BVwG W174 1439214-1

W174 1439214-1Tribunal administratif fédéral26 avr. 2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W174 1439214-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W174.1439214.1.00

Spruch

W174 1439214-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, zuletzt unterstützt durch Dr. Nooshin KHOZOUEI als Rechtsberater, Verein für Menschenrechte, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 22.11.2013, Zl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. XXXX wird gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25. April 2017 erteilt.

B)

Das Verfahren betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung) wird eingestellt.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 05.10.2012 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am darauffolgenden Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er im Beisein einer Dolmetscherin an, am XXXX in Hisarak, in Afghanistan, geboren zu sein. Er sei ledig, habe zuletzt im Dorf XXXX, in Afghanistan gelebt, sein Vater heiße XXXX, sei ca. 45 Jahre alt und die Mutter, mit Namen XXXX sei ca. 35 Jahre alt. Er habe zwei Brüder (XXXX, ca 10 Jahre und XXXX, ca 8 Jahre alt) und zwei Schwestern (XXXX, ca. 12 Jahre und XXXX, ca 7 Jahre alt). Er sei sunnitischer Moslem, seine Muttersprache sei Pasthu und er verfüge über keine Ausbildung. Seine letzte Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei das Dorf XXXX, im Bezirk Hisarak, in der Provinz Nangarhar gewesen.

Er habe sein Heimatland vor ca. 4,5 Monaten verlassen und Österreich schließlich in einem Kastenwagen erreicht. Die Reise sei von mehreren, dem Beschwerdeführer nicht bekannten afghanischen Schleppern organisiert worden und habe von Afghanistan bis Griechenland EUR 3.000,00 (afghanischer Schlepper mit Namen XXXX) und von Griechenland bis Österreich EUR 5.000,00 (afghanischer Schlepper mit Namen XXXX) gekostet. Nach ausführlicher Schilderung der Reiseroute (über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Belgrad, Subotica und Ungarn) gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, "wir" (gemeint wohl die Familie des Beschwerdeführers) habe ein Lebensmittelgeschäft in Afghanistan, in welches auch die ausländische Soldaten einkaufen gegangen seien. Den Taliban sei das nicht recht gewesen und sie hätten den Beschwerdeführer und seine Familie bedroht. Die Taliban hätten sie zuhause überfallen, den Beschwerdeführer mitgenommen, ihn geschlagen und gefoltert. Nach 4-5 Tagen habe der Beschwerdeführer fliehen können und seine Heimat verlassen müssen, da sein Leben dadurch in Gefahr sei.

1.2. Das im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Volljährigkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers eingeholte medizinische Sachverständigengutachten (die medizinische Begutachtung fand am 29.11.2012 statt) ergab ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 17,5 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt, wobei eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausgeschlossen werden konnte. Das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist laut medizinischen Sachverständigen der XXXX.

1.3. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 20.08.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu an, seine Taskira und zwei Drohbriefe der Taliban seien ihm per Post geschickt worden, er habe sie jedoch noch nicht erhalten. Sobald er sie habe, werde er sie der Behörde vorlegen. Die Tazkira habe sich zu Hause befunden, sein Vater habe sie ihm geschickt. Den Kontakt zum Vater habe der Beschwerdeführer durch seinen Onkel väterlicherseits herstellen können.

Er sei ledig, habe keine Kinder bzw. Angehörige in Österreich oder der EU. Weder von Österreich noch von Griechenland aus, habe er Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan herstellen können. Seine Familie lebe in XXXX in Hisarak, wo es nur einen einzigen Telefonmast gebe, welcher immer wieder zerstört werde. Vor einiger Zeit habe der Beschwerdeführer mit einem Onkel väterlicherseits telefoniert, was nur möglich gewesen sei, weil dieser nach Jalalabad gekommen sei. Die Familie besitze dort ein Haus und Grundstücke, auch die Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits hätten in diesem Haus mit seiner Familie gelebt. XXXX sei klein, habe 60 bis 70 Häuser, die Moschee, die der Beschwerdeführer besucht habe, heiße XXXX. Das Dorf liege im Distrikt Hisarak, Jalalabad sei ca. 3 1/2 Autostunden entfernt. In XXXX, ca. eine Stunde zu Fuß vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt, lebe ein Onkel mütterlicherseits.

Der Beschwerdeführer habe zwischen seinem 8 und 10 Lebensjahr über ca. 2-3 Jahre die Koranschule besucht. Er sei Analphabet, denn die Taliban hätten weder Jungen noch Mädchen in die in seinem Dorf vorhandene, andere Schule gehen lassen. Vor seiner Ausreise habe er ein kleines Geschäft betrieben und mit Zucker, Mehl, Haushaltsartikeln und Lebensmitteln gehandelt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe nur viele Probleme mit den Taliban gehabt. Aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit - er sei sunnitischer Moslem und Paschtune - sei er persönlich nicht konkret verfolgt worden. In seinem Heimatdorf hätten die Amerikaner einen Stützpunkt aufgebaut und er sei von den Taliban verdächtigt worden, Kontakte zu den Amerikanern zu haben. Die Amerikaner hätten im Geschäft, um das sich der Beschwerdeführer gekümmert habe, eingekauft. Auch der Vater des Beschwerdeführers habe sich gelegentlich im Geschäft aufgehalten. Der amerikanische Stützpunkt sei ca. 3-4 Jirib groß und das Wohnhaus der Familie sei ca eine halbe bis 1 Stunde zu Fuß von diesem Stützpunkt entfernt gewesen. Eines Nachts um Mitternacht sei das Wohnhaus der Familie des Beschwerdeführers von den Taliban angegriffen und der Beschwerdeführer mitgenommen worden. Während der vier Tage, die der Beschwerdeführer bei den Taliban gewesen sei, sei er von ihnen verprügelt worden. Nach vier Tagen habe er flüchten können. Er sei zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen, aber auch er habe dem Beschwerdeführer keinen Schutz geben können, weil sie selbst Angst vor den Taliban gehabt hätten. Sie hätten gesagt, sie würden selbst Probleme bekommen, würden sie den Beschwerdeführer beschützen. Der Beschwerdeführer sei daher im Dorf geblieben und habe die Nächte bei den Dorfbewohnern verbracht. Die Taliban hätten ihn immer im Dorf gesucht, weshalb habe er auch von dort weg gehen habe müssen. Nicht einmal mit seinem Vater habe er ausführlich sprechen können. Letztendlich habe der Vater jemanden organisiert, der mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn von Afghanistan aus in den Iran gebracht habe. Wann der Überfall stattgefunden habe, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, die Taliban hätten aber, bevor das Haus überfallen worden sei, dem Beschwerdeführer gesagt, er solle keinen Kontakt zu den Amerikanern halten. Als dann die Amerikaner in seinem Geschäft eingekauft hätten, hätten die Taliban um Mitternacht, als die Familie geschlafen habe, das Wohnhaus überfallen. Dieses Haus habe sechs bis sieben Zimmer, einen großen Garten, es gebe ein Tor und jedes Zimmer habe auch einen separaten Eingang. Am Überfall seien viele, wie Taliban bekleidete Personen (afghanische Kleidung: das Gesicht von einem Schleier verdeckt und nur die Augen sichtbar) beteiligt gewesen. Es habe sich offensichtlich um Taliban gehandelt, denn sie hätten Maschinengewehre, Raketen und Bomben bei sich gehabt. Der Beschwerdeführer habe die Taliban schon früher im Tal gesehen, wo sie sich versteckt gehalten hätten. Manchmal, wenn sie sehr viele gewesen seien, seien sie auch von den Bergen heruntergekommen und der Beschwerdeführer habe sie dabei beobachtet, wie sie von 3 km Entfernung zur Straße gekommen seien. Meistens habe der Beschwerdeführer die Taliban gesehen, wenn er nach Jalalabad gefahren sei und von dort Ware für sein Geschäft geholt habe. Auch habe er mit seinen eigenen Augen beobachten können, wie die Taliban eine Person mit einem dicken Seil getötet hätten.

Beim Überfall hätten die Taliban jedem Familienmitglied ein Gewehr an den Kopf gehalten. Der Beschwerdeführer sei von ihnen mitgenommen und verprügelt worden, sodass er nicht mehr sagen könne, wie viele Personen es gewesen seien. Die Taliban hätten ihre Autos auf Hügeln abgestellt und den Beschwerdeführer zu Fuß zu diesem Hügel gebracht. Dann sei er ca. 1 Stunde mit einem Auto gefahren worden, wohin könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Es sei ein Berg gewesen, auf welchem sich ein verlassenes Haus befunden habe. Die Taliban hätten in diesem Haus gelebt und der Beschwerdeführer sei vier Tage dort gewesen. In der Nacht hätten die Taliban dieses Haus immer in unterschiedliche Richtungen gehend verlassen, einige Taliban hätten dann Bombenwesten getragen und auch Munition sei von ihnen mitgenommen worden. Im Haus seien immer 2-3 Taliban zurück geblieben und hätten Wache gehalten. Der Beschwerdeführer sei mit vielen anderen Personen in einem Zimmer untergebracht gewesen, zur Verrichtung der Notdurft sei ihnen erlaubt worden, das Zimmer zu verlassen. Wenn der Beschwerdeführer das Zimmer verlassen habe, habe er die Lage beobachtet. Er sei im Dorf aufgewachsen. Es habe dort sehr viele Hügel und auch einen Wald gegeben. In einer Nacht seien sehr viele Taliban von diesem Stützpunkt weggegangen und nur drei dortgeblieben. Diese 3 Personen hätten sich in dem aus Lehm gebauten Turm des Stützpunktes aufgehalten, als der Beschwerdeführer in den Morgenstunden die dünne Holztür des Zimmers zerbrochen habe, und weggelaufen sei. Was mit den 3 Wachen passiert sei, wisse der Beschwerdeführer ebenso wenig, wie, ob andere Personen auch geflüchtet seien. Er sei nur in Sorge um sich gewesen.

Als der Beschwerdeführer von den Taliban wieder zurückgekommen sei, sei er ziemlich verängstigt gewesen und auch nicht nach Hause gegangen, um seine Eltern zu besuchen. Seine Onkel mütterlicherseits hätten den Vater kontaktiert und der Beschwerdeführer habe sich ca. drei Tage bei Bekannten im Dorf aufgehalten. Wenn der Beschwerdeführer in sein Wohnhaus zurückgekehrt wäre, wäre er neuerlich überfallen worden und die Taliban hätten ihn nicht am Leben gelassen. Er wolle nicht zurückkehren, denn gegen die Taliban könne ihm keiner helfen.

