BVwG W179 2107219-1

W179 2107219-1Tribunal administratif fédéral26 avr. 2016

Regest

ärztlicher Sachverständiger, Aufsicht, Austro Control,<br/>Berichtspflicht, Bescheidabänderung, Datenschutz, Erkrankung,<br/>Ermessen, Feststellungsantrag, flugmedizinische Tauglichkeit,<br/>Gefährdungspotenzial, Gefahrenabwehr, Informationspflicht,<br/>Interessenabwägung, Kontrolle, Mitteilung, Mutwillensstrafe,<br/>Nachweismangel, objektiver Erklärungswert, Sachverständigenliste,<br/>Sachverständiger, Sicherheit, Sorgfaltspflicht, Tauglichkeit,<br/>Übermittlung, Unregelmäßigkeiten, Untauglichkeitsfeststellung,<br/>Untersuchung, Vorlagefrist, Vorlagepflicht, Zulassung, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W179 2107219-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W179.2107219.1.00

Spruch

W179 2107219-1/ 41E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Universitätsring 12, gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom XXXX, XXXX, betreffend Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Neuerliche Autorisierung

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat:

"Der Antrag des XXXX auf Verlängerung seiner Anerkennung bzw neuerliche Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger (AME) vom XXXX wird gemäß MED.D.030 lit e) des Anhangs IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 03. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates abgewiesen."

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

a) Überblick:

1. Der Beschwerdeführer, XXXX, war (!) für die belangte Behörde als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert und tätig. Zwischen beiden Parteien ist spätestens seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 (auch aus datenschutzrechtlichen Gründen) strittig, welche Unterlagen ein flugmedizinischer Sachverständiger der belangten Behörde vorzulegen hat. Zusammengefasst geht es im Wesentlichen um das Verhältnis von (unionsrechtlichen) luftfahrtrechtlichen Vorschriften zu solchen des Datenschutzes und der ärztlichen Schweigepflicht. Meinungsunterschiede bestehen im Wesentlichen dahingehend, welche Unterlagen 1.) anlässlich einer Tauglichkeitsuntersuchung, und 2.) auf Anfrage der belangten Behörde (im Zuge eines Aufsichtsverfahrens nach erfolgter Tauglichkeitsuntersuchung) vorzulegen, sowie 3.) wie vollständig jene Unterlagen auszufüllen sind. Schließlich ist 4.) die korrekte Archivierung der Unterlagen strittig. Die Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Rechte aus einer Vielzahl von Gründen nicht im Sinne des Teils-MED der genannten Verordnung ausübt, was (hier relevant) einer neuerlichen Autorisierung entgegenstehe.

2. Hiergerichtlich sind aktuell vier Beschwerdeverfahren der beiden Parteien zu diesen Fragestellungen anhängig, ein fünftes, in dem bereits eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, dürfte in absehbarer Zeit hinzukommen:

1. ) So wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Bescheides a) darüber, welche personenbezogenen Gesundheitsdaten von Probanden im Detail von einem flugmedizinischen Sachverständigen an den Behörde zu übermitteln sind, wegen aus ihrer Sicht geklärter Rechtslage, sowie b) über den Inhalt des behördlichen Schreibens vom XXXX, das war die Aufforderung zur Übermittlung von flugmedizinischen Unterlagen an die Behörde, am XXXX ab (hg anhängig unter XXXX;

"Feststellungsanträge").

2. ) Die zuständige Behörde verhängte über den Beschwerdeführer am

XXXX eine Mutwillensstrafe in Höhe von Euro 726 wegen mutwilliger Inanspruchnahme der Behörde aufgrund seiner (abgewiesenen) Feststellungsanträge und der damit versuchten Verfahrensverzögerung (hg anhängig unter XXXX; "Mutwillensstrafe").

3. ) Die Behörde gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Autorisierung seiner mit XXXX (damals zukünftig auslaufende) Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger am XXXX nicht Folge (XXXX; "neuerliche Autorisierung"), worüber - in diesem Beschwerdeverfahren - abzusprechen ist. Diese drei Beschwerdeverfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und für das Erlassen der Entscheidungen auf Grund des Umfanges der zu klärenden Rechtsfragen wieder getrennt.

4. ) Im Anschluss an eine unangekündigte Inspektion (Audit) der Ordinationsräumlichkeiten des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am XXXX wurde die genannte, zuletzt aufrechte (am XXXX auslaufende) Autorisierung von der belangten Behörde mit Mandatsbescheid vom XXXX mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am XXXX Vorstellung. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge einen Vorstellungsbescheid, welchen der Beschwerdeführer ebenso in Beschwer zog, woraufhin die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung traf, die hiergerichtlich bei derzeitigem Kenntnisstand noch nicht anhängig ist ("Mandatsbescheid"). Das Aussetzen der zuletzt aufrechten Autorisierung erfolgte zeitlich nach dem Erlassen der angefochtenen Bescheide in den drei zuvor beschriebenen Verfahren (Feststellungsanträge; Mutwillensstrafe; neuerliche Autorisierung).

5. ) Schließlich ist der Beschwerdeführer XXXX, bei dessen Verlängerung der den Beschwerdeführer untersuchende (dritte) Sachverständige an die belangte Behörde das Antragsformular, den standarisierten medizinischen Untersuchungsbericht (nachfolgend: medizinischer Untersuchungsbericht) und das Tauglichkeitszeugnis zum Beschwerdeführer - als Probanden - übermittelte. Gegen die den Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung seiner eigenen Untersuchungsdaten - als Probanden - abweisende Entscheidung der Datenschutzbehörde ist hiergerichtlich das Beschwerdeverfahren XXXX anhängig ("Datenschutzverfahren").

b) Datenschutzrechtliche Verfahrensgänge samt VfGH-Erk

3. Mit der Frage, welche Unterlagen ein flugmedizinischer Sachverständiger der Behörde im Zuge einer Tauglichkeitsuntersuchung vorzulegen hat, wurde auch der Datenschutzrat befasst. Dieser übermittelte der belangten Behörde seine in der 216. Sitzung am 23. April 2013 einstimmig beschlossene Stellungnahme, in der dieser zusammenfassend schlussfolgert: 1.) Eine generelle Übermittlung der flugmedizinischen detaillierten Untersuchungsberichte an die Austro Control GesmbH sei nicht mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit nach 6 Abs 1 lit c der EU-Datenschutzrichtlinie vereinbar ist, 2.) werde die Austro Control GmbH mit Nachdruck aufgefordert, unverzüglich von ihrer Befugnis zur Einrichtung eines - alternativen Nachweisverfahrens - Gebrauch zu machen, welches ohne Übermittlung von Detaildaten aus flugmedizinischen Untersuchungen auskomme, und

3. ) angeregt, die Datenschutzkommission möge 1. eine amtswegige Überprüfung der Registrierung des Systems EMPIC vornehmen und 2. in diesem Zuge eine Vorlage der Frage der Vereinbarkeit der von der EASA angeordneten Übermittlung flugmedizinischer Detaildaten aus Untersuchungen an die nationalen Aufsichtsbehörden mit Art 6 Abs 1 lit c der RL 95/46/EG an den Gerichtshof der EU erwägen.

4. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die belangte Behörde - aus Anlass der Befassung des Datenschutzrates mit diesem Thema -, bis zu Klärung einer allfälligen rechtlich zulässigen Alternative (gemeint: ein alternativen Nachweisverfahrens) zur Übermittlung detailliert Untersuchungsergebnisse vorerst von den in den unionsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen (Widerruf, Aussetzen oder Beschränken der Autorisierung) gegen jene flugmedizinischen Sachverständigen, die MED.A.025 (b) (4) leg cit nicht beachten, allein aus diesem Titel Abstand zu nehmen.

5. Vor diesem Hintergrund richtete die belangte Behörde eine Arbeitsgruppe ein, an der Vertreter der zuständigen Behörde, des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), der European Aviation Safety Agency (EASA), der Austrian Cockpit Association sowie externe Rechtsanwälte mit Spezialisierung auf Luftfahrtrecht bzw Datenschutzrecht - so auch XXXX - teilnahmen.

5.1. Die belangte Behörde informierte den Datenschutzrat mit Schreiben vom XXXX dahingehend, dass die Arbeitsgruppe zum Ergebnis gekommen sei, die Übermittlung detailliert Untersuchungsergebnisse entspreche der Zweckbestimmung (Gewährleistung der Sicherheit in der Luftfahrt durch entsprechende Aufsichtsmaßnahmen). Dennoch werde die belangte Behörde nach Durchführung der flugmedizinischen Untersuchungen lediglich die Übermittlung des im AMC1.ARA.MED 135 (a) abgebildeten Antragsformulars, des vollständig und korrekt ausgefüllten medizinischen Untersuchungsberichtes sowie des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses fordern. Sonstige detaillierte Daten würden nur in speziellen Fällen angefordert, wenn dies durch besondere Umstände sachlich gerechtfertigt sei. Dementsprechende Umsetzungsmaßnahmen seien bereits ergriffen worden, nämlich eine Anpassung der Ausführungen im ZPH.MED.1 sowie eine Verbesserung der Datenschutzmaßnahmen bei der Datenübermittlungssoftware EMPIC. Zudem habe die belangte Behörde die Anregungen und Bedenken der Datenschutzexperten aus der Arbeitsgruppe und die vom Datenschutzrat aufgeworfene Frage hinsichtlich eines allfälligen Normenkonflikts auf europäischer Ebene an die European Aviation Safety Agency (EASA) mit der Bitte um Prüfung herangetragen.

6. Zwischenzeitig wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, Zahl V 42/2013-10, 1.) den Hauptantrag XXXX auf Aufhebung des Punktes 4.1.8 und des Punktes 4.2.7 des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises MED.1 vom 5. April 2013, GZ LSA 320-02/01-13, sowie 2.) den Eventualantrag XXXX, den ZP.MED.1 zur Gänze aufzuheben, als unzulässig zurück. Begründend erwog der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Hauptantrages im Wesentlichen, dass durch die gänzliche Neuerlassung des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises MED 1 vom 17. Juli 2013 die mit dem Hauptantrag angefochten Punkte 4.1.8 und 4.2.7 ZPH.MED.1 zur Gänze ersetzt worden und mit Wirkung vom 18. Juli 2013 außer Kraft getreten seien. Des Weiteren mangle es dem Beschwerdeführer hinsichtlich des angefochtenen Punktes 4.1.8. an der Betroffenheit in einer Rechtsposition, weil er das XXXX nicht verwende. Zudem sei die Übermittlung der Gesundheitsdaten an die zuständige Behörde durch die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 samt den hiezu durch die EASA ergangenen Acceptable Means of Compliance (AMC) explizit vorgesehen (MED.A.025 (b) (4) samt AMC 1 MED.A.025, MED.A.050, AMC.1 ARA.MED.135 (a), 8b) und (c) ua). Die AMC seien gemäß dem Verfahren des Art 19 iVm Art 52 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten erlassen und dadurch Teile des unmittelbar anwendbaren EU-Sekundärrechts geworden. Aus diesem Grunde seien die AMC für die jeweiligen Normadressaten - also für flugmedizinische Sachverständige wie den Antragsteller - bereits ohne Dazwischentreten eines weiteren innerstaatlichen Rechtsakts (wie zB die Erlassung des ZPH.MED.1) verbindlich. Durch eine Aufhebung von einzelnen Bestimmungen des ZPH.MED.1 bzw desselben zur Gänze würde die vom Beschwerdeführer angenommene Rechtswidrigkeit nicht beseitigt werden.

7. Mit Schreiben vom XXXX stellte die Datenschutzbehörde das noch von der Datenschutzkommission am XXXX gegen die hier belangte Behörde eingeleitete Verfahren nach § 30 des Datenschutzgesetzes ein. Begründet führte sie aus, vor dem Hintergrund, dass die Datenübermittlung an die hier belangte Behörde zunächst nur in eingeschränkten Ausmaß erfolge (gemeint iSd Punkt 3. der do Feststellungen: Medizinischer Untersuchungsbericht, Antragsformular und Tauglichkeitszeugnisses) und die Behörde die übermittelten Daten gegebenenfalls einer behördlichen Entscheidung zu Grunde zu legen habe, begegnet diese Datenübermittlung sohin dem Grunde nach keinen Bedenken der Datenschutzbehörde. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung der damaligen Datenschutzkommission genüge es nicht, wenn der Sachverständige als Gutachter seinem Auftraggeber (der Behörde) nur das Ergebnis iS von "geeignet" oder "nicht geeignet" melde, weil dies eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens entgegenstehe. Fraglich sei jedoch, ob der Aufsichtsbehörde die Daten sofort direkt personenbezogen zugänglich sein müssen, oder (ob unter Hinweis auf die deutsche Rechtslage) nicht zunächst ein rein indirekter Personenbezug ausreichend und erst im begründeten Verdachtsfall ein direkter Personenbezug herzustellen sei. Die Datenschutzbehörde wolle diese Frage im Zuge der Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden der EU aufwerfen.

8. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wandte sich mit Schreiben vom XXXX an die belangte Behörde unter Hinweis insbesondere auf 1.) den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe, sowie 2.) eine formelle Beanstandung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, wonach die Aufsichtsbehörde derzeit keine behördlichen Aufsichtsmaßnahmen gegenüber flugmedizinischen Sachverständigen, die keine vollständigen Berichte übermitteln, setze, und teilte mit, dass das frühere Ersuchen vom XXXX (keine Verfahren auf Widerruf, Aussetzung oder Beschränkung der Autorisierung) nunmehr als gegenstandslos zu betrachten sei.

c) Individualisiertes Behördenverfahren zum Beschwerdeführer

9. Am XXXX, kurz vor Weihnacht, erhielt der Beschwerdeführer von der Behörde somit die schriftliche Aufforderung vom XXXX (!), er möge

1. ) ab sofort nach Abschluss einer flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung die flugmedizinischen Unterlagen (Antragsformular, medizinischer Untersuchungsbericht, Tauglichkeitszeugnisses) unverzüglich an die belangte Behörde übermitteln, sowie 2.) bis zum XXXX (!), somit über die Feiertage, folgende Unterlagen sämtlicher vom Beschwerdeführer sei dem XXXX durchgeführten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung in Kopie übermitteln: Antragsformular gemäß AMC1.ARA.MED.135, medizinischer Untersuchungsbericht gemäß AMC1.ARA.MED.135, sowie sofern sich dies aus dem Untersuchungsbericht als notwendig ergibt, auch die entsprechend den dazugehörigen Befunde. Diesem Schreiben war eine Liste der in diesem Zeitraum XXXX vom Beschwerdeführer durchgeführten Tauglichkeitsuntersuchungen angeschlossen, in etwa

XXXX nachzuweisende Untersuchungen.

10. Der Beschwerdeführer ersuchte hierauf die belangte Behörde in seinem Schreiben vom XXXX, die Aufforderung zur Übermittlung von flugmedizinischen Unterlagen vom XXXX in Bescheidform zu erlassen, was diese am XXXX abwies ("Feststellungsbescheid").

11. Ebenso am XXXX stellte der Beschwerdeführer, bei der Behörde am

XXXX eingegangen, einen Antrag auf Fristerstreckung bis zumindest

XXXX wegen eines geplanten Weihnachtsurlaubes und der Summe der anzufertigenden Kopien.

12. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX erstreckte die belangte Behörde die gesetzte Frist bis zum XXXX. Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am XXXX - der somit nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgte (!) - beim zuständigen Postamt hinterlegt und begann die Abholfrist am XXXX zu laufen.

13. Am XXXX ging bei der belangten Behörde ein vom Beschwerdeführer abgesandtes und - verschlossenes - Paket ein. Dieses enthielt (teilweise im Original) flugmedizinische Unterlagen der vom Beschwerdeführer beurteilten Probanden. Jene waren - nach Einschätzung der belangten Behörde - offensichtlich bewusst durcheinander gebracht, durchnässt bzw feucht, verschimmelt, vergilbt, mit Erde beschmutzt, zum Teil zerstört, unleserlich, "zusammenklebend" sowie mit verrosteten Heft- und Büroklammern versehen. Ein Begleitschreiben war diesem Paket nicht beigeschlossen.

14. Mit Schreiben vom XXXX, bei der zuständigen Behörde am XXXX eingelangt, machte der Beschwerdeführer unter anderem darauf aufmerksam, dass keiner der Probanden ein Übermittlung seiner Gesundheitsdaten an die belangte Behörde zugestimmt habe und er somit ersuche, dass am XXXX übermittelte Paket bis zu einer höchstgerichtlichen Klärung der Datenübermittlungsfrage auf EU-Ebene originalverpackt verschlossen zu halten.

15. Auf diese Eingabe des Beschwerdeführers replizierte die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom XXXX und teilte mit, diesem Ersuchen habe nicht entsprochen werden können, weil das Paket einerseits nach Erhalt unverzüglich geöffnet und die Unterlagen sofort in Bearbeitung genommen worden seien, und andererseits aufgrund der unionsrechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Übermittlung der medizinischen Untersuchungsberichte und der unionsrechtlichen Verpflichtung der belangten Behörde zur Aufbewahrung und Aufsicht über flugmedizinische Sachverständige daher keine Rechtsgrundlage für eine Entsprechung seines Ersuchens bestehe. Zudem sei dem Paket kein wie immer geartetes Begleitschreiben oder ähnliches angeschlossen gewesen.

15.1. Im selben Schreiben monierte die Behörde, nur ein Teil der mit diesem Paket übermittelten Unterlagen sei lesbar und verwertbar, der übrige Teil sei offensichtlich aufgrund der nicht adäquat durchgeführten Aufbewahrung nahezu nicht auswertbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei somit der Aufforderung vom XXXX, die flugmedizinischen Unterlagen gemäß MED.A.025 (b) (4) iVm AMC1.MED.025 (a) und ARA.MED.135 iVm AMC1.ARA.MED 135 der VO (EU) Nr 1178/2011 für den ZeitraumXXXX nachträglich vorzulegen, bislang nicht vollständig nachgekommen. Ferner habe der Beschwerdeführer der Aufforderung vom selben Tage, der Behörde ab sofort nach Abschluss einer flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung unverzüglich das flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, das Antragsformular und die medizinischen Untersuchungsberichte gemäß den zuvor genannten Bestimmungen zu übermitteln, nur zum Teil Folge geleistet. Dadurch habe der Beschwerdeführer seine unionsrechtlichen Pflichten als flugmedizinischen Sachverständiger gemäß MED.A.025 (b) (4) leg cit verletzt. Der Beschwerdeführer werde somit ersucht, die geforderten Unterlagen (Kopie der Antragsformulare und medizinischen Untersuchungsberichte) bis zum XXXX zu übermitteln.

16. Mit Schreiben vom XXXX XXXX übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde erneut Unterlagen, wobei er zusammengefasst angab, aufgrund der großen Anzahl der zu kopierenden Unterlagen sei dies über die Feiertage nicht vollzählig zu bewerkstelligen gewesen. Zum teilweise schlechten Zustand der ersten Sendung führte der Beschwerdeführer an, leider sei XXXX von schweren Unwettern heimgesucht und dadurch die Kellerräumen XXXX überflutet worden, in denen die nicht rezenten flugmedizinischen Unterlagen ordnungsgemäß aufbewahrt worden seien. Eine Kopie dieser dadurch in Mitleidenschaft gezogenen Papiere sei ihm nicht möglich gewesen, weshalb er sie im Original geschickt habe.

17. Mit Telefax und RSb-Sendung, beide vom XXXX, informierte der Beschwerdeführer die Behörde, er habe XXXX eine große Anzahl an Originalbefunden von Probanden zwecks Einsichtnahme geschickt. Er ersuche, diese in seinem Eigentum stehenden Befunde, zu deren Aufbewahrung er verpflichtet sei, umgehend zu retournieren. Als Datum des Einlangens der Befunde in seiner Ordination dürfe er sich den XXXX vormerken. Hierauf entsteht ein alternierender Schriftverkehr zur Rückgabe der Unterlagen mit wechselseitigen Vorwürfen.

18. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX XXXX gab die belangte Behörde dem am XXXX gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Autorisierung seiner mit XXXX (damals zukünftig) auslaufende Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger nicht Folge.

Begründend lastete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, sich auf eine Vielzahl von Datensätzen zur einzelnen Probanden stützend, zusammengefasst an, er habe angeforderte Antragsformulare teilweise nicht vorgelegt, diese seien teilweise "so gut wie gar nicht" oder nicht vollständig ausgefüllt, er habe das Antragsformular in einzelnen Punkten abgeändert, es seien falsche, nämlich veraltete Antragsformulare verwendet worden, medizinische Untersuchungsberichte würden teilweise nicht vorliegen, medizinische Untersuchungsberichte seien nicht vollständig ausgefüllt, der Beschwerdeführer habe nicht die verpflichtend vorgesehenen weiterführenden Untersuchungen angeordnet, die Tauglichkeit sei (bei Flugverkehrsleiterinnen) nicht rechtlich korrekt beurteilt worden, die Zuständigkeit der Behörde sei missachtet worden, die Tauglichkeit sei ohne Konsultation der Behörde beurteilt worden, und Tauglichkeitszeugnisses sei nicht korrekt ausgestellt worden.

d) Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

19. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die zulässige und rechtzeitig erhobene Beschwerde XXXX, die diesen in seinem gesamten Umfang anficht, mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. ) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, in der vom Beschwerdeführer entsprechende Dokumente, Befunde und Gutachten zum Beweis dafür vorgelegt werden können, dass der Beschwerdeführer nicht gegen unionsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat und die Vorwürfe der belangten Behörde allesamt haltlos sind,

2. ) der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in seinem gesamten Umfang aufheben und

3. ) in der Sache selbst entscheiden, wenn der Sachverhalt insoweit klar ist, also für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach MED.D.030 der VO (EU) 1178/2011 sowie Punkt 2.4 der ESARR iVm Art 15 der VO (EU) 805/2011 wesentlich ist. Von einer objektiven und sachgerechten Entscheidung der belangten Behörde könne aufgrund der Vorgeschichte und des Verhältnisses zwischen Beschwerdeführer und der belangten Behörde nicht ausgegangen werden. Eine Rückverweisung wäre daher nicht zweckdienlich, eine Befangenheit der belangten Behörde im Sinne des § 7 AVG evident.

Begründend beruft sich die Beschwerde im Wesentlichen auf den Datenschutz und die ärztlichen Schweigepflicht zur Rechtfertigung der Vorgehensweise des Beschwerdeführers und moniert zu den einzelnen Probanden faktische und rechtliche Gegebenheiten, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer nicht gegen den Teil-MED der Verordnung 1178/2011 gehandelt habe.

20. Am XXXX erfolgt eine XXXX des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Im Zuge der XXXX gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass die am XXXX bei der belangten Behörde eingegangenen (und durch die Überschwemmung der Kellerräumlichkeiten stark beschädigten) Unterlagen durch damals ausgetretenes Kanalwasser auch - mit Fäkalien - verunreinigt gewesen seien.

21. Die belangte Behörde legt am XXXX den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung, bittet um eine zumindest inhaltliche Verbindung der hiergerichtliche anhängigen Verfahren und kündigt eine umfassende Gegenschrift an.

22. Am XXXX langt die als "ergänzender Schriftsatz" bezeichnete Gegenschrift der belangten Behörde unter Anschluss von 10 Beilagen mit dem Begehren ein, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. ) gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, und

2. ) aufgrund der hohen Anzahl an zu berücksichtigenden medizinischen Einzelfälle und der damit verbundenen Behandlung sensibler direkt personenbezogener Daten zahlreicher Probanden die Öffentlichkeit bei der mündlichen Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 und 2 VwGVG im Sinne des Schutzes des Privatlebens der Parteien und der Zeugen ausschließen,

3. ) den in diesem Schriftsatz angeführten Beweisanträgen stattzugeben und

4. ) die Beschwerde abzuweisen.

23. Diese Gegenschrift samt Anlagen wird dem Beschwerdeführer mit hiergerichtlichen Schreiben vom XXXX zur Kenntnis gebracht.

24. Zur Gegenschrift erstattet der Beschwerdeführer eine Replik vom XXXX, deren Gleichschrift er der belangten Behörde direkt zu mittelt.

25. Mit Schreiben vom XXXX stellt der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag, welchen das Bundesverwaltungsgericht dem Hohen Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten vorlegt. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingehender verfahrensleitender Anordnung des Hohen Verwaltungsgerichtshofes wird jenem aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

26. Mit Schreiben vom XXXX fordert das Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde weitere Aktenbestandteile an, welche am XXXX hg eintreffen.

27. Das Bundesverwaltungsgericht beraumt eine gemeinsame Tagsatzung in den drei Beschwerdeverfahren "Feststellungsanträge", "Mutwillensstrafe" und "neuerliche Autorisierung" an. Zu dieser bringt die belangte Behörde einen vorbereitenden Schriftsatz am XXXX ein, in dem sie mitteilt, XXXX seien zwischenzeitig nicht mehr für die Behörde tätig und könnten somit nur als Zeugen geladen werden. Die belangte Behörde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. ) XXXX als Zeugen laden,

2. ) die nach Beschwerdevorentscheidung und allfälligem Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegende weitere Beschwerde "zum Mandatsbescheid" über die Aussetzung der Autorisierung gemeinsam mit den bereits zur gemeinsamen Verhandlung verbunden Beschwerdeverfahren zu verhandeln,

3. ) daher den Verhandlungstermin auf einen späteren Zeitpunkt zu vertagen, und

4. ) aufgrund der hohen Anzahl an zu berücksichtigenden medizinischen Einzelfällen und der damit verbundenen Behandlung sensibler direkt personenbezogener Gesundheitsdaten zahlreicher Probanden die Öffentlichkeit bei der mündlichen Verhandlung zum Schutze des Privatlebens der Parteien und der Zeugen auszuschließen.

27.1. Diesem vorbereitenden Schriftsatz stellt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu, mit dem Hinweis, dass die anberaumte Verhandlung jedenfalls abgeführt werde und XXXX zwischenzeitig gesondert als Zeugen geladen worden seien.

28. Am XXXX (somit einen Tag vor der Tagsatzung) geht beim Bundesverwaltungsgericht ein vorbereitender Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, mit dem dieser der Ladung der XXXX wegen deren Befangenheit widerspricht. XXXX

XXXX

Somit beantrage der Beschwerdeführer, dass Bundesverwaltungsgericht möge

1. ) XXXX wegen Befangenheit nicht als Zeugen vernehmen,

2. ) das zum "Mandatsbescheid" geführte Verfahren nicht mit den drei anderen genannten Verfahren verbinden,

3. ) die Öffentlichkeit von der Verhandlung am XXXX ausschließen.

29. Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht eine ausführliche nicht öffentliche Tagsatzung ab, in der beide Parteien die Möglichkeit haben, zu den einzelnen Probanden ausführlich Stellung zu nehmen und Unterlagen vorzulegen. Das Ansinnen des Beschwerdeführers, XXXX nicht als Zeugen einzuvernehmen, wird vom Gericht mit Verweis auf die "amtswegige" materielle Wahrheitsfindung abgelehnt und hier auf die Beweiswürdigung verwiesen. Am Ende der Tagsatzung werden die drei zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren zur einzelnen Entscheidung wieder getrennt. Am Ende der Tagsatzung verzichteten beide Parteien auf eine zweite Tagsatzung. Zugleich wird vereinbart, das Beweisverfahren noch nicht zu schließen, um den Parteien bis zum XXXX zu ermöglichen, 1.) Unterlagen, die diese in der Verhandlung nicht mit hatten oder die auf Grund der umfangreichen Dokumentationen ad hoc nicht auffindbar waren, nachzureichen, sowie 2.) mangels Neuerungsverbot im Luftrecht - einzelne neue - Tatsachen, die zur Beurteilung der - neuerlichen - Autorisierung von Relevanz sein könnten, vorzubringen. Eine Replik darauf soll beiden Parteien bis zum XXXX ermöglicht werden.

30. Mit Schreiben jeweils vom XXXX erstattet sowohl der Beschwerdeführer also die belangte Behörde den aufgetragenen Schriftsatz, welchen sie wechselseitig der anderen Partei direkt zustellen.

31. Mit Schreiben jeweils vom XXXX machen beide Parteien von der eingeräumten Möglichkeit, zu den Schriftsätzen vom XXXX alternierend eine Replik zu erstatten, Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist in der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragener Facharzt XXXX. Er betreibt eine Arztpraxis, in der er als Facharzt Patienten behandelt sowie Probanden um ein Tauglichkeitszeugnis als flugmedizinischer Sachverständiger für die belangte Behörde begutachtet. Der Beschwerdeführer ist ebenso XXXX für die belangte Behörde tätig. Er steht weiters dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) XXXX. Diese Funktionen können sich überschneiden, wenn ein und dieselbe Person mehrere Leistungen des Beschwerdeführers in Anspruch nehmen, zum Teil am selben Tage.

Der Beschwerdeführer betreibt seine Arztpraxis XXXX

2. Autorisierung des Beschwerdeführers:

Mit Bescheid des BMVIT vom XXXX gab dieser 1. dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers Folge und sprach 2. Nachstehendes aus: "XXXX wird gemäß § 34 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idgF sowie des § 7 Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205/2006 idgF und Anlage 2 zur ZLPV 2006 (JAR-FCL 3) Punkt 3.090 mit Wirkung 10.06.2012 erneut als flugmedizinischer Sachverständiger (AME) Klasse 1 gemäß JAR-FCL 3 autorisiert. Er ist damit zu flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen in Bezug auf sämtliche Kategorien flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses mit Ausnahme der Erstuntersuchung und Erstbeurteilung für flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 berechtigt. Die Dauer der Autorisierung wird gemäß § 34 Abs. 2 LFG bis zum XXXX befristet."

Am XXXX traf bei der belangten Behörde ein Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf neuerliche Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen gemäß Annex IV MED.D.030 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 unter Anschluss der notwendigen Nachweise ein.

Im Anschluss an eine XXXX des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am XXXX wurde dessen bis XXXX aufrechte Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger von der belangten Behörde mit Mandatsbescheid vom XXXX mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am XXXX Vorstellung. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge einen Vorstellungsbescheid, welchen der Beschwerdeführer ebenso in Beschwer zog, woraufhin die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung traf, die hg bei derzeitigem Kenntnisstand noch nicht anhängig ist.

3. Archivierung der Unterlagen:

Das Administrieren der Arztpraxis des Beschwerdeführers obliegt

XXXX.

Der Proband um ein Tauglichkeitszeugnis kommt in die Ordination des Beschwerdeführers und bringt das Antragsformular auf ein Tauglichkeitszeugnis (gegebenenfalls bereits vorausgefüllt) mit, oder wird ihm ein solches in der Arztpraxis ausgehändigt, welches er im Warteraum ausfüllt. Bei Verständnisfragen berät der Beschwerdeführer auch den Probanden, wie ein bestimmter Punkt des Antrages am besten auszufüllen ist. Der Antrag wird vom Probanden und vom Beschwerdeführer unterschrieben.

Im Zuge der Tauglichkeitsuntersuchung füllt der Beschwerdeführer den standarisierten medizinischen Untersuchungsbericht für die Klassen 1 und 2 gemäß § 21 Abs 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (kurz: medizinischer Untersuchungsbericht) aus, führt mit dem Proband ein Gespräch, untersucht diesen klinisch, gegebenenfalls inklusive Harnbefund, EKG-Messung, Blutbild, Ergometrie und Sonographie. Hinzutritt die Begutachtung allfällig mitgebrachter Vorbefunde.

Am Ende der Tauglichkeitsuntersuchung stellt der Beschwerdeführer je nach Ergebnis grundsätzlich (außer im Verweisungsfalle) ein Tauglichkeitszeugnis in Form eines "Medicals" oder eines "Denials" aus. Die Kerndaten der Untersuchung, der Vorbefunde und selbst erhobenen Befunde, diktiert der Beschwerdeführer seiner Schreibkraft. Alle Daten sind am selben Computer gespeichert, es gibt jedoch zwei verschiedene Datensätze, einen für die flugmedizinische, einen für die fachärztliche XXXX Untersuchung. Die Vorbefunde werden den Probanden im Regelfall wieder zurückgeben und werden nur in Ausnahmefällen kopiert oder gescannt.

Nach der Tauglichkeitsuntersuchung wird der Antrag, der medizinische Untersuchungsbericht, das Tauglichkeitszeugnis mit den selbst erhoben Befunden (zB EKG-Streifen, Blutbild, Ultraschall) zusammengeheftet und in den Ordinationsräumlichkeiten in einem Aktenordner alphabetisch nach Probanden eingeordnet. Bei einer Folgetauglichkeitsuntersuchung wird dieses herausgenommen und kommt anschließend nach Zwischenlagerung in der Praxis in den Keller, wo es nicht mehr alphabetisch, sondern nach Jahreszahlen sortiert in Kartonkisten und Aktenordnern gelagert wird. Das während der Folgetauglichkeitsuntersuchungen anfallende (nun) neue Unterlagenkonvolut wird wiederum in die Aktenordner in der Ordination alphabetisch eingeordnet.

4. Überschwemmung:

Der Keller XXXX des Beschwerdeführers ist - kein - Erdkeller, sondern verfliest.

Am XXXX kam es infolge eines Unwetters zu einem Kanalrückstau im Straßenzug XXXX, sodass das Kanalwasser aus den Kanaldeckeln auf der Straße, als auch Wasser aus den Regenrinnen des Hauses in Fontänen schoss. Über die Einfahrt hat es von den Kräuterbeeten die Erde XXXX in den Keller geschwemmt. Die im Keller befindlichen WC-Anlagen und Duschen gingen über. Zudem gibt es im Keller Kanäle, in denen alles zusammenkommt, nämlich das Abwasser, das Regenwasser und das Wasser aus den Toilettenanlagen, die ebenso übergingen.

Das übergegangene Kanalwasser aus Abwasser, Regenrinnen, Duschen und Toiletten, verunreinigt und vermengt mit Erde aus den Kräuterbeeten und Fäkalien aus den Toiletten bzw den genannten kombinierten Kanälen, floss auch in den Kellerraum, in dem die medizinischen Unterlagen lagern. Hierbei wurde zumindest eine Kartonkiste mit medizinischen Unterlagen völlig durchnässt und verdreckt. Das Abwasser stand im Keller jedenfalls so hoch, dass dort die Schuhe schwammen. Der Beschwerdeführer wollte sofort den Keller betreten, wurde jedoch von XXXX daran aus Bedenken eines möglichen Stromschlages gehindert.

Im Rahmen dieses Unwetters sind in der Ordination durch Blitzschlag das Ergometrie-Gerät, das Ultraschallgerät und das Blutbildgerät beschädigt worden.

Zur Zeit der Überschwemmung war der Beschwerdeführer gerade XXXX, weil er zuvor XXXX erhalten hatte. Die Aufräumarbeiten wurden somit hauptsächlich von XXXX geleistet. Deren Sorge galt zuvorderst den beschädigten Möbeln im Keller und beschädigten Praxisgeräten in der Ordination, somit grundsätzlich dem in Mitleidenschaft gezogenem Zubehör des Hauses. Hier musste viel entsorgt werden. In zweiter Linie widmete sich die Familie den Aufräumarbeiten, den durchnässten und verdreckten medizinischen Unterlagen jedoch - nachhaltig - nicht.

Die mit dem Abwasser (auch von Erde und Fäkalien) durchnässte Kiste mit medizinischen Unterlagen blieb rund 4,5 Monate stehen, ohne dass hier ansatzweise ein Rettungsversuch wie zB Trocknungsversuch oder Reinigungsversuch unternommen wurde.

Da der behördliche Auftrag (vom XXXX) auch die Vorlage von älteren Unterlagen, die im Keller waren, vorsah, wurde die zugehörige Kartonkiste aus dem Keller geholt und mit Bestürzung vom Beschwerdeführer festgestellt, dass die Kiste (nach rund 4,5 Monaten) immer noch "nass wie ein Schwamm" war. Insgesamt wurden von der Behörde bis zum XXXX, somit über die Feiertage, Unterlagen zu rund - 950 - nachzuweisende Untersuchungen angefordert.

Somit stellte der Beschwerdeführer am XXXX, bei der Behörde am XXXX eingegangen, einen Antrag auf Fristerstreckung bis zumindest Ende XXXX. Dass ein Teil der angeforderten Unterlagen durchnässt bzw. beschädigt waren, führte der Beschwerdeführer nicht an.

Da der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Kenntnis von der ihm gewährten Fristerstreckung erlangte, begann er gemeinsam mit XXXX mit allen im Haus verfügbaren Druckern und Kopiergeräten Kopien von den angefragten Unterlagen anzufertigen. Auf Grund des Umfanges des Auftrages streikten schließlich die Geräte, gingen die Toner aus etc, sodass sogar dazu übergegangen wurde, Unterlagen zu fotografieren und auf den Druckern XXXX auszudrucken. (Der Nachkauf der richtigen Toner bzw die Reparatur der Geräte gestaltete sich über die Feiertage als schwierig.)

Die durchnässten Unterlagen wurden insoweit versucht zu trocknen, als sie nicht einzeln, aber in kleinen Einheiten auseinandergenommen und ins Backrohr als auch in XXXX des Hauses "gesteckt" wurden. Um die Unterlagen vollständig zu trocknen und zu kopieren war die Zeit allerdings zu kurz.

Die angefertigten Kopien sowie die nicht mehr durchnässten, aber immer noch feuchten und verdreckten Unterlagen aus dem Keller packte der Beschwerdeführer gemeinsam in eine Kartonkiste, die er verschlossen am XXXX über einen Zustelldienst an die Behörde senden ließ. Eine Separierung der feuchten Unterlagen von den angefertigten Kopien im Karton, zB durch einen zweiten kleineren Karton, erfolgte nicht. Der übersandte Karton wog knapp unter 30 kg.

Die übersandten feuchten Unterlagen waren verschimmelt, vergilbt, mit Erde beschmutzt und mit Fäkalien verunreinigt, zum Teil zerstört, unleserlich, "zusammenklebend" sowie mit verrosteten Heft- und Büroklammern versehen.

Der Kiste wurde kein Begleitbrief beigeschlossen, mit der auf den Umstand der feuchten und - auch mit Fäkalien - verschmutzten Unterlagen hingewiesen worden wäre. Der Beschwerdeführer rief auch nicht die belangte Behörde an, noch informierte er sie über andere Wege, zB über E-Mail, Fax etc darüber, dass ein Teil der Unterlagen beschädigt ist und sich diese in einem unhygienischen Zustand befinden. Vielmehr empfand der Beschwerdeführer den XXXX erteilten Auftrag als Schikane der Behörde und fühlte er sich nicht bemüßigt, etwas mitzuteilen, allerdings gibt der Beschwerdeführer in der Tagsatzung zu, dass dies "vielleicht ein Fehler" gewesen sei.

Vielmehr versuchte der Beschwerdeführer, die Behörde vom Öffnen der Kiste mit Schreiben vom XXXX, bei der zuständigen Behörde am XXXX eingelangt, unter Berufung auf die fehlende Zustimmung der Probanden zur Übermittlung der Unterlagen abzuhalten, allerdings hatte die Behörde zu diesem Zeitpunkt den Karton bereits geöffnet und in Bearbeitung genommen.

Mit Schreiben vom XXXX erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde, dass die Kellerräume seines Hauses von schweren Unwettern überflutet worden seien, in denen die nicht rezenten flugmedizinischen Unterlagen ordnungsgemäß aufbewahrt worden seien.

Erst im Zuge der unangekündigt Inspektion am XXXX informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, dass die damals übermittelten, feuchten Unterlagen nicht nur verdreckt, sondern auch mit Fäkalien verunreinigt waren.

