BVwG W124 1314279-2

W124 1314279-2Tribunal administratif fédéral26 avr. 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit

Texte intégral

BVwG W124 1314279-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.1314279.2.00

Spruch

W124 1314279-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 Abs. 3

BFA-Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zu erteilen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hat am XXXX sein Heimatdorf in Indien verlassen und stellte am XXXX beim Bundesasylamt, Aussenstelle XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 8 Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX,

XXXX abgewiesen.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus". Dieser Antrag wurde am XXXX mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35 gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 iVm § 41a Abs.9 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.

Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde am XXXX mit Bescheid des Bundesministerium für Inneres XXXX, gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG

zurückgewiesen.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiss-Rot-Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens i.S. des Art 8 EMRK. Dem Antrag wurde ein nicht in allen Punkten vollständig ausgefüllter Vorvertrag beigelegt, eine Bestätigung des ÖSD vom XXXX, dass der Beschwerdeführer die Prüfung für das B1 Zertifikat Deutsch bestanden hat, vorgelegt. Darüber hinaus legte dieser eine Bestätigung als unterstützendes Mitglied des Wiener Roten Kreuzes und mehrere Bestätigungen eines im Monat XXXX und XXXX XXXX erhaltenen Honorars als Zeitungszusteller vor.

Im Schriftsatz vom XXXX wiederholte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter im Wesentlichen den bisherigen Verfahrensgang und verwies im Zusammenhang des am XXXX neuerlich gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus gemäß § 41 a Abs. 9 NAG darauf, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 01.10.2013 vorzulegen, aus dem ersichtlich sei, dass der Einschreiter einer Beschäftigung als Fahrer und Zusteller nachgehen und dabei ein Einkommen in der Höhe von € 1200 netto verdienen könne. Des weiteres wurde auf die B1 Deutschprüfung vom XXXX, der Mitgliedskarte des Wiener Roten Kreuzes vom XXXX und sämtliche Honorarnoten hingewiesen. Aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen (B1 Deutschprüfung, arbeitsrechtliche Vorvertrag) liege auf jeden Fall ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, welcher im Hinblick auf Art. 8 EMRK neu zu bewerten sei. Der Einschreiter sei sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafrechtlich unbescholten, habe die B1 Deutschprüfung bestanden, sei krankenversichert und verfüge über eine qualifizierte Einstellungszusage. Außerdem lebe er seit 13 Jahren in Österreich, habe einen breiten Freundeskreis, wobei ausgeführt werde, dass er im Heimatland keine Familienangehörigen habe.

Im Schriftsatz vom XXXX teilte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter mit, dass im Hinblick der Verfahrensanordnung vom XXXX nachstehende Urkundenvorlage erstattet werde: Erstens Geburtsurkunde samt Foto, beglaubigt von der indischen Botschaft. Zweitens ein Schreiben der Botschaft vom XXXX, wonach der Einschreiter einen Antrag auf Neuausstellung eines Reisepasses bei der Botschaft gestellt habe.

Im Schriftsatz vom XXXX verwies der rechtsfreundliche Rechtsvertreter nach Wiederholung der Ausführungen des Schriftsatzes vom XXXX darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor beinahe elf Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes in zweiter Instanz abgewiesen worden sei. Zur Aussetzungsentscheidung zum Privat und Familienleben wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2004, Zl.2002/21/0065 hingewiesen, wonach eine Ausweisung ihre Wirksamkeit verlieren könne, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des Fremden verschoben hätten (vgl. Erkenntnis vom 24.11.2009, Zl.2009/21/0088 und vom 24.04.2012, Zl. 2009/22/0269).

Seit der Ausweisung des Einschreiters habe sich der Sachverhalt sehr wohl maßgeblich geändert. Der Beschwerdeführer habe sich seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX im Bundesgebiet massiv integriert. Er verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, über die B1 Deutschprüfung, sei Mitglied des Roten Kreuzes und gehe einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nach. Auch seien mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt worden.

Darüber hinaus sei sowohl die Geburtsurkunde in Original als auch ein gültiger Reisepass vorgelegt worden.

Nicht zu übersehen sei auch der nunmehr beinahe elfjährig durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bahnbrechenden Entscheidung vom 02.10.2012, Zl. 2012/21/0044 unmissverständlich festgehalten, dass bei einem über zehnjährigen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet die persönlichen Interessen am weiteren Verbleib in Österreich höher liegen würden, als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, sodass eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, seien derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt nur verhältnismäßig anzusehen.

Der Einschreiter habe die elf Jahre Aufenthalt im Bundesgebiet dazu genützt, um sich zu integrieren. Er spreche hervorragend Deutsch, verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, sei mit dem roten Kreuz in "Verwaltung", sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch gerichtlich unbescholten. Zu seinem Heimatland Indien habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr. Aufgrund dieser Ausführungen würde der Antrag gestellt werden dem Einschreiter den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen.

Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung der Beweisaufnahme übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Schritte gesetzt habe, um sich aus Eigenem einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen, um in weiterer Folge das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Bis zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen habe der Beschwerdeführer, offensichtlich aus Willkür, keinen neuen Reisepass beantragt. Der Beschwerdeführer würde nunmehr eine Kopie seines Reisepasses vorlegen, aus welcher hervorgehe, dass diesen am XXXX ein Reisepass ausgestellt worden sei. Sein Aufenthalt sei seit dem XXXX das Ergebnis seines persönlichen Verhaltens, vor allem des Ignorierens der gegen ihn bestehenden Ausreiseentscheidung. Bereits seit der erstinstanzlichen Asylentscheidung vom XXXX habe dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müssen, dass dieser das österreichische Bundesgebiet verlassen werde müsse.

