W200 2117987-1•BVwG W200 2117987-1
W200 2117987-1Tribunal administratif fédéral25 avr. 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2117987-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.10.2015, VSNR: XXXX , über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 08. Mai 2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Als Gesundheitsschädigung nannte sie "Knie links".
Dem Antrag angeschlossen waren eine Aufenthaltsbestätigung des SMZ Ost über einen stationären Aufenthalt vom 24.03.2014 bis 29.03.2014, ein Patientenbrief des SMZ Ost, orthopädische Abteilung vom 29.03.2014, Auszüge aus der Ambulanzkarte des SMZ Ost, Institut für physikalische Medizin und Rehabilitation vom 01.04.2014, 15.04.2014, 29.04.2014, 13.05.2014, 27.05.2014, ein Arztbrief des Wilhelminenspitals über einen Arbeitsunfall vom 14.02.2015, eine Ambulanzkarte des Wilhelminenspitals vom 14.02.2015, ein MR-Befund eines radiologischen Institutes (MRT des linken Kniegelenks) vom 23.02.2015, eine Aufenthaltsbestätigung des SMZ-Ost über einen stationären Aufenthalt vom 12.04.2015 bis 15.04.2015, ein Patientenbrief des SMZ Ost, Orthopädische Abteilung, vom 15.04.2015.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf einer Untersuchung am 29.06.2015, ein. Das Gutachten vom 23.07.2015 ergab Folgendes:
"Anamnese:
Insuffizienz anteromedialer Kreuzband-Anteil bei Zustand nach Rekonstruktion vorderes Kreuzband links, mittels Semitendinosussehne 4/2014
Nikorinabusus, Asthma bronchiale
Derzeitige Beschwerden:
Sie habe Schmerzen im linken Kniegelenk, im April 2014 sei eine vordere Kreuzbandplastik durchgeführt worden, habe anschließend immer wieder Therapien durchgeführt, trotzdem bestanden weiterhin Beschwerden. Am 14. Februar 2015 rutschte sie auf einer Eisplatte aus und zog sich eine neuerliche Verletzung des linken Kniegelenks zu. In einer Arthroskopie am 13. April wurde eine Insuffizienz der Kreuzbandplastik festgestellt. Für 15. Juli 2015 sei eine neuerliche Kreuzbandplastik mit Quardrizepssehnetransplantat vorgesehen. Nach längerem Gehen und Stehen würde das Knie anschwellen. Bezüglich der Migräne seien die Beschwerden wechselnd, die Schmerzen würden meist occipatal linksseitig auftreten, fallweise mit Übelkeit, Schwindel und Erbrechen. Die medikamentöse Therapie würde gut helfen. Beschwerden von Seiten des Asthma bronchiale habe sie besonders im Winter bzw. bei starkem Pollenflug, sonst keine Beschwerden.
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:
Novalgin, Pantoloc, Lovenox, Relpax bei Bed. zuletzt vor 2 Tagen, davor vergangene Woche, Topiramat 2x1, Dolgit, 2UA-Stützkrücken, Arthrocare pro-Schiene
Sozialanamnese:
Verheiratet, Sekretärin in Ambulanz des Wilhelminenspitals, seit Februar 2015 in Krankenstand nach Verletzung.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Unfallchirurgische Abteilung des Wilhelminenspitals vom 14. Februar 2015: Arbeitsunfall: am 14. Februar 2015 auf Eisplatte ausgerutscht,
Diagnosen: Ruptura li. Cruc. Ant. Gen. Sin. S.i., Ruptur men. med. gen.sin.s.i.
MRT des linken Kniegelenks vom 23.02.2015: Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik am linken Kniegelenk mit hochgradigem Verdacht auf zumindest Partialruptur des Implantates, Mucoide Degeneration des medialen Hinterhornes.
SMZ Ost orthopädische Abteilung vom 15. April 2015: Insuffizienz anteromedialer Kreuzband-Anteil bei Zustand nach Rekonstruktion vorderes Kreuzband links mittels Semitendinosussehne. ASK links Kniegelenk am 13. April 2015, Operation und postoperativer Verlauf komplikationslos.