In der Unterkunft in Österreich bewohne er ein Zimmer mit zwei weiteren Personen und besuche dort einen Deutschkurs. Drei Tage habe er in Wels unentgeltlich gearbeitet und am Spielplatz Gärtnerarbeiten verrichtet.

1.4. Mit Schriftsatz vom 16.09.2013 wurden zwei Briefe der Taliban samt anlässlich der Sendung verwendeten Kuverts sowie einer Sendebestätigung von TNT im Original vorgelegt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine Tazkira vorlegen könne, weil er bislang keine aus Afghanistan erhalten habe. Er werde weiterhin versuchen ein Dokument zu erlangen, könne jedoch den Zeitraum nicht nennen, die er für die Vorlage benötige.

Nach den am 08.10.2013 erstellten Übersetzungen ins Deutsche, trägt der am 10.08.1391 datierte erste Drohbrief den Kopf "Islamisches Emirat Afghanistan Militärische Kommission der Provinz Nangarhar" und ist an "Herrn XXXX" adressiert, er lautet: "Bruder: Wir dachten, dass Ihr Sohn ein Verkäufer ist. Aber es hat sich herausgestellt, dass er für die Regierung spioniert. Er hat uns großen Schaden zugefügt. Wir geben Ihnen eine Frist von 4 Monaten, uns Ihren Sohn zu übergeben. Wenn Ihr Sohn so weitermacht und nicht zu uns kommt, muss er mit dem Tod rechnen". Der mit dem gleichen Briefkopf versehene und an den gleichen Adressaten gerichtete zweite Drohbrief, trägt das Datum 15.12.1391 und lautet: "Es sieht so aus, dass Sie nicht richtig begriffen haben, was wir von Ihnen verlangt haben. Sie haben die Frist nicht eingehalten und uns Ihren Sohn nicht übergeben. Das bedeutet, dass Sie auch mit Ihren Sohn an der Sache beteiligt sind. Wir geben Ihnen noch 2 Monate. Wenn Sie unserer Aufforderung nicht nachgehen, werden wir Ihre 2 weitere Söhne mitnehmen und als Talibankämpfer ausbilden."

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2013, wies das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde) die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Zunächst traf die belangte Behörde in ihrer Begründung Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den von ihm geltend gemachten Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, zum Privat- und Familienleben sowie insgesamt zur Lage im Herkunftsland.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die genaue Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorliegens personenbezogener nationaler Urkunden nicht ermittelt werden können. Eine potenzielle Vulnerabilität der Person des Beschwerdeführers im Herkunftsland sei angesichts seiner Aussagen in Verbindung mit seiner Familienanamnese zu verneinen. Auch eine gezielte Verfolgung sunnitischer Moslems bzw. Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe sei nicht feststellbar und habe der Beschwerdeführer Derartiges auf Nachfrage ausdrücklich verneint.

Dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt sei keine Asylrelevanz zuzubilligen. Aus dem Vorbringen ergebe sich zusammengefasst lediglich ein krimineller Übergriff Dritter, von Seiten der Taliban, einer kriminelle Vereinigung, welcher nicht auf Konventionsgründen basiere und vom Staat nicht gefördert bzw. toleriert werde. Außerdem seien die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Ausreisegrund über weite Strecken unglaubhaft. So hätten sie zeitliche Divergenzen von mindestens 2 Monaten in Bezug auf ihre Flucht nicht plausibel erklären können und wurde entgegen früherer Aussagen zwar zwei Drohbriefe der Taliban, nicht jedoch wie avisiert eine Tazkira vorgelegt. Mangels verwertbaren Referenzmaterials für die Beurteilung sei nicht von deren Echtheit auszugehen. Im übrigem seien diese Drohbriefe erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers verfasst und die darin enthaltenen Bedrohungen seien vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme nicht erwähnt worden, obwohl er nach eigenen Angaben in telefonischen Kontakt zu seinem Onkel gestanden habe. Unglaubwürdig sei auch die Schilderung des Beschwerdeführers über seine Entführung und zwar nicht nur wegen des von ihm in diesem Zusammenhang beschriebenen angeblichen Sachverhalts, sondern auch wegen seiner gegenüber der belangten Behörde erfolgten emotionslosen und "straighten" Schilderung desselben. Absolut unverständlich sei schließlich, dass nur der Beschwerdeführer von den Taliban der Spionage verdächtigt worden sei, obwohl nach den Angaben des Beschwerdeführers auch dessen Vater im Lebensmittelgeschäft mitgeholfen habe.

Hinsichtlich der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland wurde festgestellt, dass keine Umstände amtsbekannt seien, wonach in Afghanistan landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch liege keine humanitäre Katastrophe vor, die das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum in Frage stellen würde.

Rechtlich führte die belangte Behörde bezüglich des Spruchpunktes I. aus, Verfolgungsmaßnahmen von Seiten der unbekannten Kriminellen hätten keinen Bezug zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) taxativ aufgezählten Gründen. Die Verfolgung des Beschwerdeführers lasse sich auf eine rein private Motivation stützen, sodass insofern keine Asylrelevanz gegeben sei.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, eine elementare Grundversorgung von Rückkehrern sei jedenfalls laut den, der belangten Behörde vorgelegen länderkundlichen Feststellungen anzunehmen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne und er verfüge im Herkunftsland über ein familiäres Umfeld und Immobilienbesitz.

Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich die Rechtfertigung der Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Spruchpunkt III. Aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens seien bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes erkennbar, welcher gemäß Art 8 Abs 1 iVm Abs 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 09.12.2013 in welcher, unterstützt durch den Rechtsberater Mag. Markus Jäger, Verein-Menschenrechte, im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung bezüglich seiner zeitlichen Angaben von seiner Flucht von Afghanistan nach Griechenland missverstanden worden, es ergebe keinen Sinn, wenn für die Reise aus dem Herkunftsland bis Griechenland keine Zeit berechnet würde und er habe auch gegenüber der belangten Behörde später klargestellt, dass dieser Reiseteil 2-3 Monate gedauert habe.

Es sei unangemessen auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu schließen, weil er seine Tazkira nicht vorlegt habe. Er wisse nicht warum ihm diese, trotz vorheriger einmaliger telefonischer Ankündigung durch seinen Onkel anlässlich dessen Aufenthalts in Jalalabad nicht zugeschickt worden sei. Wahrscheinlich sei die Tazkira nicht mehr aufgefunden worden.

Es sei richtig, dass die Datumsangaben der Drohbriefe nach dem Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers lägen. Sie seien auch erst nach seiner Ausreise an seine Familie übermittelt worden. Aus deren Inhalt ergebe sich eindeutig, dass sie zu einem Zeitpunkt verschickt worden seien, als bereits nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei, also erst nach seiner Flucht, und dass auch der Rest seiner Familie bedroht worden sei, für den Fall, dass der Beschwerdeführer sich nicht stelle. Deshalb ängstige sich der Beschwerdeführer sehr um seine Familie. Sie habe, als er zuletzt mit ihr Kontakt gehabt habe, noch zu Hause gelebt. Er habe aber keine Ahnung, wo sich seine Familie jetzt befinde und ob sie wohlauf sei.

Die Erstbehörde ziehe zwar die Echtheit der Drohbriefe in Zweifel, habe es aber verabsäumt, auf die Möglichkeit, ein Vorbringen durch Nachforschungen vor Ort nachzuprüfen, zurück zu greifen.

Die Darstellung der belangten Behörde, es sei unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer aus 3 Kilometer Entfernung mit angesehen habe, wie ein Mann mittels eines Seils von den Taliban getötet worden sei, entspreche nicht seiner zu Protokoll gegebenen Aussagen. Er habe angegeben, diesen Vorfall anlässlich einer seiner Fahrten nach Jalalabad beobachtet zu haben.

Er habe erst nach vier Tagen flüchten können, denn zuerst habe er Beobachtungen für die beste Gelegenheit zur Flucht angestellt und infolge der Prügel, die er bekommen habe, wäre er früher zu keinem erfolgversprechenden Fluchtversuch fähig gewesen.

Seine asylrelevante Verfolgung resultiere aus dem Vorwurf mit den Amerikanern Kontakt gehabt und mit ihnen zusammengearbeitet zu haben, was von den Taliban als Unterstützung der Ungläubigen gedeutet werde. Auf den Beschwerdeführer treffe also genau die Beschreibung zu, die von der Erstbehörde selbst zur Bestimmung von besonders gefährdeten Personengruppen im Sinne der GFK herangezogen werde. Damit liege eine Verfolgung aufgrund von politischer (vermeintliche Unterstützung der amerikanischen Feinde) und religiöser (vermeintliche Unterstützung von Ungläubigen) Gründen vor. Die Art und Weise der Einschüchterungsversuche durch die Aufständischen gegenüber vermeintlichen Unterstützern von ausländischen Organisationen werde in den Länderfeststellungen genau beschrieben. In Anbetracht der speziellen Berichte in den Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Nangarhar könne nicht davon gesprochen werden, dass sich die Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers beruhigt habe, sondern es lasse sich das Gegenteil erkennen, nämlich eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage, was sich auch in den Berichten von Bewohnern verschiedenen Bezirke in Nangarhar zeige, wo über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben geklagt werde und die Behörden beschuldigt würden, wegzusehen (siehe die der Beschwerde beigefügten Berichte über die Provinz Nangarhar).

Für den Fall, dass seinem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stellte der Beschwerdeführer in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und brachte dazu insbesondere vor, dass die Angaben in der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde über die Rückkehrhilfe nicht ganz korrekt seien. Die angegebene Internetadresse der Caritas sei nicht existent und die Unterstützungsleistungen seien nicht für jedermann zugänglich. Im Falle einer Rückkehr würde dem Beschwerdeführer lediglich ein Betrag im Höchstausmaß von EUR 370,00 gesichert zur Verfügung stehen. Außerdem habe der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise keinerlei Kontakt zu seiner Familie gehabt. Er habe keine Ahnung, wo sie sich derzeit befinde und ob es ihr gut gehe. Aufgrund der vorgelegten Drohbriefe mache er sich große Sorgen um seine Familie, weil auch sie dadurch massiv persönlich bedroht worden seien. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer völlig auf sich alleine gestellt und nicht zuletzt aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage wäre zu befürchten, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde.

1.7. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zur Stellung eines Fristsetzungsantrages gewährt.

