BVwG W119 1411994-2

W119 1411994-2Tribunal administratif fédéral26 avr. 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Texte intégral

BVwG W119 1411994-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W119.1411994.2.00

Spruch

W119 1411994-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2015, Zl IFA 497973207-1194377, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.4.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf (12) Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Beschwerdeführer stellte am 4. 9. 2009 den Antrag auf internationalen Schutz.

Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Grenzpolizeiinspektion Marchegg) am selben Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 21. 10. 2009 an, er sei wie seine Familienangehörigen Anhänger der Jamaat-e-Islami (in der Folge: JI) bzw. der BNP (di. die Bangladesh Nationalist Party) und sei deshalb von der regierenden Awami League (in der Folge: AL) verfolgt worden. Überdies habe er ein nicht-muslimisches Mädchen geschwängert und befürchte auch deshalb Schwierigkeiten.

Bei der Einvernahme am 21. 10. 2009 bestritt der Beschwerdeführer, dass die Niederschrift über die Befragung vom 4. 9. 2009 - auch nur in Teilen - rückübersetzt worden sei. Am 22. 10. 2009 wurde der Dolmetscher, welcher der Befragung am 4. 9. 2009 beigezogen worden war, als Zeuge einvernommen. Er gab an, er könne sich an die Befragung konkret erinnern (der Beschwerdeführer habe die Niederschrift auch in Bengali gewünscht, aber nicht erhalten), er habe die Angaben des Beschwerdeführers rückübersetzt. Der Beamte, der am 4. 9. 2009 die Befragung durchgeführt hatte, erklärte per e-mail eidesstattlich, dass die Niederschrift über die Befragung rückübersetzt worden sei.

Am 5. 11. 2009 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde.

Am 6. 11. 2009 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer zu Handen des Jugendwohlfahrtsträgers, der als sein gesetzlicher Vertreter eingeschritten war, den Text der eidesstattlichen Erklärung und der Zeugenaussage zur Stellungnahme. Am 9.11.2009 gab der Beschwerdeführer, vertreten durch diesen Jugendwohlfahrtsträger, eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen ab und übermittelte nochmals eine Kopie der Geburtsurkunde. Zu der eidesstattlichen Erklärung und zu der Zeugenaussage äußerte er sich nicht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 2. 2010, Zl 09 10.701-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Mit Schriftsatz vom 8. 3. 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde.

Am 2. 10. 2013 führte der Asylgerichtshof, am 22. 5. 2014 und am 25. 6. 2015 das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. 7. 2015, Zl W199 1411994-1/23E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II).

Am 1. 9. 2015 fand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) eine niederschriftliche Einvernahme statt. Der Beschwerdeführer legte eingangs sechs Unterstützungsschreiben, einen Mietvertrag, ein Arbeitszeugnis vom 10. 3. 2015, eine Bestätigung über einen Erste Hilfe-Kurs vom 12. 2. 2015, eine Teilnahmebestätigung von XXXX, ein A2-Sprachzertifikat sowie Gehaltsbestätigungen vom Juni 2015, Juli 2015 und August 2015 vor. Der Beschwerdeführer gab weiters an in einer Mietwohnung zu leben, wobei die Mietkosten 400,- Euro betragen würden. Zu seinen Familienangehörigen befragt, gab er an, dass sein Vater noch in Bangladesch lebe. Darüber hinaus würden sich noch Verwandte in Bangladesch aufhalten. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner in Bangladesch lebenden Schwester. Auf die Frage, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite, gab er an, dass er saisonal als Koch in einem Café tätig sei, dies seit 2012. Er verdiene dort monatlich circa 890,-Euro. In den Wintermonaten lebe er in der Grundversorgung. Er habe bereits vom 9. 5. 2015 bis zum 30. 10. 2015 eine Arbeitsbewilligung besessen und um deren Verlängerung angesucht. Über die absolvierten Deutschkurse hinaus habe er einen 16-stündigen Erste Hilfe-Kurs sowie bei XXXX den Kurs XXXX. In Bangladesch habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe in Österreich keine Verwandten. Er werde hier von niemandem unterstützt. Er besitze keine Lebensgefährtin. Er habe im Verein XXXX für circa fünfzehn Stunden ehrenamtlich gearbeitet. Der Beschwerdeführer belegte seine integrativen Bemühungen durch entsprechende Unterlagen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. 10. 2015, Zl IFA 497973207-1194377, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise auf 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde vom Bundesamt im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar soziale Kontakte besitze, er aber keine besonders intensive Beziehung zu einer bestimmten Personengruppe habe nennen können. Seine zahlreichen Verwandten würden in Bangladesch leben. Er habe bis jetzt lediglich ein Diplom über eine absolvierte A2- Deutschprüfung vorgelegt, eine Einvernahme ohne muttersprachlichen Dolmetscher sei jedoch nicht möglich gewesen. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seien bestenfalls als mittelmäßig zu beurteilen. Die vorübergehende Arbeitsbewilligung laufe demnächst ab. Ein vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers eingebrachter Antrag auf Verlängerung seiner Arbeitsbewilligung sei am 8. 10. 2015 wieder zurückgezogen worden. Da der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit nicht mehr erwerbstätig sein werde, könne von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Ebenso wenig könne beim Beschwerdeführer von einem in Österreich bestehenden Familienleben ausgegangen werden.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels komme daher gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Zudem sei die Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens der in § 46 Abs 1 Z1 - 4 genannten Voraussetzungen nach Bangladesch zulässig.