Neurologische Abteilung des Wilhelminenspitals vom 10. Dezember 2014: Migräne, Topiramat 2 Mainz, Relpax bei Bedarf
Internistischer Befund Dr. Müllner vom 10. November 2014:
Nikotinabusus, Asthma bronchiale, Leukozytose, Nikotinkarenz empfohlen, Herzecho: normale systolische und diastolische Linksventrikelfunktion, Begutachtung beim Lungenfacharzt, Laborkontrolle
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: Sehr gut
Größe: 168,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: 115/60
Klinischer Status - Fachstatus:
Aus- und Ankleiden, Aufstehen und Lagewechsel selbständig und ohne
Hilfe möglich Caput: ua., keine Lippenzyanose, keine
Halsvenenstauung Cor: reine HAT, rhythmische HA Pulmo: V.A, sonorer
KS, Basen atemversch., Eupnoe Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p.,
Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei, HWS:
Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl.
Frei, BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei,
Extremitäten: OE, Linkshändigkeit, Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei, Schultergelenk links: idem zur Gegenseite
Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar, Ellbogengelenke: frei,
Handgelenke: frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei,
Faustschluss und Zangengriff bds. durchführbar, UE: Hüftgelenk rechts: Flexion, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: idem zur Gegenseite, Kniegelenk links: Arthrocare pro
Schiene, Untersuchung wird äußerst vorsichtig durchgeführt: Flexion 95°, Extensionsdefizit 20°, pos. Vord. Schublade, etwas vergröbertes
Kniegelenk, Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil, etwas vergröbertes Kniegelenk, Sprunggelenke bds. frei, sonstige Gelenke:
altersentsprechend frei, Fußheben und -senken bds. durchführbar, 1-Beinstand: n.f. Hocke: n.f. beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Fußpulse bds. palp., Venen: ua., Ödeme: keine
Gesamtmobilität-Gangbild:
Hinkender Schongang links, sicher, mit 2 Unterarmstützkrücken, linkes Bein wird entlastet, Aufstehen aus sitzender Körperhaltung und vom Liegen selbständig möglich
Status Psychicus:
Klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine formalen Denkstörungen fassbar
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB %
Degenerative Veränderungen des linken Kniegelenks, Wahl dieser Position, da bei Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik, neuerliche Teilruptur mit mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen.
30
Migräne, Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da bei laufender Dauertherapie mittels Triptanen coupierbar
20
Asthma bronchiale, Unterer Rahmensatz dieser Position, da saisonal auftretend, bei Nikotinabusus, Behandlungsreserven vorliegend
10
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Leiden 2 und 3 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. (...) Dauerzustand"
Im Rahmen des Parteiengehörs bestritt die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des eingeholten medizinischen Gutachtens, da nicht vollumfänglich auf ihren Leidenszustand Bezug genommen worden sei. Ihre Knieprobleme würden sich wesentlich gravierender darstellen und sie hätte auch bereits Probleme im Bereich der Lendenwirbelsäule. Es bestehe ein Taubheitsgefühl im kompletten linken Bein, wobei die Genese diesbezüglich noch unklar sei. Diese stamme vermutlich von der Lendenwirbelsäule.
Völlig unberechtigt sei eine lediglich mäßige Bewegungseinschränkung. Tatsächlich könne sie das Knie aus eigenem kaum bewegen und sei gezwungen, mit zwei Unterarmstützkrücken such fortzubewegen.
Die Einstufung hätte daher nicht unter der Position 02.05.20, sondern unter die Position 02.05.26 erfolgen müssen, da die Versorgung mit einem Stützapparat nötig sei und offensichtlich die Knieprobleme nicht kompensierbar seien. Sie vermeine weiterhin die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten aufzuweisen.
Angeschlossen waren ein Situationsbericht des SMZ Ost vom 20.07.2015, ein radiologischer Befund der linken Hüfte und der Lendenwirbelsäule vom 17.10.2015, ein Patientenbrief des SMZ-Ost, orthopädische Abteilung, vom 20.07.2015, ein MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 22.07.2015, ein ärztlicher Befundbericht des SMZ Ost, orthopädische Abteilung, vom 28.07.2015. Weiters wurde ein elektroneurodiagnostischer Befund vom 14.09.2015 vorgelegt.
