm vom AMS mitgeteilt worden, dass er aufgrund seiner Selbstkündigung kein Geld erhalte.

In weiterer Folge sei ihm dann von seinem Betreuer beim AMS eine Stelle in K. zugewiesen worden, die "nicht gut" gewesen sei, wobei der BF darauf hingewiesen habe, dass er bislang immer in Schichtarbeit gearbeitet und infolgedessen an Migräne gelitten habe und folglich nicht mehr in einem Restaurant arbeiten könne. Auch habe der BF mit seinem Betreuer die Frage der Unterkunft besprochen, wobei ihm sein Betreuer lediglich mitgeteilt habe, dass der BF keine Wohnung benötige, da er ein Personalzimmer erhalten werde. Daraufhin habe der BF begonnen, mit seinem Betreuer "ein bisschen zu diskutieren" und habe mit ihm gestritten. Sein Betreuer habe ihn dann beleidigt und gesagt, der BF müsse arbeiten; es gebe für ihn nur freie Stellen im Hotel- und Restaurantbereich. Dem BF sei von seinem Betreuer angedroht worden, dass er im Fall seiner Weigerung bis zum Ende der Wintersaison am 30.3.2016 kein Geld vom AMS mehr erhalten werde. Sein Betreuer habe ihm gesagt, er müsse das Protokoll über die niederschriftliche Befragung unterschreiben, was der BF abgelehnt habe, woraufhin ihm sein Betreuer gesagt habe, wenn er nicht unterschreibe, verliere der BF alles.

Abschließend gab der BF an, er wolle mit seinem Betreuer nicht mehr Kontakt haben. Aus gesundheitlichen Gründen könne er nicht mehr im Gastgewerbe arbeiten.

4. Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk des AMS vom 26.2.2016, demzufolge der Beschwerde vom 24.2.2016 gegen den Bescheid vom 17.2.2016 die aufschiebende Wirkung zuzukommen habe. Der Bezug des BF im Zeitraum vom 17.2.2016 bis zum 29.3.2016 sei nachzuzahlen; sollte der Bescheid bestätigt werden, sei der Betrag wieder mit Bescheid zurückzufordern.

Mit im Akt befindlichen Schreiben ebenso vom 26.2.2016 wurde dem BF seitens des AMS mitgeteilt, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. In dem Fall, dass die Beschwerde gegen den Bescheid rechtskräftig abgewiesen werde, sei der BF nach § 25 Abs 1 AlVG zum Rückersatz der vorläufig gewährten Leistung verpflichtet.

5. Am 3.3.2016 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde der BF darauf hingewiesen, dass er in seiner Beschwerde angeführt habe, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Gastgewerbe arbeiten wolle; ein entsprechendes ärztliches Attest habe der BF aber bis dato nicht vorgelegt. Zudem gebe der BF an, dass er inzwischen eine andere Arbeit gefunden habe.

Dem AMS sei bisher aber nicht bekannt, bei wem und wann der BF jetzt wieder (versicherungspflichtig) arbeite.

Dem BF werde Gelegenheit gegeben, binnen zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und ein ärztliches Attest über seine gesundheitlichen Beschwerden vorzulegen. Zudem werde der BF aufgefordert, bekanntzugeben, ab wann bei welcher Firma er allenfalls zu arbeiten begonnen habe.

6. Eine Stellungnahme des BF langte der Aktenlage zufolge nicht ein.

7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.3.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 17.2.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, die letzte eine Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung des BF beim S.-Hotel in Z. habe am 2.1.2016 geendet. Seit 31.1.2016 beziehe der BF Arbeitslosengeld. Er verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und habe (in seiner Heimat) Berufserfahrung als Bodenleger, Fremdenführer und zuletzt (in Österreich) als Servierhilfe und gastgewerbliche Hilfskraft.