1.8. Mit Schriftsatz vom 24.11.2015 teilte die belangte Behörde mit, aus dienstlichen und personellen Gründen nicht an der für den 11.01.2016 anberaumten mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können, beantragte die Abweisung gegenständlicher Beschwerde aufgrund der gegebenen Aktenlage und ersuchte um Übersendung der Verhandlungsschrift.

1.9. In der mündlichen Verhandlung am 11.01.2016 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu ausführlich befragt.

Seine Person betreffend, bestätigte der Beschwerdeführer zunächst seine bisherigen im Verwaltungsverfahren getätigten Angaben und gab ergänzend an, am Anfang, nur etwa 3 Jahre lang, die staatliche Schule besucht zu haben. Nachdem ihn die Taliban belästigt und nicht zugelassen hätten, dass er weiter in diese Schule gegangen sei, habe er für ein paar Jahre in die Koranschule gewechselt. Beim Schuleintritt sei der Beschwerdeführer relativ jung gewesen, er glaube, 7 oder 9 Jahre Jahre alt und Karzai hätte in Afghanistan die Regierung geführt. In ihrem Dorf mit Namen XXXX hätte die Familie in einem einstöckigen Haus mit 6 Zimmern gewohnt. Das Haus und der Innenhof seien von hohen Mauern eingegrenzt gewesen. Es habe einen Haupteingang in den Hof und für jedes Zimmer einen eigenen Eingang gegeben. Die Familie des Beschwerdeführers habe ein Zimmer des Hauses und 2 Zimmer habe der Onkel väterlicherseits bewohnt. Ein Zimmer wäre als Gästezimmer, ein weiterer Raum als Abstellraum benützt worden und ein Zimmer sei leer gestanden. Seine Familie habe im Bazar von Hisarak seit ca. 10-15 Jahren ein Geschäft betrieben, in welchem der Beschwerdeführer und sein Vater gearbeitet hätten und von dem das Familienleben finanziert worden sei. Die Amerikaner hätten in diesem Geschäft meistens Zigaretten, Säfte oder Kaugummi gekauft. Die Familie habe mehrere Grundstücke mit einer Gesamtgröße von ca. 10 Jerib, das seien 20.000 m². Diese Grundstücke seien vom Onkel väterlicherseits bearbeitet worden, der Vater des Beschwerdeführers sei meistens im Geschäft gewesen.

Befragt zu seiner Familie nannte der Beschwerdeführer zunächst die Namen seiner Eltern (Vater: XXXX, Mutter: XXXX) und Geschwister (Schwestern: XXXX und XXXX; Brüder: XXXX und XXXX) und gab an, sie hätten alle zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Heimatdorf gelebt. Wo sich seine Familie derzeit aufhalte und wovon sie lebe, wisse er jedoch nicht. Seit ca. 1 1/2 Jahren habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Sein Onkel väterlicherseits sei XXXX. Seine Onkel mütterlicherseits seien XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, sie würden alle in XXXX, ca. eineinhalb Stunden zu Fuß vom Heimatdorf der Familie des Beschwerdeführers, leben. Weitere, entfernte Verwandte des Beschwerdeführers würden ebenfalls im Distrikt Hisarak, in verschiedenen Dörfern und in verschiedenen Entfernungen zu seinem Heimatdorf XXXX wohnen.

Befragt zum Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer ausführliche Angaben zum Überfall auf das Wohnhaus seiner Familie im Heimatdorf, welcher stattgefunden habe, weil ihn die Taliban der Spionage für die Amerikaner, die im Geschäft der Familie regelmäßig eingekauft hätten, verdächtigt hätten und schilderte detailliert seine Verschleppung mit daran anschließenden ca. viertätiger Anhaltung durch die Taliban und schließlich seine erfolgreiche, nächtliche Flucht.

Nach Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück und hielt gleichzeitig, seine Anträge auf die Aufhebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides aufrecht.

Daran anschließend beantwortete der Beschwerdeführer diverse Fragen des Sachverständigen und der Richterin wie folgt:

"SV: Bezüglich seines Dorfes habe ich auf der Landkarte von Hisarak einen Ort namens XXXX gefunden, aber nicht XXXX. Was sagen Sie dazu?

BF: Das Dorf heißt eigentlich XXXX. In unserem Dorf bezeichnen wir das Dorf als XXXX. Soweit mir bekannt ist, existiert in ganz Hisarak kein anderes Dorf mit so einem Namen.

SV: Was sagen Sie zu XXXX?

BF: Ein Dorf mit diesem Namen existiert in Hisarak nicht. Es kann sein, dass man sich beim Schreiben geirrt hat. Unser Dorf heißt

XXXX.

R: Haben Sie noch zu anderen Verwandten, in der Umgebung Ihres Heimatdorfes Kontakt, wenn ja mit wem?

BF: Nein.

R: Unterhalten Sie von Österreich aus derzeit Verbindung zu anderen Personen, also weiteren Freunden oder sonstigen Personen in Afghanistan?

BF: Nein.

R: Sie haben angegeben, dass sich Ihre übrigen Verwandten auch im Distrikt Hisarak befinden bzw. befunden haben. Kennen Sie noch Personen aus Großstädten in Afghanistan oder aus Kabul?

BF: Nein.

R: Sie haben keine Beziehungen in diese Gebiete?

BF: Meine ganzen Verwandten leben in Hisarak.

R: Haben Sie in Österreich eine Ausbildung bzw. Berufsausbildung absolviert oder stehen sie noch in einer Ausbildung, egal in welcher Art?

BF: Derzeit nicht. Ich möchte aber gerne einen Beruf erlernen und das geht nur mit einem aufrechten Aufenthaltstitel.

R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht? Wenn ja, welche? Besuchen Sie aktuell welche?

BF: Ja. Am Anfang habe ich einen Deutschkurs besucht. Nachdem ich aber verlegt wurde, gab es keine Deutschkurse mehr für uns. Ich möchte aber gerne die Sprache lernen.

R: Sie haben zuvor angegeben, Sie seien Analphabet. Gleichzeitig haben Sie heute erzählt, dass Sie mehrere Jahre die Schule besucht haben. Zuerst die staatliche Schule und dann die Koranschule. Welchen Ausbildungsstand haben Sie da erreicht, können Sie schreiben, können Sie lesen?

BF: Ich habe nur 3 Jahre lang die Schule besucht. Ich kann weder gut lesen, noch schreiben.

R: Aber Sie können lesen und schreiben?

BF: Nein.

R: Sind Sie aktuell in Österreich in einem Kurs, einer Schule oder einer Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein?

BF: Derzeit nicht. Ich möchte mich in Zukunft damit auseinandersetzen.

R: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung in Afghanistan oder hier in Österreich?

BF: Nein.

R: Haben Sie soziale Kontakt in Österreich z.B. zu Vereinen, in der Gemeinde bzw. bei Ihrem Wohnort, Freunde etc.?

BF: Ja.

R: Mit wem?

BF: Ich habe viele Freunde von verschiedenen Nationen, darunter auch viele Österreicher. Ich treffe mich mit meinen Freunden, um gemeinsam Sport zu machen. Entweder gehen wir joggen oder Fußball spielen. "

Der für das Verfahren bestellte und beeidete Sachverständige, Dr. Sarajuddin RASULY, wurde in weiterer Folge auf Grundlage der ihm bereits vorab übergebenen Aktenbestandteile (vgl. OZ 9Z) und den in der mündlichen Verhandlung nunmehr erfolgten Aussagen aufgefordert zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan und folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

1. Ist im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan mit negativen Auswirkungen auf ihn persönlich auch noch heute zu rechnen? Wenn ja, welche negativen Folgen auf die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers wären im Falle seiner Rückkehr nach Nangarhar (Distrikt Hisarak, Dorf XXXX) bzw. auch in eine der Großstädte des Landes wie Kabul etc. nicht auszuschließen?

2. Wie gut funktioniert der afghanische Sicherheitsapparat allgemein und in Kabul im Besonderen? Wie sicher ist die Provinz Nangarhar oder die Hauptstadt Kabul allgemein? Wäre der afghanische Sicherheitsapparat aktuell in der Lage (in Nangarhar, in Kabul etc. bzw. allg. in Afghanistan) etwaige auftretende Bedrohungen z.B. durch die Taliban effektiv vom Beschwerdeführer fern zu halten bzw. ihn davor zu schützen? Wie wahrscheinlich ist es, dass die staatlichen afghanischen Behörden im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in der Lage sind, ihn vor Nachteilen, z.B. vor einer Verfolgung durch die Taliban zu schützen?

3. Sind negative Folgen auf die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers auszuschließen? Wenn nein, mit welchen Gefährdungen und Nachteilen hätte der Beschwerdeführer in seinem Heimatland zu rechnen? Wie hoch schätzen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Nachteile beim Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein (Prognose ex ante aufgrund der vorliegenden Informationen?

4. Könnte der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage bei einer Rückkehr in Afghanistan generell, bzw. in seiner Heimatprovinz Nangarhar oder in der Hauptstadt Kabul bzw. in eine andere afghanische Großstadt, Fuß fassen und selbst ausreichend für den notwendigen Lebensunterhalt sorgen d.h. sich eine Arbeit und eine Wohnmöglichkeit suchen?

5. Wäre der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf sich allein gestellt oder könnte er mit der Unterstützung seiner noch im Heimatdorf verbliebenen Familienangehörigen rechnen?

Das vom Sachverständigen zu Protokoll gegebene Gutachten lautet wie folgt:

"Ad Fragen 1 und 2:

Aufgrund der Angaben des BF gehe ich davon aus, dass er aus Hisarak stammt. Ob er tatsächlich in dem von ihm genannten Dorf gelebt hat, kann ich nicht bestätigen. In Hisarak gibt es, nach den Landkarten von USAID und nach einer Karte von OCHA, ein Dorf XXXX, aber kein Dorf mit der Bezeichnung "XXXX" (Hierzu möchte ich auf die Internetquellehinweisen, Beilage 1).

Die Sicherheitslage in Hisarak ist sehr prekär und dort herrschen quasi die Taliban. D.h. die meisten Dörfer dieses Bezirkes werden von den Taliban beeinflusst und teils auch kontrolliert. Das Distriktszentrum ist in der Hand der Regierung, aber solche Distriktszentren befinden sich in einem Ausnahmezustand. Schon 2013 hat der Distriktschef von Hisarak die Regierung um die Militärunterstützung gebeten und sich dahingehend geäußert, dass Hisarak kurz vor dem Fall in die Hände der Taliban stehen würde (Betreffend die Sicherheitslage in Hisarak möchte ich auf folgende Internetquelle hinweisen, siehe Beilage 2).