Die belangte Behörde holte auf Grund der vorgelegten Unterlagen ein Gutachten von dem befassten Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, ein. Das Gutachten ergab insofern eine Änderung, als zwei Funktionseinschränkungen zusätzlich aufgenommen wurden. Das Gutachten vom 06.10.2015 ergab Folgendes:
"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Anlässlich des Parteiengehörs erklärte sich Frau XXXX mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und reicht einen elektroneurodiagnostischen Befund von Herrn Dr. XXXX vom 14.09.2015 nach. Elektroneurodiagnostisch spricht der Befund für eine wurzelnahe Läsion des Nervus peroneus beids. Zudem wird ein orthopädischer Befund des SMZ Ost vom 20.07.2015 vorgelegt, laut dem bei Zustand nach Kreuzbandplastik des linken Kniegelenks am 16.07.2015 eine Arthroskopie durchgeführt wurde, in welcher die Intaktheit des Kreuzbandes festgestellt wurde. Auf Grund der anhaltenden Schmerzen im Bereich der linken unteren Extremität wurde eine neurologische Konsiliaruntersuchung veranlasst, in welcher kein Kraftdefizit, kein Reflexdefizit und keine Reflexdifferenz erhoben werden konnten. Da jedoch eine Affektion der Etage L4/5 nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde eine MRT-Untersuchung empfohlen. In der am 22.07.2015 durchgeführten MRT-Untersuchung der LWS zeigte sich eine minimale Retrolisthese L5/S1 mit mäßiger Bandscheibenschädigung in diesem Segment bei sonst unauffälligem Befund. Ein Röntgen des linken Hüftgelenks vom 17.07.2015 zeigte unauffällige Verhältnisse, ein Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 17.07.2015 ergab eine linkskonvexe Achsabweichung der Lendenwirbelsäule bei sonst unauffälligen Wirbelkörpern.
Weiters vorliegend ist ein orthopädischer Befundbericht des SMZ Ost vom 28.07.2015. Bei Zustand nach Kreuzbandplastik mit intaktem Band erfolgt bei persistierenden Schmerzen im linken Knie und der Lendenwirbelsäule eine Zuweisung zu physikalischen Behandlungen. Eine Kontrolle wurde nach Bedarf vereinbart.
Im Vergleich zum VGA wird die elektroneurodiagnostisch beschriebene Peroneusläsion neu in das Gutachten aufgenommen.
Bei Zustand nach Kreuzbandplastik mit postoperativ intaktem Band wurden die im Rahmen der klinischen Untersuchung am 29.06.2015 objektivierbaren mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen im linken Kniegelenk unter Position 1 nachvollziehbar berücksichtigt. Die nachgereichten Befunde bewirken keine Änderung der Einschätzung bezüglich des Kniegelenkleidens.
Infolge der nunmehr vorliegenden bildgebenden Befunde wird ein Wirbelsäulenleiden neu in das Gutachten aufgenommen.
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Siehe Gutachten
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB %
Degenerative Veränderungen des linken Kniegelenks, Wahl dieser Position, da bei intaktem postoperativem Zustand ein mittelgradiges Funktionsdefizit besteht
30
Migräne, Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da bei laufender Dauertherapie mittels Triptanen coupierbar
20
Asthma bronchiale, Unterer Rahmensatz dieser Position, da saisonal auftretend, bei Nikotinabusus, Behandlungsreserven vorliegend
10
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, unterer Rahmensatz, da bei radiologisch beschriebenen geringgradigen Veränderungen maßgebliche funktionelle Einschränkungen fehlen
10
Peroneusläsion beidseits, Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne Reflex- und Kraftdefizit
10
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Leiden 2 und 3 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Leiden 4 und 5 erreichen kein Ausmaß, welches eine weitere Erhöhung des Gesamt-Behinderungsgrades bewirkt. (...)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum VGA infolge der neu vorliegenden Befunde Neuaufnahme der Leiden 4 und 5.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung des Gesamt-Behinderungsgrades"
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 09.10.2015 wurde der Antrag vom 08.05.2015 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung 30 von 100 betrage.