Der Beschwerdeführer sei erwachsen und habe keinen Anspruch auf Unterstützung des österreichischen Staates. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit sei in seinem Fall nicht gegeben. Laut dem aktuellen Versicherungsdatenauszug sei der Beschwerdeführer seit dem XXXX laufend als gewerblich selbstständig erwerbstätige Person angemeldet. Ersichtlich sei des weiteres, dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein oder nur ein geringes Einkommen erziele. Des weiteres werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht berechtigt gewesen sein. Dem BFA würden auch keine Hinweise darüber vorliegen, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich sei in sein Heimatland zurückzukehren. Eine strafrechtliche Beziehung bzw. politische Verfolgung seiner Person in seinem Heimatland sei nicht ersichtlich. In Österreich würde der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen haben. In der Anlage seien dem Beschwerdeführer die Staatendokumentation seines Heimatlandes zur Kenntnis übermittelt und diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden.

Am XXXX teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer vor ca. elf Jahren in das Bundesgebiet eingereist und einen Asylantrag gestellt habe. Es sei auch richtig, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, somit nach sechs Jahren der Antrag in der zweiten Instanz abgewiesen worden sei. Richtig sei auch, dass am XXXX ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus gemäß § 41a Abs. 9 NAG beim Amt der in der Landesregierung eingereicht worden sei, welche mit Bescheid der MA 35 am XXXX abgewiesen wurden sei.

Nicht richtig sei, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen höher zu werten seien, als die persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Behörde würde die ständige Judikatur des VwGH übersehen, wonach ab einem über zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet die persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib höher zu werten seien, als die Interessen der Republik an der Aufrechterhaltung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen.

Der VwGH habe in seinem Erkenntnis zur Zl. 2012/21/0044 sehr deutlich ausgeführt, dass bei einem über zehnjährigen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet die persönlichen Interessen am weiteren Verbleib im Bundesgebiet höher liegen würden, als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, so dass eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei. Nur dann, wenn der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, seien derartige Ausweisungen auch nach so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit über elf Jahren im Bundesgebiet und habe sehr wohl die Zeit genutzt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Darüber hinaus seien sämtliche Unterlagen vorgelegt worden.

In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift gab dieser auf Vorhalt, dass seine Deutschkenntnisse für die Tatsache, dass er über ein Deutschdiplom auf dem Niveau B1 verfüge, unzureichend Deutsch spreche, an, dass er den ganzen Tag und die ganze Nacht arbeiten würde. Er würde nicht so gut Deutsch sprechen, da in der Pizzeria alle Punjabi reden würden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinerlei Arbeitsaufnahme berechtigt sei, gab dieser an, dass er eine kleine Transportfirma habe und die Buchhaltung bis jetzt nichts gegen seine Arbeit gesagt habe.

Hinsichtlich der Aufzeichnung des Versicherungsdatenauszuges, aus dem hervorgehen würde, dass er kein oder nur ein sehr geringes Einkommen erziele, gebe der Beschwerdeführer an, dass er € 650 an Sozialversicherung zahle. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer versichert sei, würde vom BFA nicht in Frage gestellt werden. Der Beschwerdeführer könne sich seinen Lebensunterhalt durch seine Arbeit finanzieren. Er sei der Meinung, dass er einer legalen Beschäftigung nachgehen würde. Wenn ihm vorgehalten werde, dass seine Aussage unglaubwürdig erscheinen würde, da er schon einmal von der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, gab dieser an, dass er erst nach der Kontrolle seine Firma gegründet habe. Er habe diese Firma deshalb gegründet, damit dies dem Gesetz entspreche. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er deshalb nicht nachgekommen, weil er in Indien über kein Vermögen verfügen würde und seine Mutter krank sei. Überdies würde Indien über kein Sozialversicherungssystem verfügen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs.11 Z 2 AsylG 2005, BGBl.I Nr. 100/2005 AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen(Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen. Gemäß 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG 2005 würde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt traf nach Darstellung des Verfahrensganges umfangreiche Feststellungen zur Situation in Indien. Betreffend der Identität seiner Person stellte das BFA fest, dass mangels vorgelegter Originaldokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht verstehe. Die vom Beschwerdeführer angeführte Identität würde daher als Verfahrensidentität geführt werden. In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, es sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer weigern würde, seinen Reisepass im Original dem BFA vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe seinen Reisepass im Original bisher nicht vorgelegt, sei seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich mehrfacher nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen (Verfahrensanordnung vom 19.02.2015) für seinen verfahrensgegenständlichen Antrag, nicht ausreichend nachgekommen, obwohl ihm dies nach Ansicht der Behörden aufgrund der Aktenlage durchaus möglich und zumutbar gewesen sei.

Seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens sei der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe keine Schritte im Hinblick auf eine freiwillige Ausreise nach Indien gesetzt. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet unter keinen Umständen verlassen wolle und alles daran setzen würde im österreichischen Bundesgebiet zu verbleiben. Neben der Stellung eines ungerechtfertigten Asylantrages und dem Antrag bei der MA 35 sei der gegenständliche Antrag bereits der dritte Versuch seinen illegalen Aufenthalt auf eine legale Basis zu stellen ohne seiner Ausreiseverpflichtung Folge leisten zu wollen.

Weder in seinem Antrag noch in seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer angeführt über familiäre Bindungen zu verfügen und habe dies auch vom BFA nicht festgestellt werden können. In seiner Antragsbegründung habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben einen breiten Freundeskreis zu haben, so dass er sich hier zu Hause fühle. Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht in sein Familienleben eingreifen. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass eine legal erfolgte berufliche Integration der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Im Falle des Beschwerdeführers könne dies nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei im Jahr XXXX, während eines laufenden Asylverfahrens, bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden, welche er nach den Bestimmungen des AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.