Anlässlich seiner Vorsprache beim AMS am 16.2.2016 habe ihm sein Berater, Herr S., eine Beschäftigung als Servierhelfer bei der B.-Alm in Z. vermittelt; dort sei ab 17.2.2016 eine Stelle für einen Mitarbeiter gesucht und eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 bis 48 Wochenstunden angeboten worden. Der BF habe jedoch seinem Berater erklärt, dass er nicht mehr im Gastgewerbe arbeiten und sich folglich auch nicht bei der B.-Alm bewerben wolle, wobei der BF dies auch niederschriftlich bestätigt habe.

In seiner Beschwerde bringe der BF unter anderem vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen (Migräneanfälle) nicht mehr im Gastgewerbe arbeiten könne. Das AMS habe den BF mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 3.3.2016 aufgefordert, binnen zehn Tagen ein ärztliches Attest über seine gesundheitlichen Beschwerden vorzulegen beziehungsweise anzugeben, ob und wo er inzwischen eine Arbeit gefunden habe. Bis zum 29.3.2016 sei keine Antwort eingetroffen; eine aktuelle Abfrage seiner Versicherungszeiten beim Hauptverband habe ergeben, dass der BF bis zum 29.3.2016 keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe.

Nach eingehender Darstellung der rechtlichen Grundlagen führte das AMS sodann aus, wenn der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, müsse er bereit sein, sich um jede ihm vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung zu bewerben. Da der BF bisher in Österreich immer als Servierhelfer beziehungsweise gastgewerbliche Hilfskraft beschäftigt gewesen sei, sei eine Zuweisung in diesem Beruf grundsätzlich zumutbar. Zumal der BF angegeben habe, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Gastgewerbe arbeiten zu können, sei er seitens des AMS aufgefordert worden, diesbezüglich ein ärztliches Attest nachzureichen. Der BF habe jedoch keine Stellungnahme zum Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs abgegeben und dem AMS insbesondere auch kein ärztliches Attest vorgelegt. Da somit das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden (Migräne) ohne das Vorliegen einer ärztlichen Bestätigung nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft sei, gehe das AMS davon aus, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle.

Das AMS könne daher keine Umstände feststellen, die gegen die Zumutbarkeit der dem BF vom AMS vermittelten Beschäftigung als Servierhilfe bei der B.-Alm in Z. sprechen würden. Die dem BF am 16.2.2016 vom AMS vermittelte Beschäftigung erfülle demnach sämtliche Voraussetzungen der Zumutbarkeit im Sinne des § 9 AlVG.

Dieses zumutbare Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil sich der BF nicht beworben habe. Aus dem Stellenangebot sei klar ersichtlich gewesen, dass der Dienstgeber ab dem 17.2.2016 die Stelle besetzen habe wollen, weshalb eine unverzügliche Bewerbung erforderlich gewesen wäre. Der BF habe sich jedoch nicht beworben und damit in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es liege gegenständlich somit ein Tatbestand der Arbeitsvereitelung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH vor.

Im Übrigen seien im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung auch keine berücksichtigungswürdigen Gründen wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist vorgelegen, die eine Nachsicht gemäß § 10 Abs 3 AlVG bewirken hätten können.

8. Mit Schreiben vom 15.4.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Im Vorlageantrag verwies der BF auf die Begründung seiner Beschwerde und gab an, er sei mit der Entscheidung des AMS "nicht einverstanden". Ergänzend gab der BF an, das Schreiben des AMS zur Wahrung des Parteiengehörs vom 3.3.2016, in dem er aufgefordert worden sei, ein ärztliches Attest zu übermitteln, habe er inhaltlich nicht verstanden und außerdem sei die ihm gesetzte Frist zu kurz gewesen. Er bemühe sich derzeit um ein Attest und werde dieses nach Erhalt vorlegen. Im Übrigen beantragte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Anmerkung des BVwG: in gegenständlichen Verfahren kam es zu keiner Aberkennung der aufschiebenden Wirkung).

