BVwG I408 1250474-2

I408 1250474-2Tribunal administratif fédéral27 avr. 2016

Regest

Aufenthaltsverbot, Ehe, Ermittlungspflicht, EU - Richtlinie 2004/38,<br/>EU-Bürger, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt

Texte intégral

BVwG I408 1250474-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I408.1250474.2.00

Spruch

I408 1250474-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2015, Zl. 281873800/150063366, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 10.05.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen - nach einem Rechtsgang zum Unabhängigen Bundesasylsenat bzw. zum Asylgerichtshof - am 15.03.2010 rechtskräftig negativ entschieden wurde.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. und 8. Fall) und Abs. 2 sowie Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon sechs Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm

§ 60 Abs. 2 Z 1 des FPG und § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahres befristetes Rückkehrverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX, keine Folge gegeben.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 6 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Zugleich wurde die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe der Erstverurteilung widerrufen.

5. Aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer am 28.01.2010 mit einer auferlegten Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen.

6. Mit Eingabe vom 22.09.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE seine Vertretungsvollmacht bekannt und stellte für den Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes. Dabei führte er in der Begründung dazu - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Rückkehr-verbot bestehe. Der Beschwerdeführer habe nach Erlassung dieses Rückkehrverbotes das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen. Zwischenzeitlich verfüge er über ein italienisches Visum und lebe seit ca. 4 Jahren legal in Italien. Festzuhalten sei weiters, dass der Beschwerdeführer seit XXXX mit der österreichischen Staatsbürgerin

XXXX (nunmehrige XXXX) verheiratet sei. Die Eheschließung habe in Italien stattgefunden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe und arbeite in Wien und beziehe ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. 1.400 € netto. Es sei sohin ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über nachhaltige familiäre Bindungen zu seiner österreichischen Ehegattin verfüge. Aufgrund des bestehenden Rückkehrverbotes sei es ihm jedoch nicht möglich, einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Die Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 EMRK seien dadurch wesentlich eingeschränkt. Die Gründe, die zur Erlassung des Rückkehrverbots geführt hätten, seien zur Gänze weggefallen. Die strafgerichtliche Verurteilung aus dem Jahr 2009 sei zwischenzeitlich getilgt. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers liege bereits Jahre zurück und er habe sich seither nichts mehr zuschulden kommen lassen.

Dem Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich ein italienisches Visum erteilt worden und er lebe seit Jahren legal in Italien. Der Beschwerdeführer habe sich in Italien stets Wohlverhalten, ebenso wie zuvor in seinem Herkunftsstaat. Es liege sohin keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehend vom Beschwerdeführer mehr vor. Es sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Der Beschwerdeführer habe in den letzten 5 Jahren eindeutig einen ordentlichen Lebenswandel aufgezeigt.

Unter Abwägung der öffentlichen Interessen mit denjenigen des Beschwerdeführers ergäbe sich unzweifelhaft, dass bei Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie seiner österreichischen Ehegattin wesentlich schwerer wiege, als eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Interessen.

Es werde der Antrag gestellt, das gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrverbot aufzuheben.

7. Mit Bescheid vom 19.01.2015 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.09.2014 auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG 2005 ab.

8. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23.01.2015 zugestellt und mit dem am 06.02.2015 beim BFA eingelangten Schriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeschriftsatz führte der Rechtsvertreter aus, dass zunächst festzuhalten sei, dass die Erstbehörde dem Beschwerdeführer im gesamten erstinstanzlichen Verfahren kein Parteiengehör gewährt habe. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe seine freiwillige Ausreise nicht nachgewiesen, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen italienischen Aufenthaltstitel bereits im Verfahren vorgelegt habe. Dieser stelle jedenfalls einen eindeutigen Nachweis seiner freiwilligen Ausreise dar. Festzuhalten sei, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in maßgeblicher Weise geändert haben. Die Gründe, die seinerzeit zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, lägen nicht mehr vor. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet bereits vor geraumer Zeit verlassen. Er verfüge seit 4 Jahren über einen italienischen Aufenthaltstitel und sei seit XXXX mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Der Beschwerdeführer habe - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - aufgrund seines Wohlverhaltens durchaus mit der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechnen dürfen. Die beiden strafrechtlichen Verurteilungen seien im Jahr 2009 zeitnah erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich seither weder in Österreich noch in Italien etwas zuschulden kommen lassen. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Behörde von einer aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe, sowie eine gesetzeskonforme Abwägung der berührten Interessen fehle. Das Argument einer versuchten illegalen Einreise allein, ohne jegliche Interessenabwägung, reiche im Lichte der Rechtsprechung nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot sei jedenfalls aufzuheben.

Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerdefolge gegeben und den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde, mit welchem der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen wurde, dahingehend abzuändern, dass dem Antrag Folge gegeben und das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot aufgehoben werde; in eventu möge der Bescheid behoben und das Verfahren zu weiteren Sachverhaltsermittlung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2015 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

1.2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne.

Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis, dass eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorliegt, zumal die belangte Behörde es offenkundig unterlassen hat, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Dies aus folgenden Erwägungen:

2.1. Die belangte ging bei der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides, und das spiegelt sich im Spruch des abweisenden Bescheides mit der Anwendung des § 69 Abs. 2 FPG 2005 wider, offenkundig davon aus, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt (vgl. oben Punkt I.8.). Für diese Annahme besteht jedoch vor dem Hintergrund des von der belangten Behörde ermittelten Sachverhaltes kein Raum.

Die belangte Behörde hat sohin die notwendigen Ermittlungen des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) gänzlich unterlassen, zumal sich weder aus der Feststellung noch aus der Beweiswürdigung und auch nicht aus der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Annahme gelangte, es handle sich bei dem Beschwerdeführer und einen EWR-Bürger, einen Schweizer Bürger oder einen begünstigten Drittstaatsangehörigen und der Antrag wäre demzufolge nach dem 4. Abschnitt des FPG, welcher die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen unionsrechtliche aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige regelt, abzuweisen.

Zwar ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer - wie mittels einer Kopie einer Heiratsurkunde auch bescheinigt - am XXXX mit einer österreichischen Staatsangehörigen in XXXX (Italien) eine Ehe geschlossen hat. Aus diesem Faktum kann jedoch per se noch keine Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer nur dann als begünstigter Drittstaatsangehöriger betrachtet werden kann, wenn er als Angehöriger einer "EWR-Österreicherin", also einer Österreicherin mit (vormals) Hauptwohnsitz in einem anderen EWR-Staat (bzw. der Schweiz) wäre, und er die nun rückwandernde Österreicherin (somit einer Österreicherin, die ihr gemeinschaftsrechtliches oder das ihr aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat) begleitet oder ihr nachzieht (vgl. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG 2005). Die Eigenschaft als begünstigten Drittstaatsangehörigen kann dem Beschwerdeführer hingegen dann nicht zugesonnen werden, wenn er (lediglich) Angehöriger einer in Österreich ständig wohnhaften oder einer nicht aus einem Nicht-EWR-Staat rückwandernden Österreicherin ist [vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 2 FPG 2005 (Stand: 01.03.2016, rdb.at)].

Bei Betrachtung des von der belangten Behörde ermittelten und festgestellten Sachverhaltes liegt es jedoch völlig im Dunkeln, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem Freizügigkeitsrecht (jemals) Gebrauch gemacht hatte und der Beschwerdeführer sie allenfalls begleitet hat oder ihr nachgezogen und folglich für ihn die rechtliche Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ableitbar ist. Insofern hat die belangte Behörde in diesem entscheidungserheblichen Punkt den erforderlichen Sachverhalt nicht ermittelt.

2.2. Im Lichte des oben angeführten Ermittlungsdefizits ist auch nicht klar, ob die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsfindung allenfalls doch eine Drittstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG 2005 angenommen hat und sie sich im Spruch des bekämpften Bescheides allenfalls lediglich in der anzuwendenden Norm (§ 69 Abs. 2 FPG 2005 anstatt [gegebenenfalls] § 60 Abs. 1 leg. cit.) "vergriffen" hat.