Am XXXX habe der Beschwerdeführer einen Gewerbeschein "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen... bis 3500 kg" erhalten. Mit diesem Gewerbeschein sei der Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen. Zu seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit sei jedoch zu erwähnen, dass die Auslieferung von Speisen und Getränken für einen gastronomischen Betrieb laut Rechtsprechung keine selbstständige Tätigkeit darstellen würde. Zu erwähnen sei auch, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit mit rechtskräftigem negativem Abschluss seines Asylverfahrens hätte einstellen müssen, da ihm danach auch die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet gewesen sei. Ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, einer Beschäftigung nachzugehen. Das Betreten des Beschwerdeführers bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung durch einen Beamten der Landespolizeidirektion oder des Finanzamtes sei, aufgrund seiner eigenen Aussage, nicht notwendig. Dem Auszug des Versicherungsdatenblattes sei keine Beitragsgrundlage zu entnehmen. Das BFA gehe daher aufgrund des begründeten Verdachtes, dass der Beschwerdeführer entweder keine Steuererklärung abgegeben habe oder kein bzw. nur ein sehr geringes Einkommen erzielen würde, von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit aus. Im Zuge des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Magistratsabteilung 35 vom XXXX habe der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Nachweis dafür bringen können, dass dieser durch die Ausübung des Kleintransportgewerbes selbsterhaltungsfähig sei. Eine Änderung dieses Umstandes sei nicht ersichtlich. Eine relevante berufliche Integration, welche der gegenständlichen Entscheidung entgegenstehen würde, sei im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Auf den in seinem Antrag beigelegten Vorvertrag habe der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch, soweit das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommen würde. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Rote Kreuz finanziell einmal unterstützt habe, könne kein Grund für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels sein. Zusammenfassend könne im Falle des Beschwerdeführers kein schützenswertes Privatleben festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verfüge weder über legale berufliche noch über familiäre Bindungen zum Bundesgebiet. Familiäre Bindungen seien vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Ein breiter Freundeskreis, wie der Beschwerdeführer dies in seinem Antrag bezeichne, sei eine normale Entwicklung eines längerfristigen Aufenthaltes und keine Besonderheit. Auch eine relevante sprachliche Integration sei im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX habe das BFA festgestellt, dass die Deutschkenntnisse (sprechen und verstehen), im Hinblick auf die Tatsache, dass dieser im Besitz eines Sprachdiploms auf B1 sei, unzureichend sei. Dem B1 Zertifikat aus dem Jahr XXXX sei zu entnehmen, dass dieser bei der Prüfung lediglich 189,5 Punkte von max. 300 erreicht habe. Zu erwähnen sei, dass eine Mindestpunkteanzahl von 180 zu erreichen sei.

Selbst wenn man von einer berücksichtigungswürdigen Integration ausgehen würde, so sei in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.06.2010, U 614/10 zu verweisen, worin der VfGH ausführt, dass, wenn man auch in einem hohen Maß an Integration ausgeht, der alleine durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkte Aufenthalt kein Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber dem sich rechtstreu verhaltenden Fremden führen.

Zu erwähnen sei hier nochmals, dass das Gewicht der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration, sowie dass durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet angesichts der ständigen Judikatur des VwGH maßgebend dadurch gemindert sei, wenn der Fremde zum Aufenthalt in Österreich lediglich während seines Asylverfahrens, sohin aufgrund eines Antrages, welcher durch seine Person letzten Endes ungerechtfertigt gestellt worden sei, temporär lediglich gewesen sei.

Zusammenfassend müsse darauf hingewiesen werden, dass die Stellung des Asylantrages des Beschwerdeführers lediglich dazu gedient habe ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Hierfür würde das in Österreich bestehende Asylsystem missbraucht werden.

Hinsichtlich der Bindungen zu seinem Heimatstaat gab der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom XXXX an, dass er keine Familienangehörige in Indien haben würde. Entgegen dieser Behauptung könne dem Bescheid der Wiener Landesregierung, MA 35, vom XXXX entnommen werden, dass sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch der Onkel des Beschwerdeführers in Indien aufhältig sei. Im Antrag vom XXXX habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass sich seine Eltern in seinem Heimatland befinden würden. Zuletzt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich auch seine Mutter in seinem Heimatland befinden würde. Damit sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über familiäre Bindungen verfügen würde. Selbst wenn der Beschwerdeführer mittlerweile über keine familiären Bindungen zu seinem Heimatland Indien verfügen würde, sei zu erwähnen, dass er erwachsen und in einem arbeitsfähigen Alter sei. Er habe keinen Anspruch auf die Unterstützung durch eine andere Person. Anhand seines Aufenthaltes in Österreich, zu welchem der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen verfügen würde, sei ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer als alleinstehenden Mann durchaus möglich sei in einem für ihn fremden Land zu leben. Es sei daher für diesen kein ernsthaftes Problem in seinem Heimatland Indien Fuß zu fassen, da er der Landessprache mächtig sei und sich in einem arbeitsfähigen Alter befinden würde.