9. Am 22.4.2016 langten seitens des AMS auf Ersuchen des BVwG ein Ausdruck zum bisherigen Bezugsverlauf des BF sowie das konkrete Stellenangebot die B.-Alm in Z. betreffend ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF bezog seit Oktober 2014 mit längeren Unterbrechungen Arbeitslosengeld. In Österreich war der BF bislang nur als Servierhilfe und gastgewerbliche Hilfskraft unselbständig erwerbstätig.

Anlässlich einer Vorsprache des BF beim AMS am 16.2.2016 wurde dem BF eine Beschäftigung als Servierer bei der B.-Alm in Z. für die Wintersaison 2016 (Antritt der Beschäftigung ab sofort, Mindestentgelt € 1.400 Brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung, freie Unterkunft und Verpflegung) verbindlich angeboten.

Dazu gab der BF - nachdem er über die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG belehrt worden war - zu Protokoll, er wolle nicht mehr im Gastgewerbe arbeiten; er leide an Migräne. Sonstige Einwendungen gegen die angebotene Stelle habe er nicht.

Festgestellt wird, dass die angebotene Beschäftigung dem BF zumutbar gewesen wäre. Der BF hat die Stelle nicht angenommen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Das AMS hat eingehende Schritte zur Ermittlung des Sachverhalts gesetzt und stützt sich das BVwG nach Maßgabe der folgenden Beweiswürdigung auf diese Ermittlungsergebnisse.

2.2. Die obige Feststellung, dass der BF seit Oktober 2014 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bezieht, folgt aus dem vom BVwG angeforderten Ausdruck zum Bezugsverlauf des BF. Die Ausführungen des AMS, dass der BF in Österreich bislang nur als Servierhilfe und gastgewerbliche Hilfskraft unselbständig erwerbstätig war, blieben seitens des BF unbestritten bzw. geht Derartiges auch aus der Beschwerde des BF hervor.

2.3. Unbestritten blieb zudem, dass dem BF anlässlich einer Vorsprache beim AMS am 16.2.2016 eine Beschäftigung als Servierer bei der B.-Alm in Z. verbindlich angeboten wurde. Das BVwG forderte diesbezüglich auch das Stellenangebot an, aus dem - wie ebenso bereits aus den niederschriftlichen Erörterungen mit dem BF am 16.2.2016 ersichtlich ist - hervorgeht, dass der Antritt der Beschäftigung ab sofort erwünscht sei, das Mindestentgelt € 1.400 Brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung betrage, Bereitschaft zur Überzahlung bestehe sowie freie Unterkunft und Verpflegung gewährt würden.

Aus dem mit dem BF aufgenommenen Protokoll folgt zudem, dass der BF - nachdem er über die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG (Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs Wochen) belehrt worden war - zu Protokoll gab, er wolle nicht mehr im Gastgewerbe arbeiten; er leide an Migräne; sonstige Einwendungen gegen die angebotene Stelle habe er nicht.

2.4. Unstrittig ist weiters, dass der BF die zugewiesene Stelle nicht angetreten hat.

2.5. Was die Feststellung anbelangt, die zugewiesene Stelle sei dem BF zumutbar gewesen, so ist Folgendes anzumerken:

Der BF trat der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS wie auch in seiner Beschwerde (lediglich) insofern entgegen, als er an Migräne leide und folglich nicht (mehr) im Gastgewerbe arbeiten wolle.

Da der BF eine ärztliche Bestätigung, der zufolge ihm aus gesundheitlichen Gründen eine Beschäftigung im Gastgewerbe unzumutbar sei, nicht vorgelegt hatte, wurde er vom AMS mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 3.3.2016 explizit aufgefordert, binnen zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens des AMS eine solche ärztliche Bestätigung vorzulegen. Seitens des BF erfolgte allerdings keinerlei Reaktion und wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung sodann am 30.3.2016 erlassen.

Vor diesem Hintergrund ist der vom AMS nunmehr gezogene Schluss, dass der BF - da er keine entsprechende Bestätigung vorzulegen vermochte - seine gesundheitlichen Beschwerden (Migräne) nur als Schutzbehauptung vorbrachte, seitens des BVwG nicht zu beanstanden. Der BF konnte somit der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle nichts entgegensetzen.

