BVwG L503 2123013-3

L503 2123013-3Tribunal administratif fédéral27 avr. 2016

Regest

Anrechnung, Ehe, Notstandshilfe, Rückforderung, Versehrtenrente

Texte intégral

BVwG L503 2123013-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2123013.3.00

Spruch

L503 2123013-1/11E

L503 2123013-2/3E L503 2123013-3/3E

L503 2123013-4/3E

L503 2123013-5/3E

L503 2123013-6/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 29.01.2016, GZ: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid des AMS vom 30.11.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG die Bemessung der von der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") im Zeitraum vom 26.7.2010 bis zum 31.12.2010 bezogenen Notstandshilfe rückwirkend berichtigt und wurde die BF gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von Euro 392,43 verpflichtet.

Begründend führte das AMS aus, die BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 26.7.2010 bis 31.12.2010 zu Unrecht bezogen, da sie in ihrem Antrag auf Notstandshilfe nicht bekannt gegeben habe, dass ihr Gatte eine Unfallrente von der AUVA beziehe.

1.2. Mit weiterem Bescheid des AMS vom 30.11.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG die Bemessung der von der BF im Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 16.11.2011 bezogenen Notstandshilfe rückwirkend berichtigt und wurde die BF gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von Euro 342,45 verpflichtet.

Begründend führte das AMS wiederum aus, die BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 23.3.2011 und vom 12.10.2011 bis zum 16.11.2011 zu Unrecht bezogen, da sie in ihrem Antrag auf Notstandshilfe nicht bekannt gegeben habe, dass ihr Gatte eine Unfallrente von der AUVA beziehe.

1.3. Mit weiterem Bescheid des AMS vom 30.11.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG die Bemessung der von der BF im Zeitraum vom 1.8.2012 bis zum 31.12.2012 bezogenen Notstandshilfe rückwirkend berichtigt und wurde die BF gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von Euro 358,80 verpflichtet.

Begründend führte das AMS wiederum aus, die BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1.8.2012 bis zum 6.9.2012 und vom 8.10.2012 bis zum 12.12.2012 und vom 15.12.2012 bis zum 31.12.2012 zu Unrecht bezogen, da sie in ihrem Antrag auf Notstandshilfe nicht bekannt gegeben habe, dass ihr Gatte eine Unfallrente von der AUVA beziehe.

1.4. Mit weiterem Bescheid des AMS vom 30.11.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG die Bemessung der von der BF im Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2013 bezogenen Notstandshilfe rückwirkend berichtigt und wurde die BF gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von Euro 539,49 verpflichtet.

Begründend führte das AMS wiederum aus, die BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 3.4.2013 und vom 23.9.2013 bis zum 31.12.2013 zu Unrecht bezogen, da sie in ihrem Antrag auf Notstandshilfe nicht bekannt gegeben habe, dass ihr Gatte eine Unfallrente von der AUVA beziehe.

1.5. Mit weiterem Bescheid des AMS vom 30.11.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG die Bemessung der von der BF im Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 3.12.2014 bezogenen Notstandshilfe rückwirkend berichtigt und wurde die BF gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von Euro 881,85 verpflichtet.

Begründend führte das AMS wiederum aus, die BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 30.6.2014 und vom 13.8.2014 bis zum 3.12.2014 zu Unrecht bezogen, da sie in ihrem Antrag auf Notstandshilfe nicht bekannt gegeben habe, dass ihr Gatte eine Unfallrente von der AUVA beziehe.

1.6. Schließlich wurde mit Bescheid des AMS vom 30.11.2015 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG die Bemessung der von der BF im Zeitraum vom 19.1.2015 bis zum 11.3.2015 bezogenen Notstandshilfe rückwirkend berichtigt und wurde die BF gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von Euro 164,19 verpflichtet.

Begründend führte das AMS wiederum aus, die BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 19.1.2011 bis zum 11.3.2015 zu Unrecht bezogen, da sie in ihrem Antrag auf Notstandshilfe nicht bekannt gegeben habe, dass ihr Gatte eine Unfallrente von der AUVA beziehe.