Der Beschwerdeführer habe seit rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens die bestehende Ausreiseverpflichtung missachtet und versuche nunmehr mit seinem zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels seiner Ausreiseverpflichtung nicht Folge leisten zu müssen. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen, dass sowohl über seinen Asylantrag, als auch über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom XXXX rechtskräftig negativ entschieden worden sei und er nicht davon ausgehen habe können, dass irgendein weiteres behördliches Verfahren zu seinen Gunsten ausgehen würde. Zusammengefasst sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet seine Aufenthaltsdauer ausgedehnt habe. Der Aktenlage sei nicht zu entnehmen, dass sich das Privat-, oder Familienleben des Beschwerdeführers seit rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens oder dem Verfahren bei der MA 35 derart geändert habe, dass die nunmehrige Aufenthaltsbeendigung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat oder Familienleben darstellen würde.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser führte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter aus, dass die Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit der Begründung zurückweise, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die Kopie seines gültigen Reisepasses und seiner Geburtsurkunde vorgelegt. Warum die Vorlage des Originalreisepasses notwendig sei, sei nicht nachvollziehbar und mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die Nichtvorlage des Originalreisepasses bedeute nicht, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht bestehe und er am Verfahren nicht mitgewirkt habe. Außerdem habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht belehrt, dass die Nichtvorlage des Original Reisepasses zu einer Zurückweisungsentscheidung führen würde. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen dem Beschwerdeführer dahingehend entsprechend zu belehren. Die belangte Behörde erlasse eine Überraschungsentscheidung, zumal bei der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme keine diesbezügliche Belehrung erfolgt sei.

Auch die Frage, ob das Privat-, und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden sei, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen seien, sei bei der Abwicklung in Betracht zu ziehen gewesen (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B1150/07-9).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch hinsichtlich des VfGH müsse der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung sei gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einen gerechten Ausgleich zwischen einerseits dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat-und Familienlebens und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden habe. Dabei variiere der Ermessenspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und müsse in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Unter Privatleben seien nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen die für das private Leben eines jeden Menschen konstitutiv sein zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme den Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wesentliche Rolle zu.

Für den Aspekt des Privatleben spiele zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlege, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornehme (Vgl. dazu Peter Chvosta, die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007 852ff).

Allerdings sei nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert sei, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei (VwGH vom 17. Dezember 2007, 2006/01/0126).

Gemäß der aktuellen Judikatur des VfGH sei die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt sei und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert worden sei (VwGH vom 07.10.2010, B9 150/2010).

Der Beschwerdeführer habe am XXXX, somit vor beinahe elf Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des AsylGH zur Zl. XXXX am XXXX in zweiter Instanz abgewiesen worden sei, gestellt.

Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 26.02.2004, Z. 2002/21/0065 ausgesprochen, dass eine Ausweisung ihre Wirksamkeit verlieren könne, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des Fremden verschoben hätten (vgl. das Erkenntnis vom 24. November 2009, Zl. 2009/21/0088 und vom 24.04.2012, Zl. 2009/22/0269). Seit der Ausweisung des Einschreiters habe sich der Sachverhalt maßgeblich geändert.

Seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom XXXX und dem ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet massiv integriert. Er verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, über die B1 Deutschprüfung und sei Mitglied des Roten Kreuzes. Auch seien mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt worden. Somit liege eine positive Zukunftsprognose vor. Der VwGH habe im Erkenntnis zu Ro 201422/0032 zur Zukunftsprognose Stellung genommen. Mit dieser habe sich die belangte Behörde kaum beschäftigt.

Die Feststellung der belangten Behörde auf Seite 33 des Bescheides, der Beschwerdeführer hätte keinen Anspruch auf das Arbeitsverhältnis, sollte ein solches nicht zu Stande kommen, sei nicht richtig. Dieser habe sehr wohl einen Rechtsanspruch auf das Arbeitsverhältnis, da dies dem Sinn und Zweck eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages entspreche. Wenn die belangte Behörde Zweifel an der Plausibilität des Arbeitsvorvertrages gehabt hätte, dann wäre sie verpflichtet gewesen einen informierten Vertreter als Zeugen einzuvernehmen. Zum Beweis dafür, dass die Einstellzusage der Firma weiterhin aktuell sei, würde die Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma beantragt.

Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unbescholten und habe sowohl die Geburtsurkunde in Original als auch einen gültigen Reisepass in Kopie vorgelegt.

Nicht zu übersehen sei auch der nunmehr beinahe elfjährige durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet. Der VwGH habe in seiner Entscheidung vom 02.10.2012, Zl. 2012/21/0044 unmissverständlich festgehalten, dass bei einem über zehnjährigen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet die persönlichen Interessen am weiteren Verbleib im Bundesgebiet höher liegen würden, als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, so dass eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei. Nur dann, wenn der Beschwerdeführer, die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sei eine derartige Ausweisung ausnahmsweise auch nach so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen.

Der Beschwerdeführer habe natürlich diese elf Jahre im Bundesgebiet dazu genützt, um sich zu integrieren. Er spreche hervorragend Deutsch, verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, sei Mitglied des Roten Kreuzes und sowohl verwaltungsstrafrechtlich also gerichtlich strafrechtlich unbescholten. Außerdem verfüge er über einen breiten Freundeskreis. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des §§ 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohl des Landes, ergebe, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, sondern vielmehr als unverhältnismäßig zu betrachten sei.

Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers sei durchgehend und im vorliegenden Fall auf die Verfahrensdauer des Asylverfahrens in keiner Weise den Beschwerdeführer anzulasten. Insofern bestehen wesentliche Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthalts von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahrens abgedeckt werde (VfGH vom 07.10.2010, wegen 950/10) und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes gekommen sei, etwa weil sich jemand dem Verfahren entzogen oder hintereinander mehrere Asylanträge gestellt habe (VfGH vom 12. Juni 2010/13/10).

Am XXXX fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, welche folgenden verlauf nahm:

......

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Punjabi.

R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: Punjabi.

R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.

R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF: Ich kann an der heutigen Verhandlung teilnehmen.

Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.

R: Sie sind auch darüber informiert worden, dass ein Rechtsberater von der Diakonie teilnehmen kann. Sind Sie mit dieser/diesem in Verbindung getreten?

BFV: Es wird auf die Teilnahme einer Rechtsberatung XXXX verzichtet.

Eröffnung des Beweisverfahrens

Zum bisherigen Verfahren:

Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BAA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht.

R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

R: Welcher Religion gehören Sie an?