5. Probanden:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

2. Beweiswürdigung:

1. Am Ende der Tagsatzung verzichteten beide Parteien auf eine zweite Tagsatzung. Zugleich wurde vereinbart, das Beweisverfahren noch nicht zu schließen, um den Parteien zu ermöglichen, 1.) Unterlagen, die diese in der Verhandlung nicht mit hatten oder die auf Grund der umfangreichen Dokumentationen ad hoc nicht auffindbar waren, nachzureichen, sowie 2.) mangels Neuerungsverbot im Luftrecht - einzelne neue - Tatsachen, die zur Beurteilung der - neuerlichen - Autorisierung von Relevanz sein könnten, vorzubringen.

Wenn die belangte Behörde nun versucht, in dieses Beschwerdeverfahren das gesamte - hg noch nicht anhängigen, zukünftigen - Beschwerdeverfahren zum Aussetzen der mit Mandatsbescheid entzogenen Autorisierung durch Aktenvorlage "hineinzuziehen", obwohl das erkennende Gericht bereits zuvor den Antrag der Behörde auf Verbinden mit diesem Beschwerdeverfahren abgelehnt hat, nimmt sie dem Beschwerdeführer in Kenntnis des erfolgten Fristsetzungsantrages die Möglichkeit des ausreichenden Parteiengehörs zu diesen Aktenbestandteilen (auch in diesem Beschwerdeverfahren) und missachtet die Entscheidung des Gerichts, keine Verbindung der beiden Verfahren vorzunehmen.

2. Die getroffenen Feststellungen beruhen somit auf dem Behördenakt und dem Gerichtsakt sowie den vorgelegten Unterlagen - hinsichtlich des Vorbringens der belangten Behörde allerding nur bis zum Schließen der Tagsatzung - sowie den Angaben der Parteien und der XXXX Zeugin in der Tagsatzung. (Zu den anderen Zeugen siehe nächster Punkt.)

Damit wird das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zur Faktenlage gewahrt sowie seinem diesbezüglichen (impliziten) Vorbringen auf Seite 5 seiner Replik vom XXXX entsprochen. Der belangten Behörde entsteht durch diese Vorgehensweise kein Nachteil, wird ihrem Antrag, der Beschwerde nicht Folge zu gegeben, doch nachgekommen.

3. Zur vom Beschwerdeführer monierten Befangenheit der Zeugen XXXX ist Nachstehendes zu erwägen:

Die beiden Zeugen waren - XXXX - für die belangte Behörde tätig, somit kam dem Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren ausweislich § 53 Abs 1 2. Satz AVG kein Ablehnungsrecht (wie bei nicht amtlichen Sachverständigen) zu. Gemäß § 53 Abs 1 AVG ist auf XXXX vielmehr § 7 AVG anzuwenden, demzufolge sich Verwaltungsorgane im Falle der Befangenheit der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben. Allerdings haben sich die beiden genannten Zeugen im behördlichen Verfahren nicht für befangen erklärt. Auch ist hiergerichtlich nicht erkennbar und bringt der Beschwerdeführer dies nicht vor, dass er die Befangenheit der beiden XXXX bereits im Verwaltungsverfahren moniert hätte.

Zum Zeitpunkt der Tagsatzung waren die beiden genannten ehemaligen XXXX nicht mehr für die Behörde tätig und konnten sie somit nur als Zeugen zu ihren Wahrnehmungen als frühere XXXX befragt werden:

Das VwGVG und das AVG enthalten kein Ablehnungsrecht von Zeugen. Die Beurteilung von Zeugenaussagen obliegt der freien Beweiswürdigung und stehen jene gegebenenfalls unter strafrechtlicher Sanktion. Der Beschwerdeführer beruft sich hier - rein abstrakt - auf ein berufliches Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden Zeugen und ihm selbst als flugmedizinische Sachverständige. Damit zeigt er jedoch nicht konkret auf, wieso eine Befangenheit gegeben sein sollte. Schließlich besteht immer zwischen ärztlichen Sachverständigen auch ein Konkurrenzverhältnis hinsichtlich ihrer gutachterlichen Tätigkeit und wäre somit immer, folgte man dem Beschwerdeführer, eine Befangenheit zwischen ärztlichen Sachverständigen gegeben.

Konkret beruft sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf die XXXX hinsichtlich des Erlassens eines Mandatsbescheides. Mit dem Nachweis XXXX ist weder XXXX bewiesen, noch eine Befangenheit des XXXX aufgezeigt.

Da der Beschwerdeführer weder konkret eine Befangenheit der beiden Zeugen aufzeigt, noch beide sich im behördlichen Verfahren in ihrer Tätigkeit als XXXX für befangen erklärt haben, sowie beide auf das erkennende Gericht in der Tagsatzung einen sehr sachlichen und glaubwürdigen Eindruck machten, hat das Gericht keinen Anlass, an den Angaben der beiden Zeugen zu zweifeln.

Wenn sich das erkennende Gericht in seiner Beweiswürdigung auf Angaben dieser beiden Zeugen stützt, wird dies nachstehend in der Beweiswürdigung explizit erwogen werden:

4. Weiters ist im Detail zu würdigen:

1. Zum Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Tagsatzung.

2. Autorisierung des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur letzten aufrechten Autorisierung basieren auf dem in der Tagsatzung vorgelegten "Autorisierungsbescheid" des BMVIT vom XXXX. Der Antrag auf neuerliche Autorisierung ist im Behördenakt enthalten. Der Mandatsbescheid und die Vorstellung wurden vom Beschwerdeführer mit der Replik vom XXXX vorgelegt. Der weitere Verlauf beginnend mit Vorstellung über Vorstellungsbescheid, Beschwerde bis hin zur Beschwerdevorentscheidung beruht auf den diesbezüglichen Angaben der Parteien bis zum Schließen der Tagsatzung.

3. Archivierung der Unterlagen:

Dass die Administration der Ordination maßgeblich XXXX obliegt, beruht auf dem diesbezüglichen Eindruck des Gerichts in der Tagsatzung. Auch musste der Beschwerdeführer hier bei Detailfragen auf XXXX verweisen und deckt sich dies mit XXXX Angaben zu XXXX Tätigkeit in der Ordination, zB beim Archivieren der Unterlagen.

Dass der Beschwerdeführer durchaus einen Probanden bei Verständnisfragen berät, wie einzelne Punkte des Antrages auszufüllen sind, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Tagsatzung zu XXXX, gibt er doch zu, diese Probandin beraten zu haben, was sie bei Punkt 20 ankreuzen soll. Zudem gewann das Gericht auf Grund der Mimik und Körpersprache des Beschwerdeführers bei seinen Angaben zur Frage, wer der Antrag ausfüllt, den überzeugenden Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich hier zwar rechtlich absichern will, aber es nicht gänzlich stimmt, dass ausschließlich der Proband alleine bestimmt, welche Punkte des Antrages und wie diese ausgefüllt werden, zumal der Antrag auch vom Beschwerdeführer zu unterschreiben ist.

Die Feststellung, vom Probanden mitgebrachte Vorbefunde werden nur in einzelnen Ausnahmefällen kopiert oder gescannt, ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers in der Tagsatzung, er kopiere oder scanne diese nur, wenn es "etwas sehr wichtiges" gewesen sei, "zB ein psychologische Gutachten", reduziert um die Angaben der Behörde in der Tagsatzung, die Behördenvertreter hätte beim Audit keine von den XXXX für wichtig erachteten Befunde aufliegend vorgefunden. Auch wirkte der Beschwerdeführer mimisch und stimmlich auf das Gericht so, als würde er sich und seine Vorgehensweise hier in einem besseren Lichte darzustellen versuchen, als es seiner tatsächlich angewandten Praxis entspricht. Hinzutritt die Angabe der XXXX, sie hätten keinen Platz, um alle (praxiseigenen) Unterlagen alphabetisch geordnet für jeden Probanden aufzubewahren (siehe Seite 17 des Protokolls: "Da habe ich nur sagen können, dass wir dann eine eigene Lagerhalle mieten hätten müssen.").

Für das Gericht steht eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer in seiner elektronischen Ordinationssoftware zwei Datensätze, einmal für fachärztliche und einmal für Tauglichkeitsuntersuchungen, führt. Dies ergibt sich schon klar aus den Angaben der XXXX in der Tagsatzung ("Wir haben alles in einem Computer drinnen aber in 2 getrennten Datensätzen. Einmal flugmedizinisch und einmal XXXX."

Siehe Seite 17 des Protokolls). Besondere Aussagekraft gewinnt diese Angabe dadurch, dass XXXX die Ordination maßgeblich administriert, und wirkte sie hier sehr überzeugend auf das Gericht. Die Angaben der XXXX wird durch die Aussage der Zeugin XXXX bestätigt, die angibt, dass sie [gemeint die Behördenvertreter] bei der unangekündigten Inspektion eine bis dato "unbekannte" zweite elektronische Dokumentation vorfanden, welche ihnen vom Beschwerdeführer gezeigt worden sei (im Rahmen eines Aufsuchens von Unterlagen eines bestimmten Probanden).

4. Überschwemmung:

Die Feststellungen zur Überschwemmung beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und XXXX in der Tagsatzung, denen die belangte Behörde explizit nicht widerspricht, sowie den in der Tagsatzung hiezu vorgelegten Unterlagen wie zB Fotos sowie Schriftverkehr mit der Versicherung.

Dass die medizinischen Unterlagen im Keller nicht nur in Kartonkisten, sondern auch in Aktenordnern gelagert werden, ergibt sich aus den vorgelegten Fotos in der Tagsatzung.

Die Verschmutzung der an die Behörde vorgelegten durchnässten Unterlagen mit Erde beruht auf der diesbezüglichen Angabe des Beschwerdeführers, wonach Wasser die Abfahrt hinunterrann und durch XXXX die Erde aus den Blumenbeeten in den Keller "hineinschwabte", als auch der diesbezüglichen Fotodokumentation der an sie übermittelten Dokumente durch die belangte Behörde, auf denen zweifelsfrei eine Verunreinigung durch Dreck und Erde ersichtlich ist.

Dass das aus verschiedenen Quellen vermischte "Dreckwasser", welches den Keller überflutete, auch mit Fäkalien verunreinigt war, ergibt sich zweifelsfrei aus der Tatsache, dass auch die WC-Anlagen im Keller übergingen sowie das Wasser aus den Kanälen im Keller, in denen wie im Heimatort des Beschwerdeführers üblich das Abwasser, das Regenwasser sowie das Wasser der Toiletten zusammenkommt, überging. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Tagsatzung befragt, ob das Wasser im Keller auch mit Fäkalien verunreinigt gewesen sei, für das Gericht erkennbar peinlich berührt an: "Ich denke schon.". Da dieses im Keller befindliche Überschwemmungswasser mit Erde und Fäkalien verunreinigt war und es die später an die Behörde übermittelten Unterlagen so durchnässte, dass diese auch 4,5 Monate später noch nass "wie ein Schwamm" waren, ist klar, dass diese übermittelten Unterlagen ebenso mit Dreck bzw Erde und Fäkalien verunreinigt waren.

Der Beschwerdeführer und XXXX geben übereinstimmend an, dass die im Keller durchnässte Kiste keinen Rettungsversuchen bzw Trocknungsversuchen bis zur Aufforderung zur Vorlage dieser Unterlagen durch die Behörde unterzogen wurde, sondern vielmehr das Augenmerk der Rettung und Reinigung des Kellers und des dort befindlichen Mobiliars galt. Da die Überschwemmung am XXXX stattfand und die Aufforderung der Behörde zur Vorlage der Unterlagen vom XXXX stammt, wurden die völlig durchnässten und verunreinigten medizinischen Unterlagen rund 4,5 Monate in diesem Zustand und sich selbst überlassen.

Die Feststellung, dass von der Behörde Unterlagen zu - rund 950 - Tauglichkeitsuntersuchungen vom Beschwerdeführer angefordert wurden, ergibt sich aus der diesem Auftrag beigeschlossenen Liste, die dem Gericht mehrmals vorgelegt wurde, so auch vom Beschwerdeführer in der Tagsatzung.

Die Aufforderung zur Vorlage dieser Unterlagen unter Fristsetzung mit Ablauf am XXXX, der zugehörige Antrag auf Fristverlängerung sowie die gewährter Fristsetzung, die dem Beschwerdeführer nicht mehr rechtzeitig zur Kenntnis gelangte, ergeben sich aus den vorgelegten Schriftsätzen bis zur Tagsatzung sowie aus den Angaben in der Tagsatzung.

Dass der übersandte Karton aufgrund des Umfanges der zu Vorlage beauftragten Unterlagen knapp unter 30 kg wog, beruht auf der vom Beschwerdeführer in der Tagsatzung vorgelegten Beilage./6.

Der Zustand der übermittelten, feuchten Unterlagen ergibt sich auch aus der zweifach vorgelegten Fotodokumentation der belangten Behörde, als auch deren glaubwürdigen Angaben in der Tagsatzung, welche der Beschwerdeführer nicht widerspricht. Zudem gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass beim Öffnen der durch das Unwetter durchnässten Kiste diese bzw die Unterlagen darin noch "nass wie ein Schwamm" waren, dann Trocknungsversuche in der XXXX und im Backrohr unternommen, die Unterlagen aber nicht gänzlich trocken bekommen wurden. Es ist somit davon auszugehen, dass beim Öffnen der Kiste die Unterlagen völlig durchnässt und nach den Trocknungsversuchen diese "nur mehr" feucht waren.