Daran vermag im Übrigen auch das Vorbringen des BF in seinem Vorlageantrag, er habe das Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 3.3.2016 "inhaltlich nicht verstanden" und die darin festgesetzte Frist sei außerdem "zu kurz" gewesen - sodass er sich noch bemühen werde, ein Attest vorzulegen -, nichts zu ändern:

Was das Argument anbelangt, er habe das Schreiben des AMS zur Wahrung des Parteiengehörs "inhaltlich nicht verstanden", so will der BF damit offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass seine Deutschkenntnisse diesbezüglich nicht ausreichend gewesen seien. Dem muss jedoch entgegen gehalten werden, dass der BF mit von ihm selbst handschriftlich verfasstem, zweiseitigem Schreiben vom 24.2.2016 (siehe oben im Verfahrensgang Punkt 3) Beschwerde erhob, wobei dieses Schreiben zwar zahlreiche Grammatik- und Rechtschreibfehler aufweist, aber dennoch gut leserlich und der (relativ ausführliche) Inhalt verständlich dargestellt ist. Insofern kann dem BF nicht gefolgt werden, wenn er den Inhalt des Schreibens des AMS vom 3.3.2016 nicht verstanden haben will. Abgesehen davon wäre es am BF gelegen, nach Erhalt des Schreibens beim AMS nachzufragen, wenn er den Inhalt tatsächlich nicht verstanden haben sollte, sodass das bloße Ignorieren des Schreibens dem BF jedenfalls anzulasten ist.

Was im Übrigen das Argument des BF im Vorlageantrag anbelangt, die im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 3.3.2016 festgesetzte Frist (von zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens) sei außerdem "zu kurz" gewesen, so ist zum einen anzumerken, dass dem BF faktisch offensichtlich weit mehr als zehn Tage zur Verfügung standen, zumal das AMS die Beschwerdevorentscheidung erst am 30.3.2016 erlassen hat, wobei der BF auch niemals um Erstreckung der Frist ersucht hat. Zum anderen ist aber bezeichnend, dass der BF nunmehr auch in seinem Vorlageantrag vom 14.4.2016 wiederum keine ärztliche Bestätigung in Vorlage gebracht hat, sondern nur angab, er bemühe sich derzeit um eine solche.

Zusammengefasst bestehen aus den dargelegten Gründen an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle seitens des BVwG keine Bedenken.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17.2.2016 bis zum 29.3.2016 gem. § 10 AlVG:

3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

3.3.2. Die einschlägige Rechtsprechung besagt Folgendes:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Konkret wurde dem BF seitens des AMS am 16.2.2016 verbindlich eine Stelle als Servierer bei der B.-Alm in Z. (möglicher Arbeitsantritt am 17.2.2016, mindestens kollektivvertragliche Entlohnung) angeboten und wurde der BF über die Rechtsfolgen einer Weigerung belehrt. Der BF hat diese Beschäftigung unbestritten nicht angetreten.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde, handelte es sich dabei um die Zuweisung einer dem BF im Sinne von § 9 Abs 2 AlVG zumutbaren Beschäftigung. Der BF hat somit dadurch, dass er am 17.2.2016 die Stelle bei der B.-Alm nicht antrat, die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd § 10 Abs 1 Z 1 AlVG vereitelt, wobei in seinem Verhalten zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu erblicken ist.

Somit wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes in der Zeit vom 17.2.2016 bis zum 29.3.2013 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe § 10 Abs 1 AlVG) zu Recht ausgesprochen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. So hat bereits das AMS - neben der Aufforderung an den BF, ein allfälliges, neues Beschäftigungsverhältnis bekanntzugeben - anhand einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger Ermittlungen dahingehend angestellt, ob der BF innerhalb der Sperrfrist allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF bis zum 29.3.2016 keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.

Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Arbeitslosengeldes für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

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