BF: Meine Religion ist der Hinduismus. (Antwort auf Deutsch)

R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Der Volksgruppe Chamar.

R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich habe keinen Beruf. (Antwort auf Deutsch)

R: Wie lange sind Sie in die Schule gegangen?

BF: 2005 1 oder 2 Monate im 16. Bezirk (Antwort auf Deutsch)

Frage Wiederholung.

BF: 10 Jahre Grundschule in Indien.

R: Wo haben Sie denn gelebt, bevor Sie Indien verlassen haben?

BF: gibt an die Frage nicht zu verstehen.

Frage wird von Dolmetscherin auf Deutsch wiederholt.

BF: Ich habe im Dorf XXXX gelebt.

R: Haben Sie an dieser Adresse bis zu Ihrer Ausreise aus Indien gelebt?

BF: Ja. (Antwort auf Deutsch)

R: Haben Sie außer der von Ihnen angegeben Adresse noch wo anders in Indien gelebt?

BF: Nein, nur an dieser. (Antwort auf Deutsch)

R: Haben Sie von der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gewohnt?

BF: Versteht Frage nicht

Fragewiederholung durch Dolmetscherin.

BF: Nur mit meiner Mutter. (Antwort auf Deutsch)

R: Haben Sie außer Ihrer Mutter noch andere Verwandte in Indien?

BF: Ja (Antwort auf Deutsch) den Bruder meiner Mutter und die Schwester meiner Mutter.

Der Bruder meiner Mutter ist seit ein paar Jahren tot. (Antwort auf Deutsch)

R: Wie geht es Ihrer Mutter?

BF: Wie alt?

Fragewiederholung durch Dolmetscherin.

BF: Sie hat ein bisschen Herzprobleme.

R: Woher wissen Sie das, dass Ihre Mutter Herzprobleme hat?

Fragewiederholung durch Dolmetscherin.

BF: Sie hatte diese Probleme schon vor meiner Ausreise aus Indien.

R: Wie oft haben Sie mit Ihrer Mutter Kontakt?

BF: Ich rede mit meiner Mutter einmal im Monat (Antwort auf Deutsch).

R: Wie geht es Ihrer Tante?

BF: Die ist auch krank.

R: Woher wissen Sie das?

BF: gibt keine sinnerfassende Antwort.

Fragewiederholung durch Dolmetscherin.

BF: Sie ist halbseitig gelähmt.

R: Lebt Ihre Mutter noch an ihrer ursprünglichen Adresse?

BF: Ja (Antwort auf Deutsch).

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein (Antwort auf Deutsch).

R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein mein Kollege lebt in meiner Wohnung. (Antwort auf Deutsch)

Fragewiederholung durch Dolmetscherin.

BF: Ich habe zwar eine Freundin, aber wir leben nicht zusammen.

R: Was heißt für Sie Sie haben eine Freundin?

BF: Sie ist eine Freundin.

Fragewiederholung durch Dolmetscherin.

BF: Wir sind ein bisschen verliebt ineinander.

R: Wie heißt Ihre Freundin mit Familiennamen?

BF: XXXX.

R: Können Sie die genaue Adresse angeben, wo sie wohnt?

BF: XXXX.

R: Wo genau?

BF: Ich habe die Adresse vergessen. (Antwort auf Deutsch)

R: Haben Sie Kinder?

BF: Nein. (Antwort auf Deutsch)

R: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis?

BF: ja, habe viele.

R: Gehören Ihrem Freundeskreis auf Österreicher an?

BF: Ja (Antwort auf Deutsch)

Fragewiederholung durch Dolmetscherin.

R: Wie viele Österreicher gehören Ihrem Freundeskreis an?

BF: 2 oder 3. (Antwort auf Deutsch)

R: Wie heißen diese 2 oder 3 Österreicher?

BF: Ich weiß nur einen Namen. Einer heißt "XXXX", er wohnt im XXXX, ein anderer heißt XXXX. Er wohnt im XXXX. Der dritte Freund ist mein Nachbar, er hat ein Schnitzelhaus, ich weiß seinen Namen nicht. (Antwort auf Deutsch)

R: Seit wann sind Sie in Österreich?

BF: Seit dem Jahr XXXX. (Antwort auf Deutsch)

R: Seit wann im Jahr XXXX?

BF: Im November. (Antwort auf Deutsch)

R: Haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt?

Fragewiederholung durch Dolmetscherin.

BF: Ja.

R: Wie haben Sie seit Ihrem Aufenthalt in Österreich Ihren Lebensunterhalt bestritten?

Fragewiederholung durch Dolmetscherin.

BF: In der Nacht als Zeitungszusteller und am Tag in der Pizzeria. (Antwort auf Deutsch)

R: Wie heißt die Pizzeria in der Sie arbeiten?

BF: XXXX

R: Seit wann machen Sie die Tätigkeiten?

Fragewiederholung durch Dolmetscherin.

BF: Seit XXXX als Zeitungszusteller und in der Pizzeria arbeite ich seit XXXX. (Antwort auf Deutsch)

R: Üben Sie die Tätigkeit als Zeitungszusteller und die Arbeit in der Pizzeria gleichzeitig aus?

BF: Nein, nicht gleichzeitig, sondern in der Nacht als Zeitungszusteller und am Tag in der Pizzeria.

Auf Nachfrage dies seit dem Jahr XXXX. (Antwort auf Deutsch)

R: Sind Sie bei der Pizzeria angestellt?

Fragewiederholung durch die Dolmetscherin.

BF: Nein, ich bin selbstständig.

R: Welches Gewerbe haben Sie?

