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W220 2100940-1•BVwG W220 2100940-1
W220 2100940-1Tribunal administratif fédéral25 avr. 2016
Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung,<br/>Sicherheitslage, soziale Gruppe
W220 2100940-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, XXXX, vertreten durch MigrantInnenverein St.Marx, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2015, Zl. 821559004/1574366, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Vorangegangenes (erstes) Verfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 05.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 05.07.2009 zu seinem Fluchtgrund an, sein Vater sei von Taliban getötet worden, da er sie nicht unterstützen hätte wollen. Da der Beschwerdeführer ebenfalls die Zusammenarbeit mit Taliban verweigert habe, sei er aus Angst, getötet zu werden, geflüchtet. Zum Fluchtweg gab er an, dass er von KABUL aus die Reisebewegung begonnen habe, vor 1 1/2 Jahren illegal nach Pakistan gereist und von dort weiter bis nach Österreich gelangt sei. Bei einer Befragung vor dem Bundesasylamt am gleichen Tag brachte er unter anderem vor, dass er von 2002 bis 2007 in XXXX als Automechaniker gearbeitet habe.
3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.08.2009 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass der Ausweisung seiner Person nach Griechenland entgegenstehe, dass er der Sohn eines sehr mächtigen Kommandanten sei und in Griechenland seine Feinde, namentlich ein Mann namens XXXX, aufhältig seien. Die genannte Person sei an der Tötung seines Vaters durch Taliban beteiligt gewesen. XXXX sei zwar selbst kein Taliban, jedoch sei er jemand, der etwas bestimme, ohne dass man wisse, wer dahinter stecke. Er habe diesen in Griechenland getroffen. XXXX oder andere Personen könnten ihn vielleicht töten, um Macht in ihrem Gebiet in Afghanistan zu gewinnen. XXXX kenne ihn und wisse, dass er der Sohn von XXXX (Vater des Beschwerdeführers) sei.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2009, Zl. 09 07.909-EASt Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c iVm Art 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO, Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2009, Zl. S2 408.806-1/2009/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegenständliches (zweites) Verfahren:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 28.10.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zusammengefasst an, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischen Bekenntnisses. Als Wohnsitzadresse gab der Beschwerdeführer das Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX an. Geboren sei er in XXXX in der Provinz XXXX. Hinsichtlich der Frage nach Beschäftigungs- und Berufserfahrung gab er an, ca. 12 Jahre als Mechaniker gearbeitet zu haben. Zum Fluchtweg gab er an, dass er Ende 2009/Anfang 2010 von
XXXX aus schlepperunterstützt mit jeweiligen Aufenthalten in Schlepperquartieren nach Pakistan und weiter in den Iran gelangt sei. Von dort aus sei er über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich etwa zwei Jahre aufgehalten habe. Danach habe er sich über Mazedonien und Serbien sowie unbekannte Länder nach Österreich begeben. Er habe bereits im Jahr 2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei nach Griechenland abgeschoben worden, von wo aus er nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Da er dort jedoch in Lebensgefahr gewesen sei, habe er erneut flüchten müssen. Zum Fluchtgrund führte er aus, dass sie zur Zeit des Dr. Najib bei den Mudjaheddin gewesen seien und sie seither Feinde hätten, die seinen Vater getötet hätten und auch hinter dem Beschwerdeführer her gewesen seien.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 12.04.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen, legte dabei eine Parteikarte seines Vaters (Übersetzung AS 105) sowie ein Foto, auf dem Kämpfer abgelichtet seien, vor, und führte anschließend zusammengefasst aus, sein Führerschein befinde sich in XXXX bei seinem Onkel mütterlicherseits. Er sei in einem Dorf im Distrikt XXXX geboren und habe sich bis zum 12. oder 13. Lebensjahr dort aufgehalten. Dann sei sein Vater verstorben und sie seien nach XXXX gezogen. Nach Kriegsbeginn seien sie nach Pakistan gegangen, damals sei er etwa 15 Jahre alt gewesen. In den nächsten drei bis vier Jahren habe er sich abwechselnd im 6-Monats-Rhythmus in Pakistan und in XXXX aufgehalten. Er sei erstmals im Juli 2008 nach Europa aufgebrochen und nachdem er von Österreich nach Griechenland zurückgeschickt worden wäre, nach XXXX zurückgekehrt. Dort sei er zwei bis drei Monate gewesen, dies zwischen Oktober und Dezember 2009. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, seine Familie halte sich in Pakistan auf. Zuletzt habe er seine Gattin 2009 gesehen, als sie mit seinem Sohn schwanger gewesen sei. Das sei vor der ersten Reise nach Europa gewesen. Er habe als Automechaniker gearbeitet, dabei seien Fahrten von XXXX nach XXXX durchzuführen gewesen. Er sei zurück nach Afghanistan gegangen, weil er seine Familie sehen habe wollen. Auf Vorhalt, dass diese seinen Angaben nach in Pakistan lebe, meinte er, dass er sehen habe wollen, wie die Lage in Afghanistan sei. Sein Onkel mütterlicherseits (der Vater seiner Ehegattin) lebe in XXXX. Seine Brüder und Schwestern würden in Pakistan leben. Die finanzielle Lage seines Onkels sei "mittel". Sein Vater sei Mitglied der Hezb-e Islami gewesen und gebe es Probleme mit weitschichtigen Verwandten vom gleichen Stamm, da sein Vater im Krieg Verwandte getötet habe. Die Feinde seien die eigenen Verwandten des Beschwerdeführers, die sich rächen und ihn und seine Brüder töten wollten, da sein Vater Familienmitglieder von ihnen getötet hätte. Problematisch sei außerdem die allgemeine Lage in Afghanistan. Seine Verwandten XXXX und XXXX seien Kommunisten gewesen und hätten die Zugehörigkeit seines Vaters zu den Hezb-e Islami nicht für gut befunden. Die Taliban hätten gewollt, dass sein Vater ihnen seine Gewehre gebe und sei er auch deren Gefangener gewesen. Sein Vater sei von den eigenen Verwandten getötet worden, dies unter dem Namen der Taliban - die Verwandten seien immer auf der Seite der Mächtigen gewesen. XXXX, XXXX und XXXX hätten seinen Vater getötet. Die Verwandten würden alle töten wollen, deshalb könnten sie nicht zurück nach XXXX. Auf Vorhalt, dass er auch in XXXX gelebt habe und zwischen Pakistan, XXXX und XXXX gependelt wäre, meinte der Beschwerdeführer, dass die Feinde ihm im Jahr 2005 das Auto weggenommen hätten. Auf dem Weg vom XXXX nach XXXX sei er von Verwandten angehalten worden. Sie hätten ihn zum Aussteigen gezwungen und ihm das Auto weggenommen - dieser Vorfall müsste im Jahr 2005 geschehen sein. Dass er in einem Dorf, wo viele Menschen gewesen seien, angehalten worden wäre, hätte ihm das Leben gerettet.
