BVwG L503 2123119-1

L503 2123119-1Tribunal administratif fédéral27 avr. 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Frist, Kontrollmeldetermin

Texte intégral

BVwG L503 2123119-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2123119.1.00

Spruch

L503 2123119-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 03.03.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), einem Bezieher von Notstandshilfe, war am 29.10.2015 vom AMS anlässlich einer persönlichen Vorsprache schriftlich ein Kontrollmeldetermin für den 18.1.2016, 8:30 Uhr, vorgeschrieben worden.

2. Am Morgen des 18.1.2016 gab der BF via eAMS bekannt, dass er an diesem Tag um 9:00 Uhr ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX habe; er frage an, ob der Kontrollmeldetermin um 8:30 Uhr verschoben werden könne; eine Vorstellungsbestätigung werde er nach Erhalt umgehend vorlegen.

3. Auf diese Frage wurde dem BF seitens des AMS sogleich geantwortet, dass der Kontrollmeldetermin in Anbetracht dessen selbstverständlich verschoben werden könne.

4. Noch am 18.1.2016 wurde dem BF seitens des AMS sodann später per eAMS mitgeteilt, dass die Kontrollmeldung doch nicht ohne weiteres entschuldigt werden könne; der BF solle sich nach seinem Vorstellungsgespräch persönlich bei seiner Beraterin melden. Sollte es dem BF nicht mehr möglich sein, den Termin wahrzunehmen, so habe er die Möglichkeit, innerhalb einer Woche beim AMS persönlich vorzusprechen und eine Vorstellungsbestätigung vorzulegen; es werde dann geprüft, ob sein Vorstellungsgespräch als Hinderungsgrund anerkannt werden könne.

5. Mit Schreiben vom 19.1.2016 wurde der BF von der Einstellung seines Leistungsbezugs ab dem 18.1.2016 informiert. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe seinen Kontrollmeldetermin am 18.1.2016 nicht eingehalten. Im Übrigen enthält dieses Schreiben noch allgemeine rechtliche Hinweise; so wird insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Weitergewährung seines Leistungsanspruchs erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen könne und dass der BF das Recht habe, die Erlassung eines entsprechenden Bescheids zu verlangen.

6. Am 22.1.2016 wurde der BF vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er habe die Kontrollmeldung am 18.1.2016 nicht eingehalten, weil er bei Herrn XXXX in XXXX einen Vorstellungstermin gehabt habe; eine Bestätigung werde er bis zum 27.1.2016 nachreichen. Im Übrigen merkte der BF an, dass ihm seine Beraterin zunächst per eAMS mitgeteilt habe, dass der Kontrollmeldetermin hinfällig sei; danach sei noch die weitere Meldung gekommen, dass der Termin einzuhalten sei, was er jedoch zu spät gelesen habe.

7. Am 1.2.2016 langte beim AMS seitens des BF die Vorstellungsbestätigung von " XXXX XXXX , XXXX ", ein.

Die Bestätigung lautet wortwörtlich:

"Sehr geehrter Herr XXXX ,

Gerne bestätige ich Ihnen, dass Sie am 18.01.2016 um 09.00 Uhr - nach schriftlicher Bewerbung zu meinem Stellenangebot in den Oö. Nachrichten - einen Vorstellungstermin bei mir, Herrn XXXX , wahrgenommen haben (Arbeitsort XXXX ), um sich für mein ab März 2016 zu gründendes Unternehmen im Bürobereich zu bewerben.

Hinsichtlich der Einstellungsmöglichkeiten gebe ich Ihnen im Februar noch bescheid, da auch noch andere Bewerber vorhanden sind und ich jedem die gleichen Möglichkeiten zur Vorstellung einräumen möchte.

Mit freundlichen Grüßen,

XXXX

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf zur Rechtsgültigkeit keiner handschriftlichen Unterfertigung!"

8. Mit Schreiben vom 4.2.2016 forderte das AMS den BF auf, die Anzeige aus den Oberösterreichischen Nachrichten, aus der das Stellenangebot hervorgehe, sowie sein eigenes Bewerbungsschreiben bei der Firma XXXX dem AMS vorzulegen.