Für das erkennende Gericht steht fest, dass die feuchten und verunreinigten Unterlagen einfach in dem gleichen Karton mit den angefertigten Kopien dazu gepackt wurden, ohne diese zu separieren, wie zB in einem kleineren zweiten Karton, weil dies die Behördenvertreter in der Tagsatzung sehr überzeugend und glaubwürdig angaben sowie die genaue Fotodokumentation der Behörde zum Öffnen des Kartons und der darin enthaltenen Unterlagen keineswegs erkennen lässt, dass es einen zweiten Karton gegeben hätte. Zudem wirkt der Beschwerdeführer auf das Gericht bei seiner Angabe in der Tagsatzung, er habe die feuchten Unterlagen in einen zweiten kleineren Karton in den übersandten Karton hineingegeben, unsicher und unglaubwürdig hinsichtlich seiner stimmlichen Lage, gemischt mit einem sehr kurzen Anflug eines mimische erkennbaren peinlichen "Gesichtsausdrucks", sodass das Gericht hier von einer Schutzbehauptung des Beschwerdeführers auszugehen hat.

Dass der Beschwerdeführer die Behörde erst im Zuge der angekündigten Inspektion auf den Umstand, dass die vorgelegten feuchten Unterlagen auch mit Fäkalien verunreinigt waren, hingewiesen hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben der belangten Behörde, denen der Beschwerdeführer in der Tagsatzung nicht widerspricht, gibt er doch lediglich an, sich daran nicht mehr zu erinnern, und legt er keinesfalls Beweise dafür vor, dass er die Behörde früher informiert hätte, zumal er zugibt, die Behörde bei Übersendung des Kartons in keiner Weise über den Zustand der beschädigten Unterlagen informiert zu haben, gibt er doch vielmehr zu, dass sich diese in einem "grauseligen" Zustand befunden haben.

5. Probanden:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Rechtsnormen:

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Anhang IV (Teil-MED) bzw des Anhang VI (Anforderungen an Behörden bezüglich des fliegenden Personals, Teil ARA) der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 311 vom 25. November 2011, von Bedeutung:

"MED.A.005 Geltungsbereich

Dieser Teil enthält Anforderungen in Bezug auf

a) die Ausstellung, die Gültigkeit, die Verlängerung und die Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses, das zur Ausübung der mit einer Pilotenlizenz verbundenen Rechte oder zur Ausübung der Rechte eines Flugschülers erforderlich ist;

b) die flugmedizinische Tauglichkeit von Flugbegleitern;

c) die Zulassung von flugmedizinischen Sachverständigen sowie

d) die Qualifikation von Ärzten für Allgemeinmedizin und für Arbeitsmedizin.

MED.A.025 Verpflichtungen von flugmedizinischen Zentren, flugmedizinischen Sachverständigen, Ärzten für Allgemeinmedizin und Ärzten für Arbeitsmedizin

a) Bei der Durchführung von medizinischen Untersuchungen und/oder Beurteilungen müssen flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin:

(1) sicherstellen, dass mit der betreffenden Person ohne Sprachbarrieren kommuniziert werden kann;

(2) die betreffende Person über die Konsequenzen der Beibringung unvollständiger, ungenauer oder falscher Angaben zu ihrer Krankengeschichte aufklären.

b) Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchungen und/oder Beurteilungen müssen flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin:

(1) der untersuchten Person mitteilen, ob sie tauglich oder nicht tauglich ist oder an die Genehmigungsbehörde, das flugmedizinische Zentrum bzw. den flugmedizinischen Sachverständigen verwiesen wird;

(2) die untersuchte Person über jede Einschränkung in Kenntnis setzen, die die Flugausbildung oder die mit der Lizenz bzw. der Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte einschränken könnte;

(3) die untersuchte Person, sofern diese als nicht tauglich beurteilt worden ist, über ihr Recht auf eine weitergehende Überprüfung in Kenntnis setzen, und

(4) im Falle von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis unverzüglich einen unterzeichneten oder elektronisch authentifizierten Bericht bei der Genehmigungsbehörde einreichen, der das Ergebnis der Beurteilung und eine Kopie des Tauglichkeitszeugnisses einschließt.

c) Flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin müssen gemäß der nationalen Gesetzgebung Aufzeichnungen führen, in denen die Einzelheiten über die gemäß diesem Teil durchgeführten Untersuchungen und Beurteilungen sowie deren Ergebnisse enthalten sind.

d) Flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige und Ärzte für Allgemein- und für Arbeitsmedizin müssen dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Anfrage sämtliche flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte sowie alle übrigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies für die Bescheinigung der Tauglichkeit und/oder für Aufsichtszwecke erforderlich ist.

MED.B.010 Herz-Kreislauf-System

a) Untersuchung

(1) Die Durchführung eines standardmäßigen 12-Kanal-Ruhe-Elektrokardiogramms (EKG) und die Erstellung eines Berichts erfolgen bei klinischer Indikation und:

i) für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 bei der Untersuchung zur Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses, danach alle 5 Jahre bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, alle 2 Jahre bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, jährlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sowie danach bei sämtlichen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen;

ii) für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und alle 2 Jahre nach Vollendung des 50. Lebensjahres.

(2) Bei klinischer Indikation ist eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung erforderlich.

(3) Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 ist eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 65. Lebensjahres sowie anschließend alle 4 Jahre durchzuführen.

(4) Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 ist eine Bestimmung der Serumlipide, einschließlich des Cholesterins, bei der Untersuchung zum Zwecke der Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses sowie bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres durchzuführen.

MED.B.025 Stoffwechsel und endokrines System

a) Bewerber dürfen weder funktionelle noch organische Stoffwechsel-, Ernährungs- oder endokrine Störungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

b) Bewerber mit Stoffwechsel-, Ernährungs- oder endokrinen Funktionsstörungen können als tauglich beurteilt werden, sofern die Störung nachweislich stabil ist und eine zufrieden stellende flugmedizinische Beurteilung vorliegt.

c) Diabetes mellitus

(1) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus sind als untauglich zu beurteilen.

(2) Bewerber mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus sind als untauglich zu beurteilen, es sei denn, es kann eine erfolgreiche Einstellung des Blutzuckerspiegels nachgewiesen werden.

MED.B.025 Stoffwechsel und endokrines System

a) Bewerber dürfen weder funktionelle noch organische Stoffwechsel-, Ernährungs- oder endokrine Störungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

b) Bewerber mit Stoffwechsel-, Ernährungs- oder endokrinen Funktionsstörungen können als tauglich beurteilt werden, sofern die Störung nachweislich stabil ist und eine zufrieden stellende flugmedizinische Beurteilung vorliegt.

c) Diabetes mellitus

(1) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus sind als untauglich zu beurteilen.

(2) Bewerber mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus sind als untauglich zu beurteilen, es sei denn, es kann eine erfolgreiche Einstellung des Blutzuckerspiegels nachgewiesen werden.

Flugmedizinische Sachverständige

MED.D.001 Rechte

a) Die Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen bestehen in der Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 und von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL sowie in der Durchführung der betreffenden medizinischen Untersuchungen und Beurteilungen.

b) Inhaber einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger können, sofern sie den Anforderungen gemäß MED.D.015 genügen, eine Ausweitung ihrer Rechte auf die Durchführung medizinischer Untersuchungen für die Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 beantragen.

c) Der Umfang der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen sowie alle damit verbundenen Auflagen sind in der Anerkennung anzugeben.

d) ...

MED.D.005 Antragstellung

a) Anträge für den Erwerb einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger sind in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Art zu stellen.

b) Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger müssen der zuständigen Behörde Folgendes vorlegen:

(1) Angaben zur Person und Geschäftsadresse;

(2) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie den Anforderungen gemäß MED.D.010 genügen, einschließlich einer Bescheinigung über den Abschluss eines im Hinblick auf die beantragten Rechte geeigneten flugmedizinischen Lehrgangs;

(3) eine schriftliche Erklärung, dass der flugmedizinische Sachverständige Tauglichkeitszeugnisse auf der Grundlage der Anforderungen dieses Teils ausstellen wird.

c) Führen flugmedizinische Sachverständige flugmedizinische Untersuchungen an mehreren Orten durch, müssen sie der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen über die einzelnen Untersuchungsorte bereitstellen.

MED.D.010 Anforderungen für die Ausstellung einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger

Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger mit Berechtigung zur Erstausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 müssen:

a) über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie über eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung verfügen;

b) einen Grundlehrgang in Flugmedizin absolviert haben;

c) der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie:

(1) über geeignete Einrichtungen, Verfahren, Unterlagen sowie über funktionsfähige Ausrüstung verfügen, die für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen geeignet sind, und

(2) notwendige Verfahren und Voraussetzungen geschaffen haben, um die ärztliche Schweigepflicht zu gewährleisten.

MED.D.030 Gültigkeit der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger

Eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger wird für eine Dauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt. Sie wird verlängert, sofern der Inhaber:

a) weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und weiterhin gemäß nationalem Recht als Arzt eingetragen ist;

b) in den letzten 3 Jahren Auffrischungsschulung in Flugmedizin absolviert hat;

c) jedes Jahr mindestens 10 flugmedizinische Untersuchungen durchgeführt hat;

d) weiterhin die Bedingungen für die Anerkennung erfüllt und

e) seine Rechte gemäß den Bestimmungen dieses Teils ausübt.

Ärzte für Allgemeinmedizin

MED.D.035 Anforderungen an Ärzte für Allgemeinmedizin

a) Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen nur als flugmedizinische Sachverständige für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL fungieren:

(1) wenn sie ihre Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausüben, in dem Ärzte für Allgemeinmedizin ausreichenden Zugang zu den vollständigen medizinischen Unterlagen über die Bewerber haben, und

(2) wenn sie sämtlichen zusätzlichen Anforderungen genügen, die nach nationalem Recht gelten.

b) Damit Ärzte für Allgemeinmedizin Tauglichkeitszeugnisse für LAPL ausstellen dürfen, müssen sie über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt gemäß nationalem Recht verfügen.

c) Ärzte für Allgemeinmedizin, die als flugmedizinische Sachverständige fungieren, müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde melden.

ARA.MED.250 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf eines AME-Zeugnisses

a) Die zuständige Behörde muss ein AME-Zeugnis beschränken, aussetzen oder widerrufen, wenn:

1. der AME die einschlägigen Anforderungen nicht länger erfüllt;

2. die Kriterien für eine Zertifizierung bzw. fortgesetzte Zertifizierung nicht erfüllt sind;

3. die flugmedizinischen Aufzeichnungen mangelhaft geführt oder falsche Daten oder Informationen vorgelegt werden;

4. medizinische Berichte, Zeugnisse oder Aufzeichnungen gefälscht werden;

5. Sachverhalte im Zusammenhang mit einem Antrag auf ein Tauglichkeitszeugnis oder mit einem Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses verheimlicht werden oder falsche oder betrügerische Erklärungen oder Darstellungen gegenüber der zuständigen Behörde abgegeben werden;

6. Beanstandungen aus Audits der AME-Praxis nicht behoben werden und

7. auf Verlangen des zertifizierten AME.

b) Das Zeugnis eines AME ist automatisch in den folgenden Fällen zu widerrufen:

1. Entzug der Approbation oder

2. Streichung aus dem Arztregister.

ARA.MED.135 Flugmedizinische Formblätter

Die zuständige Behörde muss Formblätter verwenden für:

a) Anträge auf ein Tauglichkeitszeugnis;

b) Untersuchungsberichte für Antragsteller Klasse 1 und Klasse 2 und

c) Untersuchungsberichte für Antragsteller für eine Leichtflugzeug-Pilotenlizenz (Light Aircraft Pilot Licence, LAPL)."

Für Fluglotsen ist aktuell folgende Bestimmung der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission von Relevanz:

"ATCO.MED.C.025

Gültigkeit des AME-Zeugnisses

Ein AME-Zeugnis wird für eine Dauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt. Es wird verlängert, sofern der Inhaber

a) weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und weiterhin als Arzt eingetragen ist;

b) in den letzten 3 Jahren einen Auffrischungslehrgang in Flugmedizin und im Hinblick auf die Arbeitsumgebung von Fluglotsen absolviert hat;

c) jedes Jahr mindestens 10 flugmedizinische Untersuchungen durchgeführt hat. Diese Anzahl von Untersuchungen kann von der zuständigen Behörde nur in gut begründeten Fällen verringert werden;

d) die Bedingungen seines AME-Zeugnisses weiterhin erfüllt und e) die AME-Rechte gemäß diesem Teil ausübt."

Vor Inkrafttreten der VO 2015/340 war für die Tauglichkeit von Fluglotsen nachstehende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, von Bedeutung:

"KAPITEL III

MEDIZINISCHE TAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

Artikel 15

Beantragung und Erteilung medizinischer Tauglichkeitszeugnisse

1. Anträge auf Erteilung, Verlängerung und Erneuerung medizinischer Tauglichkeitszeugnisse sind bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einzureichen.

2. Medizinische Tauglichkeitszeugnisse sind von einer zuständigen medizinischen Stelle der zuständigen Behörde oder von flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren auszustellen, die von dieser Aufsichtsbehörde zugelassen wurden.

3. Die Erteilung von medizinischen Tauglichkeitszeugnissen muss im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs I des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt und den Anforderungen des Eurocontrol-Dokuments "Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers" ("Anforderungen für das europäische Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen") erfolgen.

4. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass wirksame Überprüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren mit angemessener Einbindung unabhängiger medizinischer Gutachter eingerichtet sind.

