W166 2123088-1•BVwG W166 2123088-1
W166 2123088-1Tribunal administratif fédéral26 avr. 2016
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W166 2123088-1/4E
BEScHLuss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 31 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde), Landesstelle Wien, ein, und legte einen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Geburtsurkunde, einen Meldezettel und eine Bestätigung über einen Ambulanzbesuch vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Folgende Gesundheitsschädigungen wurden am 4.Mai 2011 erhoben:
1. Zustand nach Leberentzündung....40 %
2. Mittelgradige hochtonbetonte Innenohrstörung beidseits...20 %
3. Deformierung der kleinen Fingergelenke....10 %
Gesamt-GdB: 40 v.H.
Im Gegensatz zu einem weiteren Vorgutachten aus dem Jahre 2004 hatte sich die damals die chronische Hepatitis welche 2004 mit einem GdB von 70 v.H. gebessert.
Zwischenanamnese: Nun wieder Verschlechterung hinblicklich der Lebererkrankung. Eine Ende 2014 durchgeführte Ultraschalluntersuchung ergab eine beginnende Zirrhose. Cholestaseparameter schon über Monate erhöht. Ansonsten keine Änderung im Gesundheitszustand.
Derzeitige Beschwerden:
"Seit Jahren bin ich in ständigen Kontrollen wegen der Lebererkrankung. Im Jahre 2014 wurde eine beginnende Leberzirrhose festgestellt. Ich muss nun aus diesem Grunde eine Prednisolonmedikation einhalten. Bezüglich der Depression gebe ich eine Stabilisierung bekannt. Ich habe nur selten psychiatrische Kontrollen. Keine Psychotherapie mehr. Ich muss auch derzeit keine einschlägige Medikation einnehmen."
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Ursofalk, Prednisolon 25 mg Bezafibrat 24 mg, Cal-D-Vita.
Ständige Kontrollen an der gastroenterolog. Amb. XXXX zumindest in 3-monatigen Abständen, PA, FA f. Neurologie und Psychiatrie.
Hilfsmittel: ///
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Abl. 52 - XXXX- Gastroenterologie vom XXXX - Diagnose: Beginnende Zirrhose, erhöhte Cholestaseparameter,
beigebrachter laborchemischer Befund vom 8XXXX: Gamma-GT 206, GPT 48,
GOT 42, alkalische Phasphatase 192, sowie geringe Verringerung des Albuminspiegels in der Elektrophorese.
Untersuchungsbefund:
Klinischer Status - Fachstatus:
Größe: 160 cm.
Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal.
Drüsen: Keine suspekten LKN.
Ohren: Es wird kein Hörapparat verwendet.
Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.
Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.
Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.
Thorax:
Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.
Auskultation: Vesikuläratmen.
Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.
Perkussion: Normale Grenzen.
Auskultation: VA.
Puls: 72/min.
Abdomen:
Leber: Am Rippenbogen, druckdolent, keine sonstigen Auffälligkeiten.
Milz: Nicht palpabel.
Rectal: Nicht durchgeführt.
Nierenlager: Frei.
Wirbelsäule: Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule unauffällig.
Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 5 cm.
Extremitäten:
Obere Extremitäten: Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke frei.
Die kleinen Fingergelenke sind beidseits deformiert, schmerzhaft, Faustschluss beidseits leicht kraftvermindert.
Untere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der unteren Gliedmaßen.
Fußpulse: Beidseits tastbar.
Varizen: Keine.
Ödeme: Keine.
Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig.
Status Psychicus: ///////
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Beginnende Leberzirrhose. Unterer Rahmensatz, da gering erhöhte Leberfunktionsparameter und erhöhte Cholestaseparameter, jedoch ohne sonstige nachgewiesene Schädigungen
30
2
Mittelgradige hochbetonte Innenohrstörung beidseits.
12.02. 01 Tabelle Kolonne 3, Zeile 3
20
3
Arthrotische Deformierung der kleinen Fingergelenke Unterer Rahmensatz, da glaubhaft chronische Schmerzsymptomatik und rezidivierende Belastungseinschränkung
10
4
Depression Unterer Rahmensatz, da stabilisiert und regelmäßige Medikation.
10
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Gegenüber dem Vorgutachten erstmalige Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung. Das Leiden des VGA unter Pkt. 1 "Zustand nach Leberentzündung" hat sich zwar verschlechtert, und es ist nunmehr eine beginnende Leberzirrhose verifiziert, jedoch ist infolge der neuen EVO das Leberleiden mit einem GdB von 30 % einzuschätzen. Die übrigen Leiden sind unverändert. Aufgrund der neuen Leidenskonstellation Reduktion des Gesamt GdB auf 30 %.
Dauerzustand."
Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens seien dem beigelegten Sachverständigengutachten zu entnehmen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit dem Wortlaut: "Anbei neue Befunde" bei der belangten Behörde ein, und legte einen Bericht über einen Ambulanzbesuch sowie Terminbestätigungen vor.
Dieses von der belangten Behörde als "Beschwerde" bezeichnete Schreiben wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt am 15.03.2016 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 01.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag betreffend das am XXXX eingebrachte Anbringen mit folgendem Wortlaut übermittelt:
"Ihr beigelegter Antrag (Beschwerde) vom XXXX weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgende Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."
Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 05.04.2016 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw. Verbesserung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Da das Anbringen der Beschwerdeführerin vom XXXX lediglich den Wortlaut "Anbei neue Befunde" enthält, und weder den angefochtenen Bescheid noch die belangte Behörde bezeichnet sowie keinerlei Beschwerdegründe enthält, kann das Anbringen der Beschwerdeführerin vom XXXX seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden, und es erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 05.04.2016 nachweislich zugestellt.
Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw. Verbesserung.
Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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