2. Im Akt befindet sich diesbezüglich eine mit der BF vor dem AMS am 20.11.2015 aufgenommene Niederschrift. Darin gab die BF wörtlich zu Protokoll: "Ich habe den Bezug der Unfallrente früher einmal bei meiner Beraterin, den Namen weiß ich nicht mehr, bekannt gegeben."

3. Mit Schreiben vom 16.12.2015 erhob die BF gegen die unter Punkt 1 dargestellten Bescheide des AMS vom 30.11.2015 Beschwerde. Darin führte die BF lediglich wörtlich aus: "Ich erhebe Beschwerde, da ich beim Antrag auf Notstandshilfe die Unfallrente meines Gatten sehr wohl bekannt gegeben habe."

4. Am 13.1.2016 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, die BF habe unter anderem ab dem 26.7.2010 Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens ihres Gatten bezogen, wobei das AMS diesbezüglich eine detaillierte Aufschlüsselung in das Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs aufnahm.

Weiters führte das AMS aus, der Ehegatte der BF beziehe seit 2009 eine Versehrtenrente, wobei die BF diese jedoch bei den jeweiligen Antragstellungen auf Notstandshilfe (siehe die Anträge vom 26.7.2010, 17.10.2011, 1.8.2012, 23.9.2013, 18.9.2014 und 1.7.2015) nicht angegeben habe. Die erwähnten Anträge würden der BF als Anlage zu gegenständlichem Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Aus diesem Grunde habe das AMS die Notstandshilfe unter zusätzlicher Anrechnung der Hälfte der Versehrtenrente rückwirkend berichtigt beziehungsweise widerrufen und in Summe Euro 2.679,19 von der BF zurückgefordert. In diesem Zusammenhang nahm das AMS eine detaillierte Aufschlüsselung der jeweiligen Anrechnung in den konkret dargestellten Zeiträumen vor und verwies in rechtlicher Hinsicht insbesondere auf § 6 Abs 2 der Notstandshilfe-Verordnung hinsichtlich der Anrechnung des Partnereinkommens.

Der BF werde Gelegenheit gegeben, dazu bis spätestens 29.1.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.

5. Eine Stellungnahme der BF langte der Aktenlage zufolge nicht ein.

6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.1.2016 wies das AMS die Beschwerden der BF gegen die Bescheide vom 30.11.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab; unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegen diese Bescheide gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend führte das AMS zum Sachverhalt aus, die BF beziehe seit 2009 Notstandshilfe. Bei ihren jeweiligen Antragstellungen habe die BF dem AMS nicht bekannt gegeben, dass ihr Gatte eine Versehrtenrente beziehe. In Folge habe die BF die Notstandshilfe ohne Anrechnung dieses Einkommens - die Versehrtenrente werde zu 50 % angerechnet - erhalten.

Das AMS habe erstmals im Zuge der letzten Antragstellung durch die BF davon erfahren.

Folglich habe das AMS die Höhe des Notstandshilfebezugs entsprechend korrigiert und mit mehreren Bescheiden vom 30.11.2015 für die Jahre 2010 bis 2015 die Differenzbeträge widerrufen und rückgefordert.

Die BF habe in ihren dagegen erhobenen Beschwerden lediglich vorgebracht, sie habe beim Antrag auf Notstandshilfe die Unfallrente ihres Gatten sehr wohl bekannt gegeben. Daraufhin sei der BF das soeben dargestellte Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 13.1.2016 übermittelt wurden, wobei seitens der BF keine Stellungnahme eingelangt sei.

In rechtlicher Hinsicht führte das AMS zu den Voraussetzungen zum Bezug von Notstandshilfe aus, dass bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners beziehungsweise Lebensgefährten zu berücksichtigen sei; unter anderem gelte auch die Versehrtenrente als Einkommen, werde aber nur zu 50 % berücksichtigt.

Im gegenständlichen Verfahren wende die BF lediglich ein, dass sie die Versehrtenrente bei der Beantragung der Notstandshilfe bekannt gegeben habe; es finde sich aber weder in den Anträgen ein diesbezüglicher Hinweis, noch in den Eintragungen im Datensatz der BF.

Im Einzelnen schlüsselte das AMS genau auf, wie die Versehrtenrente des Gatten der BF in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 auf den Anspruch der BF auf Notstandshilfe angerechnet werde.