Artikel 22

Aufgaben der zuständigen Behörden

1. Um die Kompetenzstandards zu gewährleisten, die unabdingbar sind, damit Fluglotsen ihre Aufgaben nach hohen Sicherheitsanforderungen durchführen können, beaufsichtigen und überwachen die zuständigen Behörden deren Ausbildung.

2. Die Aufgaben der zuständigen Behörden umfassen

(...)

e) die Zulassung von Prüfern und Kompetenzbeurteilern;

(...)

Im Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis MED 1 der ACG von Bedeutung:

"4.1.7 Befangenheit

AMEs wird empfohlen, die Durchführung einer flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung zu unterlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (z.B. verwandtschaftliches, berufliches oder sonstiges Naheverhältnis). Dadurch sollen allfällige Gewissenskonflikte bei der flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung vermieden werden.

Ebenso wird AMEs im Sinne der in Österreich üblichen Trennung von ärztlicher Sachverständigentätigkeit und kurativer Tätigkeit, insbesondere um jeglichen Anschein einer möglichen Befangenheit auszuschließen, Folgendes dringend angeraten:

Der AME sollte tunlichst vermeiden, flugmedizinische Assessments bei seinen eigenen Patienten durchzuführen."

3. 2 Zu A) Neuerliche Autorisierung:

1. Die zuletzt aufrechte Autorisierung des Beschwerdeführers als flugmedizinischer Sachverständiger endete (abgesehen von deren Aussetzung am XXXX durch Mandatsbescheid) jedenfalls am XXXX, war sie doch mit diesem Datum befristet. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrages vom XXXX auf neuerliche Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger gemäß Annex IV MED.D.030 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

Die beiden Entscheidungen (Aussetzungsbescheid - Abweisung der neuerlichen Autorisierung) stehen nicht im Verhältnis Vorfrage/Hauptfrage, vielmehr ist in beiden Verfahren gleichermaßen dasselbe Thema gesondert zu prüfen (vgl VwGH 09.09.2015, Zlen Ra 2015/03/0042-9, 0045-7).

Im Zuge einer "Verlängerung" wird nicht bloß die vorzunehmende Befristung "in die Zukunft versetzt"; vielmehr ist - insofern im Einklang mit anderen (luftfahrtrechtlichen) Bewilligungen (wie etwa Außenlandegenehmigungen nach § 9 LFG) - bei Entscheidungen über den Autorisierungsantrag zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligungen (sei es nun über einen erstmaligen Antrag oder einen Folgeantragen) vorliegen. (Vgl VwGH 09.09.2015, Zlen Ra 2015/03/0042-9, 0045-7.)

2. MED.D.030 verlangt - wie dargestellt - nicht nur, dass der Betreffende weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und in die Ärzteliste eingetragen ist (lit a), sondern - neben Absolvierung von Auffrischungsschulungen und flugmedizinischen Untersuchungen (lit b und c) - auch, dass er "weiterhin die Bedingungen für die Anerkennung erfüllt" (lit d) und "seine Rechte gemäß den Bestimmungen dieses Teils ausübt" (lit e), wobei unter "dieses Teils" der gesamte "Teil MED" genannte Anhang IV zu verstehen ist, wie sich deutlicher auch aus der englischen Fassung, die in Part, Subpart und Section unterteilt, ergibt (vgl VwGH 09.09.2015, Zlen Ra 2015/03/0042-9, 0045-7).

Die belangte Behörde gesteht dem Beschwerdeführer in ihrem Bescheid (in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht) zu, die genannten literae a, b und c zu erfüllen, wenngleich sie kursorisch erwähnt, der Beschwerdeführer sei "ausschließlich" als Facharzt XXXX in der Ärzteliste eingetragen und somit sei die Ausübung der Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger hinsichtlich der Sonderfachbeschränkung gemäß § 31 Abs 3 Ärztegesetz 1998 zumindest als berufsrechtlich problematisch zu bezeichnen, weil ein flugmedizinisches Gutachten eine ganzheitliche medizinische Beurteilung umfasse, zu welcher nur Ärzte für Allgemeinmedizin berechtigt seien.

Für die Beurteilung der Verlängerung bzw neuerlichen Antragstellung nach MED.D.030 sind die dort normierten Voraussetzungen schlagend und erfüllt der Beschwerdeführer zweifelsfrei die Vorgaben der lit a, ist er doch zur Ausübung seiner Arzttätigkeit (hier Facharzt XXXX) berechtigt und nach nationalem Recht in die Ärzteliste XXXX eingetragen. Zudem ist die Behörde darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung als medizinischer Sachverständiger für die Klasse 2 nach MED.D.010 lit a, worauf die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Klasse 1 aufbaut (MED.D.015), den Abschluss einer - fachärztlichen - Ausbildung ("Certificate of Completion of specialist training") voraussetzt, worunter jedenfalls ein nach österreichischem Recht zugelassener Facharzt zu subsumieren ist. Im Gegenteil ist es vielmehr so, dass die VO 1178/2011 Spezialregelungen für Ärzte der Allgemeinmedizin beinhaltet, die diesen (im Verhältnis zu Fachärzten) Beschränkungen auferlegt, wie zB MED.D.035, der Ärzten für Allgemeinmedizin als flugmedizinische Sachverständige das Ausstellen von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL nur unter näher bestimmten Bedingungen zugesteht.

Der Beschwerdeführer erfüllt somit - jedenfalls - die Anforderungen der lit a, b und c leg cit.

Inwieweit der Beschwerdeführer nicht mehr "die Bedingungen für die Anerkennung" (lit d) erfüllte (insb MED.D.005, MED.D.010 und MED.D.015), zeigt die belangte Behörde nicht auf, und ist dies auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer erfüllt weiterhin die geforderten Bedingungen der lit d.

3. Es ist nachstehend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer "seine Rechte gemäß den Bestimmungen [des Teils MED] ausübt" (lit e):

Die Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen bestehen gemäß MED.D.001 lit a in der Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnisses (zu dem auch das Ausstellen eine Denials gehört) in der Klasse 2 (Privatpiloten) und für LAPL (Piloten von Leichtflugzeugen) sowie der Durchführung der betreffenden medizinischen Untersuchungen und Beurteilungen. Nach lit b leg cit kann eine Ausdehnung dieser Rechte auf die Durchführung medizinische Untersuchungen für die Verlängerung und Erneuerung - also nicht für das erstmalige Ausstellen - von Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 (Berufspiloten) erfolgen.

Der Umfang der Rechte sowie alle damit verbundenen Auflagen sind ausweislich MED.D.001 lit c in der Anerkennung anzugeben: Die zuletzt aufrechte Autorisierung hielt dazu - wie dargestellt - fest:

"Herr XXXX wird (...) erneut als flugmedizinischer Sachverständiger (AME) Klasse 1 gemäß JAR-FCL 3 autorisiert. Er ist damit zu flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen in Bezug auf sämtliche Kategorien flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses mit Ausnahme der Erstuntersuchung und Erstbeurteilung für flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 berechtigt."

Nach Klärung der Rechte des damals autorisierten Beschwerdeführers ist zu beurteilen, ob er diese gemäß den Bestimmungen des Teils MED ausübt:

MED.B.025 regelt die Vorgehensweise bei Erkrankungen des Stoffwechsels und des endokrinen System, und dessen lit c bei Diabetes mellitus:

Wie dargestellt sind Bewerber mit - insulinpflichtigem - Diabetes mellitus als untauglich zu beurteilen (lit a (1)), und sind Bewerber mit - nicht insulinpflichtigem - Diabetes mellitus ebenso als untauglich zu beurteilen, es sei denn, es kann eine erfolgreiche Einstellung des Blutzuckerspiegels nachgewiesen werden (lit c (2)).

Wenn die Bewerber zur Einstellung ihres Blutzuckerspiegels andere Medikamente als Insulin einnehmen müssen, und sie sich um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 bewerben, müssen (!) sie an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden (lit d (1)); wenn es sich in gleicher Konstellation um Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 handelt, muss (!) die Beurteilung der Tauglichkeit in - Konsultation - mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.

Diese Regelung ist mit gutem Grunde so streng, weil auftretende Probleme mit dem Blutzuckerspiegel, wie allgemein und ebenso dem Gericht bekannt, zB auch bis zu Bewusstseinsstörungen, oder gar zur Bewusstlosigkeit führen könnten, was bei einem Piloten nicht vorkommen darf. Daher müssen (!) solche Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis, die mit einer anderen Medikation als Insulin "gut eingestellt" sind, an die Behörde verwiesen werden, wenn es um Berufspiloten geht (Klasse 1), und muss (!) die Beurteilung der Tauglichkeit solcher Bewerber als Privatpilot (Klasse 2) - in Konsultation - mit der Genehmigungsbehörde erfolgen. Hingegen ist ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus von vornherein als untauglich zu bewerten und sogleich vom flugmedizinischen Sachverständigen ein "Denial" auszustellen. (Gleiches gilt, wenn ein Bewerber, unabhängig von der Tauglichkeitsklasse, nicht nachweisen kann, dass eine erfolgreiche Einstellung seines Blutzuckerspiegels durch andere Medikamente als Insulin vorliegt.)

XXXX:

Der Beschwerdeführer hat - wie dargestellt - XXXX, der an einem nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus leidet, seit dem Jahr 2004 immer wieder (das letzte Mal am XXXX) ein Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 ausgestellt, ohne die belangte Behörde (nach der einmaligen erfolgten Stellungnahme in anderer Sache im Jahr 2004) zu konsultieren.

Der Beschwerdeführer hat damit sein Recht auf Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen in der Klasse 2 - wiederholt - nicht gemäß den Bestimmungen des Teils MED (hier gemäß MED.B.025) ausübt:

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Seite 29f) davon ausgeht, eine Konsultation sei nach MED.B.05 lit d (2) nur "möglich", ist er auf den genauen Wortlaut der Bestimmung hinzuweisen, die in der deutschen Fassung eindeutig davon spricht, dass die Beurteilung der Tauglichkeit in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen "muss". Die englische Fassung spricht davon: " (...) shall be assessed in consultation with the licensing authority." Hier darf allerdings das Wort "shall" nicht in seiner Bedeutung des Alltagsgebrauchs der englischen Sprache ("soll") verstanden werden, sondern in der Bedeutung der englischen Rechtssprache, in der die Wortwendung "somebody shall do something" bedeutet, "jemand ist verpflichtet etwas zu tun". Es ist somit zweifelsfrei eine Verpflichtung zur Konsultation normiert.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde (aaO) vor, der Begriff "Konsultation" sei nicht legaldefiniert, zugleich hinterlässt er beim Gericht in der Tagsatzung den Eindruck, seiner Meinung nach genüge eine "einseitige Information" der Behörde bzw. das "Wissen der Behörde" (sei dieses auch Jahre früher begründet worden) um die Erkrankung Diabetes mellitus. Hier verkennt der Beschwerdeführer wiederum den Wortlaut (und den Telos) der zu beachtenden Bestimmung:

Sowohl die deutsche als auch die englische Version der Verordnung sprechen von "Konsultation" bzw "consultation". Eine Konsultation setzt jedoch eine Kommunikation voraus, in der gemeinsam die Sachlage und weitere Vorgehensweise beraten wird. Eine einseitige Information der Behörde über die Erkrankung an einem Diabetes mellitus oder das bereits dazu vorhandene Wissen in der Behörde kann die verpflichtend vorgeschriebene Konsultation bei der Beurteilung der Tauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 nicht ersetzen.

Soweit sich der Beschwerdeführer zur Auslegung des Begriffes "Konsultation" auf eine Verfahrensanweisung L5-4 des Referates 5 des deutschen Luftfahrt-Bundesamtes bezieht, und ihm hier die Behörde in ihrer Gegenschrift vom XXXX (Seite 29) ihrerseits den österreichischen ZPH.MED.1 (Punkt 4.2.10) entgegenhält, ändert dies nichts an der teleologischen und Wortinterpretation des Gerichtes, für das klar ist, dass - aufgrund der Gefährlichkeit einer Erkrankung eines Piloten an Diabetes mellitus für die Sicherheit der Luftfahrt - bei der Beurteilung eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sich der flugmedizinischen Sachverständige jedenfalls verpflichtend mit der Behörde zu beraten hat. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn dieser Bewerber Insulin nimmt oder er (ohne Insulin) eine erfolgreiche Einstellung seines Blutzuckerspiegels nicht nachweisen kann, weil in beiden Fällen der Bewerber sogleich als untauglich zu beurteilen ist.

Der Beschwerdeführer stellte dem Probanden (auch) am XXXX ohne Konsultation der Behörde ein Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 trotz Diabetes mellitus aus, weil er aus seiner Sicht die Behörde im Jahr 2004 ohnedies informiert habe. Der Beschwerdeführer geht somit davon aus, dass eine einmalige Information (!) - auch wenn diese rund 9 Jahre zurückliegt - genügt, um hier ohne Konsultation (zum wiederholten Male) ein Tauglichkeitszeugnisses ausstellen zu können. Auch hier verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt und Zweck der Bestimmung. Selbstverständlich ist bei jeder erneuten Beurteilung der Tauglichkeit auch erneut eine Konsultation mit der Behörde zwingend erforderlich. Dies folgt einerseits aus dem Wortlaut der Bestimmung: "Die Beurteilung der Tauglichkeit" (...) muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen. "Die Beurteilung der Tauglichkeit" erfolgt jedoch auch bei jedem Antrag auf ein Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 erneut. Nicht ohne Grund sind Tauglichkeitszeugnisses (abhängig vom Alter des Piloten) immer sehr kurz befristet und muss dann erneut die Tauglichkeit verpflichtend geprüft werden. Damit ergibt sich schon aus dem Wortlaut, dass die Konsultation bei jedem Tauglichkeitszeugnis zu erfolgen hat.

