W207 2001254-1•BVwG W207 2001254-1
W207 2001254-1Tribunal administratif fédéral26 avr. 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2001254-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 31.07.2012, betreffend amtswegige Neufestsetzung (Herabsetzung) des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor. Der Grad der Behinderung beträgt 100 (hundert) von Hundert (v.H.).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 26.09.1995 erstmals einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 20.02.1996 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 27.09.1995 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, dies mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H.
Am 05.03.1996 brachte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein. Am 27.03.1996 wurde dem Beschwerdeführer erstmal ein Behindertenpass ausgestellt, dies mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30.11.2001 wurde auf Grundlage eines Antrages des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung festgestellt, dass der Grad der Behinderung ab 31.10.2000 100 v.H beträgt.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 22.09.2004 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgte, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer im Bezug einer dauernden Pensionsleistung stehe und nicht in Beschäftigung sei.
Am 03.04.2012 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dieser wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 22.06.2012 abgewiesen, dies mit der Begründung, dass Beschwerdeführer im Bezug einer dauernden Pensionsleistung stehe und nicht in Beschäftigung sei, weshalb ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. lit c BEinstG bestehe.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung an die damals noch zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 22.03.2013 teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid abgeändert und festgestellt, dass ab 05.07.2012 der Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. lit c BEinstG nicht mehr vorliege, weil der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt sei.
Das Bundessozialamt (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Richtsatzverordnung vom 16.05.2013 in Auftrag, in welchem die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Coronare Mehrgefäßerkrankung, Zustand nach wiederholtem Hinterwandinfarkt, Zustand nach aortacoronarer 4-fach Bypass-Operation, Zustand nach ICD-Implantation, ischämische Cardiomyopathie, chronische cardiale Insuffizienz, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei dokumentierter reduzierter Linksventrikelfunktion, aber stabilem Zustand unter Therapie
322
80
2
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da Befall der gesamten Wirbelsäule
190
30
3
Obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom-nächtliche Maskenbeatmung Oberer Rahmensatz, da Dauertherapie und obstruktive Ventilationsstörung
g.z. 293
20
4
Zustand nach Strumektomie bei Autoimmunhyperthyreose Unterer Rahmensatz, da therapeutisch gut einstellbar
g.z. 380
10
zugeordnet und
ein Gesamtgrad der Behinderung von 90 von Hundert (vH) angeführt wurde. Die führende funktionelle Einschränkung unter lfd. Nr. 1) werde durch die funktionelle Einschränkung unter lfd. Nr. 2) um eine Stufe erhöht, da dieses - analog zum Vorgutachten - eine relevante Zusatzbehinderung darstelle. Leiden 3 und 4 würden nicht weiter erhöhen.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 31.07.2013 wurde auf Grund des am 03.04.2012 eingelangten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer "aufgrund des Bescheides der Bundesberufungskommission vom 22.03.2013" ab 05.07.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung (§ 3 Behinderteneinstellungsgesetz) betrage 90 v.H.
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 31.07.2013 wurde von Amts wegen der Grad der Behinderung ab 03.04.2012 mit 90 v.H. festgesetzt und somit herabgesetzt.
In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 90 v.H. betrage.
Erkennbar nur gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 31.07.2013 ("Betr. Bescheid v. 31.07.2013...über die neuerliche amtswegige Feststellung des Grades der Behinderung. ... Gegen den o.a. Bescheid, womit d. GdB [mit 90 % festgestellt wird] berufe ich.") erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 24.09.2013 Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet. Auch in der Beschwerdeergänzung vom 30.09.2013 wird auf die Begründung zu Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 31.07.2013 Bezug genommen.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies gilt auch für den gegenständlichen Beschwerdefall.
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten aus der Fachrichtungen Innere Medizin auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung ein. In diesem Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 wird wie folgt ausgeführt:
"Innerfachärztliche Ergänzung
Sachverhalt:
Im Rahmen eines Bundesberufungskommissionsgutachtens vom 28.11.2012 wurde ein Gesamt-GdB von 90% ermittelt.