Sodann führte das AMS aus, mit den verfahrensgegenständlichen sechs Bescheiden werde die Notstandshilfe mit den Differenzbeträgen zwischen ausbezahlten und gebührenden Beträgen widerrufen. Insgesamt handle es sich dabei - nach nochmaliger, konkreter Aufschlüsselung - um einen Übergenuss der BF in Höhe von Euro 2.679,21.

Da die BF die ihrem Gatten gebührende Versehrtenrente dem AMS nicht nachweislich bekannt gegeben habe, werde der gesamte Widerrufsbetrag von der BF zurückgefordert.

7. Mit Schreiben vom 12.2.2016 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin verwies sie hinsichtlich ihrer Beschwerdegründe lediglich auf die Beschwerden vom 17.12.2015; im Vorlageantrag führte sie lediglich weiters aus, sie sei mit der Entscheidung des AMS, der zufolge sie bei den jeweiligen Antragstellungen die Versehrtenrente ihres Gatten nicht bekannt gegeben habe, "nicht einverstanden". Sonstige Ausführungen enthält der Vorlageantrag nicht; abschließend wurde der Antrag gestellt, das BVwG möge der Beschwerde stattgegeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und der BF "den Vorschuss auf Leistung Notstandshilfe" gewähren; zudem wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.

8. Am 16.3.2016 langte der Akt beim BVwG ein.

9. Mit Schreiben vom 14.4.2016 ersuchte das BVwG das AMS um Übermittlung der (bis dato nicht im Akt befindlichen) Anträge der BF auf Notstandshilfe vom 26.7.2010, 17.10.2011, 1.8.2012, 23.9.2013, 18.9.2014 und 1.7.2015 sowie um Übermittlung eines Zustellnachweises betreffend das Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 13.1.2016. Weiters wurde angefragt, zu welchem genauen Zeitpunkt und auf welche Art und Weise das AMS erstmals von der Versehrtenrente des Gatten der BF Kenntnis erlangt hatte.

10. Noch am 14.4.2016 wurden dem BVwG seitens des AMS die von der BF ausgefüllten Antragsformulare übermittelt, wobei die BF darin jeweils keine Angaben zum Einkommen ihres Gatten gemacht hatte; allerdings scheint bei ihrem Gatten teilweise der Hinweis "DV" (bedeutet wohl: Dienstverhältnis) und "LB" (bedeutet wohl: Lohnbescheinigung) auf. Weiters wurde auf einen Zustellnachweis betreffend das Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 13.1.2016 im Akt hingewiesen und mitgeteilt, dass das AMS erstmalig im Zuge eines Gesprächs anlässlich einer (weiteren) Antragsrückgabe der BF am 21.8.2015 von der Versehrtenrente ihres Gatten Kenntnis erlangt habe; die Bestätigung der AUVA sei dann am 31.8.2015 eingelangt und wurde diese Bestätigung ebenfalls dem BVwG übermittelt. Schließlich wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die BF in ihren Anträgen niemals vermerkt habe, dass ihr Gatte eine Unfallrente bezieht.

11. Am 15.4.2016 fragte das BVwG beim AMS ergänzend dahingehend an, wie das AMS - vor dem Hintergrund, dass die BF in sämtlichen Anträgen auf Notstandshilfe keinerlei Angaben zum Einkommen ihres Gatten gemacht hatte - Kenntnis von der Einkommenshöhe ihres Gatten erlangte. In diesem Zusammenhang wurde um Auskunft ersucht, ob die BF etwa Lohnbescheinigungen ihres Gatten vorgelegt hatte; bejahendenfalls mögen diese - falls noch vorhanden - ebenso dem BVwG übermittelt werden.

12. Am 19.4.2016 übermittelte das AMS dem BVwG ein Konvolut von Lohnbescheinigungen des Dienstgebers des Gatten der BF, welche die BF anlässlich der verfahrensgegenständlichen Beantragungen von Notstandshilfe dem AMS vorgelegt hatte. In diesen Lohnbescheinigungen scheinen ausschließlich die Bezüge des Gatten der BF aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit als Lagerarbeiter bei der Firma F. GmbH auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF hatte unter anderem am 26.7.2010, 17.10.2011, 1.8.2012, 23.9.2013 und 18.9.2014 Notstandshilfe beantragt und in weiterer Folge jeweils unterschiedliche Zeiträume lang bezogen.

