BVwG W133 2012510-1

W133 2012510-1Tribunal administratif fédéral26 avr. 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W133 2012510-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2012510.1.00

Spruch

W133 2012510-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.09.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 45 Bundesbehindertengesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführerin wurde am 09.07.1999 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), ein Behindertenpass mit einem zum damaligen Zeitpunkt festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt.

Am 06.02.2001 wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin in ihrem Behindertenpass mit 60 v.H. neu festgesetzt.

Am 14.01.2009 erfolgte eine weitere Neufestsetzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin in ihrem Behindertenpass auf 70 v. H.

Zuletzt stellte die Beschwerdeführerin am 03.02.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass und legte medizinische Befunde vor.

Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.03.2014 erstatteten Gutachten vom 30.04.2014 wurde folgendes Begutachtungsergebnis medizinisch festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Psoriasisarthritis Mittlerer Rahmensatz, da generalisierter Gelenksbefall mit Funktionseinschränkungen im Bereich der Finger und vor allem im Bereich der Kniegelenke

02.02. 03

60%

2

Degenerative und entzündliche Fußskelettveränderungen beidseits Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittelgradige Funktionseinschränkungen und mäßige Gangbildbeeinträchtigung

02.05. 36

30%

3

Polyneuropathie Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung ohne motorisches Defizit

04.11. 01

10%

4

Chronische unspezifische Colitis Oberer Rahmensatz, da wiederholt Durchfälle, jedoch guter Ernährungszustand und kein sicherer Nachweis einer spezifisch entzündlichen Darmerkrankung.

07.04. 04

20

Der Gesamtgrad

der Behinderung wurde mit 70 v.H. beurteilt. Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Leiden 3 und 4 erhöhten nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Es sei keine einstufungsrelevante Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten mit näherer Begründung als uneingeschränkt zumutbar erachtet. Das Vorliegen von Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung wurde wegen Erkrankungen des Verdauungssystems mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bejaht.

Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.07.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrem Schreiben von 18.07.2014 mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden. Sie erhob Einwendungen insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung ihrer chronischen Arthrose, welche ihr sehr große Schmerzen bereite. Es sei ihr nicht möglich, kurze Strecken ohne große Schmerzen zu bewältigen. Die ständigen Schmerzen und die Erschöpfung bewirkten Colitisschübe. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sie auch Trägerin von Osteosynthesematerial im rechten Daumengrundgelenk und in den rechten und linken Zehengelenken sei. Sie leide unter massivem Kraftverlust in beiden Händen und könne keine Haltestange in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend umfassen. Sie verfüge auch über keinen festen Stand und eingeschränkte Kraft in den Beinen. Sie ersuche um neuerliche Prüfung und um Korrektur des Gesamtgrades der Behinderung und der beantragten Zusatzeintragung. Dem Schreiben legte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Befunde bei.

Aufgrund der Einwendungen befasste die belangte Behörde neuerlich den ärztlichen Dienst und ersuchte um gutachterliche Stellungnahme.

In einer Stellungnahme vom 28.07.2014 führte der Chefarzt des Ärztlichen Dienstes zusammengefasst aus, es gelte unverändert die von der Sachverständigen vorgenommene Beurteilung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2014 wurde - ohne Spruchpunkttrennung - der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin 70 % beträgt. Weiters wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ebenfalls abgewiesen. Die Behörde stützte den Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.09.2014 fristgerecht die nunmehr zu beurteilende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird nach Darstellung der bislang gestellten Anträge zusammengefasst vorgebracht, die Begründung, es lägen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, sei nicht korrekt. Die Beschwerdeführerin habe massive Probleme beim Stiegen Steigen und müsse sich abstützen, um diese zu bewältigen. Stiegen dürften auch nicht zu hoch sein. Zu Hause und am Dienstort habe die Beschwerdeführerin einen Lift zur Verfügung. Sie verfüge wegen der Instabilität in den Knien und der Polyneuropathie über keinen festen Stand und es sei ihr wegen eines inkompletten Faustschlusses auch nicht möglich, Haltestangen vorschriftsmäßig zu benützen. Sie sei, wie ihrem Entlassungsbericht der REHA zu entnehmen sei, für ca. 200m behelfsfrei mobil. Dass sie ihr Leben ohne die Hilfe staatlicher Einrichtungen oder karitativer Einrichtungen bei voller Berufstätigkeit führen könne, verdanke sie ihrer Bereitschaft, Schmerzen und Entbehrungen zu akzeptieren und der ungeteilten Hilfe der Familie und von Freunden. So würden ihr tägliche Arbeiten wie Wohnungsputz, Einkauf etc. abgenommen. Im Anschluss listete die Beschwerdeführerin die Daten ihrer Operationen beginnend mit 1980 chronologisch sowie die von ihr eingenommenen Medikamente auf. Der Beschwerde wurde der ärztliche Entlassungsbericht einer REHA-Klinik vom 04.09.2014 beigelegt.