Begründend wurde nach Wiedergabe der relevanten Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 von 100 betrage.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt die Beschwerdeführerin abermals die nur mäßige Bewegungseinschränkung, da sie sich seit geraumer Zeit nur mit zwei Unterarmkrücken fortbewegen könne. Sie wiederholte die Ausführungen zur Falscheinstufung, verwies auf die bereits vorgelegten Unterlagen und die mit der Beschwerde vorgelegten neuen medizinischen Unterlagen (Anmeldung zur CT-gezielten Intervention, Ambulanzkarte vom 18.09.2015 der Krankenanstalt Rudolfstiftung, Radiologischer Befund des Institut für Röntgendiagnostik des SMZ Ost vom 09.10.2015). Weiters verwies sie auf das vorliegende Taubheits-Lähmungsgefühl im gesamten linken Bein bzw. Gesäß, die Notwendigkeit der Benützung von zwei Unterarmstützkrücken, sowie dass ein Bandscheibenvorfall mit Nervenwurzelbeteiligung bestehe samt Pereneus-Läsion, ein Fußhebersowie Zehenhebersyndrom, Schlafstörungen und Migräne.
Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein. Das Gutachten vom 02.02.2016 ergab Folgendes:
"Allgemeine Krankenvorgeschichte
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 06.10.2015.
Zwischenanamnese;
CT-Gezielte Nervenwurzelblockade L5 links im Donauspital dzt. Gravidität in der 4 SSW Derzeitige Beschwerden:
Ich kann den linken Fuß nicht heben. Ich spüre die Zehen nicht. Ich habe Schmerzen im Kniebereich links. Mein Rücken tut komplett weh. Ich kann mich nicht bücken, nicht alleine duschen, nicht anziehen.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: keine wegen Frühschwangerschaft Laufende Therapie: dzt. keine Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken
Sozialanamnese: verh., AMS, früher Kanzleibed.
Objektiver Untersuchungsbefund
Größe 168 cm, Gewicht ca. 102 kg
Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös
Kommt in Sneakers zur Untersuchung, verwendet zwei Unterarmstützkrücken, das linke Bein wird komplett entlastet (angegeben werden Schmerzen und Gefühllosigkeit). Beim Entkleiden im Stehen hilft demonstrativ der Gatte.
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, deutlich adipös
Obere Extremitäten:
Linkshänder. Die rechte Schulter steht gering höher, ist gering verkürzt.
Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich sehr zart.
Sämtliche Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten:
Durch die Entlastung des linken Beins ist das Gangbild nicht prüfbar.
Untersuchung im Liegen: Geringe Muskelverschmächtigung am linken Unterschenkel, Oberschenkelmuskulatur seitengleich. Beinlänge links -1/2cm. Die Durchblutung ist ungestört, Fußpulse sind tastbar. Die Rekapillarisierung ist seitengleich promt. Hautfarbe, Hauttemperatur sind seitengleich. Die Sensibilität wird am ganzen linken Unterschenkel ab dem Knie abwärts als vermindert angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich sehr zart. Das Fußgewölbe ist beidseits abgeflacht.
Rechtes Knie: kein intraartikulärer Erguss. Kniescheibe ist frei beweglich, Zohlen Test ist negativ, gering vermehrte äußere Aufklappbarkeit im Streck- und 30° Beugestellung. Lachmann Test negativ, keine Schubladenzeichen,
Linkes Knie: unauffällige Narben nach Arthroskopie, kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Auf Grund der Gegeninnervation ist die Kniescheibenbeweglichkeit nicht prüfbar. Etwas vermehrte äußere Aufklappbarkeit. Lachmann Test negativ. Keine wesentlichen Schubladenzeichen. Endlagenschmerz beim Beugen und Strecken.
Die endlagige Hüftbeugung beidseits ist im Kreuz schmerzhaft.
Die Sprunggelenke sind jeweils bandfest. Keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit. Keine Schubladenzeichen. Die Streckung im linken Sprunggelenk und die Beugung sind schmerzhaft. Die aktive Beweglichkeit im linken Sprunggelenk ist eingeschränkt, passiv endlagig eingeschränkt. Der Fuß kann in Neutralstellung gehalten werden. Beweglichkeit:
Hüften seitengleich frei, Knie S rechts 0-0-110, links 10-0-125, oberes Sprunggelenk rechts 10-0-50, links 0-0-30, ASR rechts mittel lebhaft, links gesteigert, PSR beidseits mittel lebhaft.