In der Berufung vom 30.9.2013 wurde eingewandt, dass der GdB der Pos. mit lfd. Nr. 1 im Vergleich zum Amtssachverständigengutachten vom 26.9.2001 von 90 auf 80 v.H. herabgesetzt wurde, obwohl nach ärztlichem Ermessen keine Besserung des Herz- Kreislaufleidens möglich sei; dass eine genetisch bedingte Hyperlipidämie vorliege, dass trotz hypertensiver Kombinationstherapie ein erhöhter Blutdruck vorliege, offenbar aufgrund der zugrundeliegenden Arteriosklerose.
Weiters gab der BW an, dass es ihm nicht möglich sei eine Gehstrecke über 30m in der Ebene ohne Schmerzen zurückzulegen.
Es wurden neuere Befunde nachgereicht, die eine periphere arterielle Verschlußkrankheit an beiden unteren Extremitäten dokumentieren. Für 10/13 war jedenfalls eine Intervention am arteriellen Gefäßsystem der rechten unteren Extremität vorgesehen (darüber liegen allerdings im Akt keine Befunde vor).
Insgesamt ist es für den BW unverständlich, dass die bescheidmäßige Feststellung des Gesamt-GdB von 100% seit 2001 durch das Gutachten vom 11/2012 bzw. den Bescheid vom 3/2013 und in weiterer Folge vom 31.7.2013 um 1 Stufe herabgesetzt wurde.
Das Amtssachverständigengutachten vom 17.9.2001 (Abi. 112) zitiert eine Verschlechterung der Linksventrikelfunktion (LFEV) von 38% im 8/2000 (siehe Abi. 84) auf 31% im 2/2001 (Abi. 90 RS), übersieht aber dabei, dass es sich bei dem erst erwähnten Wert von 38% um die linksventrikuläre Ejektionsfraktion und bei dem zweiten Wert von 31% am 15.2.2001 um die Verkürzungsfraktion handelt.
38% LVEF bedeutet eine mittelgradig eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion, 31% Verkürzungsfraktion eine im unteren Normbereich gelegene Maßzahl für die Linksventrikelfunktion.
Somit ist die gutachterliche Beurteilung vom 26.9.2001 nach heutigen Gesichtspunkten objektiv nicht nachvollziehbar.
In weiterer Folge besteht folgende Krankheitsentwicklung:
12/2010 LVEF 25% (Abi. 196/20): Befundzitierung KH der Barmherzigen Schwestern in Linz, 2/2011 LVEF 40% (Abi. 196/19):Befundung im Rehab.zentrum Bad Ischl
Nachfolgende Echocardiographiebefunde liegen nicht vor, so daß insgesamt von einem stabilen Befund seit 2001 auszugehen ist und somit auch ein gleichbleibender GdB von 80% bezüglich Herzleiden gerechtfertigt ist.
Die familiäre Hyperlipidämie und die arterielle Hypertonie sind in dieser Einschätzung mitenthalten.
Bezüglich peripherer arterieller Verschlußkrankheit: dazu kann nur zum Datum 23.9.2013 Stellung bezogen werden. Die damals geplanten Interventionen sind befundmäßig nicht dokumentiert und bleiben daher in der Beurteilung unberücksichtigt.
Es ist jedenfalls eine periphere arterielle Verschlußkrankheit beidseits vorliegend, mit einer Indiktion zur Intervention der arteria femoralis superficialis rechts zum damaligen Zeitpunkt.
Zusammenfassend ergibt sich folgende Einschätzung (bezogen auf den Zeitpunkt 9/2013):
1. Coronare Mehrgefäßerkrankung, Zustand nach wiederholtem Hinterwandinfarkt, Zustand nach aortocoronarer 4-fach-Bypaßoperation, Zustand nach Aufdehnung zweier Herzkranzgefäße, Zustand nach ICD-Implantation, ischämische Cardiomyopathie, chronische cardiale Insuffizienz, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie
322 80%
Heranziehung dieser Pos. mit unterem Rahmensatz, da reduzierte Linksventrikelfunktion dokumentiert, aber stabiler Zustand unter Therapie.
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
190 30%
Oberer Rahmensatz dieser Pos., da Befall der gesamten Wirbelsäule.