Hinsichtlich des Einkommens ihres Gatten, der eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, legte die BF dem AMS entsprechende Lohnbescheinigungen des Dienstgebers ihres Gatten vor.

Daneben bezog ihr Gatte eine Versehrtenrente, wobei die BF diesen Umstand dem AMS niemals bekannt gegeben hatte. Das AMS erlangte erstmals im Zuge einer weiteren Antragstellung der BF am 21.8.2015 Kenntnis von der Versehrtenrente des Gatten der BF.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS, darunter insbesondere auch die vom BVwG seitens des AMS angeforderten, von der BF ausgefüllten Antragsformulare und in diesem Zusammenhang vorgelegten Lohnbescheinigungen betreffend den Gatten der BF.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt wurde von der BF (einzig und allein) insofern bestritten, als sie einerseits bei ihrer niederschriftlichen Befragung vom 20.11.2015 wörtlich angab, "Ich habe den Bezug der Unfallrente früher einmal bei meiner Beraterin, den Namen weiß ich nicht mehr, bekannt gegeben", und als sie andererseits in ihrer Beschwerde wörtlich angab, "Ich erhebe Beschwerde, da ich beim Antrag auf Notstandshilfe die Unfallrente meines Gatten sehr wohl bekannt gegeben habe", was sie in ihrem Vorlageantrag insofern wiederholte, als sie hier ausführte, sie sei mit der Entscheidung des AMS, der zufolge sie bei den jeweiligen Antragstellungen die Versehrtenrente ihres Gatten nicht bekannt gegeben habe, "nicht einverstanden".

Dazu ist seitens des BVwG zunächst anzumerken, dass es in Anbetracht der dem BVwG nunmehr vorliegenden Antragsformulare und Lohnbescheinigungen erwiesen ist, dass die BF darin jedenfalls keinerlei Angaben zur Versehrtenrente ihres Gatten gemacht hatte. Im Übrigen wurden der BF seitens des AMS die Antragsformulare mit dem Hinweis, dass sie eben keine derartigen Angaben getätigt hatte, mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 13.1.2016 (mit Zustellnachweis) übermittelt und langte keine Stellungnahme der BF ein, sodass davon auszugehen ist, dass die BF alldem nichts entgegenzusetzen vermag.

Was im Übrigen die Angabe der BF bei ihrer Einvernahme vom 20.11.2015 anbelangt, sie habe "früher einmal" bei einer Beraterin, deren Namen sie nicht mehr kenne, die Versehrtenrente bekannt gegeben, so handelt es sich dabei um ein äußerst vages Vorbringen, welches die Argumentation des AMS, die BF habe eine derartige Bekanntgabe niemals getätigt, da dies weder aus den vorliegenden Antragsformularen, noch aus den Eintragungen die BF betreffend in der Datenbank hervorgehe, nicht zu entkräften vermag. Vor allem auch in diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die BF keine Stellungnahme zum Schreiben des AMS zur Wahrung des Parteiengehörs vom 13.1.2016 abgab und somit trotz entsprechender Möglichkeiten der Argumentation des AMS nichts entgegensetzte, wobei wiederum bezeichnend ist, dass die BF in ihrem Vorlageantrag nur vage angab, sie sei mit der Sichtweise des AMS "nicht einverstanden". Hier ist auch zu betonen, dass die BF bereits von sich aus niederschriftlich angegeben hatte, sie kenne den Namen der Mitarbeiterin des AMS, der gegenüber sie "früher einmal" die Versehrtenrente bekannt gegeben habe, nicht mehr, sodass auch die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zu keinen anderen Beweisergebnissen führen könnte, zumal keine konkreten Zeugen namhaft sind, die befragt werden könnten. Abgesehen davon ist anzumerken, dass es die Verpflichtung der BF gewesen wäre, bei sämtlichen Antragstellungen (verfahrensgegenständlich geht es um ja um sechs verschiedene Bezugszeiträume bzw. fünf Antragstellungen durch die BF) jeweils die Versehrtenrente ihres Gatten bekannt zu geben, sodass auch insofern ihr vages Vorbringen anlässlich der niederschriftlichen Befragung, sie habe diese "früher einmal" bekannt gegeben, nicht zielführend ist.