Der am 03.08.2009 genannte XXXX sei der Sohn eines Feindes. Er habe die anderen damals nicht erwähnt, weil er nicht gefragt worden wäre. Auf Vorhalt seines Vorbringens bei der Erstbefragung am 05.07.2009 gab er an, dass er schon damals erwähnt hätte, dass sein Vater von seinen Verwandten getötet worden sei.
3. Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge seinen Führerschein im Original vor. Aus dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 05.11.2013 geht hervor, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handelt.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 16.10.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, er habe zu niemandem in XXXX Kontakt, auch nicht zu seinem Schwiegervater (Onkel) in XXXX. Dieser habe dort ein Haus gemietet. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland auf Olivenplantagen gearbeitet, ebenso auf Baustellen, als Landarbeiter und Hilfsarbeiter, weiters habe er mechanische Arbeiten verrichtet. Der Beschwerdeführer legte drei Deutschkursbestätigungen (Deutschkurs für Anfänger vom 14.05.2013, Alphabetisierungskurs Stufe 1 und 2 jeweils vom 01.10.2013) vor. Die von ihm namentlich bezeichneten Feinde seien vom gleichen Stamm (Akakhel) und "irgendwie" über seinen Vater mit seiner Familie verwandt. Sie würden ihn sofort töten, wenn sie ihn fänden. Der Beschwerdeführer sei zwischen XXXX und XXXX gependelt. Verwandte hätten ihm 2005 oder 2006 das Auto weggenommen, nachdem sie ihm aufgelauert hätten. Zum Ergebnis der Untersuchung seines Führerscheins meinte er, dass der Führerschein echt sei und Fehler der ausstellenden Behörde nicht ihm zugerechnet werden könnten. Vorgelegt wurde ein Konvolut von medizinischen Befunden (Diagnose: Laterale Meniskusruptur links).
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
6. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.02.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, im ersten (Dublin)Verfahren seien die Fluchtgründe nicht vordergründig und habe er diese nur grob geschildert. Die Feinde seien Taliban-Anhänger und auch weitschichtige Verwandte. Sein Vater sei umgebracht worden, weil er den Taliban die Unterstützung verweigert habe. Ein effektiver Schutz durch Behörden sei nicht möglich. Er habe den Führerschein in dieser Form erhalten und könne sich die Bewertung als Totalfälschung nicht erklären - dies sei auf die ausstellende Behörde zurückzuführen. Es sei unzureichend, wenn das Bundesamt befinde, dass sich aus dem vorgelegten Ausweis nicht eindeutig entnehmen lasse, dass die gezeigte Person sein Vater sei.
7. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2016, Zl. Fr 2016/19/0004-4, wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Fristsetzungsantrages des Beschwerdeführers gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers sowie durch Verlesung und Erörterung nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Afghanistan:
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei Pashtune und sunnitischer Moslem. Er stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX. Er habe ungefähr bis zum zwölften Lebensjahr im Heimatdorf gelebt. Nach dem Tod seines Vaters sei er einige Zeit in XXXX gewesen. Im Alter von zirka 15 Jahren sei er nach XXXX geflüchtet. Der Arbeit als Kraftfahrzeugmechaniker sei er in Pakistan nachgegangen, nicht aber in Afghanistan. Er habe im ersten Asylverfahren nicht gesagt, in XXXX als Automechaniker beschäftigt gewesen zu sein. Bei einer Einvernahme in XXXX seien mehrere Sachen falsch übersetzt worden. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe mit seinen beiden Brüdern in XXXX. Er habe eine Ehefrau und zwei Kinder, sowie sechs Schwestern, die alle verheiratet seien. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder würden gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern leben. Seine verheirateten Schwestern lebten alle in Pakistan. Als sie alle gemeinsam Afghanistan verlassen hätten, hätten sie zirka dreieinhalb Jahre in Pakistan verbracht. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2008 Pakistan verlassen und seine Familie lebe nach wie vor dort. Nachdem sein Vater verstorben sei, seien sie nach Pakistan gekommen. Dann habe er in Pakistan geheiratet. Seitdem lebe seine Frau bei seiner Familie. Er wisse nicht, wann er geheiratet habe. Sie würden sich Daten zu bestimmten Ereignissen nicht sehr genau merken. Auf Vorhalt seiner Angabe, vor dem Bundesamt, bereits seit etwa 2008 verheiratet zu sein, gab er an, dass sie im Jahr 2008 bereits eine zirka ein Jahr und zwei Monate alte Tochter gehabt hätten. Man könne sagen, dass er zwischen 2005 und 2007 geheiratet habe. Bis im letzten Jahr habe ein Onkel mütterlicherseits, der auch sein Schwiegervater sei, in XXXX gelebt. Aufgrund der Arbeitslosigkeit und der schlechten wirtschaftlichen Situation sei dieser letztes Jahr nach Pakistan übersiedelt. Die Familie des Beschwerdeführers lebe an einem Ort namens XXXX und der Onkel halte sich in der Stadt XXXX auf. Der Beschwerdeführer habe zirka zweieinhalb Jahre in XXXX verbracht. Zum Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater Kommandant der Hezb-e Islami gewesen sei. Nach dem Einmarsch der Amerikaner in Afghanistan sei sein Vater erschossen worden. Sie würden nicht genau wissen, wer für seinen Tod verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer würde von Angehörigen jener Personen, die bei den kriegerischen Auseinandersetzungen getötet worden seien, verfolgt. Sein Vater sei bereits während des Einmarsches der Russen in Afghanistan bei den Mujaheddhin gewesen. Während der Regierungszeit der Taliban sei sein Vater zu Hause gewesen. Als die Amerikaner nach Afghanistan gekommen seien, sei sein Vater von den Taliban aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe jedoch diese Arbeit abgelehnt. Sein Vater sei erschossen worden und die Sicherheitsbehörden hätten die Taliban dafür verantwortlich gemacht. Die Taliban hätten diese Tat abgestritten und gemeint, Regierungsleute wären für den Tod seines Vaters verantwortlich. Seine namentlich genannten Feinde würden zum Stamm der Akakhel gehören. Diese Leute seien mittlerweile bei der Nationalarmee, sie seien Kommandanten und sowohl in XXXX, als auch in XXXX stationiert. In den früheren Auseinandersetzungen, an denen sein Vater beteiligt gewesen sei, hätten diese Leute ihre Väter und ihre Großväter verloren. Auf Vorhalt der Unterschiedlichkeit der von ihm in den beiden Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe meinte er, dass er im Zuge der Einvernahme während seines ersten Asylantrages folgende Personen als seine Feinde bezeichnet hätte: XXXX und XXXX. Diese beiden Männer seien Taliban und sie würden ihn töten, wenn sie ihn fassen könnten. Zu den drei anderen vorher genannten Männern gebe er nochmals an, dass sie seinen Vater beschuldigt hätten, für den Tod ihrer Angehörigen verantwortlich zu sein und nachdem sein Vater verstorben sei, hätten diese Leute ihn verfolgt und sich für den Tod ihrer Angehörigen gerächt. XXXX sei Stellvertreter für die Nationalarmee in XXXX. Auf Vorhalt, dass der besagte XXXX sich nach seinen Angaben in Griechenland aufhalte, führte er aus, er sei über diese Protokollierung erstaunt. Er habe diese Person nie in Griechenland gesehen. Dort hätte ihm dieser nichts antun können, weil in europäischen Ländern andere Gesetze gelten würden. Auf Hinterfragung seines dauernden Lachens während der Beschwerdeverhandlung führte er ins Treffen, dass es auch einen Protokollfehler bezüglich seines jeweils sechsmonatigen Aufenthalts in XXXX und XXXX sowie weitere Protokollierungsfehler gebe. Zu dem vorgelegten Führerschein gab er an, dass dieser nicht gefälscht sei. Nach dem ersten Asylverfahren habe er in Griechenland zirka zwei bis drei Monate verbracht. Danach sei er über die Türkei und den Iran nach XXXX gereist. Damals sei seine Ehefrau in XXXX bei ihrem Vater, seinem Onkel mütterlicherseits, gewesen. Er habe zwei Nächte in XXXX verbracht und sei anschließend zu seiner Familie nach Pakistan gereist. Er habe dann im Jahr 2010 Pakistan wieder verlassen und am 15.01.2010 den Iran erreicht. Nachdem der Beschwerdeführer mit zirka fünfzehn Jahren Afghanistan verlassen hätte, habe er in Pakistan zirka drei bis dreieinhalb Jahre verbracht und erst danach habe er seine Fluchtreise nach Europa angetreten. Es sei nicht plausibel, dass er sich bereits in Pakistan aufgehalten hätte und für seine Fluchtreise nach Europa nach XXXX zurückgekehrt wäre. In seinem Asylverfahren sei es zu zahlreichen Fehlern gekommen.
Auf Vorhalt der Widersprüche der von ihm geschilderten Gründe für die Rückkehr nach XXXX nach der Abschiebung nach Griechenland, führte er aus, dass sich damals sein Schwiegervater (Onkel) in XXXX aufgehalten habe. Zum Zeitpunkt seiner Rückkehr sei seine Ehefrau aus Pakistan nach XXXX gekommen. Er habe zwei Nächte in XXXX im Haus seines Onkels verbracht und sei dann gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Pakistan zu seiner Mutter und seinen Brüdern gefahren. Dort habe seine Familie ihn gebeten, sich umzuhören, ob die Feinde noch immer in XXXX an der Macht seien. Daraufhin habe er sich mit dem Onkel mütterlicherseits getroffen, der ihm von einer Rückkehr nach XXXX abgeraten habe, weil die Feinde immer noch sehr viel Macht hätten. Er habe dann zirka 20-25 Tage in Pakistan verbracht und sei schließlich wieder ausgereist.
Zu seiner Lebenssituation in Österreich führte er aus, dass er diverse Deutschkurse besucht habe. In seiner Freizeit sei er laufen gegangen. Er habe sich letztes Jahr eine Beinverletzung zugezogen, die behandelt worden sei. Er habe sich auch für freiwillige Arbeiten gemeldet, unter anderem in einem Krankenhaus, wo ältere Patienten behandelt würden. Er habe keine Straftaten begangen. Er versuche, sich dem Leben hier anzupassen. Er hätte sehr gerne weitere Deutschkurse besuchen wollen, habe es sich aber finanziell nicht leisten können. Er lebe von der Grundversorgung. Er habe einige Freunde, mit denen er seine Freizeit verbringe. Der Beschwerdeführer legte Teilnahmebestätigungen aus dem Jahr 2013 zum Alphabetisierungskurs sowie eine Bestätigung zu einem vier Monate im Jahr 2013 stattgefundenen Deutschkurs vor. Er verstehe auf Deutsch, was er gefragt würde, aber wenn er vor Gericht oder der Polizei stehe, könne er nicht antworten. Überall anders brauche er keinen Dolmetscher und er könne sich verständigen. Aufgefordert, auf Deutsch zu erzählen, was er heute gemacht hätte, wandte sich der Beschwerdeführer zur Dolmetscherin und sprach in Pashtu weiter. Dann gab er an: "Ich wenig verstehen." Daraufhin wurde die Verhandlung in Pashtu mit Hilfe der Dolmetscherin weitergeführt. Er wolle künftig in Österreich seinen früheren Beruf ausüben. Dafür müsse er die Sprache besser lernen. Er würde sich bemühen, sich erneut ausbilden zu lassen. Er wolle sehr gerne arbeiten und für sich selbst sorgen. In der Flüchtlingsunterkunft habe er die Möglichkeit gehabt, einen Deutschkurs zu besuchen. An seinem jetzigen Wohnort gebe es für ihn keine Deutschkurse. Er müsste sich einen Deutschkurs privat, aus eigener Tasche, bezahlen. Er bekomme monatlich 200 Euro und davon könne er sich keinen Deutschkurs leisten. Zudem sei er Analphabet. Er sei derzeit in keinem Verein tätig, dafür würden ihm auch die Kontakte fehlen. Zweimal sei er zu Veranstaltungen mitgenommen worden, bei denen Österreicher anwesend gewesen seien. Bei besserer Sprachkenntnis könne er sich eine Vereinsmitgliedschaft vorstellen.