Wirbelsäule:
Die Achse ist nicht beurteilbar, da das aufrechte Stehen mit Stützkrücken und ausschließlich unter Belastung des rechten Beins durchgeführt wird. Die Brustkyphose ist diskret abgeflacht. Lendenlordose ist regelrecht. Keinerlei Muskelhartspann, die Lumbalregion wird als druckschmerzhaft angegeben. ISG druckschmerzhaft. Lasègue beidseits negativ.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits frei beweglich.
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: beim Vorwärtsbeugen im Sitzen reichen die Hände knapp oberhalb der Sprunggelenke. Rotation jeweils endlagig gering eingeschränkt. Seitwärtsneigen nicht prüfbar.
Beantwortung der Fragen:
(...) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB %
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bildgebend mäßige Aufbraucherscheinungen dokumentiert sind und passagäre Symptomatik L5 links
30
Migräne, Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da derzeit ohne Medikation, Beschwerden bei der Anamneseerhebung nicht geäußert wurden und entsprechende Befunde nicht vorliegen.
10
Zustand nach vorderer Kreuzbandersatzplastik linkes Knie Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne relevanter Instabilität und ohne intraartikulärem Erguss als Zeichen eines Reizzustandes
10
Asthma bronchiale, Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da saisonal auftretend.
10
Peronaeusläsion beidseits, Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringes Kraftdefizit links.
10
Die Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit dreißig vom Hundert (30 v. H,), weil das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß nicht erhöht wird.
2. Feststellung, ob die BF in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitslatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist oder nicht geeignet ist.
Die BF ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitslatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
3. Feststellung, ab wann der gesamt GdB anzunehmen ist.
Ab Antragstellung.
4. Ist eine Veränderung zum Vorgutachten vom 06.10.2015 (AS 31-33) objektivierbar?
Wodurch wird diese Veränderung dokumentiert, bzw. äußert sich diese?
Mit welchem Datum kann die Objektivierung der Veränderung angenommen werden?
Ja. Hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens ist wesentliche Verschlimmerung eingetreten durch die Wurzelreizzeichen und das geringe Kraftdefizit am linken Bein.
Die Veränderung ist mit 19.11.2015 anzunehmen.
Von Seiten des linken Kniegelenks ist heute eine relevante Funktionsbehinderung nicht objektivierbar. Daher wird das Leiden heute mit 10% berücksichtigt.
Die Veränderung ist mit 19.11.2015 anzunehmen.
Die Verwendung von Unterarmstützkrücken lässt sich allerdings medizinisch nicht begründen oder nachvollziehen.
Auch das Leiden Migräne wird heute mit 10% berücksichtigt, da derzeit ohne Medikation, Beschwerden bei der Anamneseerhebung nicht geäußert wurden und entsprechende Befunde nicht vorliegen.
Die Veränderung ist mit heutigem Datum anzunehmen.
5. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 42, 43
Hinsichtlich des linken Kniegelenks darf auf die Ausführungen unter Pkt. 5 verwiesen werden. Eine relevante Beweglichkeitseinschränkung besteht nicht. Die angeregte Pos. 02.05.26 ist jedenfalls falsch, da keine Instabilität besteht. Ein Stützapparat wurde weder getragen, noch wurde dieser jemals ärztlich verordnet noch ist dieser erforderlich. In den auf AS 42 angeführten Befunden ist diesbezüglich auch nichts nachzulesen. Im Gegenteil beschreibt der 20.07.2015 ein intaktes Kreuzbandtransplantat.
Die Befunde hinsichtlich der Wirbelsäule sind in den Leiden 1 und 5 berücksichtigt. Ein Bandscheibenvorfall ist im MR-Befund nicht dokumentiert, es ist eine Vorwölbung beschrieben.
Zu den verwendeten Unterarmstützkrücken wurde oben bereits Stellung genommen.