Mit Schriftsatz vom 2. 11. 2015 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit 2012 im XXXX in XXXX als Koch tätig sei und er seitdem jedes Jahr - bereits 4 mal - eine Arbeitsbewilligung bekommen habe. Zudem habe er sich zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse für einen Deutschkurs B1 angemeldet.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 4. 4. 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer legte zu Beginn einen Arbeitsvorvertrag, ein Sprachzertifikat B1, einen Nutzungsvertrag über eine Genossenschaftswohnung sowie drei Unterstützungsschreiben vor. Befragt zu seinen familiären Verhältnissen in Bangladesch gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern bereits gestorben seien, seine Geschwister würden sich dort aufhalten, zu denen er alle drei bis vier Monate telefonischen Kontakt habe. Er habe bereits zum fünften Mal einen Antrag auf Saisonbewilligung gestellt. Er sei grundsätzlich von Mai bis Oktober erwerbstätig. Ansonsten lebe er von der Grundversorgung.

Mit Schriftsatz vom 6. 4. 2016 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Seine Geschwister leben weiterhin in Bangladesch. Er hält sich seit Herbst 2009 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer besitzt seit dem Jahr 2012 saisonale Beschäftigungsbewilligungen (Mai bis Oktober). Er ist im Besitz eines Arbeitsvorvertrages für jenes Café, für das er seit 2012 tätig ist. Er war auch in einem Sozialmarkt ehrenamtlich tätig. Er verfügt über das B1-Sprachzertifikat für die deutsche Sprache. In Österreich hat er keine Verwandten, er besitzt jedoch in Österreich ein soziales Netzwerk und ist Mieter einer Genossenschaftswohnung. Die Verfahrensdauer ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seiner Befragung am 1. 9. 2015 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vor dem Bundesamt sowie aus der mündlichen Verhandlung am 4. 4. 2016.

Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Bangladesch und dazu, dass er keine Familienangehörigen in Österreich hat, beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung am 4. 4. 2016.

Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage eines Sprachzeugnisses vom 22. 3. 2016 auf Niveaustufe B1 des Europarates seine relativ guten Deutschkenntnisse nachgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Freundeskreis, welche durch die zahlreichen vorgelegten Unterstützungsunterschriften und Unterstützungsschreiben seiner Freunde belegt werden, davon aus, dass er einen großen Freundes- sowie Bekanntenkreis in Österreich hat.

Die saisonale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist durch den vorgelegten Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 5. 4. 2016 nachgewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

Gemäß § 52 Abs. 2. Z 2 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).

Je kürzer der Aufenthalt, desto wichtiger wird das Vorliegen sonstiger integrativer Anknüpfungspunkte, wie Erwerbsfähigkeit und sonstige integrative Bindungen im Bundesgebiet; Verwandte und Freunde im Inland; Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum, Teilnahme am sozialen Leben, allenfalls Schulbesuch und schulischer Erfolg; daneben sind noch bestehende Beziehungen zum Herkunftsstaat und soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat (Frage der Zumutbarkeit einer "Reintegration") ins Kalkül zu ziehen (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 857ff.).

Für den Beschwerdeführer bedeutet dies Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist seit September 2009, somit seit sechseinhalb Jahren, in Österreich aufhältig. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein vorläufig berechtigter und er musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Doch tritt dieser Aspekt angesichts der verhältnismäßig langen Verfahrensdauer von sechseinhalb Jahren, die nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, in den Hintergrund.

Der Beschwerdeführer hat diese sechseinhalb Jahre erfolgreich genutzt, um sich in vielerlei Hinsicht in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er hat sich relativ gute Deutschkenntnisse (Niveaustufe A2 und B1 des Europarates) angeeignet. Überdies geht der Beschwerdeführer seit 2012 einer geregelten saisonalen Tätigkeit nach und bezieht dadurch ein Einkommen, das es ihm ermöglicht, sich in diesem Zeitraum selbst zu erhalten, ohne auf öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Er ist bereits im Besitz eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages, der ihm bei Erteilung der Beschäftigungsbewilligung eine weitere saisonale Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ermöglicht. Er hat sich darüber hinaus sozial verfestigt, was durch seine ehrenamtliche Mitarbeit bei einem Sozialmarkt zu ersehen ist. Er verfügt auch über zahlreiche Freunde in Österreich und ist Mieter einer Genossenschaftswohnung.

Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).

Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an den Herkunftsstaat, sollten sie überhaupt noch bestehen, besonders intensiv wären.

Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in den Herkunftsstaat, also nach Bangladesch, in Bezug auf den Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er das gegenständliche Asylverfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte; es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des sechseinhalbjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration des Beschwerdeführers dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen.

Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden familiären und privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Zeugnis des ÖIF auf dem Niveau A2 bzw B1 und erfüllt daher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 1 NAG.

Es ist dem Beschwerdeführer somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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