Zum anderen ergibt sich dies aus dem Telos der Bestimmung. Nicht zu Unrecht weist die belangte Behörde daraufhin, dass gerade bei einem Arztwechsel, dh bei einem Wechsel des flugmedizinischen Sachverständigen, die Behörde die einzige Stelle ist, die hier eine fortlaufende Beurteilung vornehmen kann bzw den Überblick über den Krankheitsverlauf behält (dazu siehe auch den nächsten Probanden unten). Zudem ist die Erkrankung Diabetes mellitus auch in Zusammenschau mit den anderen Gesundheitsparametern des Probanden, die sich über die Zeit verändern können, aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt ständig erneut zu beurteilen. Damit kann eine Information der Behörde vor rund 9 Jahren die notwendigen Konsultationen bis ins Jahr 2013 keinesfalls ersetzen. Im Endeffekt hat der Beschwerdeführer all diese Jahre alleine (!) (ohne die Behörde zu konsultieren), beurteilt, ob es Veränderungen beim Diabetes mellitus und gegebenenfalls anderen Gesundheitsparametern gibt, und falls ja, wie diese in Zusammenschau zu beurteilen sind. Das Vorliegen von Veränderungen und deren Beurteilung hätte der Beschwerdeführer jedoch mit der Behörde beraten müssen. Die belangte Behörde hat nicht ohne Grund eine eigene medizinische Abteilung.

Soweit der Beschwerdeführer moniert, er habe (im Rahmen eines XXXX) ohnehin eine Überprüfung auch "XXXX" vollzogen, zeigt er in keiner Weise auf, wie ein XXXX die vorgeschriebene Konsultation ersetzen soll.

XXXX

Der Beschwerdeführer hat - wie dargestellt - XXXX, der an einem nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus leidet, am XXXX ein Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 ausgestellt, ohne die belangte Behörde zu konsultieren.

Der Beschwerdeführer hat damit sein Recht auf Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen in der Klasse 2 nicht gemäß den Bestimmungen des Teils MED (hier gemäß MED.B.025) ausübt:

Soweit der Beschwerdeführer moniert, er habe geglaubt, der andere Arzt habe im Jahr zuvor die belangte Behörde konsultiert, weil dieser sonst kein Medical ausstellen hätte dürfen, beruht dies erstens auf einer reinen Vermutung und entbindet diese ihn zweitens nicht davon, bei der Beurteilung der Tauglichkeit des genannten Bewerbers die Behörde zu konsultieren und wird hier auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem der Beschwerdeführer nun selbst behauptet, ohne Konsultation hätte kein Medical ausgestellt werden dürfen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei eben nicht bei jeder Folgeuntersuchung die Behörde zu konsultieren, sondern erneut zu prüfen, ob der Proband an die Behörde zu verweisen oder die Behörden zu konsultieren sei, zeigt er nicht auf, wieso eine Verweisung in Betracht gekommen wäre, weil es nicht um ein Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1, sondern um ein solches der Klasse 2 ging. Zumal er ja ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt und somit einen Verweisungsfall verneint.

Schließlich verkennt der Beschwerdeführer hier den oben ausgeführten Telos der Bestimmung für den Fall eines Arztwechsels, weil er selbst nicht wissen kann, was im Zuge früherer Untersuchungen einem anderen Arzt bekannt gegeben wurde und welchen Verlauf die Krankengeschichte nahm, wozu die Konsultationen (auch) dienen.

XXXX

Der Beschwerdeführer hat - wie dargestellt - XXXX, der an einem - insulinpflichtigen (!) - Diabetes mellitus leidet, nicht als untauglich beurteilt und ihm kein "Denial" ausgestellt, sondern ihn trotz Kenntnis der Erkrankung an die Behörde verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat damit sein Recht auf Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen in der Klasse 2 (zu dem auch das Ausstellen eine Denials gehört) nicht gemäß den Bestimmungen des Teils MED (hier gemäß MED.B.025 lit a) ausübt:

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, zum Zeitpunkt der Verweisung habe er noch nicht gewusst, welcher Diabetes-Typ vorliege, entkräftet er dies selbst mit der in der Tagsatzung vorgelegten Beilage ./9, in der er, wie festgestellt, schreibt, dass er den Probanden heute (am XXXX) medizinisch erstmals gesehen habe und er in derselben E-Mail (somit am selben Tag) der belangten Behörde den - insulinpflichtigen - Diabetes mellitus des Probanden bekannt gibt.

XXXX

MED.B.010 regelt die Vorgehensweise bei Herz-Kreislauf-System-Erkrankungen: Nach lit b (3) müssen (!) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, wenn ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge bei Ihnen näher bestimmte Befunde vorliegen bzw. näher bestimmte Behandlungen durchgeführt wurden.

Der Beschwerdeführer hat - wie dargestellt - XXXX ein Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ausgestellt, obwohl ihm zuvor schriftlich von der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass für diesen Probanden aufgrund MED.B.010 lit b (3) die Behörde zuständig ist.

Der Beschwerdeführer hat damit sein Recht auf Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen in der Klasse 1 nicht gemäß den Bestimmungen des Teils MED (hier gemäß MED.B.010 lit b (3)) ausübt:

Der Beschwerdeführer gesteht zu, einen Fehler gemacht zu haben, beruft sich aber zugleich darauf, dass der Zuständigkeitsübergang erst auf Seite 2 des genannten Schreibens gestanden wäre. Sollte dies tatsächlich so sein, befreit das den Beschwerdeführer nicht davon, die von der Behörde an ihn als flugmedizinischen Sachverständigen gerichteten Schreiben zu lesen und gegebenenfalls bei Information über einen Zuständigkeitsübergang sich in seinem elektronischen Akt oder Papierakt zum Probanden einen Hinweis auf den erfolgt Übergang zu setzen, oder anderweitig (für sich) sicherzustellen, dass ihm der Zuständigkeitsübergang wieder in Erinnerung kommt, wenn der Proband in seine Ordination zu einer Tauglichkeitsuntersuchung kommt. Kurzum, diese Argumentation kann das Zuwiderhandeln gegen MED.B.010 lit b (3) nicht heilen.

XXXX

Die Probandin ist - wie festgestellt - Flugverkehrsleiterin (Luftlotsin) und stellte ihr der Beschwerdeführer ein Tauglichkeitszeugnisse Klasse 3 aus, was sie vom zuvor untersuchenden fliegermedizinischen Arzt nicht erhalten hatte, zumal die Behörde bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte.

Die letzte aufrechte Autorisierung des Beschwerdeführers führt - wie dargestellt - zum Umfang seiner Rechte aus: "Er ist damit zu flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen in Bezug auf sämtliche Kategorien flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses mit Ausnahme der Erstuntersuchung und Erstbeurteilung für flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 berechtigt."

Somit war er zum Ausstellen eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse drei berechtigt. Dies deckt sich auch mit Art 15 Z 2 der Verordnung (EU) Nr 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, wonach medizinische Tauglichkeitszeugnisses für Fluglotsen von flugmedizinischen Sachverständigen auszustellen sind, die von der Aufsichtsbehörde zugelassen wurden.

Allerdings beschränkt MED.A.005 den Geltungsbereich des Teil-MED hinsichtlich der flugmedizinischen Tauglichkeit auf Piloten, Flugschüler und Flugbegleiter. Somit kann eine Verletzung von Vorschriften bei der Untersuchung der Tauglichkeit eines Fluglotsen (Flugverkehrsleiter), wie die Probandin eine ist, nicht das Ausüben von Rechten entgegen den Bestimmungen des Teil-MED sein und daher - in diesem Fall - nicht zur Begründung der Abweisung der neuerlichen Autorisierung herangezogen werden.

Soweit sich die belangte Behörde in ihrem Spruch daher auf Art 22 Z 2 (e) der damals geltende VO 805/2011 beruft, der festhält "Die Aufgaben der zuständigen Behörden umfassen die Zulassung von Prüfern und Kompetenzbeurteilern", sind damit keine konkreten Vorgaben zur Autorisierung von flugmedizinischen Sachverständigen normiert, die einen Rechtsgrund liefern würden, eine neuerliche Autorisierung des Beschwerdeführers abzuweisen.

Anders ist die nun geltende Rechtslage auf dem Boden der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu beurteilen, mit welcher ua die Verordnung (EU) Nr. 805/2011 aufgehoben wurde: Jene enthält eine der Bestimmung MED.D.030 der Verordnung 1178/2011 vergleichbare Bestimmung in ATCO.MED.C.025, die einer neuerlichen Autorisierung als flugmedizinsicher Sachverständiger entgegenstehen kann. ATCO.MED.C.025 ist auf die hier zu beurteilende Vorgehensweise des Beschwerdeführers zur genannten Probandin jedoch nicht (rückwirkend) anwendbar.

Ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Tauglichkeit dieser Probandin als Flugverkehrsleiterin, sowie auch bei den beiden im angefochtenen Bescheid genannten zwei weiteren Flugverkehrsleiterinnen (vgl Seite 37ff), sind zur damaligen anzuwendenden Rechtslage nicht geeignet, die Abweisung einer neuerlichen Autorisierung zu begründen. Anders wäre dies heute auf Basis der Verordnung (EU) 2015/340 zu beurteilen.

Kritisch anzumerken ist dennoch, dass der Beschwerdeführer beim Lesen des genannten psychologischen Gutachtens, auf welches er sich beim Ausstellen des Tauglichkeitszeugnisses stützte, - zumindest - übersehen hat, dass dort wortwörtlich ausgeführt wird: Aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird die AUSTRO CONTROL eine flugmedizinische Untauglichkeit mittels Bescheid aussprechen." Damit musste der Beschwerdeführer wissen, dass 1.) bei der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren anhängig war und 2.) die Zuständigkeit zum Ausstellen eines Tauglichkeitszeugnisses voraussichtlich nicht mehr bei ihm lag. Dennoch hat er ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt.

3.6. Die Behörde hat im "Verfahren zur Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf eines AME-Zeugnisses" nach ARA.MED.250 die Wahl zwischen den drei genannten Aufsichtsmitteln und dementsprechend in einer Ermessensabwägung genau zu begründen, warum sie sich für eine der drei möglichen Vorgehensweisen entscheidet. Diese Ermessensmöglichkeit steht der Behörde bei der Anerkennung als flugmedizinischen Sachverständiger nach MED.D.030 nicht zu. Hier wird (!) die Anerkennung verlängert, sofern der Inhaber - im vorliegenden Fall nach lit e - seine Rechte gemäß den Bestimmungen dieses Teils ausübt. Den Umkehrschluss dazu zieht der Verwaltungsgerichtshof, wenn er ausführt: "Hätte die [flugmedizinische Sachverständige] relevante (insbesondere Dokumentations- und Mitteilungs)Pflichten - fallbezogen nach MED.A.025, lit c und d - verletzt, hätte sie damit gegen MED.D.030 lit d bzw lit e verstoßen, und hätte die Verlängerung bzw neuerliche Autorisierung nicht erfolgen dürfen (dass dies zutrifft, wird von den Revisionswerbern allerdings gar nicht konkret vorgebracht)."

(Vgl VwGH 09.09.2015, Zlen RA 2015/03/0042, 0045).

Der Beschwerdeführer hat - wie gezeigt - nicht nur Mitteilungspflichten, sondern Konsultationspflichten wiederholt und zum Teil über Jahre hinweg (!) verletzt, sowie Probleme sicherzustellen, dass ein erfolgter Übergang der fliegerärztlichen Zuständigkeit an die Behörde von ihm beachtet wird, und somit gegen lit e leg cit verstoßen. Dass diese Pflichten relevant sind, wurde bereits zuvor bei der Erörterung des Telos der normierten Bestimmungen begründet.

Schon aus diesen Gründen ist der Beschwerde nicht Folge zu geben.

3.7. MED.A.025 ist nachstehende Überschrift vorangestellt:

"Verpflichtungen von (...) flugmedizinischen Sachverständigen (...)". Gemäß dessen lit d müssen flugmedizinische Sachverständige dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Anfrage sämtliche (!) flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte sowie alle übrigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies für die Bescheinigung der Tauglichkeit und/oder für Aufsichtszwecke erforderlich ist.

MED.A.025 lit d enthält somit die implizite Verpflichtung des flugmedizinischen Sachverständigen, sämtliche flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte samt übriger relevanter Informationen in einem brauchbaren und für die Behörde auswertbaren Zustand zu halten (und aufzubewahren), sonst würde der Zweck dieser Vorschrift "ins Leere laufen", könnte die Behörde doch ihre Aufgaben nicht wahrnehmen, wenn diese Verpflichtung von der Vorschrift nicht mit umfasst wäre:

3.7.1. Die Überschwemmung des Kellers mit völliger Durchnässung der dort gelagerten medizinischen Unterlagen ist dem Beschwerdeführer als unvorhersehbares Ereignis nicht anzulasten. Anderes gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer die durchnässten Unterlagen nach der Überschwemmung sich selbst überlassen hat, so dass diese rund 4,5 Monate "vor sich hin rotteten". Gibt der Beschwerdeführer doch selbst an, die Kiste sei bei Anfrage der Behörde (nach rund 4,5 Monaten) noch immer "nass wie ein Schwamm" gewesen.