In mehreren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin neue medizinische Befunde nach und ersuchte um baldige Erledigung.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge weitere medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin ein. Im allgemeinmedizinischen Gutachten erfolgte auch eine Aufnahme und Einbeziehung der Ergebnisse des unfallchirurgischen Gutachtens. Beide Gutachten wurden nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erstattet. Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.11.2015, vidiert von der Ärztlichen Leiterin am 25.01.2016 (im Folgenden als Gutachten vom 25.01.2016 bezeichnet), wurde nach Darstellung des klinischen Status und der Untersuchungsergebnisse zu den Funktionseinschränkungen auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"....Beurteilung und Begründung:

1

Psoriasis-Arthritis. Wahl der Position mit dem mittleren Rahmensatz, da generalisierter Gelenksbefall mit Funktionsbehinderungen, insbesondere an den Händen und Kniegelenken, rechts wurde zwischenzeitlich eine Totalendoprothese implantiert, mit Gangbildstörung und Gangleistungsminderung.

02.02.03.

60%

2

Degenerative und entzündliche Fußskelettveränderungen beidseits. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da derzeit geringe Entzündungsaktivität und mäßige Funktionsbehinderung.

02.05. 36

30%

3

Unspezifische chronische Colitis. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da wiederholt Durchfälle, jedoch guter Ernährungszustand und kein sicherer Hinweis einer spezifischen entzündlichen Darmerkrankung.

07.04.04.

20%

4

Polyneuropathie. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da Sensibilitätsstörungen ohne motorisches Defizit.

04.11.01.

10%

b. Einschätzung

und Begründung des Gesamt-GdB:

Der Gesamt-GdB sind Siebzig von Hundert (70.V.H).

Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird. Begründung: da eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken.

c. Ausführliche Stellungnahme, ob und gegebenenfalls inwiefern im aktuell erhobenen klinischen Befund im Vergleich zum Gutachten vom 08.10.2012 (Abl.

129-133f-Akt) eine Veränderung des Leidenszustandes (Verbesserung/Verschlechterung) anzunehmen ist.

Zwischenzeitlich wurde eine Arthroskopie (2014) des rechten Kniegelenks durchgeführt, sowie eine Implantation einer Knietotalendoprothese rechts (3/2015). Eine relevante Veränderung des Leidenszustandes im Sinne einer wesentlichen Verbesserung oder auch Verschlechterung ist nicht eingetreten, wobei eher noch von einer weiteren Verbesserung auszugehen ist.

2. Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel - wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

  • Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen, und wie sich diese auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auswirken. Auch ist Stellung zu nehmen auf allfällige Schmerzzustände (Art und Ausmaß), welche speziell mit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel einhergehen.

a) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Nein. Eine relevante Beweglichkeitseinschränkung an den Gelenken der unteren Extremitäten besteht nicht. Die Beine können jeweils im Stehen vom Boden abgehoben werden. Die Muskulatur der Beine ist nicht auffällig verschmächtigt. Dadurch ist eine kurze Gehstrecke in einem Aktionsradius von rund 10 Minuten entsprechend einer Entfernung von 300 bis 400 Meter möglich und zumutbar. Niveauunterschiede können überwunden werden. Gehbehelfe werden nicht verwendet

b) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 56-58

In Übereinstimmung mit dem fachärztlichen orthopädischen Gutachten, Dr. K., FA für Unfallchirurgie vom 01.12.2015, sind die Einwendungen betreffend der Probleme beim Stiegensteigen nachvollziehbar. Klinisch zeigt sich keine relevante Instabilität an den Kniegelenken. Die angesprochene Polyneuropathie ist in einem Befund von 9/2012 dokumentiert. In allen übrigen, vor allem späteren Befunden, allerdings nicht mehr erwähnt. Das Gangbild war soweit ausreichend sicher, Gehbehelf ist keiner erforderlich. Dieser wäre allerdings ein zumutbares Hilfsmittel um die Gangsicherheit und die Gehstrecke zu erhöhen und würde die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht im hohen Ausmaß erschweren.

Die Greiffunktionen beider Hände sind soweit gut erhalten.

Eine adäquate Schmerztherapie kann eine Schmerzreduktion auf ein erträgliches Maß ermöglichen.

Somit ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremtäten sowie der Wirbelsäule vor, so dass ein Zurücklegen einer kurzen Gehstrecke selbstständig möglich ist. Das selbstständige Ein- und Aussteigen ist ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen möglich.

c) Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden Abl. 59-66.

Im Entlassungsbericht SKA, Rehabilitation Thermenhofe Warmbad Villach vom 04.09.2014, wird eine behelfsfreie Wegstrecke von über 30 Minuten angegeben. Entsprechend der Erfahrung des Gutachters, Dr. K., führt dieser an, dass nach Implantation einer Knietotalendoprothese von einer gleichen Wegstrecke auszugehen ist. Die in diesem Befund und auch in den Einwendungen angeführten Beschwerden an den Hüften sind nachvollziehbar und in Leiden 1 mitberücksichtigt, allerdings ist eine gute Beweglichkeit in den Hüften erhalten, jedenfalls keine erhebliche Einschränkung darstellt.

d) Ausführliche Begründung einer allfälligen von dem erstinstanzlichen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung.

Es findet sich auch nach Implantation einer Knietotalendoprothese im klinischen Befund keine abweichende Beurteilung.

.........

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2016 wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Mit Schreiben vom 17.03.2016 nahm die Beschwerdeführerin zu den Gutachten Stellung. Darin bemängelt die Beschwerdeführerin das Ergebnis der Gutachten und führt zusammengefasst aus, es sei augenscheinlich, dass die Beantwortung der Fragen durch Ärzte bis auf jedes Wort ident sei, obwohl es zwei unabhängige Gutachter sein sollten und diese von zwei verschiedenen Fachrichtungen kämen. Laut Medieninformationen werde laut Verordnung chronisch Kranken, die Beschwerdeführerin leide an Psoriasisarthritis und Morbus Crohn, der Vermerk der "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass zuerkannt. Sie ersuche nochmals ihren Antrag auf Zuerkennung des Eintrages "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" zu überprüfen und stattzugeben. Der Beschwerde wurde ein Röntgenbefund vom 11.02.2016 beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist seit 09.07.1999 Inhaberin eines Behindertenpasses.

Am 14.01.2009 erfolgte eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin in ihrem Behindertenpass auf 70 v. H.

Zuletzt stellte die Beschwerdeführerin am 03.02.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. Psoriasis-Arthritis,

  2. degenerative und entzündliche Fußskelettveränderungen beidseits,

  3. unspezifische chronische Colitis,

  4. Polyneuropathie.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten vom 01.12.2015 und vom 25.01.2016 (Vidierungsdatum) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 70 v. H.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor; diesbezüglich wird auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Ausstellung eines Behindertenpasses im Jahr 1999, der Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und über das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung und die Feststellung zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf die beiden durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, des Facharztes für Unfallchirurgie vom 01.12.2015 und der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.01.2016. Beide Gutachten basieren auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. In beiden Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden und mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Gutachter berücksichtigten auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und die von ihr im Verfahren erhobenen Einwendungen und nahmen zum Vorgutachten Stellung.

Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.01.2016 wird nachvollziehbar ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 70% beträgt, da die führende funktionelle Einschränkung unter der Position 1 durch Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht wird. Dass die Gutachterin bei den festgestellten Einzelgraden der weiteren beiden Funktionseinschränkungen von jeweils "lediglich" 10% bzw 20 % und der Art der Leiden zum Schluss kommt, dass die Leiden 3 und 4 zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades führen, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht, ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar.

Beide Gutachter erklären hinsichtlich der einzelnen Leiden ihre Einstufungen ebenfalls nachvollziehbar und zutreffend und begründen schlüssig ihre Einschätzungen, die im Ergebnis auch mit der Beurteilung im Gutachten vom 30.04.2014, welches dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt worden war, übereinstimmen.

Der von der Beschwerdeführerin im Verfahren mehrmals geäußerte Einwand, beim Gehen und auch im Alltag unter Schmerzen zu leiden, wurde - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - von den Gutachtern bei der Wahl der Einzeleinschätzungen unter den Pos.Nummern 1 und 2 sehr wohl berücksichtigt und hatte daher auch - bei den gewählten Einzelgraden von 60 % (Pos.Nr. 1) bzw 30% (Pos.Nr. 2)- einen nicht unmaßgeblichen Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung.

Dem Einwand in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.03.2016, dass es augenscheinlich sei, dass die Fragebeantwortungen durch die beiden Gutachter teilweise vollkommen ident seien, ist zu entgegnen, dass im zusammenfassenden Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.01.2016 auch die fachspezifischen Beurteilungen des Facharztes für Unfallchirurgie mitaufgenommen und mitberücksichtigt worden sind und um jene Beurteilungen und Einschätzungen ergänzt wurden, welche nicht in den Fachbereich des Unfallchirurgen gefallen sind. Dass im zusammenfassenden Gutachten auch die Formulierungen aus dem unfallchirurgischen Gutachten mitübernommen worden sind, ist daher nicht zu beanstanden.

Die aktuellen Gutachten berücksichtigen auch die zwischenzeitlich durchgeführte Arthroskopie des rechten Kniegelenks sowie eine Implantation einer Knietotalendoprothese rechts (3/2015). Eine relevante Veränderung des Leidenszustandes im Sinne einer wesentlichen Verbesserung oder auch Verschlechterung ist jedoch aktuell dadurch nicht eingetreten, wobei die Gutachterin im Gutachten vom 25.01.2016 noch von einer weiteren Verbesserungsmöglichkeit ausgeht. Auch die medizinische Beurteilung hinsichtlich der unspezifischen chronischen Colitis erweist sich als nachvollziehbar und richtig, zumal im Rahmen der persönlichen Untersuchung ein guter Ernährungszustand objektiviert werden konnte und kein sicherer und objektivierter Hinweis auf eine spezifische entzündliche Darmerkrankung bislang vorliegt, insbesondere sind bislang keine chronischen Schleimhautveränderungen durch entsprechende ärztliche Befunde dokumentiert.

Betreffend die beantragte Zusatzeintragung kommen beide aktuellen Gutachten - ebenso wie die Gutachterin im Verfahren der belangten Behörde - zur übereinstimmenden Beurteilung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zumutbar sei und begründen diese Beurteilung auch nachvollziehbar. Zu Recht berücksichtigen die aktuellen Gutachten auch die Therapieoption der Einnahme von Schmerzmitteln. Auf Grund der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung und der vorliegenden Befunde war für beide Gutachter eine entscheidungsrelevante Beweglichkeitseinschränkung an den Gelenken der unteren Extremitäten nicht objektivierbar. Die Beine konnten jeweils im Stehen vom Boden abgehoben werden. Die Muskulatur der Beine wurde bei der Untersuchung als nicht auffällig verschmächtigt wahrgenommen. Dadurch - so die nachvollziehbare Begründung der Gutachter - ist eine kurze Gehstrecke in einem Aktionsradius entsprechend einer Entfernung von 300 bis 400 Metern möglich und zumutbar. Niveauunterschiede können überwunden werden. Gehbehelfe wurden nicht verwendet. Diese Beurteilungen widersprechen auch nicht den vorgelegten Befunden: Im Abschlussbericht des von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde selbst vorgelegten Entlassungsberichtes der REHA-Klinik vom 04.09.2014 wird dazu sogar ausgeführt, dass eine Beschwerderückläufigkeit eingetreten ist, wechselnde Beschwerden erst bei längeren Wegstrecken von über 30 Minuten auftraten, für die Beschwerdeführerin keine Behelfe erforderlich waren und sie in der Verrichtung des Alltags stets selbständig war.