Nach Erörterung der Länderfeststellungen führte der Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, das Verbergen der eigenen Identität sei in Afghanistan, auch in XXXX, langfristig nicht möglich ist, weil es immer noch eine Stammesgesellschaft sei. Die Tätigkeit seines Vaters, für die er Beweismittel vorgelegt habe, führe zu einer erhöhten Gefährdung seiner Person und ein Leben in XXXX sei ihm daher nicht möglich. Davon abgesehen, habe er in XXXX nur als Jugendlicher einige Jahre verbracht und keine Anknüpfungspunkte mehr, weder in familiärer noch in sozialer Hinsicht. Zu den Ausführungen bezüglich der wirtschaftlichen Situation in Afghanistan, würde festgehalten, dass die Reformversprechungen der Regierung irgendwo zwischen Spekulation und Wunschdenken anzusiedeln seien. Die wirtschaftlichen Probleme Afghanistans könnten vor Lösung der Gewaltprobleme nicht bereinigt werden. Die Sicherheitslage zeige keine Verbesserung, eher im Gegenteil, wie zB. der spektakuläre Angriff der Taliban auf XXXX gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe daher keine Existenzmöglichkeit in Afghanistan und er wäre im Falle einer Abschiebung in Gefahr, in eine lebensbedrohliche Lage zu geraten.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er hoffe, dass die derzeitige Sicherheitslage in die Entscheidung miteinbezogen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er ist in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX, geboren und hat dort etwa bis zu seinem zwölften oder dreizehnten Lebensjahr gelebt. Nach dem Tod seines Vaters übersiedelte der Beschwerdeführer samt seiner Familie in ein Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer war etwa zwölf Jahre lang (davon circa fünf Jahre lang in XXXX) als Automechaniker beschäftigt. Nach seiner Rückkehr aus Europa hielt sich der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX bei seinem Onkel mütterlicherseits, der gleichzeitig sein Schwiegervater ist, auf.
Der Beschwerdeführer hat durch seinen Schwiegervater in der Stadt XXXX einen familiären Anknüpfungspunkt. Es ist nicht glaubhaft, dass der Schwiegervater des Beschwerdeführers im Jahr 2015 aufgrund der Arbeitslosigkeit und der schlechten wirtschaftlichen Situation Afghanistan verlassen hat und nach Pakistan übersiedelt ist.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Rolle und Handlungen seines Vaters bei kriegerischen Auseinandersetzungen von entfernen Verwandten verfolgt wird. Die Umstände des Todes seines Vaters sind nicht feststellbar. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Taliban ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer ist insbesondere bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung durch entfernte Verwandte oder Taliban ausgesetzt. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt XXXX zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer hielt sich von Juli 2009 bis Ende des Jahres 2009 (Ausweisung nach Griechenland) in Österreich auf. Er reiste im Oktober 2012 erneut nach Österreich ein und hält sich seither hier auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige. Er hat in Österreich nur minimale soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer ist gesund und hat nur geringfügige Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer besucht keine Kurse oder Ausbildungen. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird nachfolgend festgestellt:
Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben XXXX City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, XXXX, Faryab, XXXX, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um XXXX, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über XXXX, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in XXXX durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der XXXXer Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in XXXX aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und XXXX entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt XXXX, war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in XXXX war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in XXXX aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
[...]
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen existiert. Andererseits konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
Sicherheitslage in XXXX
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
XXXX
Distrikt XXXX
Gewalt gegen Einzelne
37
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
16
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
68
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
50
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
217
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in dem Distrikt XXXX, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinz XXXX
Gewalt gegen Einzelne
40
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
69
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
103
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
94
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
352
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz XXXX insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz XXXX und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist XXXX Stadt. Die Provinz XXXX grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. XXXX ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit XXXX in Pakistan durch die XXXX-XXXX Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in XXXX stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in XXXX ist momentan extrem herausfordernd, koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen sind auf einem Niveau, wie es zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über XXXX, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb XXXXs gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in XXXX durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt XXXX zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in XXXX. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war, wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen XXXXer Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt XXXX. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach XXXX Stadt kommen. Ungeachtet dessen, existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt XXXX zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Quellen:
XXXX
Gewalt gegen Einzelne
31
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
174
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
65
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
71
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
12
Andere Vorfälle
1
Insgesamt
354
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz XXXX, 354 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
XXXX liegt im Nordosten Afghanistans und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive XXXX, grenzt. XXXX hat 14 administrative Bezirke, inklusive der Provinzhauptstadt Puli Khumri: Kinjan, Dushi, Banu, Dih Salah, Puli Hisar, Jilgah, Khost, Talawa Barfak, Farang, Guzargah-a-Noor, Nahrin, Burkah und Dahana-i-Ghori. Im Nordosten grenzt sie an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kundoz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.h). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 910.784 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Am 7. September 2015 wurde ein Waffenstillstandsabkommen betreffend den Bezirk Pul-e Kumri (Dorf Dand-e Ghori), vom Minister für Stammes- und Grenzangelegenheiten, dem Gouverneur der Provinz XXXX und Stammesältesten unterzeichnet. Es wurde berichtet, dass dies das erste Waffenstillstandsabkommen mit Unterstützung der afghanischen Regierung sei, welches vorschrieb, dass weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch die Taliban, militärische Operationen in dieser Gegend durchführen dürfen. Eine unmittelbare Reduzierung gewalttätiger Zusammenstöße wurde registriert (UN GASC 10.12.2015).