In Anbetracht all dieser Erwägungen ist der Sachverhalt insofern als geklärt anzusehen, als die BF dem AMS gegenüber niemals die Versehrtenrente ihres Gatten bekannt gegeben hatte.

2.3. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch zu betonen, dass die konkrete Höhe der Versehrtenrente - wie sie vom AMS aufgrund der von der AUVA übermittelten Daten angenommen wurde - seitens der BF nicht bestritten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Einschlägige Rechtsgrundlagen:

3.3.1. §§ 24 und 25 AlVG lauten auszugsweise:

§ 24

[...]

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25

(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...]

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

3.3.2. § 50 AlVG lautet auszugsweise:

(1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...]

3.3.3. Einschlägige Bestimmungen im AlVG zur Berechnung der Notstandshilfe:

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

[...]

§ 36 [...] (2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.

[...]

§ 36a [...] (2) [...] Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

[...]

3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im gegenständlichen Fall hat die BF - wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - dem AMS die Versehrtenrente ihres Gatten niemals bekannt gegeben. Infolge dessen hat das AMS die Notstandshilfe der BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ohne Berücksichtigung der Versehrtenrente ihrs Gatten bemessen, obwohl diese gem. §§ 36 und 36a AlVG in Verbindung mit der Notstandshilfeverordnung nach genauer Maßgabe dieser Bestimmungen zu berücksichtigen gewesen wäre. Insofern hat das AMS im bekämpften Bescheid zu Recht die Bemessung gem. § 24 Abs 2 AlVG rückwirkend berichtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die fehlerhafte Bemessung nicht auf ein "Versehen der Behörde", sondern vielmehr auf eine Verschweigen der BF zurückzuführen ist, sodass für die gegenständliche Berichtigung die Fünf-Jahres-Frist gem. § 24 Abs 2 AlVG nicht zur Anwendung gelangt.

Nach § 25 Abs 1 AlVG ist darüber hinaus bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach Ansicht des BVwG ist im Verhalten der BF

Vor diesem Hintergrund hat das AMS im bekämpften Bescheid die BF auch zu Recht zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass das AMS erstmalig am 21.8.2015 von der Versehrtenrente des Gatten der BF Kenntnis erlangt hatte und dass auch keinerlei Grund zur Annahme besteht, das AMS hätte den Rückforderungsanspruch schon früher erkennen können bzw. müssen, sodass die Fünf-Jahres-Frist des § 25 Abs 6 AlVG erst am 21.8.2015 zu laufen begann und somit keine Bedeutung für die im gegenständlichen Fall ausgesprochenen Rückforderungen hat.

Der Vollständigkeit halber sei schließlich angemerkt, dass die BF gegen die konkrete Berechnung der Anrechnung der Versehrtenrente ihres Gatten im bekämpften Bescheid keinerlei Einwände erhoben hat. Das AMS hat sowohl im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 13.1.2016, als auch in der nunmehr bekämpften Beschwerdevorentscheidung die konkrete Anrechnung in den jeweiligen Zeiträumen detailliert dargelegt, wobei die BF einerseits trotz entsprechender Möglichkeit keine Stellungnahme abgab und andererseits weder in ihrer Beschwerde, noch im Vorlageantrag die konkrete Anrechnung in den jeweiligen Zeiträumen bemängelte. Aber auch in objektiver Hinsicht hegt das BVwG gegen die konkrete Anrechnung durch das AMS in Anbetracht der detaillierten Aufschlüsselung keine Bedenken.

Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.5. Aufgrund dieser Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Eingehen auf die (erst) gleichzeitig mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung (ohne jegliche Begründung) ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das AMS, wobei zudem anzumerken ist, dass die BF den Umstand der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht bekämpft hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten und die Rückforderung im Fall des unberechtigten Empfangs von Notstandshilfe aufgrund des Verschweigens maßgebender Tatsachen gem. § 25 Abs 1 AlVG dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifel geben.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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