Im Jahre 2015 haben die Taliban noch mehr Geländegewinne gemacht und ihr Umgang mit der Bevölkerung in diesen Regionen, wie in Herak in der Provinz Nangarhar ist noch brutaler geworden. Im Jahre 2015 sind hunderte Zivilisten von den Taliban auf brutalste Art getötet worden. Auch Seit Anfang Jänner 2016 werden Kriege zwischen verschiedenen Taliban-Gruppen einerseits und zwischen den Taliban und der Nationalarmee andererseits gemeldet und es wird berichtet, dass die Taliban die Bevölkerung der Provinz Nangarhar weiterhin schwer beschädigen, sodass inzwischen tausende Menschen, aus diesem Distrikt, zu internen Flüchtlingen geworden sind.

Nicht nur in der Provinz Nangarhar, sondern in mehr als 25 Provinzen gibt es Kriege zwischen den Taliban und der Nationalarmee. Die meisten Distrikte im Süden, Osten und in Nordafghanistan werden von den Taliban beherrscht und stehen unter der direkten Bedrohung der Taliban (siehe Beilage 3-6, Internetquelle). In Nordafghanistan gibt es in manchen Provinzen wie Kunduz, in Faryab, Baghlan und in manchen Distrikten von Takhar und Badakhshan weiterhin Auseinandersetzungen zwischen der Armee und den Taliban. Die Hauptverbindungen zwischen den Provinzen in Nordafghanistan sind von den Taliban gefährdet und die für die Taliban als Feind erachteten Zivilisten werden unter verschiedenen Vorwänden von den Taliban aus den Reisebussen und Taxis herausgezerrt, manche der Zivilisten werden mitgenommen oder gleich erschossen.

Die Stadt Kabul war von 9/2015 bis Ende Dezember ruhig und seit Ende Dezember/Anfang Jänner 2015/2016 finden Selbstmordanschläge vor den ausländischen Konsulaten in den Militärbasen und staatlichen Institutionen und Restaurants, wo die Ausländer verkehren, statt. Bei allen diesen Anschlägen fallen Zivilisten zum Opfer (hierzu möchte auf folgende Internetquellen hinweisen, siehe Beilagen 7 und 8).

Die Situation in Kabul ist zwar nicht so dramatisch wie in Nangarhar und die Opfer der Selbstmord- und Raketenanschlägen sind nicht hoch und die Taliban können nicht die Bezirke der Stadt kontrollieren, aber die Menschen in Kabul sind sehr beunruhigt und besorgt, wann es wieder einen Talibananschlag geben wird.

Die afghanische Behörde im Allgemeinen und die Sicherheitskräfte im Besonderen sind nicht in der Lage, adäquat der Bevölkerung in den Städten zu helfen, sie sind korrupt und sie sind nicht in der Lage den betroffenen Menschen rechtzeitig Hilfe zu leisten. Außerhalb der Städte kann die Behörde auf keinen Fall die Bevölkerung vor den Angriffen der Taliban schützen. Es kommt in der letzten Zeit oft vor, dass die Taliban eine Stadt einnehmen und verwüsten, dann kommt die Armee, um nach mehreren Tagen Kampf gegen die Taliban die verwüstete Stadt oder die Distriktzentren zu befreien. Hierzu möchte ich auf die schon erwähnte Beilage 6 hinweisen, auf die die Einnahme der Provinzhauptstadt Kunduz durch die Taliban hinweist.

Ad Fragen 3, 4 und 5:

Der Beschwerdeführer könnte in seiner Heimatregion wirtschaftlich überleben, weil er einen Familienhintergrund hat und er und seine Familie genügend Grundstücke besitzen, mit deren Erträgen er mit seiner Familie überleben kann. Aber die Sicherheitslage in seiner Heimatregion ist sehr prekär und er wird im Falle seiner Rückkehr, wie die anderen Teile der Bevölkerung, sich in einer Situation befinden, dass er auch den Angriffen der Taliban ausgesetzt sein würde , wenn sein Distrikt angegriffen wird. Die Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, ihn vor den Angriffen der Taliban zu schützen. In anderen Provinzen und auch in Kabul kann er dann überleben, wenn er dort Familienrückhalt hat und es auch dort seiner Familie wirtschaftlich gut ginge. Nach seinen bisherigen Angaben ist die Wirtschaftslage seiner Familie in Hisarak mittelmäßig, aber dieses Eigentum genügt nicht, um in Kabul zu überleben. Außerdem hat der BF keine geeignete Fachausbildung, sodass ich davon ausgehe, dass er keine Arbeit in Kabul oder wo anders finden kann. Die Arbeitslosigkeit unter den Jugendlichen steigt und die Arbeitslosenrate unter den Jugendlichen, beträgt nach meiner Schätzung ca. 60%. Daher gehe ich nicht davon aus, dass der BF allein sich in Kabul versorgen kann und eine Arbeit finden kann, mit deren Erträgen er in Kabul seine Lebenskosten begleichen könnte. In sicheren Gegenden von Kabul braucht eine einzelne Person mindestens Euro 300.-, um dort wirtschaftlich überleben zu können. Diese Ausführungen beruhen auf meinen eigenen Beobachtungen vom August 2015 in Kabul und in Mazar-e Sharif."

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

2.1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig (aktuell 21 Jahre alt), ledig, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Muttersprache ist Paschtu, er stammt aus der Provinz ist Nangarhar und dort aus dem Distrikt Hisarak. Er besuchte einige Jahre lang eine staatliche und danach eine Koranschule.

Nach seinen Angaben bewohnte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Eltern und Geschwistern sowie seinem Onkel väterlicherseits im Heimatdorf ein Haus. Der Vater des Beschwerdeführers betrieb ein Geschäft im örtlichen Bazar, in dem neben Lebensmittel, insbesondere Zigaretten zum Verkauf gelangten und das auch regelmäßig von Amerikanern aufgesucht wurde. Der Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits bewirtschaftet die familieneigenen Grundstücke in der Größe von ca. 20.000m2. Seit 1 1/2 Jahren hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und weiß auch nicht, ob sie sich nach wie vor im Heimatdorf, -distrikt bzw. in der Heimatprovinz aufhalten.

Die Brüder der Mutter des Beschwerdeführers sowie zahlreiche weitere, entfernte Verwandte des Beschwerdeführers lebten bzw. leben ebenfalls im Distrikt Hisarak, wohnen aber an verschiedenen, unterschiedlich vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt gelegenen Orten.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Zu seinen sozialen Kontakten in Österreich zählen Personen verschiedener Nationalität, unter anderem auch viele Österreich. In seiner Freizeit geht der Beschwerdeführer mit diesen seinen Freunden Fußballspielen oder Laufen.

2.1. 2 Zum Herkunftsland:

Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist insbesondere zur Sicherheitslage sowohl allgemein, als auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Nangarhar und in der Hauptstadt Kabul, zur menschenrechtlichen Situation sowie zur Grundversorgung bzw. zur Wirtschaft und der Situation von

Rückkehrern Folgendes zu entnehmen:

Sicherheitslage Allgemein:

Wie der UNO-Generalsekretär in seinem Bericht vom Februar 2015 anführt, hat die UNO im Zeitraum vom 16. November 2014 bis 15. Februar 2015 insgesamt 5.075 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dies stellt einen Anstieg um 10,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen Anstieg um 33,2 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum zwei Jahre vorher dar. Der weiterhin hohe Level bei der Zahl der Sicherheitsvorfälle wird teilweise auf eine Zunahme der Aktivitäten regierungsfeindlicher Elemente, vor allem im November und Dezember 2014, zurückgeführt. Laut dem Bericht verzeichnete der Zeitraum Dezember 2014/Jänner 2015 im Vergleich zum gleichen Zeitraum in jedem Jahr seit 2001 die größte Zahl an Sicherheitsvorfällen. Dies wird zum Teil auf den relativ milden Winter zurückgeführt, der allen Konfliktparteien ermöglicht hat, weiterhin Operationen durchzuführen (UNGA, 27. Februar 2015, S. 4).

Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) geht in einem Artikel vom April 2015 auf einen UNAMA-Bericht ein, dem zufolge in den ersten drei Monaten des Jahres 2015 eine Rekordzahl an afghanischen ZivilistInnen bei Bodenkämpfen getötet wurde. Die Zahl der bei Bodenkämpfen Getöteten oder Verletzten stieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um acht Prozent an. Die Gesamtzahl der zivilen Opfer ging allerdings um zwei Prozent zurück. Insgesamt wurden im ersten Jahresviertel 655 ZivilistInnen getötet und 1.155 verletzt (RFE/RL, 12. April 2015).

Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Mai 2015, dass sich die Intensität der Kämpfe in Afghanistan in einem Anstieg der Opferzahlen widerspiegelt. Laut US-amerikanischen und afghanischen BeamtInnen sei die Zahl der verletzten oder getöteten Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte in den ersten 15 Wochen des Jahres 2015 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 70 Prozent angestiegen (Ruttig, 3. Mai 2015).

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Juni 2015, dass die UNO im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 30. April 2015 insgesamt 5.033 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen sechsprozentigen Anstieg gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr und einen 45-prozentigen Anstieg im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2013 dar. Die Mehrheit der Vorfälle (71 Prozent) ereignete sich weiterhin in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. Die nördlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen zwölfprozentigen Anstieg bei der Zahl der Sicherheitsvorfälle im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (UNGA, 10. Juni 2015, S. 4).

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom August 2015 an, dass sie im Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni 2015 insgesamt 4.921 zivile Opfer dokumentiert hat (1.592 Getötete und 3.329 Verletzte), was im Vergleich zum Vorjahreszeitraum einen sechsprozentigen Rückgang bei den getöteten und einen vierprozentigen Anstieg bei den verletzten ZivilistInnen darstellt. Die Zahl der zivilen Opfer in den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 liegt höher als im gleichen Zeitraum in vorangegangenen Jahren. Im Zeitraum von 1. Jänner 2009 bis 30. Juni 2015 hat die UNAMA insgesamt 52.653 zivile Opfer (19.368 Getötete und 33.285 Verletzte) dokumentiert. Laut der UNAMA ist der Anstieg der Zahl ziviler Opfer im ersten Halbjahr 2015 vor allem auf eine Zunahme komplexer Angriffe und Selbstmordabschläge sowie eine Zunahme von gezielten Tötungen zurückzuführen. Für 70 Prozent der zivilen Opfer waren der UNAMA zufolge regierungsfeindliche Elemente, für 16 Prozent regierungstreue Kräfte und für zehn Prozent Bodenkämpfe zwischen regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Sicherheitskräften verantwortlich. Die restlichen vier Prozent wurden auf explosive Kampfmittelrückstände zurückgeführt (UNAMA, August 2015, S. 1-2).