Mehr als 1.200 Aufständische, die sich in XXXX dem Friedensprozess angeschlossen haben, wurden mit Arbeitsmöglichkeiten versorgt. Der Großteil der Rebellen, die der Gewalt abgeschworen haben, waren Mitglieder der Taliban und der Hezb-e Islami (Pajhwok 2.3.2015). Etwa 1.000 illegale Bewaffnete sind in drei Teilen der Provinz aktiv. Die Regierung warnte davor Handlungen zu setzen, ansonsten würden diese Männer sich Rebellengruppen anschließen (Tolonews 27.7.2015).
Seit Herbst 2014 wird beobachtet, dass IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) hinter erbitterten Kämpfen und steigender Gewalt in verschiedenen Provinzen, wie Zabul, XXXX, XXXX, Badakhshan, Takhar, Faryab, Jowzjan und Badghis steht. Sechs dieser Provinzen grenzen an Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan. Besonders die langjährige Loyalität zu den Taliban, hat IMU dabei geholfen Schutzgebiete im Norden Afghanistans zu bilden (Gandhara 12.5.2015). Im April 2015 aber, hat ein Zweig von IMU dem IS bedingungslose Loyalität geschworen (CTC 29.6.2015; vgl. Tolonews 7.4.2015).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Pajhwok 20.5.2015; Tolonews 13.5.2015; Tolonews 7.5.2015).
[...]
Sicherheitsbehörden
Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).
Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)
Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr
1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: Der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).
Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und
10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und XXXX (CRS 17.8.2015).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).
Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).
Quellen:
[...]
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Quellen:
Opposition
Ehemalige Kommunisten versuchen in der Regel ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen sind allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv. Zu ihren Überzeugungen bekennen sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebenso wenig wie säkular-demokratisch denkende Politiker. Im Parlament stellen säkulare Kräfte eine Minderheit dar (AA 6.11.205; vgl. AA 2.3.2015).
Quellen:
[...]
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.:
siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Meldewesen
Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).
Ende August 2015 waren laut UNHCR, 948.000 Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus XXXX intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, XXXX, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).
UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz XXXX) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).
Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)
Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).
Flüchtlinge in Afghanistan:
Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: XXXX, Nangarhar, XXXX, Logar und XXXX (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in XXXX und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
Quellen:
Situation für Rückkehrer (und allgemeine wirtschaftliche Rahmenbedingungen)
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegt Afghanistan 2015 Platz 169 von 187 im Human Development Index (HDI).
Rund 36 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport.
Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Zwischen 2012 und 2015 wird das Bevölkerungswachstum auf rund 2,4 Prozent pro Jahr geschätzt, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.
Die afghanische Regierung, die sich des schweren wirtschaftlichen Erbes und der sozialen Mammutaufgaben durchaus bewusst ist, hat sich ehrgeizige Reformziele gesteckt und plant u.a. durch ein Stimulus-Paket Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen. Erfolge, die auch großflächig in der Bevölkerung spürbar werden, sind allerdings kurzfristig kaum zu erwarten. Die internationale Gemeinschaft unterstützt die afghanische Regierung maßgeblich in ihren Bemühungen, die Lebensbedingungen der Menschen in Afghanistan zu verbessern. Nach den USA und Japan ist Deutschland drittgrößter Geber in Afghanistan. Deutschland fördert den zivilen Wiederaufbau Afghanistans zunächst bis 2016 mit bis zu 430 Millionen Euro jährlich. Zwischen 2001 und 2015 hat Deutschland damit rund 4,1 Milliarden Euro für Wiederaufbau und Entwicklung in Afghanistan bereitgestellt. Zudem trägt Deutschland seit 2015 jährlich rund 150 Millionen Euro zur Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte bei.
Auf Grund kultureller Bedingungen sind die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch.
Grundversorgung (auch allgemein)
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Gerade der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass dort ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten.
Behandlung von Rückkehrern
Seit 2002 sind laut UNHCR 5,8 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, davon 4.7 Millionen im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms des UNHCR. Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund.
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen offiziell registrierte afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen unregistrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a.
westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: XXXX, Nangarhar, XXXX, Logar und XXXX.
Freiwillige Rückkehr und Rückführungen anderer EU-Staaten
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei- Parteien-Abkommen (MoU) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von
Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab.
Einige Länder (z.B. GBR, NOR, NDL) arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in XXXX und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land.
Einreisekontrollen
Die Kontrollen an den internationalen Flughäfen XXXX und Mazar-e Scharif sind sehr gründlich und mit biometrischen Kontrollsystemen ausgestattet. Die Landesgrenzen werden ansonsten hingegen kaum kontrolliert. Grenzposten sind zum Teil mit Polizisten der afghanischen Grenzpolizei besetzt, die aber noch keine den Sicherheitsstandards genügenden Grenzkontrollen durchführen.
Abschiebewege
Non-Stop Flugverbindungen von Deutschland nach Afghanistan gibt es nicht. XXXX kann
jedoch aus Deutschland relativ unkompliziert angeflogen werden, beispielsweise mit Umsteigemöglichkeiten in Istanbul, Dubai, Neu-Delhi oder Islamabad. Masar-e Scharif kann von Teheran und Mashad oder auch mit Turkish Airlines über Istanbul angeflogen werden.
Echtheit der Dokumente
Echte Dokumente unwahren Inhalts
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
Zugang zu gefälschten Dokumenten
Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten an den internationalen Flughäfen in XXXX und Mazar-e Scharif werden dort inzwischen weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt. Allerdings tauchen in letzter Zeit vermehrt gefälschte Visa auf.
Quelle:
Die Feststellungen zur Nationalität, Religion sowie Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Abstammung aus der Provinz XXXX, dem mehrjährigen Aufenthalt in der Provinz XXXX und zu seiner Erwerbstätigkeit als Automechaniker stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen (Verfolgung durch entfernte Verwandte, deren Vorfahren vom Vater des Beschwerdeführers bei kriegerischen Auseinandersetzungen getötet worden wären, bzw. auch durch Taliban) war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Aussage als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar erwiesen.
Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ergaben sich im Vorbringen des Beschwerdeführers - besonders in Zusammenschau mit seinem Vorbringen bei Stellung des ersten Antrages auf internationalen Schutz - derart grundlegende Widersprüche und Ungereimtheiten, dass dieses nicht als glaubhaft zu beurteilen war:
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines ersten Verfahrens nach wären seine Fluchtmotive darin gelegen, dass er aufgrund der verweigerten Zusammenarbeit mit den Taliban aus Afghanistan flüchten hätte müssen, aus dem gleichen Grund hätten Taliban auch seinen Vater umgebracht (AS 21 erster Verfahrensakt). Zwar machte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch geltend, dass er der Sohn eines mächtigen Kommandanten wäre (AS 59 erster Verfahrensakt), führte jedoch auch bei dieser Gelegenheit ins Treffen, dass sein Vater von Taliban getötet worden und eine in Griechenland angetroffene Person namens XXXX daran beteiligt gewesen wäre (AS 61 erster Verfahrensakt). Bezüglich seiner Person äußerte er die Befürchtung, dass letzterer ihn "vielleicht" umbringen wollen würde, um mehr Macht im Heimatgebiet zu erlangen (AS 63 erster Verfahrensakt). Die Kernpunkte dieses Fluchtvorbringens, die wesentlich auf die verweigerte (Zwangs)Rekrutierung und Machtausdehnung gestützt sind, weichen fundamental von den ihm gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Motiven für die Flucht ab. Hier brachte der Beschwerdeführer zentral vor, von entfernten Verwandten, die auch dem gleichen Stamm angehören würden, verfolgt zu werden, da sein Vater im Zuge kriegerischer Auseinandersetzungen dessen Vorfahren getötet hätte (AS 69, Protokoll der mV Seite 5). Wenn auch der erste Antrag auf internationalen Schutz (ohne in die Sache einzutreten) als unzulässig zurückgewiesen wurde, so ist dennoch beachtlich, dass die damals dargetanen Fluchtgründe mit den nunmehr vorgebrachten in ihren Kernpunkten nicht in Einklang zu bringen sind. Die Einlassungen des Beschwerdeführers stützen sich insgesamt auf Umstände, die sich bereits vor seiner ersten Reisebewegung nach Europa zugetragen hätten. Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Verfahrens andere Fluchtgründe angegeben hat als im nunmehrigen Verfahren und belastet dies sein Vorbringen mit Unglaubhaftigkeit. Die vom Beschwerdeführer beigebrachte und als Ausweis seines Vaters deklarierte Urkunde (vgl. hiezu die Übersetzung AS 105) ist allenfalls geeignet, dessen Zugehörigkeit zu den Mudjaheddin zu belegen. Jedoch lassen sich daraus keine Rückschlüsse darauf gewinnen, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen. Schon zu den Umständen des Todes seines Vaters sind die Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt: So gab er etwa an, dass sein Vater von den eigenen Verwandten getötet worden wäre - dies allerdings "unter dem Namen der Taliban", die Verwandten wären immer auf der Seite der Mächtigen gewesen (AS 73). Unter einem führte er konkret aus, dass XXXX, XXXX und XXXX seinen Vater getötet hätten und diese die "Hauptfeinde" wären (AS 73). In der Beschwerdeverhandlung relativierte er dies wiederum und führte aus, dass sie nicht genau wissen würden, wer für den Tod seines Vaters verantwortlich wäre; diesbezüglich hätten die Sicherheitsbehörden die Taliban und diese wiederum Regierungsleute verantwortlich gemacht (Protokoll der mV Seite 5). Beachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Vater des Beschwerdeführers seinen Angaben nach während der Regierungszeit der Taliban (sohin etwa 1996-2001 und zeitlich nach seinem Kampf als Mudjaheddin) zu Hause gewesen wäre und erst nach der Ankunft der Amerikaner in Afghanistan getötet worden wäre (Protokoll der mV Seite 5). Dass sein Vater (und auch die übrige Familie des Beschwerdeführers) über mehrere Jahre hinweg unbehelligt daheim (dh am Heimatort in XXXX) hätte leben können, obwohl die verfeindeten weitschichtigen Verwandten - so die Behauptungen des Beschwerdeführers - die gesamte Familie töten hätten wollen (vgl. dazu AS 73: "Sie wollen alle töten."), ist nicht plausibel. Zusammenschauend bleibt es letztlich ungeklärt, aus welchen Gründen und von wem der Vater des Beschwerdeführers allenfalls getötet wurde. Eine aus der Tätigkeit des Vaters resultierende Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch verfeindete Verwandte ist jedoch bereits aufgrund des mehrjährigen Verbleibens am Heimatort nicht nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch ausführte, dass sein Vater eine Zusammenarbeit mit Taliban abgelehnt hätte (Protokoll der mV Seite 5), ist daraus keine den Beschwerdeführer betreffende Verfolgungsgefahr indiziert und hat er eine solche im gegenständlichen Verfahren auch nicht vorgebracht. Dass die Familie des Beschwerdeführers außerdem nach dem Tod des Vaters für mehrere Jahre unbehelligt in der Provinz XXXX lebte, ohne dass es in dieser Zeit zu irgendwelchen Zwischenfällen gekommen wäre, spricht ebenso gegen das tatsächliche Bestehen einer Verfolgungssituation durch weitschichtige Verwandte oder auch Taliban (vgl. hiezu die Ausführungen zur Notwendigkeit eines zeitlichen Konnexes im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Nicht glaubhaft ist die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dargestellte Bedrohung durch "XXXX und XXXX", die beide Taliban wären und ihn töten würden, wenn sie ihn zu fassen bekämen (Protokoll der mV Seite 6). Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren, auf das er auch in der Beschwerdeverhandlung Bezug nahm, davon sprach, dass er den Mann namens "XXXX" in Griechenland angetroffen hätte und dieser kein Taliban sei, jedoch am Tod seines Vater beteiligt gewesen wäre (AS 61 erster Verfahrensakt). Auch anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren gab er an, XXXX sei der Sohn eines Feindes (AS 73) und sprach damit auch von (nur) einer Person. Sohin bezeichnete der Beschwerdeführer unter diesem Namen bei verschiedenen Gelegenheiten nur eine, dann aber auch zwei Personen. Gleichzeitig bezeichnete er beide Personen nun als Taliban, damals erklärte er jedoch die Person als nicht den Taliban zugehörig. Letztlich gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er diese Person niemals in Griechenland gesehen hätte (Protokoll der mV Seite 6). Aus der Gesamtheit dieser Umstände wird offenbar, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an dieser Stelle und auch hinsichtlich anderer Ungereimtheiten Übersetzungsfehler monierte, ist festzuhalten, dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokollniederschriften nach Rückübersetzung jeweils durch seine Unterschrift bestätigte. Soweit er nunmehr versuchte, Widersprüche durch Probleme in der Verdolmetschung zu entkräften, stellt sich dies als reine Schutzbehauptung dar. Aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten drastischen Bedrohungslage ist es außerdem nicht nachvollziehbar, dass ihm Verwandte bei einem Vorfall im Jahr 2005/2006 zwar das Auto weggenommen hätten (AS 73, 177), er selbst jedoch bei diesem Zusammentreffen keinen Schaden genommen hätte. Eine solche Vorgehensweise erscheint aufgrund der wiederholt vom Beschwerdeführer vorgetragenen Absicht, dass die Verwandten sowohl ihn als auch die anderen Familienmitglieder töten wollten, nicht plausibel. Unter diesem Gesichtspunkt vermag auch die Erklärung des Beschwerdeführers, dass ihm die Anwesenheit vieler Dorfbewohner bei diesem Raub das Leben gerettet hätte, nicht zu überzeugen. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist zudem dadurch geschmälert, dass er einen Führerschein vorlegte, der sich als Totalfälschung erwies, jedoch dennoch bis zuletzt an der Echtheit dieses Dokuments festhielt. Aus dem Vortrag zu seinen Aufenthalten in Pakistan bzw. Afghanistan nach der Rückkehr aus Europa ergaben sich Ungereimtheiten, die die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schmälerten. Diesbezüglich gab er vor dem Bundesasylamt an, dass er nach XXXX gereist wäre, um seine Familie zu sehen (AS 67). Erst auf Vorhalt des Widerspruchs zu seinen Angaben, wonach seine Familie in Pakistan lebe, führte er aus, dass er sehen hätte wollen, wie die Lage in Afghanistan wäre. In der Beschwerdeverhandlung gab er wiederum an, dass zu diesem Zeitpunkt seine Ehegattin beim Onkel (Schwiegervater) in XXXX gewesen wäre und er dort zwei Nächte verbracht hätte, bevor er mit seiner Gattin nach Pakistan gefahren sei (Protokoll der mV Seite 8). Dass der Beschwerdeführer die Umstände seines Aufenthalts verschiedentlich darstellte, legt nahe, dass er diese - und damit auch noch vorhandene Anknüpfungspunkte in der Stadt XXXX - verschleiern wollte. In Zusammenhang damit ist die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sein Onkel (Schwiegervater) im letzten Jahr von XXXX nach XXXX übersiedelt wäre, nicht glaubhaft. Bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung stellte der Beschwerdeführer die finanzielle Lage des Onkels als "mittel" dar (AS 67). Dafür spricht auch, dass dieser die neuerliche Ausreise des Beschwerdeführers durch den Verkauf von Grundstücken finanzierte (AS 67). Zudem deutet der Aufenthalt des Beschwerdeführers in XXXX nach der Rückkehr aus Europa auf einen verfestigten Anknüpfungspunkt dort hin. Demgegenüber ist es - insbesondere unter Zugrundelegung des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung - nicht glaubhaft, dass sein Onkel im vergangenen Jahr aufgrund der Arbeitslosigkeit und schlechten wirtschaftlichen Lage Afghanistan verlassen hätte. Das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers ist allgemein gehalten und verstärkte er damit den Eindruck, dass er das Vorhandensein eines familiären Bezugspunktes in XXXX verschleiern möchte. Da der Onkel den Beschwerdeführer bereits nach seiner ersten Rückkehr aus Europa in XXXX bei sich aufnahm, ist auch anzunehmen, dass er bei einer neuerlichen Rückkehr -zumindest für den Zeitraum, bis der Beschwerdeführer sich eine eigene Existenzgrundlage aufgebaut hatwieder im Haushalt des Onkels in XXXX aufgenommen würde.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe und hinsichtlich der Rückkehrsituation (insb. bzgl. der Stadt XXXX) keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, dies entspricht auch dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von ihm gewonnenen Eindruck.
Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers auf eine generelle erhöhte Gefährdung aufgrund der Tätigkeit seines Vaters hinwies (Protokoll der mV Seite 11), ist dem nicht beizutreten, da der Beschwerdeführer und seine Familie selbst nach dem Tod des Vaters noch einige Jahre unbehelligt in Afghanistan lebten und außerdem eine generelle Gefährdung von Familienangehörigen von Mudjaheddin nach den Länderberichten nicht feststellbar ist.
Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt sowie seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV Seite 9 ff). Der Beschwerdeführer war in der Beschwerdeverhandlung nicht im Stande, einfache Fragen auf Deutsch zu beantworten. Die Teilnahmebestätigungen belegen Deutschkurse auf sehr niedrigem Niveau und stammen zudem aus dem Jahr 2013. Insgesamt ist deshalb beim Beschwerdeführer nur von marginalen Deutschkenntnissen auszugehen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Beinverletzung des Beschwerdeführers wurde behandelt und haben sich daraus keine Anhaltspunkte für eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu der allgemein schlechten Lage in Afghanistan (AS 71) ist kein Anhaltspunkt für eine wie auch immer geartete konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es mangelt seinen Angaben sohin an Aspekten, aufgrund derer dem Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr aufgrund der allgemein schlechten Lage oder in einem sonstigen Zusammenhang mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Die entferne Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht, um eine Verfolgungsgefahr anzunehmen (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a.).
Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
Die aktuelle Beurteilung der Lage in Afghanistan (vgl. die aktuelle Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 21.01.2016), insbesondere der Situation in der Stadt XXXX, die bei einer Rückkehr den Zielort des Beschwerdeführers darstellt, ergibt, dass die Aufnahme und die Chancen selbst außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch sind. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, die Stadt XXXX ist über den dortigen Flughafen gut erreichbar. In XXXX ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, selbst wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb XXXXS existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt XXXX verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s sowie gezielt auf (internationale) Sicherheitskräfte ereignen. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt XXXX nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren, insbesondere aber auch aufgrund des Verlaufes und des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.
Zudem wird die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 30.8.2007, 2006/19/0400; 19.10.2000, 98/20/0430; 08.06.2000, 99/20/0597; 13.1.1999, 98/01/0361; 24.3.1999, 98/01/0513; 20.01.1993, 92/01/0725). Dies ist im gegenständlichen Fall - unbeschadet der mangelnden Glaubhaftigkeit - schon deshalb nicht gegeben, da der Beschwerdeführer und seine Familie trotz einer bereits bestehenden Verfolgungsgefahr noch mehrere Jahre sowohl im Heimatdorf als auch in der Provinz XXXX aufhältig gewesen wären, bevor sie nach Pakistan übersiedelten. Zudem reiste der Beschwerdeführer gemäß seinen eigenen Angaben nach seinem Aufenthalt in Griechenland im Jahr 2009 freiwillig nach XXXX zurück.
Der zeitliche Zusammenhang wäre auch nicht dadurch bestehen geblieben, dass sich der Beschwerdeführer während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität (etwa durch Verwendung von gefälschten Dokumenten wie im hier vorliegenden Fall) der Verfolgung einstweilen entziehen konnte (VwGH 07.11.1995, 94/20/0793; 17.03.2009, 2007/19/0459), sondern lebte er an den verschiedenen Orten in Afghanistan nicht im Verborgenen.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen:
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; vgl. 28.05.1994, 94/20/0034). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Hinsichtlich der Bezugspunkte bei der Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012 folgendes ausgeführt:
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)."
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der in der Provinz XXXX auftretenden Sicherheitsprobleme eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein könnte, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes - nämlich die Hauptstadt XXXX - verwiesen werden kann:
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, verfügt der Beschwerdeführer durch seinen Onkel (Schwiegervater) über familiären Anschluss in der Stadt XXXX.
Nach den Ergebnissen des Verfahrens muss - wie oben bereits dargestellt - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat, noch dass er im Falle seiner Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.
Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das rezente Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoße würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist diesem die Rückkehr in die Stadt XXXX aus folgenden Gründen auch zumutbar:
Wie oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer ausreichend gesund, verfügt über Berufserfahrung und ist im erwerbsfähigen Alter. Dadurch, dass der Beschwerdeführer lange Jahre in Afghanistan verbrachte, in XXXX als Automechaniker erwerbstätig war und zwei afghanische Landessprachen beherrscht, ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Aufgrund seiner gesammelten Berufserfahrung als Automechaniker sowie der in Griechenland verrichteten Gelegenheitsarbeiten und seiner Arbeitsfähigkeit hat er die Möglichkeit, sich allenfalls durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Er hat sich bereits vor seiner Ausreise in XXXX aufgehalten. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in XXXX über familiäre Bindungen durch seinen Onkel (Schwiegervater), der ihn schon vor der Ausreise bei sich aufgenommen hat. Auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach die Aufnahme und Chancen außerhalb des eigenen Familien- und Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass allenfalls auch ohne Bestehen eines familiären Netzes in XXXX die Möglichkeiten für eine den durchschnittlichen afghanischen Verhältnissen entsprechende Lebensführung realistisch sind und bestehen zusammenschauend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Die Stadt XXXX ist für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sicher und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbar. Denn in XXXX ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, selbst wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb XXXXS existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Die afghanische Regierung behält jedoch die Kontrolle über XXXX, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt XXXX verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt XXXX als ausreichend sicher zu bewerten ist.
Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen. Er verfügt über Berufserfahrung, spricht afghanische Landessprachen, ist gesund und arbeitsfähig. Unter diesen Gesichtspunkten kann davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in seine Heimat in der Lage sein wird, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem verfügt er über durch seinen Onkel (Schwiegervater) über einen Anknüpfungspunkt in XXXX. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt XXXX jedenfalls möglich und auch zumutbar ist.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der sich seit Oktober 2012 - sohin seit 3 1/2 Jahren - in Österreich aufhält, als "eher kurz" zu bewerten. Zwar kann nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein aufgrund des Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber der privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Im konkreten Fall liegt die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich zwar etwas über den im zitierten Erkenntnis angesprochenen drei Jahren, jedoch sind darüber hinaus keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;
31.01. 2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;
31.07. 2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung im Oktober 2012 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Der Beschwerdeführer verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort lange Lebensjahre verbracht, spricht eine Landessprache als Muttersprache und lebte stets in seinem afghanischen Familienverband. Er wurde sohin mit einem starken Bezug zu seinem Herkunftsstaat sozialisiert. Zudem kehrte er auch nach seiner Rückkehr aus Europa nach XXXX zurück. Hinzu kommt, dass sich der Onkel (Schwiegervater) des Beschwerdeführers in XXXX aufhält.
Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich äußerst schwach integriert: Er verfügt nur über unzureichende Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat lediglich im Jahr 2013 zwei Alphabetisierungskurse und einen Deutschkurs auf niedrigem Niveau besucht und keine sonstigen Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Er verfügt über sozialen Kontakt zu seinem Mitbewohner und einem XXXX, hat darüber hinaus aber keine intensiven sozialen Bindungen dargetan. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Auch wenn ihm die gelegentliche Verrichtung freiwilliger Arbeiten zugute zu halten ist, kann daraus keine nachhaltige Verfestigung abgeleitet werden.
Eine darüber hinausgehende Integration ist nicht hervorgekommen, die mangelnden Deutschkenntnisse und die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit sprechen gegen eine verfestigte Eingliederung des Beschwerdeführers.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).
Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Da der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben).
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben).
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.
Die Abschiebung des nach Afghanistan ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch in diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern stellt die Entscheidungsfindung ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a; sowie zur Bewertung der aktuellen [Rückkehr-]situation in Afghanistan EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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