BF: Kleintransportfirma. (Antwort auf Deutsch)

BFV legt einen Auszug aus dem Gewerberegister vom XXXX vor, welcher in Kopie als Beilage A zum Akt genommen wird. Außerdem wird eine Abrechnung der XXXX als Beilage B in Kopie zum Akt genommen und eine Bestätigung der "XXXX" für die Zustelltätigkeit vom XXXX, welche als Beilage C in Kopie zum Akt genommen wird.

Dem BF bzw. BFV wird eine Frist bis zum XXXX eingeräumt, sämtliche Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide seit dem Jahr XXXX bis zum Jahr XXXX vorzulegen.

R: In welcher rechtlichen Form wird das Gewerbe betrieben?

BF: Einzelhandel.

R: Was haben Sie während Ihrer Tätigkeit durchschnittlich verdient?

BF: Zwischen XXXX. (Antwort auf Deutsch)

BFV legt Zahlungsbestätigungen der SVA der gewerblichen Wirtschaft für die Jahre XXXX vor, welche als Beilage D in Kopie zum Akt genommen werden.

Dem BF bzw. dem BFV wird eine Frist bis zum XXXX eingeräumt, den aktuellen Versicherungsdatenauszug vorzulegen.

R: Was zahlen Sie Miete?

BF: XXXX.

R: Haben Sie einen Mietvertrag?

Fragewiederholung durch Dolmetscherin.

BF: Ich bin dort nur angemeldet, ich habe keinen Mietvertrag.

Dem BFV wird eine Frist bis zum XXXX eingeräumt, sein Mietverhältnis zu belegen.

R: Wurde das Gewerbe seit der Anmeldung einmal Ruhe gestellt?

BF: Es wurde nicht ruhend gestellt. (Antwort auf Deutsch)

Es wird mit dem BF bzw. BFV vereinbart den vollständigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag bis zum XXXX vorzulegen.

R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF: Ich gehe ein bisschen Fußball spielen, ein bisschen ins Kino und manchmal einkaufen. (Antwort auf Deutsch)

R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs?

Fragewiederholung durch Dolmetscherin.

BF: Jetzt nicht. (Antwort auf Deutsch)

R: In welcher Form sind Sie beim Roten Kreuz tätig?

BF: Ich mache nur eine Spende und helfe dadurch den Leuten. (Antwort auf Deutsch).

R: Sind Sie in einem Verein, bei der Kirche, oder einer Organisation tätig?

BF legt eine Bestätigung der XXXX vor, welche als Beilage E in Kopie zum Akt genommen wird.

R: Was ist das genau?

BF: Das ist ein Tempel.

R: Was machen Sie dort?

BF: Am Sonntag kommen die Leute und beten zu Gott. Dann wird dort etwas gegessen und manchmal hilft man auch Leuten, zB. wenn Flüchtlinge kommen, wird diesen auch etwas zu essen gegeben. (Antwort auf Deutsch)

R: Warum Sind Sie eigentlich nach der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes bzw. nach der negativen Entscheidung über Ihre Rot-Weiß-Rot-Karte ausgereist?

BF: Ich will dieses Land, ich mag Österreich. (Antwort auf Deutsch)

R: Sind Sie in Österreich gerichtlich vorbestraft?

Fragewiederholung durch Dolmetscherin.

BF: Nein.

R: Haben Sie eine schwere Verwaltungsübertretung begangen, zB fahren mit Alkohol am Steuer?

BF: Nein. (Antwort auf Deutsch)

R: Warum haben Sie der Behörde den Reisepass nicht vorgelegt?

Fragewiederholung durch Dolmetscherin.

BF: Ich habe Angst dass sie mich nach Indien zurückschicken.

R: Sie wissen aber, dass Sie am Verfahren mitwirken müssen, ansonsten kann Ihr Antrag zurückgewiesen werden?

Fragewiederholung durch Dolmetscherin.

BF: Ja. (Antwort auf Deutsch)

Es wird in das Original des Reisepasses Einschau genommen. Die Kopie des Reisepasses wird als Beilage F zum Akt genommen.

......."

Am XXXX wurde der Versicherungsdatenauszug vom XXXX, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom XXXX, eine Wohnrechtsvereinbarung und der dazugehörige Mietvertrag und diverse Einkommens und Umsatzsteuerbestätigungen vorgelegt.

Am XXXX wurden von Seiten des rechtsfreundlichen Rechtsvertreter Einkommenssteuerbescheide der Jahre XXXX vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG idF der Asylgesetznovelle 2003 abgewiesen; gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

Eine dagegen am XXXX eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, XXXX vom XXXX gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BG BGBl. I 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, Art 2 BG BGBL. I 100/2005, idF BG BGBl. I 122/2009 abgewiesen.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus" nach dem NAG, welcher mit Bescheid vom XXXX gemäß § 44b Abs. 1 iVm § 41a Abs. 9 NAG abgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde beim Bundesministerium für Inneres wurde am XXXX gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiss-Rot-Karte PLUS".

Der Beschwerdeführer hielt sich somit in der Zeit vom XXXX bis zum XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit dem XXXX durchgängig bis dato in Österreich gemeldet und verfügt hinsichtlich der aktuellen Unterkunft über eine entsprechende Wohnrechtsvereinbarung.

Hinsichtlich der Deutschkenntnisse ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese auf einem Niveau von B1 beherrscht.

Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom XXXX bis zum XXXX im Rahmen der Grundversorgung bei der Gebietskrankenkasse Niederösterreich versichert.

Seit dem XXXX verfügt der Beschwerdeführer über das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt. Das Gewerbe wird vom Beschwerdeführer bis dato durchgehend betrieben. Im Jahr XXXX wurde vom Finanzamt Wien, ein Einkommen aus dem Gewerbebetrieb in der Höhe von XXXX, im Rahmen der Festsetzung der Einkommenssteuer, herangezogen. In der beim zuständigen Finanzamt eingebrachten Einkommenssteuererklärung wurde für das Jahr XXXX ein Betrag von XXXX angeführt. Gleichzeitig wurden die monatlichen Abrechnungen mit den Vertragspartnern aus Zustelltätigkeiten mit dem Beschwerdeführer der Jahre XXXX und des laufenden Jahres XXXX vorgelegt.