9. Am 4.2.2016 antwortete der BF schriftlich dahingehend, dass er die Anzeige nicht aufbewahrt habe, da er diverse Zeitungen, die er lese, nicht über einen längeren Zeitraum aufbehalte. Im Übrigen sei seine Bewerbung bei der Firma XXXX nur telefonisch erfolgt und habe er mit dieser Firma auch nur telefonisch Kontakt aufgenommen.

10. In weiterer Folge forderte das AMS den BF schriftlich auf, die Telefonnummer von Herrn XXXX bekanntzugeben.

11. Noch am 4.2.2016 gab der BF folgende Telefonnummer bekannt: XXXX

.

12. Mit Schreiben vom 5.2.2015 teilte das AMS dem BF mit, dass trotz entsprechender Recherchen weder die Person XXXX noch eine Firma XXXX gefunden hätten werden können; der BF werde um Nachweise ersucht, dass die Person XXXX tatsächlich existiere.

13. Auf dieses Schreiben antwortete der BF wörtlich wie folgt: "Wie soll ich bitte nachweisen, dass es eine Person gibt? Bitte um Ausstellung eines Bescheids!"

14. Laut Aktenvermerk vom 16.2.2016 wurde seitens des AMS sowohl am 7.2.2016, als auch am 12.2.2016 versucht, Herrn XXXX unter der vom BF angegebenen Nummer telefonisch zu erreichen; obwohl das Freizeichen erklungen sei, sei dieser Anruf von keiner Person entgegengenommen worden.

15. Mit Bescheid vom 8.2.2016 sprach das AMS aus, dass der BF gemäß § 49 AlVG in der Zeit vom 18.1.2016 bis zum 21.1.2016 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend führte das AMS aus, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.1.2016 nicht eingehalten und sich erst wieder am 21.1.2016 bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Nachsichtsgründe könnten nicht berücksichtigt werden, da der BF eine Bestätigung über den Vorstellungstermin am 18.1.2016 nicht fristgerecht nachgereicht habe.

16. Mit Schreiben vom 9.2.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 8.2.2016. In der Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, gegenständlich könne kein Versäumnis seinerseits bestehen, da ihm seitens des AMS von Frau A. zunächst die Verschiebung des Termins zugestanden worden sei. Die nachträgliche Nachricht, in der dies widerrufen wurde, habe er leider erst verspätet zur Kenntnis nehmen können, nachdem ihn Frau

A. telefonisch kontaktiert habe.

Zudem wies der BF darauf hin, dass er binnen offener Frist auch die Vorstellungsbestätigung vorgelegt und telefonisch am 1.2.2016 "das OK bekommen" habe, dass alles in Ordnung wäre. Nun sei es doch wieder anders, was ihm "ein Lächeln entlocke". Es könne schon aus dem Grunde keine Versäumnis des Termins vom 18.1.2016 vorliegen, dass ihm Frau A. schriftlich bestätigt habe, dass der Termin verschoben werde.

Abschließend wurde die Behebung des bekämpften Bescheids beantragt.

17. Am 11.2.2016 tätigte das AMS eine Zeugenladung von Herrn XXXX per RSa an der vom BF genannten Adresse XXXX .

18. Am 16.2.2016 wurde die Ladung dem AMS mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert.

19. Laut Aktenvermerk vom 16.2.2016 wurde seitens des AMS am 15.2.2016 ein Telefonat mit der Marktgemeinde XXXX geführt. Dem AMS sei die Auskunft erteilt worden, dass an der Adresse XXXX kein XXXX wohne. Hier handle es sich um ein großes Haus, das einer Familie gehöre, die nicht den Namen XXXX habe; diese Familie wohne in dem Haus. Im Haus seien weiters ein Yoga-Studio, ein Blumengeschäft und ein Unterwäschegeschäft untergebracht.

20. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 17.2.2016 teilte das AMS dem BF den bisherigen Verfahrensgang, wie er soeben dargestellt wurde, mit. In diesem Schreiben wurde seitens des AMS insbesondere darauf hingewiesen, dass mehrmals vergeblich versucht worden sei, Herrn XXXX telefonisch zu erreichen, dass eine Zeugenladung an XXXX nicht habe zugestellt werden können, da dieser an der vom BF angegebenen Adresse unbekannt sei sowie dass seitens des AMS Rücksprache mit der Marktgemeinde XXXX gehalten worden sei, wobei auch hier hervorgekommen sei, dass ein XXXX nicht bekannt sei. Dem BF werde Gelegenheit gegeben, dazu bis spätestens 26.2.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.