(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, letzte Aktualisierung 31. August 2015

http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm)

Aktuelle Entwicklungen der Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage ist unverändert. Erneut kam es zu gezielten Übergriffen auf Vertreter der Regierung, Bombenanschlägen sowie Kämpfen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften.

Am 15.09.15 starteten die Sicherheitskräfte eine Operation zur Sicherung des Kabul-Jalalabad Highways. Auf dieser viel befahrenen Strecke kommt es häufig zu Überfällen und Entführungen. In der Provinz Paktia (Südosten) kamen bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Taliban am 16.09.15 mindestens neun Zivi-listen ums Leben. In der südlichen Provinz Uruzgan griffen Hunderte von Taliban-Kämpfern zwei Distriktshauptstädte an. In der Provinz Nangarhar (Osten) läuft eine Militäroperation gegen Kämpfer des "Islamischen Staates" (IS). Diese sollen Einwohner des Distrikts Achin aus ihren Häusern vertrieben haben. Einwohner des Distrikts Deh Yak der südöstlichen Provinz Ghazni wurden am 20.09.15 von den Taliban aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen, um nicht ins Kreuzfeuer zu geraten. Weitere Kämpfe gab es in Helmand (Süden), Farah (Westen), Kunar (Osten), Badakhshan (Nordosten).

Am 15.09.15 starben in der Provinz Ghazni (Südosten) mindestens fünf Zivilisten und ein Soldat, als Taliban das Feuer auf ein Fahrzeug eröffneten, in dem neben zwei Soldaten auch mehrere Zivilisten saßen. Am gleichen Tag starben mindestens zwei Zivilisten bei einem Bombenanschlag auf einem Markt in der zentral-afghanischen Provinz Kapisa. Am 16.09.15 verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die Polizeistation in Paghman, einem Vorort Kabuls, und tötete mindestens vier Menschen, darunter einen ranghohen Polizeioffizier. Über 40 Personen wurden verletzt. Ebenfalls am 16.09.15 starben vier Polizisten in Balkh (Norden) als ihr Fahrzeug auf eine versteckte Bombe fuhr. In der südlichen Provinz Uruzgan wurde am 16.09.15 ein Stammesältester von Taliban angegriffen und verletzt. Am 17.09.15 starb in Kandahar (Süden) ein Zivilist bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi ausländischer Soldaten. In der südlichen Provinz Uruzgan wurden am 17.09.15 bei einem Angriff der Taliban auf den Polizeichef eines Distrikts ein Polizist getötet und vier weitere verwundet. Am gleichen Tag starb bei einem Hinterhalt der Taliban ein Student, vier weitere wurden verletzt. Am 18.09.15 starben im Distrikt Khak-i-Jabbar der Provinz Kabul vier Zivilisten als ihr Auto auf einen an der Straße versteckten Sprengsatz fuhr, sieben weitere Zivilisten wurden verletzt. Am 19.05.15 wurden in der Provinz Herat (Westen) die Leichen von vier Arbeitern einer Telekommunikations-firma gefunden. Die Männer waren zuvor von Taliban entführt worden. In Asadabad (Hauptstadt der östli-chen Provinz Kunar) starben am 20.09.15 mindestens 28 Zivilisten bei einem Bombenanschlag. Bei einem Selbstmordanschlag in Kandahar (Süden) kamen am gleichen Tag zwei weitere Zivilisten ums Leben.

Anhänger des IS erzwangen in den vergangenen Wochen die Schließung von 57 Schulen in den Distrikten Achin, Kot und Dih Bala der östlichen Provinz Nangarhar. Etwa 30.000 Kinder sollen hiervon betroffen sein.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes Afghanistan, vom 21. September 2015)

Die Provinz Nangarhar

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden. (Vgl BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, vom 19.11.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)

Die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar wird als volatil beschrieben und es kommt immer wieder zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe hat in den letzten Jahren zugenommen. Allerdings stellt sich die Sicherheitslage in den einzelnen Distrikten sehr unterschiedlich dar - in einigen Distrikten kommt es immer wieder zu Aufständen regierungsfeindlicher Gruppierungen, während die Sicherheitslage in anderen als stabil beschrieben wird.

Am 4.8.2014 berichtet TOLOnews, dass in den letzten 24 Stunden im Zuge einer durch die ANSF durchgeführten landesweiten Operation mindestens 86 Talibanrebellen getötet wurden. 71 weitere Rebellen wurden verletzt und 14 verhaftet. In den letzten 24 Stunden haben die afghanische Armee, Polizei und der Geheimdienst mehrere Operationen in den Provinzen Nangarhar, Kunduz, Sar-e-Pul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand und Paktia durchgeführt, um sie von den Rebellen zu befreien. Während der Operation wurden von den nationalen Sicherheitskräften mehrere Waffen beschlagnahmt.

At least 86 Taliban militants were killed in the past 24 hours during a nationwide operation led by the Afghan National Security Forces (ANSF), the Ministry of Interior (MoI) said in a statement on Monday. Seventy-one other insurgents were injured and 14 others arrested. "Within the past 24 hours, the Afghan army, police and intelligence agency carried out several operations in Nangarhar, Kunduz, Sar-e-Pul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand and Paktia provinces to rid them of insurgents," the statement read.

The operation was launched in the provinces to clear the area of insurgents. During the operation, ANSF seized several weapons during the raids, the statement read.[...]

(TOLOnews(4.8.2014): 86 Insurgents Killed in ANSF Operations, http://www.Tolonews. com/en/afghanistan / 15827-86-insurgents-killed-in-ansf-operations, Zugriff 15.4.2015)

In den Briefing Notes vom 22.09.2014 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

zur Sicherheitslage in Afghanistan:

In der vergangenen Woche kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul. Am 15.09.14 wurde die Leiche des Gouverneurs des Distrikts Chamkani in der südöstlichen Provinz Paktia aufgefunden. Er war zuvor entführt worden. In der Grenzstadt Torkham in der östlichen Provinz Nangarhar gingen Dutzende von NATO-Tankwagen nach einem Selbstmordanschlag in Flammen auf. [...]

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (22.9.2014): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/ 4232_1411725131 _deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-09-2014-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015)

(Vgl Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, BFA - Bundesamt für Fremden- wesen und Asyl, AFGHANISTAN, Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar, vom 15.04.2015)

Im Sicherheitsbericht von TOLOnews vom Mai 2015 werden Herat, Uruzgan, Kandahar, Nangarhar und Helmand als die fünf unsichersten Provinzen bezeichnet.

(Vgl Tolonews, Tolonews' April Roundup Notes Sharp Spike in Civilian Casualties, 5. Mai 2015:

www.tolonews.com/en/afghanistan/19384-tolonews-april-roundup-notes-sharp-spike-in-civilian-casualties)

Auch das US Department of State (USDOS) beschreibt zum Jahr 2014, dass Herat, Helmand, Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Kunar und Kunduz die Provinzen mit der höchsten Anzahl gewalttätiger Übergriffe gegen Zivilisten, afghanische und internationale Sicherheitskräfte waren.

(Vgl United States Department of State, Country Reports on Terrorism 2014 - Afghanistan, 19. Juni 2015:

www.refworld.org/docid/5587c75d28.html)

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Nangarhar, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 2.750 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die volatilsten Distrikte waren, mit mehr als 200 Vorfällen Khogyani, Bati Kot, Charparhar, Hesarak und Shinwar.

(BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation Afghanistan, vom 19.11.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)

Die Vereinten Nationen überwachen auch weiterhin sicherheitsrelevante Ereignisse, die die Arbeit, Mobilität und Sicherheit der Zivilisten gefährden und die aufgetragenen Aktivitäten und Programme beeinträchtigen. Zwischen dem 1. Mai und dem 31. Juli 2015 verzeichneten die Vereinten Nationen 6096 sicherheitsrelevante Zwischenfälle im ganzen Land. Dies entsprach einem Rückgang von 4,6 Prozent gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2014, der auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen entfiel, während sie im Einklang mit den Daten für den gleichen Zeitraum im Jahr 2013 stehen. Geographisch breitete sich der Konflikt weitgehend in nordöstlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, in den Provinzen im Nordwesten in Richtung der Provinz Faryab, in der Süd-Ost-Region der Provinz Nangarhar und im Süden, einschließlich der Provinz Helmand, aus. Der Großteil der Zwischenfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes gemeldet, die Provinzen Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar hatten einen Anteil von 44,5 Prozent aller Sicherheitsvorfälle in der Berichtsperiode.

(Übersetzt aus: United Nations, General Assembly, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/70/359-S/2015/684, Report of the Secretary-General, 01.09.2015)

Gemäß Fortschrittsbericht der deutschen Bundesregierung galt die Sicherheitslage Ende November 2014 im Osten und Süden des Landes, insbesondere in den paschtunischen Gebieten, als "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten sogar als "nicht kontrollierbar". Besonders das Grenzgebiet zu Pakistan gilt als extrem gefährlich. Es werden häufig militärische Operationen durchgeführt, die zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung führen. In Nangarhar, Kunar und Nuristan sollen neben den Taliban die Hezb-e Islami, Lash-kar-e Islam, Tehrik-e Taliban Pakistan und Lashkar-e Taiba, Al Kaida und IMU aktiv sein.

(SFH-Afghanistan Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Corinne Troxler, Bern, 13. September 2015)

The Afghan Ministry of Interior Affairs (MIA) reported on 7 May 2015 that, during the past 24 hours, ANSF anti-terrorism operations were carried out in Kabul, Kunar, Baghlan, Kunduz, Faryab, Badakhshan, Sar-e-Pul, Kandahar, Zabul, Uruzgan, Ghazni, Paktiya, Herat, Badghis and Helmand provinces resulting in the death or injury of 166 armed insurgents, and 15 arrests. The May 2015 TOLOnews security report noted over 1,000 insecurity incidents taking place around the country, mostly in southern Kandahar province. Uruzgan, Kandahar, Nangarhar, Helmand and Herat were respectively reported as the five most unsafe provinces.