Darüber hinaus unterliegt der Beschwerdeführer seit dem XXXX bis dato einer Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Der Beschwerdeführer verfügt somit über einen alle Risiken abdeckenden Kranversicherungsschutz, der in Österreich leistungspflichtig ist. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag als Fahrer und Zusteller einer Pizzeria mit der Bedingung, dass dieser bis zum XXXX sämtliche Unterlagen, welche für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses notwendig sind, vorzulegen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem den BVwG vorliegenden Verwaltungsakt und den Ausführungen in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich durch die Einsicht des in der Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten Orginalreisepasses, welcher in Kopie zum Akt genommen wurde.

Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage eines Sprachdiploms des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) vom XXXX auf Niveaustufe B1 sowie durch den vom erkennenden Richter in der Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck unter Beweis stellen können, dass dieser über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt, wenngleich für die Festigung der Fertigkeit der deutschen Sprachkenntnisse weitere qualifizierte Kurse notwendig sind.

Dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX bis dato als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger versichert ist, ergibt sich einerseits aus dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom XXXX und den in der Verhandlung vor dem BVwG beigelegten Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom XXXX.

Die Berechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt wurde durch die Kopie eines Auszuges aus dem Gewerberegister belegt.

Das Jahreseinkommen ergibt sich durch die Vorlage der Einkommenssteuerbescheide der Jahre XXXX und der eingebrachten Einkommenssteuererklärung aus dem Jahr 2015 bzw. an den Vertragspartner des Beschwerdeführers ausgestellten Rechnungen im Jahr 2015 bzw. bis dato. Das vorvertragliche Arbeitsverhältnis als unselbständig erwerbstätiger Fahrer bzw. Zusteller ergibt sich durch die Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages.

Durch die Vorlage eines Mitvertrages bzw. einer Wohnrechtsvereinbarung lässt sich der Rechtsanspruch für eine gesicherte Unterkunft ableiten.

Die Feststellungen zum alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz des Beschwerdeführers in Österreich sowie, dass der Aufenthalt zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde, beruhen auf den Einkommenssteuerbestätigungen XXXX, der eingebrachten Einkommenssteuererklärung aus dem Jahre XXXX und den an die Vertragspartner des Beschwerdeführers bis dato ausgestellten Gehaltsabrechnungen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 erteilt wird.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.

Gemäß 11. Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. etwa VwGH vom 29. Februar 2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN).

Die Voraussetzungen einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 sind nicht gegeben und wurden auch nicht behauptet.

Eine Niederlassungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer nie erteilt, weshalb die Regeln des § 9 Abs. 5 bis 6 BFA-VG über die Aufenthaltsverfestigung nicht zur Anwendung kommen.

Unbeschadet davon ist eine Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG, § 11 Abs. 3 NAG und Artikel 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.

Soweit es um die Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 geht, ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 an, dass das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen hat, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Um über diesen Aufenthaltstitel abschließend entscheiden zu können, hat daher eine Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorauszugehen. Ehe diese nicht (abschließend) vorgenommen worden ist, kommt daher eine Entscheidung über die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht in Frage (...). (VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0146).

Wird durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes in das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist nach der Judikatur des VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2012/18/0113 ihre Erlassung demnach (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 61 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 61 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. Punkt 3. der Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses vom 15. Dezember 2011).

Es trifft zwar zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellwert zukommt. Demgegenüber wurde aber in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ausweisungen nach § 53 Abs. 1 FPG idF vor dem FrÄG 2011 bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mit umfassender Judikaturdarstellung). Diese Rechtsprechung hat unverändert bei Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 1 FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) Relevanz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2012, Zl. 2012/18/0027).

Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:

Hinsichtlich den Ausführungen des rechtfreundlichen Rechtsvertreters, dass die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK bzw. Art 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden-, und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes ergebe, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens nicht in einer demokratischen Gesellschaft sei, sei als unverhältnismäßig zu betrachten, wird folgendes ausgeführt:

Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers. Dieser hält sich seit XXXX durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Zur Frage, ob das Privatleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen ist, ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer am XXXX im Bundesgebiet seinen Asylantrag gestellt hat. In der Folge wurde, abgesehen vom gegenständlichen Antrag, ein Antrag auf Erteilung eines besonderen Aufenthaltstitels gestellt. Der letzte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK erfolgte am XXXX.

Einleitende aufenthaltsbeendende Maßnahmen wurden im Zeitraum von XXXX gegen den Beschwerdeführer keine unternommen.

Der Beschwerdeführer verfügt seit dem XXXX über eine aufrechte Gewerbeberechtigung zur Beförderung von Gütern. Ein Entzug der Gewerbeberechtigung nach § 87 GewO lässt sich dem gegenständlichen Verfahren nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer hat durch eine Reihe von Unterlagen (insbesondere dem Versicherungsdatenauszug vom XXXX) belegt, dass er seit dem XXXX erwerbstätig ist. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden der Jahre XXXX und der Einkommenssteuererklärung aus dem Jahr 2015 bzw. vorgelegten Rechnungen, welche er im Jahr 2015 und bis dato an seine Vertragspartner gelegt hat, lässt sich erkennen, dass es dem Beschwerdeführer in den vergangen Jahren gelungen ist seine Selbsterhaltungsfähigkeit soweit zu steigern, dass er nunmehr unter Berücksichtigung der zu leistenden Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung in der monatlichen Höhe von durchschnittlich 620 Euro , über der in § 55 Abs. 1 Z 2 iVm § 5 Abs. 2 ASVG vorgesehenen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich nur kurzzeitig Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat und mittlerweile über einen gerichtlich einklagbaren arbeitsvertraglichen Vorvertrag mit einer Pizzeria als Fahrer bzw. Bote verfügt.