21. Eine Stellungnahme langte der Aktenlage zufolge nicht ein.

22. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 3.3.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab

Nach eingehender Darstellung des bisherigen Sachverhalts führte das AMS aus, es sei unstrittig, dass der BF den Kontrollmeldetermin vom 18.1.2016 nicht eingehalten und erst am 22.1.2016 wieder beim AMS vorgesprochen habe. Die Entschuldigung des Terminversäumnisses könne nur aus triftigen Gründen erfolgen.

Mit Schreiben vom 17.2.2016 zur Wahrung des Parteiengehörs sei dem BF nachweislich der bisherige Sachverhalt bekannt gegeben worden: So habe der BF auf Aufforderung ein EDV-mäßig erstelltes und nicht firmenmäßig gefertigtes Schreiben vom 27.1.2016 vorgelegt, wonach er bei Herrn XXXX am 18.1.2016 um 9:00 Uhr ein Vorstellungsgespräch gehabt habe. Auf Aufforderung des AMS, das Inserat und seine schriftliche Bewerbung vorzulegen, habe der BF lediglich angegeben, es habe sich um eine telefonische Bewerbung gehandelt; das AMS habe sodann versucht, XXXX auf der vom BF angegebenen Telefonnummer zu erreichen, wobei dies nicht möglich gewesen sei. Das AMS habe schließlich versucht, XXXX als Zeugen zu laden, wobei auch dies nicht möglich gewesen sei, da XXXX an der vom BF angegebenen Adresse (wo auch angeblich das Bewerbungsgespräch stattgefunden habe) dem Zustellorgan und auch der Marktgemeinde XXXX unbekannt sei.

Diesen Sachverhalt habe der BF trotz nachweislicher Kenntnisnahme durch das Schreiben vom 17.2.2016 nicht bestritten, sodass das AMS von der Richtigkeit der ermittelten Beweise und Sachverhalte ausgehe. Dies bedeute, dass ein möglicher Dienstgeber XXXX nicht existiere, sodass ein Herr XXXX das nicht firmenmäßig bestätigte Schreiben vom 27.1.2016 auch nicht ausstellen habe können. Der vom BF vorgebrachte, angebliche triftige Grund - nämlich das Bewerbungsgespräch - existiere nicht; der BF habe eine Bestätigung über das Vorstellungsgespräch vom 18.1.2016 im Namen einer Person, die nicht existiere, vorgelegt. Die vom BF vorgebrachten Einwendungen könnten daher nicht als triftige Gründe im Sinne des Gesetzes angesehen werden.

In rechtlicher Hinsicht führte das AMS diesbezüglich aus, eine Sanktion nach § 49 AlVG sei dann nicht zu verhängen, wenn die Partei, die die Kontrollmeldung unverschuldet nicht einhalten konnte, innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes in der regionalen Geschäftsstelle vorspreche. Bei Entschuldigung eines Kontrollmeldeversäumnisses aus triftigen Gründen müsse das jeweilige Vorbringen der Partei im Einzelfall geprüft und entsprechend gewertet werden; Beispiele für solche triftigen Gründe seien z.B. Erkrankungen der Partei, Erkrankungen von Kindern und Behördenwege. Werde die Wochenfrist versäumt und würden keine weiteren triftigen Hinderungsgründe vorliegen, so sei eine Sanktion nach § 49 AlVG der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0272) ab dem Tag der versäumten Kontrollmeldung auszusprechen.

Im Fall des BF sei die Wiedermeldung bzw. Geltendmachung des Fortbezugs erst am 22.1.2016 erfolgt, sodass der BF zu Recht vom 18.1.2016 bis zum 21.1.2016 keine Notstandshilfe erhalte.

23. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 4.3.2016 brachte das AMS den BF wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gemäß § 78 StPO zur Anzeige. In der Anzeige wurde seitens des AMS der bisherige Verfahrensgang nochmals wiederholt und sodann darauf hingewiesen, dass nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der vom BF angeführte Dienstgeber XXXX nicht existiere, sodass der BF die Bestätigung über das bei XXXX durchgeführte Vorstellungsgespräch, welche er beim AMS in Vorlage gebracht hat, offensichtlich selbst ausgestellt habe.

24. Mit Schreiben vom 15.3.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 3.3.2016. In seinem Vorlageantrag beantragte der BF die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und führte ergänzend aus, dass die Beschwerdevorentscheidung seiner Ansicht nach inhaltlich rechtswidrig sei, da Frau A. den Kontrollmeldetermin vom 18.1.2016 nachweislich über das eAMS Konto abberaumt habe. Ferner sei Frau Mag. O. (Anmerkung des BVwG: diese hat die Beschwerdevorentscheidung erlassen) befangen, da das Landeskriminalamt Oberösterreich gegen Frau Mag. O. wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs in einem anderen Verfahren - in welches der BF involviert sei - ermittle.

25. Am 15.3.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. Anlässlich der Beschwerdevorlage wies das AMS insbesondere auf weitere, den BF betreffende und beim BVwG anhängige bzw. abgeschlossene Beschwerdeverfahren hin. Weiters wurde etwa darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen worden sei und das AMS dem BF die Tage aufgrund der versäumten Kontrollmeldung nachgezahlt habe.

26. Am 18.3.2016 langten seitens des AMS beim BVwG Unterlagen betreffend eine gegen Frau Mag. O. (AMS Oberösterreich) durch den BF erstattete Anzeige wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs ein, wobei diese Anzeige vom BF anlässlich eines anderen, beim AMS geführten und ihn betreffenden Verfahrens erstattet wurde.

27. Eine seitens des BVwG am 19.4.2016 ergänzend durchgeführte Abfrage des Zentralen Melderegisters ergab, dass ein " XXXX " in Österreich behördlich nicht gemeldet ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Dem BF war am 29.10.2015 vom AMS anlässlich einer persönlichen Vorsprache schriftlich ein Kontrollmeldetermin für den 18.1.2016, 8:30 Uhr, vorgeschrieben worden. In diesem Schreiben wurden die Rechtsfolgen im Fall der Versäumung des Kontrollmeldetermins dargelegt und wurde darüber hinaus festgehalten, dass die Rechtsfolgen mit dem BF auch mündlich erörtert worden seien.

Der Kontrollmeldetermin wurde vom BF nicht wahrgenommen, wobei er sich dem AMS gegenüber damit rechtfertigte, er habe beim potentiellen Dienstgeber, Herrn "Horst XXXX , ein Vorstellungsgespräch geführt. Eine persönliche Vorsprache des BF beim AMS erfolgte sodann am 22.1.2016. In weiterer Folge legte der BF dem AMS eine "Vorstellungsbestätigung" von XXXX vor.

Festzustellen ist, dass die Person " XXXX " nicht existiert und dass der BF am besagten Tag somit kein Vorstellungsgespräch hatte. In diesem Sinne ist auch festzustellen, dass die vom BF beim AMS in Vorlage gebrachte "Vorstellungsbestätigung" von " XXXX " nicht von diesem oder einem sonstigen potentiellen Arbeitgeber stammen kann. Der BF wurde wegen der Vorlage der "Vorstellungsbestätigung" vom AMS bereits gem. § 78 StPO bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

2.2. Die obige Feststellung, dass dem BF am 29.10.2015 vom AMS anlässlich einer persönlichen Vorsprache schriftlich ein Kontrollmeldetermin für den 18.1.2016, 8:30 Uhr, vorgeschrieben worden war und dass in diesem Schreiben die Rechtsfolgen im Fall der Versäumung des Kontrollmeldetermins dargelegt waren und darüber hinaus festgehalten wurde, dass die Rechtsfolgen mit dem BF auch mündlich erörtert wurden, beruht auf dem im Akt befindlichen Schriftstück des AMS vom 29.11.2015.

Darüber hinaus hat auch der BF selbst die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 29.10.2015 für den 18.1.2016, 8:30 Uhr, niemals bestritten.