(Independent Advisory Group on Country Information (IAGCI), Country Information (COI) and Guidance to Home Office, Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2015)

Sicherheitslage in Kabul:

Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben (RFE/RL, http://www.rferl.org/, Radio Free Europe/Radio Liberty, 13. Dezember 2014).

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Februar 2015, dass in Kabul im Jahr 2014 insgesamt 31 Selbstmordanschläge verzeichnet wurden. Im Jahr 2013 waren es noch 18 (UNGA, http://www.un.org/ga, 27. Februar 2015, S. 4).

Derselbe Bericht führt an, dass nach einem Anstieg der aufständischen Aktivitäten in Kabul während der Monate Oktober und November 2014 Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte, mit Unterstützung durch die internationalen Truppen, zu einer Reduzierung der Zahl öffentlichkeitswirksamer Operationen der Aufständischen in der Hauptstadt geführt haben. So wurde die Zahl der Selbstmordanschläge von zehn im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf während des Zeitraums Dezember 2014/Jänner 2015 verringert. Ein Rückgang wurde auch bei der Zahl der Angriffe mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen verzeichnet (von 18 im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf im Dezember 2014 und zwei im Jänner 2015) (UNGA, 27. Februar 2015, S. 5).

Die UNAMA erwähnt in ihrem Halbjahresbericht vom August 2015 (Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2015), dass Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe in Städten einen extrem großen Schaden ("extreme harm") verursacht haben, vor allem in den Städten Kabul, Laschkar Gah und Dschalalabad. In Kabul wurden bei zwölf Vorfällen 42 ZivilistInnen getötet und 260 weitere verletzt (UNAMA, http://unama.unmissions.org/, August 2015, S. 49).

Ereignisse von Jänner bis August 2015 in Kabul:

AUGUST 2015

Am 22. August wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi unweit eines Kabuler Krankenhauses zwölf Personen getötet und mindestens 60 weitere verletzt. Bei dem Angriff wurden drei US-amerikanische Mitarbeiter des US-Unternehmens DynCorp International getötet, bei den meisten Opfern handelt es sich allerdings um afghanische ZivilistInnen (RFE/RL, 23. August 2015).

Am 10. August ereignete sich Behördenangaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf einen Kontrollposten vor dem Kabuler Flughafen, bei dem sieben ZivilistInnen getötet wurden. Einem Vertreter des Innenministeriums zufolge befinden sich sowohl ZivilistInnen als auch Angehörige der Sicherheitskräfte unter den Opfern (RFE/RL, 10. August 2015).

Am 7. August wurden bei mehreren Bombenexplosionen in Kabul 51 Personen getötet. Es handelte sich damit um den Tag mit den meisten Todesopfern in der afghanischen Hauptstadt seit dem Ende des Kampfeinsatzes der NATO im Dezember 2014 und um die ersten großangelegten Angriffe Aufständischer in Kabul seit der Verkündung des Todes von Taliban-Anführer Mullah Omar.

Bei der ersten Explosion, die sich kurz nach Mitternacht im Zentrum Kabuls unweit einer Militärbasis ereignete, wurden 15 ZivilistInnen getötet und 240 weitere verletzt. Weniger als 24 Stunden später wurden 27 PolizeischülerInnen und ZivilistInnen getötet, als sich ein mit Polizeiuniform bekleideter Selbstmordattentäter vor dem Eingang der Kabuler Polizeiakademie in die Luft sprengte. Auch Camp Integrity, eine Basis US-amerikanischer Spezialkräfte, wurde zum Ziel eines Angriffs. Bei dem Angriff auf die Basis wurden neun Personen getötet, darunter ein NATO-Soldat. Die Taliban haben sich, wie meistens, wenn viele ZivilistInnen zu den Opfern zählen, vom ersten Bombenangriff distanziert, sich jedoch zu den beiden anderen Angriffen bekannt (AFP, Agence France-Presse, http://reliefweb.int/report/afghanistan/51-dead-hundreds-wounded-lethal-wave-kabul-bombings, 8. August 2015).

JULI 2015

Am 16. Juli wurden bei einem Bombenanschlag auf ein Polizeifahrzeug in Kabul zwei ZivilistInnen verletzt (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, 20. Juli 2015, S. 1).

Am 13. Juli berichtet RFE/RL, dass in Kabul zwei unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen unmittelbar hintereinander explodiert sind. Bei den Explosionen wurde niemand verletzt (RFE/RL, 13. Juli 2015).

Am 7. Juli haben Bewaffnete ein Gebäude in einem Gebiet, das sich unweit einer Einrichtung des afghanischen Geheimdienstes befindet, gestürmt. Der Vorfall ereignete sich nur Stunden nachdem ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi angegriffen hatte. Bei dem Selbstmordanschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, waren laut Polizeiangaben drei Personen verletzt worden, darunter mindestens ein(e) ZivilistIn (RFE/RL, 7. Juli 2015).

JUNI 2015

Am 30. Juni ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi auf der Kabuler Flughafenstraße, unweit der US-amerikanischen Botschaft. Laut Angaben des Innenministeriums wurden bei dem Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, mindestens ein(e) ZivilistIn getötet und 19 weitere verletzt (RFE/RL, 30. Juni 2015).

Am 22. Juni berichtet BBC News, dass laut Angaben des Innenministeriums ein koordinierter Taliban-Angriff auf das afghanische Parlament in Kabul mit der Tötung aller sechs Angreifer geendet hat. Die Angreifer hatten zuvor eine Autobombe gezündet, das Parlamentsgelände gestürmt und ein Gebäude neben dem Parlament eingenommen. Berichten zufolge wurden bei dem Angriff mindestens 18 Personen verletzt (BBC News, 22. Juni 2015).

AFP schreibt über denselben Vorfall, dass laut Angaben der Polizei bzw. des Gesundheitsministeriums zwei ZivilistInnen, ein Kind und eine Frau, getötet und 31 weitere Personen verletzt wurden. Dem stellvertretenden Sprecher des Innenministeriums zufolge wurde der Angriff von sieben Bewaffneten verübt (AFP, 22. Juni 2015).

MAI 2015

Am frühen Morgen des 27. Mai endete laut Angaben des stellvertretenden Innenministers ein mehrstündiges Feuergefecht mit Aufständischen, die ein Gästehaus im diplomatischen Viertel angegriffen hatten, mit dem Tod der vier Angreifer. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannten, wurde niemand verletzt oder getötet, da es der Polizei anscheinend gelungen war, die Aufständischen vor Erreichen des Gästehauses zu stoppen. Laut Angaben aus afghanischen und westlichen Sicherheitskreisen handelte es sich bei dem angegriffenen Gästehaus um das Rabbani-Gästehaus, einem Hotel, das der Familie des früheren Präsidenten und derzeitigen Außenministers Afghanistans Salahuddin Rabbni gehört. Das Rabbani-Gästehaus, auch als Hotel Heetal bekannt, ist bei AusländerInnen beliebt (RFE/RL, 27. Mai 2015).

Am 19. Mai wurden bei einer Explosion in der Nähe eines belebten Einkaufsviertels mindestens fünf Personen getötet. Laut Angaben des Sprechers der Kabuler Polizei ereignete sich die Explosion auf dem Parkplatz des Justizministeriums. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag und gaben an, weitere RichterInnen und Staatsanwälte und Staatsanwältinnen töten zu wollen (RFE/RL, 19. Mai 2015).

Am 17. Mai ereignete sich in der Nähe des Eingangs des internationalen Flughafens in Kabul ein Selbstmordanschlag, bei dem drei Personen, darunter ein britischer Staatsangehöriger und zwei afghanische Jugendliche, getötet und 18 weitere verletzt wurden. Der Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, zielte auf ein Fahrzeug der Europäischen Polizeimission (BBC News, 17. Mai 2015).

Am 14. Mai wurde der oberste Staatsanwalt der Provinz Paktia, Najibullah Sultanzoi, von einem unbekannten Angreifer vor seinem Haus in Kabul erschossen. Die Taliban bekannten sich zu der Tat (RFE/RL, 15. Mai 2015).

Am 13. Mai ereignete sich ein Angriff auf das Hotel Park Palace, in dem viele AusländerInnen auf den Beginn eines Konzerts warteten. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannten, wurden 14 Personen, darunter sowohl afghanische ZivilistInnen als auch ausländische StaatsbürgerInnen, getötet. Noch fünf Stunden nach Beginn des Angriffs wurden Schüsse aus der Richtung des im Zentrum Kabuls gelegenen Gästehauses vernommen. Einigen Berichten zufolge befanden sich unter den Toten auch zwei mutmaßliche Angreifer, die laut Polizei erschossen wurden, bevor sie einen Selbstmordanschlag verüben konnten (BBC News, 14. Mai 2015).

Am 10. Mai wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Bus laut offiziellen Angaben drei Personen getötet und mindestens 16 weitere verletzt. Der Bus transportierte Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft von ihrer Arbeit nach Hause. Bei dem Vorfall handelte es sich um den zweiten derartigen Vorfall in Kabul innerhalb einer Woche (AFP, 10. Mai 2015).

Am 4. Mai ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf einen Bus, in dem Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft zur Arbeit transportiert wurden. Bei dem Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, wurden laut offiziellen Angaben ein(e) ZivilistIn getötet und 15 weitere verletzt (AFP, 4. Mai 2015).

APRIL 2015

Am 10. April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (RFE/RL, 10. April 2015).

MÄRZ 2015

Am 29. März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat (RFE/RL, 29. März 2015).

Am 25. März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der Kabuler Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt (RFE/RL, 25. März 2015).

Am 18. März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in Kabul durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (RFE/RL, 19. März 2015).

Am 7. März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet (BBC News, 10. März 2015).

FEBRUAR 2015

Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (AFP, 26. Februar 2015).

Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17. Februar 2015).

JÄNNER 2015

Am 29. Jänner hat ein afghanischer Soldat Berichten zufolge drei US-amerikanische Unternehmer am Militärflughafen von Kabul getötet und eine weitere Person verletzt. Laut Angaben eines Beamten der afghanischen Luftwaffe ist das Motiv für die Tat unklar (RFE/RL, 29. Jänner 2015).

Am 25. Jänner explodierte am Stadtrand von Kabul ein Lastwagen, der zuvor von der Polizei an der Einfahrt in die Stadt gehindert worden war. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers wurden bei der Explosion, die in der Nähe des Militärflughafens stattfand, zwei Personen verletzt (RFE/RL, 25. Jänner 2015).