Abgesehen von der Frage der tatsächlich sozialversicherungsrechtlichen Einstufung bleibt zu erwähnen, dass beim Beschwerdeführer davon auszugehen, dass dieser die deutsche Sprache auf B1 Niveau beherrscht, als dieser einerseits i.S.d. des § 14b Abs. 2 Z 1 NAG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung-IV-V) der Behörde ein entsprechendes Diplom vorlegen konnte und anderseits in der Verhandlung vor dem BVwG den Eindruck erweckte entsprechend dem Verhandlungslauf folgen zu können.

Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit seines Aufenthaltes hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wenngleich die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).

Demgegenüber steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und insbesondere an einer geregelten Zuwanderung. Der Beschwerdeführer hat im XXXX einen Asylantrag gestellt, welcher im XXXX vom Asylgerichthof nach Einbringung einer Beschwerde abgewiesen wurde. Im XXXX hat der Beschwerdeführer einen erfolglosen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus gestellt", welcher im XXXX3 nach Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom Bundesministerium für Inneres, negativ abgewiesen wurde.

Nach der Judikatur des VwGH vom XXXX trifft es zwar zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung-und damit eines von Art 8 EMRK erfassten Interesses- ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde aber in der Judikatur des VwGH zu Ausweisungen nach § 53 Abs. 1 FPG idF vor dem FRÄG 2011 bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mit umfassender Judikaturdarstellung). Die vorzunehmende Abwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG könnte daher angesichts des mehr als elfjährigen- davon die Hälfte rechtmäßig im Bundesgebiet-Aufenthaltes des Beschwerdeführers im konkreten Fall nur dann zu seinen Lasten ausfallen, wenn keinerlei Integrationsschritte erkennbar wären. Davon kann im gegenständlichen Fall aber nicht ausgegangen werden, als der Beschwerdeführer seit dem Jahr XXXX erwerbstätig, kranken-, Unfall und pensionsversichert ist. Abgesehen von der abschließenden Einordnung der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit in das entsprechende sozialversicherungsrechtliche System und der gegebenenfalls vom Auftraggeber des Beschwerdeführers wahrzunehmenden Pflichten, verfügt dieser mittlerweile auch über einen mit aufschiebender Bedingung versehenen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Unabhängig davon ist der Beschwerdeführer Mitglied eines hinduistischen Tempels, den er seit zehn Jahren besucht. Auf Grundlage der einerseits vorgelegten Einkommenssteuerbescheide, Einkommensteuererklärung XXXX bzw. aktuellen Rechnungen der Vertragspartner des Beschwerdeführers und anderseits des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat, ist nunmehr davon auszugehen, dass der Unterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel sichergestellt ist.

Unabhängig davon hat der VwGH im Erk. Zl. 2008/21/0044 einem über 11 Jahre in Österreich aufhältigen Fremden, der die deutsche Sprache nur sehr schlecht beherrscht, eingeräumt, dass diesem zuzubilligen ist, dass er Schritte zum Erlernen der deutschen Sprache unternommen hat, wenngleich die entsprechende sprachliche Integration noch nicht gelungen war. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer aber über entsprechende Deutschkenntnisse auf Niveau B1, wenngleich die Deutschkenntnisse noch durch geeignete Qualifikationsmaßnahmen einer Perfektionierung bedürfen.

Zur Integration des Beschwerdeführers tritt hinzu, dass über den Asylantrag aus dem Jahr XXXX abschließend im Jahr XXXX abgesprochen wurde. Trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit XXXX bis dato durchgängig im zentralen Melderegister aufscheint, wurden trotz offenbarer Kenntnis des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Vergangenheit keine zielführenden Maßnahmen für die Aufenthaltsbeendigung gesetzt. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitig vielmehr mehrfach nachweislich den Versuch unternommen in der Zwischenzeit seinen Aufenthalt zu legalisieren.

Bezüglich der Bindungen zu seinen Herkunftsstaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat. Durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich erhebliche integrationsschritte setzte, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht zurücktretende Sozialisation anzunehmen, obwohl die kranke Mutter des Beschwerdeführers noch in Indien lebt.

In einer Gesamtabwägung überwiegt daher, trotz letztendlich erfolgloser Antragstellung auf internationalen Schutz, das private Interesse der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu verbleiben, wobei die soziale Integration, die Sprachkenntnisse, die beginnende berufliche Integration zusammen betrachtet ausschlaggebend sind und angesichts der oben dargelegten besonderen Umstände des Falles, das öffentliche Interesse an der Rückkehrentscheidung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in seinem Gewicht gemindert ist. Eine Rückkehrentscheidung erweist sich vor diesem Hintergrund als dauerhaft unzulässig.

Wie bereits oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über einen alle Risiken abdeckenden Kranversicherungsschutz, die in Österreich leistungspflichtig ist und es ist im Entscheidungszeitpunkt auf Grund seines Einkommens nicht davon auszugehen, dass sein Aufenthalt zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, als der Beschwerdeführer über eine gültige Wohnrechtsvereinbarung verfügt, die auf einen entsprechenden Mietvertrag gestützt ist.

Daher ist dem Beschwerdeführer auch bei Vorliegen eines allfälligen Versagungsgrundes gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 iVm 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist diesem zu erteilen, weil er einerseits mit einem Deutschzeugnis auf Niveau B1 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG) und andererseits über ein Einkommen verfügt, welches über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze i.S.d. § 5 Abs. 2 ASVG, liegt.

Das Bundesamt hat nunmehr gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, weil eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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