Ein sorgsamer und zuverlässiger flugmedizinischen Sachverständiger hätte (spätestens nach Sicherung der Bausubstanz und des Mobiliars im Keller) versucht, die durchnässten flugmedizinischen Unterlagen zu trocknen und zumindest einen weiteren Schadenseintritt (Schimmelbildung, Rostbildung, dauerhafte Verklebungen etc) zu verhindern.

Ein sorgsamer und zuverlässiger flugmedizinischen Sachverständiger hätte auch versucht, eine Reinigung der Unterlagen (Entfernung der Erde), soweit möglich, vorzunehmen.

Da dies jedoch nicht erfolgte, zeigt dies einen dermaßen sorglosen Umgang des Beschwerdeführers mit den von ihm aufzubewahrenden medizinischen Unterlagen auf, dass er hier jedenfalls zumindest gegen die implizite Verpflichtung des MED.A.025 lit d, die flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte in einem brauchbaren und für die Behörde auswertbaren Zustand zu halten, verstoßen hat. Stellte er doch nicht sicher, dass sich der (wenn auch beschädigte) Zustand dieser Unterlagen nicht weiter bis zur (teilweisen) Unbrauchbarkeit verschlechterte.

(Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer in der Tagsatzung nicht in Abrede, dass er verpflichtet war, die Kiste weiterhin aufzubehalten.

Vgl Seite 11 der Niederschrift: BF: "(...) und eigentlich wäre diese Kiste auch zu entsorgen gewesen, wir haben sie aber aufbehalten, weil wir dazu verpflichtet sind.")

Der Beschwerdeführer könnte sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass die Kellerreinigungsarbeiten auf Grund seines XXXX von XXXX durchgeführt worden seien, vielmehr hätte er dafür Sorge tragen müssen, dass diese (oder gegebenenfalls Dritte) sich ebenso um die medizinischen Unterlagen kümmern, abgesehen von dem langen Zeitraum, indem dies nicht erfolgte. Zudem war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt jedenfalls soweit bewegungsunfähig, dass er den Keller (nach Bannung der monierten Stromschlaggefahr) betreten konnte (vgl S 14 des Verhandlungsprotokolls: "BF: (...) Dann habe ich gesehen, dass das Wasser fontänenartig aus der Dachrinne rausschießt und die Einfahrt hinunter läuft. Dann habe ich in den Keller geschaut und da traf mich der Schlag, dort schwammen die Schuhe. Ich wollte dann in den Keller hineingehen, XXXX hat mich aufgrund der Stromschlaggefahr davon abgehalten."

Diese Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers gegen MED.A.025 lit d tritt somit zu den bereits zuvor angeführten Gründen - erschwerend - hinzu.

3.7.2. Wenngleich die behördliche Anforderungen von umfangreichen Unterlagen über die Feiertage überschießend gewesen sein mag, und die Behörde daraufhin selbst nicht in der Lage war, die Fristerstreckung dem Beschwerdeführer zeitgerecht binnen offener Frist zur Kenntnis zu bringen, rechtfertigt dies nicht, der Behörde auch mit - Fäkalien - durchtränkte Unterlagen (aufgrund der Kellerüberflutung) am XXXX kommentarlos zu übermitteln und dieser erst am XXXX im Zuge der Inspektion mitzuteilen, dass die Unterlagen nicht nur feucht und beschädigt, sondern ebenso mit Fäkalien verunreinigt waren.

Losgelöst von einer rechtlichen Bewertung dieser Verhaltensweise kann der Beschwerdeführer schwerlich erwarten, dass hinkünftig zwischen ihm als sachverständigen Gutachter und der Behörde als Auftraggeber eine gedeihliche Zusammenarbeit bestünde.

3.8. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Datenschutz und die ärztliche Schweigepflicht beruft, wenn er - wie im Bescheid dargelegt - das Übermitteln von medizinischen Unterlagen an die belangte Behörde verweigert, oder die Verpflichtung der Verwendung bestimmter standardisierter Formblätter und die Rechtmäßigkeit der in diesen abgefragten Daten in Zweifel zieht, ist einerseits auf das hiergerichtlich anhängige "Datenschutzverfahren" zum Löschungsbegehren des Beschwerdeführers hinzuweisen.

Zum anderen ist zu erwähnen, dass die datenschutzrechtliche Problematik auch daraus resultiert, dass der Beschwerdeführer an den "Markt des Luftfahrtpersonals" ein konglomerales Anbot macht, indem er zugleich als Facharzt XXXX, flugmedizinischer Sachverständiger, Sachverständiger für XXXX auftritt und zum Teil diese Leistungen derselben Person (zeitweilig am selben Tag) anbietet. Hier stellt sich zwangsläufig (auch dem Beschwerdeführer) die Frage, welche Erkenntnis aus der einen Funktion er in der anderen Funktion verwenden bzw er der Behörde vorlegen darf.

Nicht zu Unrecht weist die belangte Behörde in der Tagsatzung auf ZPH.MED1 Pkt 4.1.7. hin, wonach der flugmedizinische Sachverständige tunlichst (aus Befangenheitsgründen) vermeiden soll, flugmedizinische Assessments bei seinen eigenen Patienten durchzuführen.

3.8.1. Der Beschwerdeführer besteht gegenüber der belangten Behörde auf einen - absoluten - Schutz seiner medizinischen Unterlagen auf dem Boden des Datenschutzes. Er übersieht jedoch, dass es hier zu Kollision zweier Grundrechte kommt, nämlich des Grundrechtes auf Datenschutz und des Grundrechtes auf Leben. In dieser Konstellation wird bei einer Interessenabwägung immer das Recht auf Leben als - zwingendes - Interesse (Menschenleben, auch jenes des Piloten!) obsiegen.

Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass er in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen (hier Piloten) und eines anderen (Dritter) zumindest berechtigt ist, die Behörde darauf hinzuweisen, dass die Tauglichkeit eines Piloten gefährdet ist, auch wenn ihm dies aus einer seiner anderen Funktion bekannt wird. (Vgl zB Datenschutzkommission 05.04.2002, K120.766/004-DSK/2002 zum Schutz des Betroffenen durch den Amtsarzt; oder Datenschutzkommission 30.04.2013, K121.723/0003-DSK/2013 zum Schutze eines anderen.)

3.8.2. Zur Vorstellung des Beschwerdeführers, er könne während fachärztlicher Termine auch die flugmedizinischen Tauglichkeit von Probanden überprüfen, und unterliege dies dann ausschließlich seiner kurativen Tätigkeit, ist nachstehendes Beispiel zu beurteilen:

XXXX

Wie dargestellt suchte der Proband den Beschwerdeführer wiederholt sowohl in seiner Funktion als XXXX als auch als flugmedizinischer Sachverständiger auf. Der Beschwerdeführer beurteilte den Probanden dahingehend, dass er die Tauglichkeit der Klasse 1 temporär nicht mehr besitze und diese Untauglichkeit der Klasse 1 ein Jahr andauern könne, und gibt dem Beschwerdeführer ein diesbezügliches Schreiben zur Vorlage an seine Flugschule, bei der er seine Ausbildung zum Linien- und Berufspiloten macht, mit. Zugleich informiert der Beschwerdeführer die belangte Behörde hierüber nicht, noch zieht er das aufrechte Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1, welches er selbst beim letzten Turnus ausgestellt hat, ein.

Der Beschwerdeführer bringt als Rechtfertigungsgrund insbesondere vor, es habe sich um eine kurative fachärztliche Behandlung gehandelt, die keiner Meldepflicht gegenüber der Behörde unterliege, zu dem habe der Proband als Auszubildender ohnehin noch nicht eigenständig fliegen dürfen.

Wie festgestellt unterscheidet der Beschwerdeführer offensichtlich im Gespräch mit einem Patienten bzw. Probanden nicht, ob er eine fachärztliche oder flugmedizinische Beurteilung vornimmt, beides greift ineinander.

Es kann schließlich dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer den Probanden am XXXX zuerst XXXX beurteilte und sodann während desselben Termins zu einer Beurteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit überging, oder der Proband an diesem Tage ausschließlich den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Fliegerarzt aufsuchte.

Denn der Beschwerdeführer hat eindeutig den Probanden in seinem Aktensystem als aktuell "temporär untauglich" beurteilt und stellte er diesem dazu - wie festgestellt - ein Schreiben für die Flugschule aus.

Damit hat der Beschwerdeführer den Probanden jedenfalls flugmedizinisch beurteilt. Der Vorstellung des Beschwerdeführers, er könne während fachärztlicher Termine auch die flugmedizinischen Tauglichkeit von Probanden überprüfen, und unterliege dies dann seiner kurativen Tätigkeit, kann nicht zutreffen, sonst wäre es ihm möglich, Beurteilungen der flugmedizinischen Tauglichkeit außerhalb des Systems der Verordnung 1178/2011 vorzunehmen, ohne hierfür gegenüber der Behörde (und der Allgemeinheit) verantwortlich zu sein. Wenn er eine flugmedizinische Beurteilung der Tauglichkeit eines Probanden vornimmt, ist er bei dieser Beurteilung jedenfalls flugmedizinisch beurteilend tätig im Sinne der Verordnung 1178/2011, auch wenn er am selben Tage oder während desselben Termins dieselbe Person zuvor oder danach XXXX beurteilt haben mag. Wenn der Beschwerdeführer einen Probanden rein XXXX beurteilen will, wie er vorbringt, darf er auch keine Aussage zu flugmedizinischen Tauglichkeit treffen.

Anderenfalls würden hier Umgehungsmöglichkeiten mit Missbrauchspotenzial geschaffen.

Hinsichtlich der soeben begründeten flugmedizinischen - Beurteilung - gibt der Beschwerdeführer selbst zu, der Proband habe seinen flugmedizinischen Rat gesucht zur Frage, ob bei seinem Gesundheitszustand das Abschließen der Ausbildung zum Berufspiloten noch Sinn mache, was nur als Einholung eines flugmedizinischen Rates im Sinne von MED.A.020 lit b (4) verstanden werden kann. Dementsprechend hat der Proband korrekterweise einen flugmedizinischen Sachverständigen (in diesem Fall den eigenen, der ihm die beiden letzten Tauglichkeitszeugnisses ausstellte) im Sinne MED.A.020 lit c (1) konsultiert. Damit hätte der Beschwerdeführer nach lit c (1) entscheiden müssen, ob der Proband die Rechte seiner Lizenz wieder ausüben kann! Da der Beschwerdeführer dem Probanden eine temporäre Untauglichkeit für die Flugschule bescheinigte, hätte er auch eine diesbezügliche Entscheidung als flugmedizinischer Sachverständiger treffen müssen, was er jedoch unterließ und somit wiederum nicht seine Rechte iSd Teil-Med (hier MED.A.020 lit c (1)) ausübte.

Da das genannte Schreiben (wie der Beschwerdeführer wusste) zur Vorlage an die Flugschule bestimmt war und der "Briefkopf" dieses Schreibens den Beschwerdeführer als fliegerärztlichen Gutachter ausweist, konnte dieses Schreiben von der Flugschule nach seinem objektiven Erklärungswert nur als Bestätigung über eine erfolgte flugmedizinischen - Untersuchung - zur Tauglichkeitsklasse 1 des Probanden verstanden werden. Damit hätte der Beschwerdeführer jedoch nach MED.A.025 lit b (4) unverzüglich einen Bericht bei der Genehmigungsbehörde einreichen müssen, was er ebenso unterließ.

Zusammengefasst ist zu konstatieren, der Beschwerdeführer kann nicht mit der einen Hand eine flugmedizinische Beurteilung des Probanden vornehmen und zugleich für die Flugschule eine temporäre Untauglichkeit der Klasse 1 bestätigen, die diese als Ergebnis einer flugmedizinische Untersuchung werten muss, und mit der anderen Hand die sich daraus für ihn aus dem Teil-MED ergebenden verpflichtenden Handlungskonsequenzen mit der Begründung unterlassen, er sei ja nur kurativ bzw fachärztlich tätig gewesen, also müsse er hier nicht tätig werden und schon gar nicht die Behörde informieren.

Diese Vorgehensweise ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hier so schwerwiegend, dass schon alleine aus diesem Grunde der Beschwerde nicht Folge zu geben ist.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Proband habe noch nicht selbst in der Klasse 1 fliegen dürfen, zeigt er damit keine Relevanz auf, stellen die Bestimmungen des Teil-MED doch nicht auf eine Flugberechtigung ab, sondern auf die Tauglichkeit.

3.9. Schließend ist anzumerken, am Ende der Tagsatzung hat das Gericht die Parteien befragt, ob es noch (offene) Beweisanträge gibt, woraufhin keine der Parteien einen Beweisantrag stellte, sondern beide Parteien auf eine weitere Tagsatzung verzichteten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob eine neuerliche Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger bei relevanten Zuwiderhandlungen gegen den Anhang IV (Teil MED) der Verordnung 1178/2001 erfolgen darf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu ua jüngst ausgesprochen (VwGH 09.09.2015, Zlen 2015/03/0042, 0045): "Hätte die Mitbeteiligte relevante (insbesondere Dokumentations- und Mitteilungs)Pflichten - fallbezogen nach MED.A.025, lit c und d - verletzt, hätte sie damit gegen MED.D.030 lit d bzw lit e verstoßen, und hätte die Verlängerung bzw neuerliche Autorisierung nicht erfolgen dürfen

(...)."

Die Revision ist somit gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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