Am 13. Jänner wurden laut Polizeiangaben bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe eine Person getötet und drei weitere verletzt. Einem Polizeisprecher zufolge handelte es sich bei allen Opfern um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (RFE/RL, 13. Jänner 2015).

Am 10. Jänner wurde der Trainer der afghanischen Fußball-Nationalmannschaft, Mohammad Yousef Kargar, von Unbekannten mit einem Messer angegriffen und verletzt. Zu dem Vorfall, bei dem es sich um das Resultat eines persönlichen Konflikts handeln könnte, wurde eine Untersuchung eingeleitet (RFE/RL, 11. Jänner 2015).

Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP (AFP, 5. Jänner 2015).

(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, letzte Aktualisierung 31. August 2015

http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm)

Korruption

Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten.

Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgesetzt (FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014).

Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI - Transparency International:

Corruption by Country / Territory - Afghanistan vom 3.12.2013; vgl. FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014).

Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014).

Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan vom 21.1.2014).

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan vom 7.11.2014: E-Mail an die Referentin).

Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft von 8.2014).

Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB - World Bank: Afghanistan Economic Update vom 8.4.2014).

Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von Schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012.

Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderungen während der andauernden Transition ausgesetzt (Staatendokumentation von 3.2014: Afghanistan; 2014 and beyond).

Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen.

Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land.

Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen.

Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.

Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA - Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014).

Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014; vgl. WB - Worldbank: Afghanistan at a glance vom 15.3.2014).

64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB - Worldbank: Afghanistan at a glance vom 15.3.2014).

Rückkehrfragen:

Die Zahl der freiwilligen afghanischen Rückkehrenden ist in den vergangenen Jahren bis Ende 2014 aufgrund der Unsicherheiten wegen des nahenden Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte stetig gesunken. Seit dem Terroranschlag in Peschawar vom 16. Dezember 2014 ist die Zahl der afghanischen Rück-kehrenden aufgrund des erhöhten Drucks seitens der pakistanischen Regierung rasant angestiegen. Von Januar bis Juli 2015 sollen über 73'000 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt sein.

Die Situation für Rückkehrende bleibt weiterhin schwierig. Der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und anderen Dienstleistungen ist teilweise erschwert. Aufgrund der fehlenden Netzwerke ist es äußerst schwierig, eine Verdienstmöglichkeit und eine Unterkunft zu finden. Die Unterstützung durch Hilfswerke mit Nahrungsmitteln oder Bargeld hat eher symbolischen Wert. Während der afghanische Staat kaum in der Lage ist, die Rückkehren-den wirksam zu unterstützen, können auch die humanitären Organisationen auf-grund der zurückgehenden finanziellen Mittel diese Rolle immer weniger erfüllen.

Gemäss UNAMA wurden im ersten Halbjahr 2015 aufgrund des bewaffneten Konflikts rund 103'000 Personen intern vertrieben (+ 43 Prozent IDPs). Mitte Juli 2015 soll die Anzahl der IDPs in Afghanistan die Zahl von 945'600 bereits überschritten haben. Die größten Fluchtbewegungen fanden im Nordosten des Landes (Kunduz und Badakhshan) sowie im Süden in Helmand statt. Über die Hälfte der IDPs lebt in den vier Provinzen Herat, Helmand, Nangarhar und Kandahar. Als Ursachen für die interne Vertreibung werden militärische Operationen sowie Drohungen und Einschüchterungen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen genannt. IDPs sehen sich mit Diskriminierung, unzulänglichen sanitären Einrichtungen und fehlenden Grunddienstleistungen konfrontiert und verfügen nur über beschränkte Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu verdienen, was oft zur erneuten Vertreibung führt. Gewalt gegen Frauen steigt in IDP-Camps an.

Gemäß US Department of State bleibt die Aufnahmekapazität für Rückkehrende weiterhin tief.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Afghanistan - Update - Die aktuelle Sicherheitslage - 13. September 2015)

Sicherheits- und Versorgungslage im Distrikt Hisarak, Provinz Naghahar und in Kabul laut Sachverständigengutachten:

Die Sicherheitslage in Hisarak ist sehr prekär und dort herrschen quasi die Taliban. D.h. die meisten Dörfer dieses Bezirkes werden von den Taliban beeinflusst und teils auch kontrolliert. Das Distriktszentrum ist in der Hand der Regierung, aber solche Distriktszentren befinden sich in einem Ausnahmezustand. Schon 2013 hat der Distriktschef von Hisarak die Regierung um die Militärunterstützung gebeten und sich dahingehend geäußert, dass Hisarak kurz vor dem Fall in die Hände der Taliban stehen würde (siehe Internetquelle zur Sicherheitslage in Hisarak: Beilage 2 zu OZ 11Z).

Im Jahre 2015 haben die Taliban noch mehr Geländegewinne gemacht und ihr Umgang mit der Bevölkerung in diesen Regionen, wie in Herak in der Provinz Nangarhar ist noch brutaler geworden. Im Jahre 2015 sind hunderte Zivilisten von den Taliban auf brutalste Art getötet worden. Auch Seit Anfang Jänner 2016 werden Kriege zwischen verschiedenen Taliban-Gruppen einerseits und zwischen den Taliban und der Nationalarmee andererseits gemeldet und es wird berichtet, dass die Taliban die Bevölkerung der Provinz Nangarhar weiterhin schwer beschädigen, sodass inzwischen tausende Menschen, aus diesem Distrikt, zu internen Flüchtlingen geworden sind.

Nicht nur in der Provinz Nangarhar, sondern in mehr als 25 Provinzen gibt es Kriege zwischen den Taliban und der Nationalarmee. Die meisten Distrikte im Süden, Osten und in Nordafghanistan werden von den Taliban beherrscht und stehen unter der direkten Bedrohung der Taliban (siehe Internetquelle Beilagen 3-6 zu OZ 11Z).

In Nordafghanistan gibt es in manchen Provinzen wie Kunduz, in Faryab, Baghlan und in manchen Distrikten von Takhar und Badakhshan weiterhin Auseinandersetzungen zwischen der Armee und den Taliban. Die Hauptverbindungen zwischen den Provinzen in Nordafghanistan sind von den Taliban gefährdet und die für die Taliban als Feind erachteten Zivilisten werden unter verschiedenen Vorwänden von den Taliban aus den Reisebussen und Taxis herausgezerrt, manche der Zivilisten werden mitgenommen oder gleich erschossen.

Die Stadt Kabul war von 9/2015 bis Ende Dezember ruhig und seit Ende Dezember/Anfang Jänner 2015/2016 finden Selbstmordanschläge vor den ausländischen Konsulaten in den Militärbasen und staatlichen Institutionen und Restaurants, wo die Ausländer verkehren, statt. Bei allen diesen Anschlägen fallen Zivilisten zum Opfer (siehe Internetquelle Beilagen 7 und 8 zu OZ 11Z).

Die Situation in Kabul ist zwar nicht so dramatisch wie in Nangarhar und die Opfer der Selbstmord- und Raketenanschlägen sind nicht hoch und die Taliban können nicht die Bezirke der Stadt kontrollieren, aber die Menschen in Kabul sind sehr beunruhigt und besorgt, wann es wieder einen Talibananschlag geben wird.

Die afghanische Behörde im Allgemeinen und die Sicherheitskräfte im Besonderen sind nicht in der Lage, adäquat der Bevölkerung in den Städten zu helfen, sie sind korrupt und sie sind nicht in der Lage den betroffenen Menschen rechtzeitig Hilfe zu leisten. Außerhalb der Städte kann die Behörde auf keinen Fall die Bevölkerung vor den Angriffen der Taliban schützen. Es kommt in der letzten Zeit oft vor, dass die Taliban eine Stadt einnehmen und verwüsten, dann kommt die Armee, um nach mehreren Tagen Kampf gegen die Taliban die verwüstete Stadt oder die Distriktzentren zu befreien (siehe Internetquelle Beilage 6 zu OZ 11Z, welche auf die Einnahme der Provinzhauptstadt Kunduz durch die Taliban hinweist).

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des, den Beschwerdeführer betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.

2.2.1. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf den von ihm vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich gemachten glaubhaften Angaben. Inhaltlich bestätigt in Bezug auf die Herkunftsregion wurden diese Umstände durch die Aussagen des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen. Bezogen auf die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren gilt dessen Identität aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts somit als erwiesen.

Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens im Wesentlichen übereinstimmende und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Namen, der Muttersprache, seiner Herkunftsregion samt Geburts- bzw. Wohnort und seinem mehrjährigen sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Schulbesuch. Auch die Namen seiner Kernfamilie (Eltern, Geschwister) sowie den Namen seines im gemeinsamen Haushalt wohnenden Onkels väterlicherseits nannte der Beschwerdeführer mehrmals spontan und gleichlautend. Ausführlich und im Einklang mit seinen bisherigen Aussagen vor der belangten Behörde schilderte der Beschwerdeführer gleichfalls die Wohnsituation im elterlichen, mindestens 6 Zimmer großen Haus und die dortigen Lebensumstände seiner unmittelbaren Familie. Weiters nannte er in der mündlichen Verhandlung die Namen der fünf Brüder seiner Mutter und führte aus, diese sowie weitere, zum Teil entferntere Verwandte wären zum Zeitpunkt seiner Ausreise ebenfalls in seinem Heimatdistrikt wohnhaft bzw. aufhältig gewesen. Übereinstimmend und inhaltlich konkret gestalteten sich ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner schon in jungen Jahren begonnenen und über mehrere Jahre andauernden Beschäftigung im Geschäft seines Vaters sowie zur Lebenssituation seines Onkels väterlicherseits, welcher die familieneigenen Grundstücke landwirtschaftlich bewirtschaftet. Diese Aussagen stellen sich vor dem Hintergrund der örtlichen Herkunft des Beschwerdeführers und der seiner Familie, und den dort überwiegend anzutreffenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen als dem Grunde nach nachvollziehbar und plausibel dar. Auf den Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen konkreten Fluchtgründen sowie auf die von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren ausgeschlossene Vulnerabilität des Beschwerdeführers aus diesen Gründen im Herkunftsland war infolge der nunmehr reduziert zu beurteilenden Anträge nicht mehr näher einzugehen.

