W198 2117700-3•BVwG W198 2117700-3
W198 2117700-3Tribunal administratif fédéral25 avr. 2016
Säumnisbeschwerde, Unzuständigkeit, Zurückweisung
W198 2117700-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Christian Függer, beschlossen:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß §§ 354 Z 1, 355, 414 Abs. 1 ASVG mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Leistungssachen als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 07.01.2015 stellte der rechtsfreundliche Vertreter von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein technisches Büro betreibe, wobei über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Im Rahmen dieses Konkursverfahrens habe er einen Zahlungsplan vorgelegt, welcher mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX rechtskräftig bestätigt worden sei. Als Ende der Zahlungsfrist sei der 25.02.2019 festgesetzt worden. Im Insolvenzverfahren habe die SVA einen Betrag von € 74.048,51 angemeldet und bringe der Beschwerdeführer ab März 2014 vereinbarungsgemäß den Betrag von € 308,54 an die SVA zur Überweisung. Der Beschwerdeführer habe bereits um Gewährung einer Alterspension bei der SVA angesucht und sei ihm mitgeteilt worden, dass eine vorläufige Leistung ab 01.01.2014 in der Höhe von €
2.420. -- gewährt werde. In diesem Schreiben sei ihm zudem mitgeteilt worden, dass für den Fall, dass gegenüber der gebührenden Leistung eine Überzahlung an Vorschussbeträgen entstehe, sich die SVA die Verrechnung eines allfälligen Überbezuges im Wege einer Aufrechnung auf die gebührende Leistung im Sinne des § 71 GSVG vorbehalte, wobei sie tatsächlich seit Überweisung der ersten vorläufigen Pensionsleistung stets als Fremdbezüge ausgewiesene Beträge einbehalte. Die SVA habe hierbei jedoch außer Acht gelassen, dass gemäß § 367 Abs. 2 ASVG iVm § 194 GSVG der Versicherungsträger über die Aufrechnung einen Bescheid zu erlassen habe, wobei dieser die Geltendmachung der Aufrechnung gegenüber dem Anspruchsberechtigten darstelle und der Aufrechnungserklärung im Sinn der §§ 1438ff ABGB entspreche. Da die SVA es unterlassen habe, gemäß § 367 Abs. 2 ASVG iVm §194 GSVG über die Aufrechnung einen Bescheid zu erlassen, sei die Aufrechnung der nach § 71 GSVG berechnungsfähigen Beträge jedoch rechtswidrig. Aus diesen Gründen stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige und fristgerechte Erledigung seines Anspruchs auf Erlassung des Bescheides über die Aufrechnung durch die SVA.
2. Mit Schriftsatz vom 24.11.2015 hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge über den Antrag vom 07.01.2015 auf Erlassung eines Bescheides in der Sache selbst erkennen und einen Bescheid über die Aufrechnung durch die SVA erlassen, eine mündliche Verhandlung durchführen sowie erkennen, dass die Beschwerdegegnerin schuldig sei, die dem Beschwerdeführer durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten zu ersetzen. Begründend wurde zunächst das bereits im Schriftsatz vom 07.01.2015 erstattete Vorbringen wiederholt und wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer von der SVA zu keinem Zeitpunkt ein entsprechender Bescheid zugestellt worden sei. Ihm seien lediglich entsprechende Schreiben der SVA übermittelt worden, in welchen ihm mitgeteilt worden sei, dass ein Abzug von seinem Leistungsbezug vorzunehmen sei. Diesbezüglich sei jedoch auszuführen, dass diese Schreiben nicht die gemäß § 58ff AVG erforderlichen Inhalts- und Formerfordernisse eines Bescheides vorweisen würden. Diese Schreiben seien weder als Bescheid tituliert worden noch enthielten sie einen Spruch bzw. eine Rechtsmittelbelehrung. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlassung eines Bescheides vom 07.01.2015 an die SVA gestellt, wobei dieser Antrag nicht entsprechend behandelt worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei sohin untätig geblieben und säumig geworden. Da die Untätigkeit der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung verletze, erhebe er Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2015, Zl. W209 2117700-1/2E, wurde die Säumnisbeschwerde zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die SVA weitergeleitet.
4. Mit Schreiben vom 26.01.2016 legte die SVA dem Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde vor.
5. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2016, Zl. Fr2016/08/0001-2, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Antrag der belangten Behörde an BVwG W 209 2117700-1/2E der SVA dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2016, Zl. W198 2117700-1/3E, wurde die Säumnisbeschwerde zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die SVA weitergeleitet.
7. Mit Schreiben vom 18.03.2016 legte die SVA dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde neuerlich vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die für die gegenständliche Formalentscheidung relevanten Feststellungen finden sich im Verfahrensverlauf bzw. sind in der rechtlichen Beurteilung angeführt. Sie sind unbestritten und ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 354 sind Leistungssachen die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs 1, soweit nicht hierbei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;
2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,
3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles;
4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),
4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),
5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG).
Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,
3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.
Gemäß § 2 Abs 1 ASGG (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz) sind zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.
Gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hierbei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs 2, 43 und 44 BPGG)
Gegenständlich bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das Bundesverwaltungsgericht vom 24.11.2015 vor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, gemäß § 367 Abs. 2 ASGV iVm § 194 GSVG über die Aufrechnung mit der gewährten Leistung gemäß § 71 GSVG (Pensionsvorschuss) einen Bescheid zu erlassen und begehrt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge über seinen Antrag vom 07.01.2015 auf Erlassung eines Aufrechnungsbescheides erkennen und einen Bescheid über die Aufrechnung durch die belangte Behörde erlassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH (RS0084111: 10ObS173/89;
10ObS127/91; 10ObS146/93; 10ObS123/01p; 10ObS131/01i; 3Ob248/05z;
10ObS164/06z; 10ObS124/07v; 10ObS25/08m; 10ObS88/09b) handelt es sich bei der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Geldleistungen gemäß § 71 GSVG um die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Anspruchs des Versicherten auf eine von dem Versicherungsträger zu erbringende Versicherungsleistung durch eine Gegenforderung eines Versicherungsträgers gegen den Versicherten, also um die Feststellung des Bestandes oder des Umfanges eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung betreffende Angelegenheiten und damit um Leistungssachen im Sinne des § 354 Z 1 ASVG und um Sozialrechtssachen (Leistungssachen) im Sinne des § 65 Abs. 1 Z 1 (§ 67 Abs. 1 und § 71 Abs. 1) ASGG. Dementsprechend lautet auch die Überschrift vor dem vom Beschwerdeführer zur Antragsbegründung herangezogenen § 367 ASVG "Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen".
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 414 ASVG iVm § 194 GSVG nur für Säumnisbeschwerden in Verwaltungssachen im Sinne des § 355 ASVG und nicht für Leistungssachen im Sinne des § 354 Z 1 ASVG zuständig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG vom 27.07.2015, Zl. W178 2005205-1; BVwG vom 27.08.2014, Zl. L504 2010099-1) ist die erhobene Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht daher ohne weitere inhaltliche Prüfung mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich um keine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG handelt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu dem in der Säumnisbeschwerde gestellten Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge erkennen, die Beschwerdegegnerin sei schuldig, die dem Beschwerdeführer durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen des bevollmächtigen Vertreters zu ersetzen, ist auszuführen, dass im VwGVG ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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