BVwG G312 2123432-1

G312 2123432-1Tribunal administratif fédéral27 avr. 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Aussetzung, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt,<br/>Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG G312 2123432-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2123432.1.00

Spruch

G312 2123432-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende betreffend die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 23.12.2015, GZ. XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 und § 46 Abs. 1 AlVG iVm. Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Familie in Polen

(XXXX aufhalte und daher sein Lebensmittelpunkt in Polen sei. Da sein Wohnort und Lebensmittelpunkt somit in Polen liege, sei für die Leistungsgewährung gemäß Artikel 65 Abs. 2 iVm Abs. 5 lit. a GVO 883/2004 der Wohnmitgliedstaat zuständig.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass er seit 2001 in Kärnten bei der XXXX mit saisonbedingten Unterbrechungen beschäftigt sei, während er zuletzt Arbeitslosengeld beantragt und erhalten habe. Er führe seinen Hauptwohnsitz seit vielen Jahren in XXXX und fahre nur teilweise im Urlaub nach Polen sowie in größeren monatsbedingten Abständen. Er verfüge zudem im Beschäftigungsstaat seit 2007 einen Wohnsitz.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 26.02.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der BF alle 6 Wochen nach Polen zu seiner Familie zurückkehre. Seine Gattin und seine 3 Kinder würden in einem Haus, welches dem BF gehöre, von 100 m2 leben. Seine Gattin benutze einen PKW, der in Polen zugelassen sei. Der BF verfüge über keinen PKW, jedoch über ein Handy, welches in Österreich angemeldet sei. Der Lebensmittelpunkt des BF liege somit in Polen und mangels wöchentlicher Heimreise sei der BF kein (echter) Grenzgänger, daher sei der Wohnsitzstaat Polen für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig.

4. Mit Schriftsatz vom 04.03.2016 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und ergänzte, dass er seine Aufenthalte in Polen nur im Rahmen eines Teile seines Urlaubes bzw. an manchen Feiertagen verbringe, um den Kontakt mit auch weiter entfernten Verwandten nicht zu verlieren. Seine Frau und seine Kinder würden die schulfreie Zeit bei ihm in Österreich verbringen, seine Tochter habe bereits 3 Jahre ihres Lebens bei ihm in Österreich verbracht. Er ersuche daher um nochmalige Überprüfung und um eine positive Entscheidung.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 22.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit ca. 100 Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide des AMS, mit denen Anträge auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 AlVG iVm. Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, zurückgewiesen wurden, anhängig.

Diesen Verfahren liegt nach Prüfung der Frage, ob die Person Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit f VO 883/2004 ist, die Rechtsfrage zugrunde, ob für Personen, die nicht Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f VO 883/2004 und einen Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich haben, die Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom Beschäftigungsstaat oder vom Wohnsitzstaat gegeben ist, da die belangte Behörde vor allem unter Heranziehung des Erkenntnisses vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074 zum atypischer Grenzgänger (EuGH Urteil Jeltes) nur mehr auf den Lebensmittelpunkt abzielt (faktisch keine unechten Grenzgänger mehr und daher kein Wahlrecht). Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.

Die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.

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