Klinisch zeigte sich im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen auch keine relevante Instabilität an den Kniegelenken. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Polyneuropathie ist in einem Befund von 9/2012 dokumentiert, konnte jedoch von den Gutachtern in den übrigen, vor allem späteren Befunden nicht objektiviert werden und konnte somit auch nicht in höherer Form - als ohnehin berücksichtigt - eingeschätzt werden. Das Gangbild war im Rahmen der Untersuchungen ausreichend sicher, Gehbehelf war keiner erforderlich. Dieser wurde von den Gutachtern nachvollziehbar als ein zumutbares Hilfsmittel erachtet, um die Gangsicherheit und die Gehstrecke zu erhöhen, und würde die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht in hohem Ausmaß erschweren.

Im Rahmen der persönlichen Untersuchungen wurde die Greiffunktionen beider Hände von den Gutachtern nachvollziehbar als soweit gut erhalten beurteilt, dass ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist. Eine adäquate Schmerztherapie kann eine Schmerzreduktion auf ein erträgliches Maß ermöglichen.

Nach den nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilungen liegen keine entsprechend erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor, sodass ein Zurücklegen einer kurzen Gehstrecke selbstständig möglich ist. Das selbstständige Ein- und Aussteigen ist ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen möglich. Die bestehenden Leiden bewirken nicht solch erhebliche Funktionsstörungen, die für die beantragte Zusatzeintragung erforderlich wären; diesbezüglich wird auch auf die noch folgende rechtliche Beurteilung verwiesen.

Die Gutachter begründen nachvollziehbar, warum sie aus medizinischer Sicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Innerhalb von rund zwei Jahren wurden somit im gesamten Verfahren insgesamt drei Sachverständigengutachten nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin eingeholt und erfolgten darin im Ergebnis der Beurteilungen übereinstimmende medizinische Feststellungen hinsichtlich der relevanten Fragen des Gesamtgrades der Behinderung und der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Im Rahmen des Parteiengehörs wurden keine Befunde vorgelegt, die dem Ergebnis der Begutachtung widersprechen oder dieses widerlegen würden. Auch der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Radiologiebefund vom 11.02.2016 zeigt keine entscheidungsrelevante abweichende Beurteilung im Vergleich zu den Befunden, die bereits in den beiden aktuellen Gutachten vom 01.12.2015 und vom 25.01.2016 berücksichtigt wurden.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten vom 01.12.2015 und vom 25.01.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach wie vor 70 v.H. beträgt und ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist.

Zu den von der Beschwerdeführerin mehrfach ins Treffen geführten Schmerzen beim Gehen wird darauf hingewiesen, dass nach § 1 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen keine therapeutische Option mehr offen sein darf. Dies ist im Beschwerdefall - wie oben bereits ausgeführt wurde - aber nicht durch medizinische Befunde objektiviert. Es können daher die bei der Beschwerdeführerin auftretenden Schmerzen schon aus diesem Grund keine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigen. Dies wurde auch in den zu Grunde gelegten Gutachten korrekt beurteilt. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde nicht belegt. Es liegt im Beschwerdefall auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung vor.

Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde, konnten die Funktionseinschränkungen an den unteren und oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin in den vorliegenden Gutachten nicht in jener Schwere beurteilt werden, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigen würden. Gleiches gilt für die unspezifische chronische Colitis-Erkrankung. Die diesbezüglichen gutachterlichen Beurteilungen werden - wie oben ausgeführt wurde - als richtig, widerspruchsfrei und schlüssig erachtet.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der genannten Verordnung liegen im Beschwerdefall ebenfalls nicht vor.

Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen des Verfahrens nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften.

Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt und der Gesamtgrad der Behinderung nach wie vor 70 v.H. beträgt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung und die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Im gegenständlichen Fall wurden die Fragen der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung und der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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