2.3. Die Feststellung, dass der Kontrollmeldetermin vom BF nicht wahrgenommen wurde, wobei er sich dem AMS gegenüber damit rechtfertigte, er habe beim potentiellen Dienstgeber, Herrn " XXXX ", XXXX , ein Vorstellungsgespräch geführt, geht unstrittig aus dem Akt hervor. Unbestritten ist auch, dass eine persönliche Vorsprache des BF beim AMS sodann am 22.1.2016 erfolgte und dass der BF in weiterer Folge dem AMS eine "Vorstellungsbestätigung" von XXXX vorlegte.

2.4. Was die obige Feststellung anbelangt, dass die Person " XXXX " nicht existiert und dass der BF am besagten Tag somit kein Vorstellungsgespräch hatte, so ist Folgendes anzumerken:

Das AMS hatte - nachdem Bedenken hinsichtlich der Existenz von " XXXX " und der diesbezüglich vom BF vorgelegten Bestätigung aufkamen - den BF zunächst aufgefordert, die Anzeige aus den Oberösterreichischen Nachrichten, aus der das Stellenangebot hervorgehe, sowie das eigene Bewerbungsschreiben des BF bei der Firma XXXX vorzulegen. Nachdem der BF diesbezüglich angegeben hatte, er habe das Stellenangebot nicht aufbewahrt und er habe mit XXXX nur telefonisch Kontakt aufgenommen (Anmerkung des BVwG: letzteres steht freilich in klarem Widerspruch zur vorgelegten Bestätigung, wonach er den Vorstellungstermin bei XXXX "nach schriftlicher Bewerbung" gehabt habe), wurde der BF vom AMS aufgefordert, die Telefonnummer, unter der er XXXX kontaktiert habe, bekannt zu geben, wobei der BF sodann eine Telefonnummer nannte. Nachdem das AMS mehrmals vergeblich versucht hatte, unter der bekannt gegebenen Telefonnummer jemanden zu erreichen, tätigte das AMS im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eine Zeugenladung von Herrn XXXX per RSa an der vom BF genannten Adresse XXXX , wobei insbesondere auch aus der vom BF vorgelegten "Bestätigung" hervorgeht, dass es sich dabei um die Wohnadresse von XXXX handeln müsse (arg. "Gerne bestätige ich Ihnen, dass Sie am 18.01.2016 um 09.00 Uhr - nach schriftlicher Bewerbung zu meinem Stellenangebot in den Oö. Nachrichten - einen Vorstellungstermin bei mir, Herrn XXXX , XXXX , wahrgenommen haben [Arbeitsort XXXX ] ...").

Am 16.2.2016 wurde die Zeugenladung dem AMS sodann mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert.

In weiterer Folge wurde seitens des AMS am 15.2.2016 ein Telefonat mit der Marktgemeinde XXXX geführt. Dem AMS wurde die Auskunft erteilt, dass an der Adresse XXXX kein XXXX wohne. Hier handle es sich um ein großes Haus, das einer Familie gehöre, die nicht den Namen XXXX habe; diese Familie wohne in dem Haus; im Haus seien weiters ein Yoga-Studio, ein Blumengeschäft und ein Unterwäschegeschäft untergebracht.

Insofern ist zu betonen, dass das AMS im gegenständlichen Verfahren alle erforderlichen Ermittlungsschritte bereits selbst getätigt hat und der Sachverhalt somit geklärt ist. Zudem hat das AMS sämtliche Ermittlungsergebnisse dem BF mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 17.2.2016 nachweislich zur Kenntnis gebracht (ein Zustellnachweis befindet sich im Akt), wobei der BF keine Stellungnahme abgegeben hat, sodass er alldem offensichtlich nichts entgegenzusetzen vermag.

Ergänzend hat das BVwG am 19.4.2016 noch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durchgeführt, die ergab, dass ein " XXXX " in Österreich behördlich nicht gemeldet ist.