3. Obstruktives Schlaf-apnoe-Syndrom, nächtliche Maskenbeatmung g. Z.293 20%
Oberer Rahmensatz, da Dauertherapie erforderlich und obstruktive Ventilationsstörung dokumentiert.
4. Zustand nach Strumektomie bei Autoimmunhyperthyreose
g. Z.380 10%
Unterer Rahmensatz, da therapeutisch gut einstellbar.
5. Periphere arterielle Verschlußkrankheit beidseits
335 40%
Heranziehung dieser Pos. mit oberem Rahmensatz, da höhergradige beidseitige Veränderungen dokumentiert, aber Therapieoption.
Der Gesamt-GdB beträgt 100 v.H. Die führende funkt. Einschränkung 1 wird durch die Leiden 2 und 5 um 2 Stufen erhöht, da diese eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Die Leiden 3 und 4 erhöhen wegen geringer funkt. Relevanz nicht weiter.
Der Gesamt-GdB ist ab 9/2013 anzunehmen.
Die aktuell abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung ergibt sich aus der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung im 11/2012 die periphere arterielle Verschlußkrankheit an den unteren Extremitäten noch nicht bestand bzw. objektivierbar war. Wie oben angeführt ergibt sich bezüglich Herzleiden keine abweichende Beurteilung zum Gutachten vom 28.11.2012."
Dieses ergänzende innerfachärztliche Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 wurde den Parteien des Verfahrens mit Begleitschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2016 als Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnisnahme und zur Stellungnahmemöglichkeit übermittelt.
Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer übermittelte mit einem Begleitschreiben weitere medizinische Unterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30.11.2001 wurde auf Grundlage eines Antrages des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung festgestellt, dass der Grad der Behinderung ab 31.10.2000 100 v.H beträgt.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 22.09.2004 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgte, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer im Bezug einer dauernden Pensionsleistung stehe und nicht in Beschäftigung sei.
Am 03.04.2012 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 31.07.2013 wurde auf Grund des am 03.04.2012 eingelangten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer "aufgrund des Bescheides der Bundesberufungskommission vom 22.03.2013" ab 05.07.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung (§ 3 Behinderteneinstellungsgesetz) betrage 90 v.H. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 31.07.2013 wurde von Amts wegen der Grad der Behinderung ab 03.04.2012 mit 90 v.H. festgesetzt und somit herabgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 100 v. H.
Die Feststellung über das bisherige Verwaltungsgeschehen, insbesondere zur amtswegigen Herabsetzung des Grades der Behinderung von 100 v.H. auf 90 v.H. basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen sind.
Der Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. gründet sich auf das oben wiedergegebene, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 14.12.2015. Aus diesem medizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich schlüssig und unzweifelhaft, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorgutachten im Verfahren vor der belangten Behörde bzw. vor der Bundesberufungskommission, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurden, entscheidungserheblich wegen Hinzukommens der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit an den unteren Extremitäten weiter verschlechtert hat. In diesem Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 14.12.2015, dessen Ergebnis von den Parteien des Verfahrens trotz im Rahmen eines Parteiengehörs eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit nicht bestritten wurde. Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Dies gilt auch für den gegenständlichen Beschwerdefall.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."
Zutreffend hat die belangte Behörde die Bestimmungen der Richtsatzverordnung angewandt. Dem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten und von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebenen Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 zu Folge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wegen zwischenzeitlich eingetretener entscheidungserheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes nunmehr wieder die höchstmöglichen 100 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen daher weiterhin vor.
Der Beschwerde war spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 100 v.H. festzusetzen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der einen Abspruch nach dem Behinderteneinstellungsgesetz beinhaltetende Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 31.07.2013, mit dem auf Grundlage des am 03.04.2012 eingelangten Antrages festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 05.07.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und mit dem der Grad der Behinderung (§ 3 Behinderteneinstellungsgesetz) mit 90 v.H. festgesetzt wurde, mit der gegenständlichen Beschwerde nicht angefochten wurde. Diesbezüglich wird in einem Verfahren nach dem BEinstG eine Anpassung an den nunmehr festgestellten Grad der Behinderung von 100 v.H. erforderlich sein.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten und unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachtens vom 26.06.2015 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.