2.3. Hervorzustreichen ist, dass dem Beschwerdeführer - wie vom Beschwerdeführer im Beschwerdeführer zu Recht gerügt - kein Parteiengehör im Ermittlungsverfahren gewährt wurde. Auch setzte sich die belangte Behörde - vom bloßen Faktum der Eheschließung abgesehen - mit der Frage eines allfällig bestehenden und zu berücksichtigenden Familienlebens nicht näher bzw. völlig unzureichend auseinander, sodass hier ebenfalls wesentliche Ermittlungsmängel und Verfahrensfehler zu konstatieren sind.

2.4. Schließlich muss noch hervorgehoben werden, dass die Begründung eines Bescheides nicht einem Selbstzweck dient, sondern das Ziel verfolgt, die Parteien über jene tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; VwGH 22.12.1993, 90/13/0160; uam).

Zum einen sind in der Begründung des Bescheides gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Bescheide sind - vom speziellen Fall des § 58 Abs. 2 AVG abgesehen - in schlüssiger und vollständiger Weise zu begründen (VwGH 30.05.1963 95/63).

Zum anderen hat die Bescheidbegründung dem Telos des § 60 AVG folgend so zu auszufallen, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen (Hengstschläger2 Rz 443).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind im Bescheid die im § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, nicht nur der Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.09.1996, 95/20/0666; VwGH 25.02.2004, 2003/12/0027).

§ 60 AVG erfordert in einem ersten Schritt die Darstellung des im amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020). Im zweiten Schritt sind jene Gründe darzutun, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Im dritten Schritt sind die rechtlichen Erwägungen darzustellen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheid geführt haben (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184; VwGH 26.06.1996, 96/07/0052; VwGH 13.09.2001, 97/12/0184;).

Die Begründung eines Bescheides verlangt die Bekanntgabe eines konkreten Sachverhalts, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht sowie Erwägungen, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass einerseits ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und andererseits dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; VwGH 29.08.1995, 94/05/0196; vgl. etwa auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020).

Insgesamt lässt sich eingedenk der ständigen Rechtsprechung somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschal oder abstrakte (vgl. Hauer, ÖGZ, 1971, 435) bzw. inhaltleere (vgl. VwGH 7.09.1990, 90/18/0038) oder "leerformelartige" (vgl. VwGH 25.02.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

Der Bescheid der belangten Behörde trifft - wie oben ausgeführt - aufgrund wesentlicher Ermittlungslücken zunächst nur unzureichende Feststellung und die vom Gesetz und der Judikatur geforderte Beweiswürdigung findet angesichts der bloßen (wortidenten) Wiederholung der Feststellungen de facto nicht statt, sodass sich in der daraus erfließenden rechtlichen Beurteilung die vorangestellten Mängel erneut widerspiegeln.

Den Erfordernissen einer umfassenden, in sich schlüssigen, mit der Aktenlage homogenen und für den Bescheidadressaten und den nachgeordneten Kontrollinstanzen nachvoll-ziehbaren Begründung einer abweisenden Entscheidung wurde sohin von der belangten Behörde nicht adäquat Rechnung getragen.

2.5. In der Gesamtschau der vorangestellten Erwägungen des erkennenden Richters wird deutlich, dass die belangte Behörde zunächst kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt hat und diese wesentlichen Verfahrensmängel sowie auch die aufgezeigten Mängel des abweisenden Bescheides die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides unumgänglich machten. Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren die aufgezeigten Mängel im Ermittlungsverfahren zu beheben und einen neuen rechtskonformen Bescheid zu erlassen haben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einer aktuellen Auskunft des Polizeikooperationszentrums Thörl-Maglern vom 26.04.2016 zufolge - entgegen seinem Vorbringen - in Italien nicht legal aufhältig ist. Sei italienischer Aufenthaltstitel mit der Nr. XXXX ist laut der bezeichneten Auskunft bereits am XXXX abgelaufen.

2.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendigen Ermittlungen vom erkennenden Gericht rascher, effizienter oder kostengünstiger zu führen wären.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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