In Anbetracht all dessen ist der vom AMS gezogene Schluss, dass die Person " XXXX " nicht existiert und dass der BF am besagten Tag somit kein Vorstellungsgespräch hatte, nicht zu beanstanden. Folglich ist auch der Schluss zwingend, dass die vom BF beim AMS in Vorlage gebrachte "Vorstellungsbestätigung" von " XXXX " nicht von diesem oder einem sonstigen potentiellen Arbeitgeber stammen kann. Da der BF laut den im Akt befindlichen Unterlagen wegen der Vorlage dieser "Vorstellungsbestätigung" bereits vom AMS gem. § 78 StPO bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht wurde, sind diesbezüglich seitens des BVwG keine weiteren Veranlassungen geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. § 49 AlVG besagt hinsichtlich der Kontrollmeldungen Folgendes:

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der BF hat den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin vom 18.1.2016, 8:30 Uhr, nicht wahrgenommen. Anlässlich der Vorschreibung dieses Kontrollmeldetermins am 29.11.2015 war der BF über die Rechtsfolgen im Fall der Versäumung des Kontrollmeldetermins belehrt worden.

Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Fall somit, ob beim BF ein "triftiger Grund" im Sinne von § 49 Abs 2 AlVG für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorlag. In diesem Zusammenhang ist auf die obige Beweiswürdigung zu verweisen, der zufolge das vom BF als Hinderungsgrund genannte Vorstellungsgespräch nie stattgefunden hat. Da der BF im Verfahren keinerlei sonstigen Hinderungsgrund vorgebracht hat, muss davon ausgegangen werden, dass eben kein triftiger Grund bestand, der ihn daran gehindert hätte, den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen. Da gem. § 49 Abs 2 AlVG ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe verliert, hat das AMS im bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass dem BF im Zeitraum vom 18.1.2016 bis zum 21.1.2016 keine Notstandshilfe gebührt.

Was im Übrigen das Vorbringen des BF im Beschwerdeverfahren anbelangt, ihm sei vom AMS unmittelbar nach seiner Bekanntgabe des Vorstellungstermins zunächst mitgeteilt worden, dass sein Kontrollmeldetermin sehr wohl verschoben werden könne - sodass der nunmehr ausgesprochene Verlust des Anspruchs unzulässig sei -, so ist zu betonen, dass § 49 Abs 2 AlVG ausschließlich darauf abstellt, ob ein triftiger Grund für die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins vorliegt oder nicht. Im Fall des BF hat sich im Laufe des Verfahrens unzweifelhaft herausgestellt, dass eben kein triftiger Grund vorlag, sodass das AMS nicht daran gehindert war, den Verlust des Bezuges gem. § 49 Abs 2 AlVG auszusprechen.

Gefolgt werden kann der rechtlichen Argumentation des AMS lediglich insofern nicht, als es im Erstbescheid vom 8.2.2016 begründend unter anderem ausführte, der BF habe die Bestätigung über den Vorstellungstermin vom 18.1.2016 "nicht fristgerecht nachgereicht". Im gegenständlichen Verfahren geht es aber - wie ausführlich dargelegt - nicht darum, dass der BF eine Bestätigung allenfalls verspätet vorgelegt hat, sondern ist einzig entscheidungsrelevant, dass der BF gar keinen triftigen Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung hatte. Dieser Umstand wurde jedoch im Rahmen der zutreffend begründeten Beschwerdevorentscheidung saniert, sodass dies hier nicht weiter relevant ist.

Zusammengefasst hat das AMS somit - da der BF die Kontrollmeldung am 18.1.2016 ohne triftigen Grund unterlassen hat und sodann am 22.1.2016 beim AMS persönlich vorsprach - zu Recht ausgesprochen, dass dem BF in der Zeit 18.1.2016 bis zum 21.1.2016 keine Notstandshilfe gebührt und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf den klaren und unstrittigen Regelungen des § 49 AlVG hinsichtlich der Konsequenzen des Unterlassens einer Kontrollmeldung ohne triftigen Grund.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, wobei hier nochmals zu betonen ist, dass alle erforderlichen Ermittlungsschritte (insb. telefonische Ermittlungen hinsichtlich der Erreichbarkeit von " XXXX ", Zeugenladung von " XXXX ", Nachfragen bei der Gemeinde XXXX im Hinblick auf " XXXX ", Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse an den BF samt Möglichkeit zur Stellungnahme) bereits durch das AMS getätigt wurden.

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