In einer Stellungnahme im gewährten Parteiengehör führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr das Sachverständigengutachten des Unfallchirurgen nicht nachvollziehbar sei. Sie verstehe nicht, weshalb dieser anzweifle, dass die Verwendung von Unterarmstützkrücken nicht nachvollzogen werden könne. Diese seien ihr verordnet worden und sie könne sich ohne diese nicht fortbewegen. Darüber hinaus ergebe sich ihres Erachtens eindeutig, dass die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowohl durch die Peronaeus-Läsion, als auch durch die Probleme des linken Knies verstärkt werden. Bei den genannten Leidenszuständen handle es sich jeweils um solche aus dem Fachgebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie bzw. Unfallchirurgie. Aus ihrer Sicht hätte die Schonhaltung auf Grund der Schmerzen an der Wirbelsäule die Probleme im Knie bedingt und sei auch eine Peronaeus-Läsion dadurch erklärbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Sie ist am 21.09.1988 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein allgemeinmedizinisches Gutachten nach erfolgter ärztlicher Untersuchung und nach Vorlage von weiteren Unterlagen eine Ergänzungsgutachten eingeholt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin (nicht nur mäßige Bewegungseinschränkung, Falscheinstufung unter Pos.Nr. 02.05.20, Taubheits-Lähmungsgefühl im gesamten linken Bein bzw. Gesäß, Notwendigkeit der Benützung von zwei Unterarmstützkrücken, Bandscheibenvorfall mit Nervenwurzelbeteiligung bestehe samt Pereneus-Läsion, ein Fußhebersowie Zehenhebersyndrom, Schlafstörungen und Migräne.) ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein.
Der Gutachter gliedert im Gutachten vom 02.02.2016 die Funktionseinschränkungen insofern neu, als nunmehr das Wirbelsäulenleiden aufgrund seiner wesentlichen Verschlimmerung (Wurzelreizzeichen und geringes Kraftdefizit am linken Bein) als führendes Leiden gewertet wird, während das in den vom Sozialministeriumservice eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten als führendes Leiden einstufte "Degenerative Veränderungen des linken Kniegelenks" nunmehr um zwei Stufen geringer eingestuft wird, da nunmehr - nach erfolgter Operation - aktuell nur noch ein Zustand nach vorderer Kreuzbandersatzplastik ohne relevanter Instabilität und ohne intraartikulärem Erguss als Zeichen eines Reizzustandes besteht und eine relevante Funktionsbehinderung nicht objektivierbar ist.
Der Facharzt für Unfallchirurgie klärt in seinem Gutachten auch definitiv auf, dass die das Knie betreffende angeregte Pos.Nr. 02.05.26 mangels Instabilität jedenfalls falsch sei, zumal der Befund vom 20.07.2015 ein intaktes Kreuzbandtransplantat beschreibt. Auch führt er - mit seinem Befund und Gutachten schlüssig vereinbar - aus, dass sich die Verwendung von Unterarmstützkrücken medizinisch nicht begründen oder nachvollziehen lasse.
Hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens führt er nachvollziehbar aus, dass der behauptete Bandscheibenvorfall im MR-Befund nicht dokumentiert ist, sondern eine Vorwölbung beschrieben ist.
Mangels Medikation, Befunden und auch mangels Angaben bei der Anamneseerhebung wurde die Migräne im Vergleich zum allgemeinmedizinischen Gutachten um eine Stufe herabgestuft - auch dies ist schlüssig nachvollziehbar und plausibel.
Die Einstufung des Asthma bronchiale und der Peronaeusläsion ist mit der Einstufung im allgemeinmedizinischen Gutachten ident.
Plausibel und nachvollziehbar ist auch, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß nicht erhöht wird.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten, nach dessen Inhalt der Gesamtgrad der Behinderung 30 von Hundert beträgt, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Der Gutachter erläutert in seinem Gutachten exakt und schlüssig die Gründe, die zu der von ihm getroffenen Einstufung führen. Auf die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen wurde vom Gutachter detailliert eingegangen.
Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der Frist zur Stellungnahme nicht schlüssig entgegengetreten. Sie verwies darauf, dass ihr die Unterarmstützkrücken verordnet worden seien und sie sich ohne diese nicht fortbewegen könne. Darüber hinaus ergebe sich ihres Erachtens eindeutig, dass die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowohl durch die Peronaeus-Läsion als auch durch die Probleme des linken Knies verstärkt werden.
Diese Ausführungen sind im Hinblick auf den nach erfolgter Operation gebesserten Zustand des linken Knies (intaktes Kreuzbandtransplantat, keine relevante Funktionsbehinderung) und des nur geringen Kraftdefizit links nicht nachvollziehbar und deshalb auch nicht geeignet, das Ergebnis des fachärztlichenunfallchirurgischen Gutachtens zu entkräften.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Da ein Grad der Behinderung von 30 vH durch das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher eine fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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