Nicht zugestimmt werden kann der belangten Behörde, die in ihrer Entscheidung die persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan verneint. Bezogen auf die vorgebrachten und dem Grunde nach nicht vorweg als unplausibel bewertbaren Fluchtgründe, ist eine Gefährdung des Beschwerdeführers in seinen Rechten gemäß Art 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 der Protokolle zur EMRK verletzt zu werden zumindest vorstellbar. Obwohl im vorliegenden Fall nicht auszuschließen ist, dass sich Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in der Heimatregion aufhalten, bedarf es für eine erfolgreiche Rückkehr nach Afghanistan allgemein und insbesondere in die Provinz Nangarhar sowohl einer ausreichenden Sicherheit im Allgemeinen als auch bezogen auf die persönliche Grundversorgung. Der dem Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige ging zwar auch zunächst davon aus, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines dort bestehenden Familienhintergrundes möglich sein sollte in seiner Heimatregion wirtschaftlich zu überleben, beurteilte aber die dortige Sicherheitslage als sehr prekär und schloss weder Angriffe der Taliban auf die dort lebende Bevölkerung bzw. den Beschwerdeführer noch entsprechende Folgen auf deren körperliche Unversehrtheit aus. Zudem betonte der Sachverständige, dass die staatlichen Sicherheitskräften nicht in der Lage seien, den Beschwerdeführer vor Angriffen regierungsfeindlicher Kräfte, wie den Taliban, zu schützen. Auch ein Überleben des Beschwerdeführers in der Hauptstadt Kabul verneinte der Sachverständige unter Hinweis auf die nur "mittelmäßige" wirtschaftliche Situation seiner sich möglicherweise noch in Hisarak aufhaltenden Familienangehörigen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nur wenige Jahre eine Schule besuchte und über keine spezifische berufliche Ausbildung verfügt. Bis zu seiner Flucht hat er nach seinen durchaus glaublichen Angaben ausschließlich im Geschäft des Vaters im Verkauf mitgearbeitet und hat daher keine geeignete Fachausbildung bzw. sonstige fachlichen Fähigkeiten, die ihn in die Lage versetzten könnten, in Kabul oder einer anderen Großstadt Arbeit zu finden. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt nach sachverständiger Schätzung derzeit bei ca. 60%, sodass der auf sich allein gestellte Beschwerdeführer in Kabul ohne Arbeitsstelle nicht in der Lage wäre seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Diese in der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen zu Protokoll gegebenen gutachterlichen Äußerungen sind plausibel und nachvollziehbar. Sie spiegeln sich im Übrigen in den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden zuvor dargestellten aktuellen Länderinformationen wieder. So zählte der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers von Jänner 2014 bis Oktober 2014 zu den volatilsten der Provinz Nangarhar. Der Großteil an sicherheitsrelevanten Zwischenfällen wurde in den südlichen und östlichen Landesteilen Afghanistans gemeldet, auf die Provinzen Kandarhar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar entfällt ein Anteil von 44,5%. Vor allem die paschtunischen Landesteile gelten als "überwiegend nicht kontrollierbar" oder sogar als "nicht kontrollierbar". Häufig kommt es zu militärischen Operationen, die zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung führen. Insbesondere in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Nuriastan sind noch weitere andere regierungsfeindliche Kräfte neben den Taliban aktiv. Anhänger des IS erzwangen zum Beispiel unter anderem in der Provinz Nangarhar im Herbst 2015 die Schließung von 57 Schulen, wovon etwa 30.000 Kinder betroffen sind. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen und auch den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Umstände erscheint eine Gefährdung seiner Person in seinen Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 der Protokolle der EMRK verletzt zu werden, dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht als unwahrscheinlich.

Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.05.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufsbehörde vom Berufungswerber). In diesem Sinne machte der Beschwerdeführer vor allem in Bezug auf seine individuelle Lebenssituation in Afghanistan, als auch die seiner engen, mit ihm dort bis zu seiner Ausreise gemeinsam lebenden Familienangehörigen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in sich stimmige und schlüssige Angaben. Diese Aussagen waren widerspruchsfrei und authentisch. Sie sind vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse allgemein und infolge der speziellen Situation des Beschwerdeführers plausibel und nachvollziehbar. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass diesem Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit beizumessen ist.

2.2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in der östlichen Provinz Nangarhar bzw. in der Hauptstadt Kabul im Besonderen beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Darüber hinaus erstattete die Sachverständige, Dr. Sarajuddin RASULY in der mündlichen Verhandlung ein ausführliches Gutachten, insbesondere zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in dessen Heimatprovinz sowie den aktuellen Verhältnisse in Kabul.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.

Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I.:

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm. § 8 Abs 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

In der gegenständlichen Fallkonstellation sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer gegeben:

Aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den aktuellen spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan, insbesondere zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Provinz Nangarhar und der Hauptstadt Kabul, ergeben sich konkrete Hindernisse betreffend die sofortige Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat. Zwar ist der Beschwerdeführer ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass seine grundsätzliche Fähigkeit am Erwerbsleben in Afghanistan teilnehmen zu können, dem Grunde nach vorauszusetzen ist. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar stammt, wo er das gesamte Leben bis zu seiner Ausreise verbracht hat. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion bestünden für den Beschwerdeführer in Gestalt von möglicherweise dort verbliebenen Familienmitgliedern, gewisse familiäre Anknüpfungspunkte, doch ist vor allem in der Provinz Nangarhar die Sicherheitslage als besonders schlecht zu beurteilen. Aufgrund der vorliegenden aktuellen Länderberichte ist - wenn auch nicht für das gesamte Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - insbesondere zum Osten des Landes auszuführen, dass, nachdem die regierungsfeindlichen Gruppen ihren Fokus zunehmend dorthin verlagerten hatten, die gewaltsamen Auseinandersetzungen rasant zugenommen haben. Nangarhar ist aufgrund seiner Lage im Nordosten, an der Grenze zu Pakistan, sehr umkämpft und die höchst instabile politische Situation führt zudem dazu, dass die Sicherheitslage dort nicht nur nach wie vor prekär ist, sondern sich auch zunehmend verschlechtert. Die steigende Anzahl von Zwischenfällen, vor allem auch im Distrikt Hisarak, mit vielen zivilen Opfern spiegelt die zunehmende Gewaltsituation im alltäglichen Leben wieder. Demzufolge ist nicht nur von der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen in Nangarhar auszugehen, sondern es gestalten sich auch die allgemeinen Lebensbedingungen und vor allem die ausreichende Versorgung mit Nahrung, Wohnraum und Ärzten bzw. Medikamenten als sehr schwierig.

Als interne Fluchtalternative käme in der Regel die Hauptstadt Kabul in Betracht, jedoch sind im Ergebnis keine Anhaltspunkte dafür hervor gekommen, dass der Beschwerdeführer etwa in Kabul oder in einer anderen Gegend Afghanistans, derzeit erfolgreich Fuß fassen könnte. Mehrfach und übereinstimmend gab der Beschwerdeführer an, seit mehr als einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner Familie bzw. seinem Onkel väterlicherseits mehr zu haben. Auch zu den aktuellen Aufenthaltsorten sonstiger Verwandte konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers erscheinen diese Aussagen im Ergebnis vorstellbar und glaubhaft. Als Rückkehrer in Kabul oder in eine andere Großstadt wäre daher der Beschwerdeführer völlig auf sich allein gestellt. Neben den notorisch für außerhalb des Familienverbandes lebende Personen auftretenden Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art, welchen der Beschwerdeführer ausgesetzt wäre, käme hinzu, dass er weder über die für ein Leben in Kabul oder in einer anderen Großstadt notwendigen örtlichen Kenntnisse verfügt, noch - da er sich bisher am Land, in seinem Heimatdorf in der Provinz Nangarhar aufgehalten hat - er auf Erfahrungen betreffend das Leben in einer Großstadt und die dort üblichen Umstände bzw. Gebräuche zurückgreifen kann. Mangels Hinweisen auf sich in Kabul befindliche, mit dem Beschwerdeführer verwandte Personen oder sonstige Angehörige, kann dort ebenfalls nicht von einer Absicherung im Familienverband oder Angehörige bzw. Freunde ausgegangen werden. Als Ungelernter mit geringer Schulbildung und mangels vorhandener sozialer Kontakte, könnte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zB nach Kabul daher nicht seine täglichen Grundbedürfnisse ausreichend befriedigen oder sich eine neue Existenzgrundlage aufbauen.

Als maßgeblich ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich, solange es ihm aufgrund seines Wohnortes möglich gewesen ist, einen Deutschkurs besucht hat und in der mündlichen Verhandlung großes Interesse daran gezeigt hat, Deutsch und einen Beruf zu erlernen. Vorübergehend hat er auch ehrenamtlich Gartenarbeiter für die Gemeinde verrichtet. Seine Freizeit verbringt der Beschwerdeführer auch mit Österreichern und hat somit bislang, wenn auch noch kleine, jedoch jedenfalls Schritte zu seiner Integration gesetzt.

Zudem kann, wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer seine Heimatprovinz Nangarhar sicher erreichen kann. Die Sicherheitslage ist derzeit nicht nur in ganz Afghanistan prekär, sondern in 15 Provinzen des Landes herrscht aktiver Krieg zwischen den Terroristen und der afghanischen Armee. Gleichzeitig stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel, auch für nicht völlig alleinstehende Rückkehrer oft als nur unzureichend dar. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hält sich in Grenzen. Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, sind mangels Integrationsmöglichkeiten in ihren Heimatregionen dazu gezwungen aus ihrer Heimat wieder zu fliehen. Rückkehrer, welchen etwa in ihnen unbekannten Großstädten ein soziales oder familiäres Netzwerk fehlt, sind großen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt, da Afghanen vorwiegend auf den Schutz des Familienverbandes zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens angewiesen sind. Angesichts der im Allgemeinen, als auch insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers Nangarhar immer noch instabilen politischen Lage ist eine ausreichende staatliche Unterstützung nicht wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer, der sich bereits seit längerer Zeit nicht mehr in Afghanistan aufhält, wird im Fall seiner Rückkehr, wenn überhaupt, nur sehr schwer Anschluss an seine Familie finden können, weshalb er sowohl aus Sicherheitsgründen, als auch aus Gründen der Versorgung in ernste Schwierigkeiten geraten würde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint deshalb derzeit als nicht zumutbar.

Aufgrund dieser Umstände ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, dem Beschwerdeführer zur Verfügung stünde.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Einbeziehung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Sachverhaltskonstellation nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen würde. Diese maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden, ist für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten, weshalb für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II.:

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gegeben.

Daher war gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

2.3.4. Zu Spruchpunkt B):

Da die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2016 zurückgezogen wurde, war das diesbezüglich anhängige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hiermit einzustellen.

2.3.5. Zu Spruchpunkt C):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Fragen die Tatfrage im Vordergrund.

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