W173 2115644-1•BVwG W173 2115644-1
W173 2115644-1Tribunal administratif fédéral25 avr. 2016
Entscheidungsfrist, Säumnisbeschwerde, Unzuständigkeit
W173 2115644-1/7E
Im Namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Johannes Dörner, Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte, Brockmanngasse 91/1, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt XXXX, vom 7.8.2015, Zl PMG/PMT-652375/13-A06, zu Recht erkannt:
I.) Der Bescheid vom 7.8.2015, Zl PMG/PMT-652375/13-A06, wird behoben.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 04.11.2013 wurden Herrn XXXX(in der Folge BF) von der Österreichischen Post AG (belangte Behörde) im Hinblick auf die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2013 Unterlagen zur Ausfertigung und Rücksendung der beiliegenden Einkommenserklärung übermittelt. Unter Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen zur Berechnung seines Ruhegenusses gemäß § 3a PG 1965 wurde unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist ausgeführt, dass die 144 höchsten nach dem 31.12.1979 liegenden Beitragsgrundlagen für die Ermittlung seiner Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgebend seien.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Post AG vom 2.12.2013, Zl. PMG/PMT-652375/13-A02, wurde festgestellt, dass ab 1.12.2013 der Ruhegenuss des BF monatlich brutto Euro 2.653,14 sowie die Nebengebührenzulage monatlich brutto Euro 223,15 betrage. In der Begründung wurde auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und auf die beiliegende, einen Bescheidbestandteil bildende Ruhegenussnachweisung verwiesen.
3. Nach Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid vom 2.12.2013 verwies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.02.2014, Zl. W178 2001044-1/2E, nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht begründet habe, auf Basis welcher dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des BF die Beitragsgrundlagen herangezogen worden wären. Es wären als Vorfrage die besoldungsrechtliche Stellung und die daraus folgenden Beitragsgrundlagen bzw. Ruhegenussberechnungsgrundlage für den BF zu ermitteln gewesen. Nicht geklärt sei, ob der BF das Sonderruhestandsmodell nach § 230b BDG 1979 in Anspruch genommen habe. Sofern zur Frage der strittigen Zulage ein besoldungsrechtliches Verfahren anhängig sei, wäre der rechtskräftige Verfahrensabschluss abzuwarten. Außerdem sei nicht bekannt, ob der BF die Zuerkennung der Zulage bei der Aktivdienstbehörde beantragt habe. Es sei weder der maßgebende Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Fragen erhoben worden, noch liege eine hinreichende Bescheidbegründung vor.
4. Mit Schriftsatz vom 16.04.2015, eingelangt bei der belangen Behörde am 17.4.2015, brachte der BF, nunmehr vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte, eine Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Die Österreichische Post AG habe als Dienstbehörde erster Instanz - nach Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht - seit mehr als einem Jahr keine Entscheidung getroffen und damit ihre Entscheidungspflicht verletzt. Begründend führte der BF aus, dass nicht die Auflassung der Dienststelle maßgebend sei, sondern die Rechtsfrage, ob eine solche reine Auflassung ohne Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes zu einer anderen Dienststelle den Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 105 GehG 1956, hier die Dienstzulage PT 4/1, beende oder nicht. Eine Beendigungswirkung trete nicht ein, da kein actus contrarius (Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes), der nicht zulagenwertig wäre, in diesem Fall erfolgt sei.
5. Mit Mahnklage vom 27.04.2015, eingebracht beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, begehrte der BF von der Österreichischen Post AG die Zahlung von Euro 2.821,69 samt Zinsen, da ihm von Oktober 2010 bis November 2013 die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 4 monatlich hätte ausbezahlt werden müssen. Die österreichische Post AG wandte Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, da die begehrte Zulage sich ausschließlich auf öffentliches Recht stütze.
6. Mit Schriftsatz vom 06.05.2015 beantragte der BF von der belangten Behörde die bescheidmäßige Zuerkennung einer Zulage gemäß PT 4/1 zur Überbrückungsleistung. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF mit Bescheid vom 13.8.2010 ein Karenzurlaub gemäß § 75 iVm § 230b BDG 1979 bis zum Ablauf des Monats der frühestens Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung ohne Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gewährt worden sei. Die genannte, ihm zustehende Dienstzulage gemäß § 105 GehG 1956 sei für die Monate 10/2010 bis 11/2013 nicht gewährt worden. Auf Grund der Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes sei diese Zulage auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht worden. Im Fall des Einwands der Unzuständigkeit werde beantragt, die Höhe der Überbrückungsleistung zu überprüfen, die Zulage nachzuentrichten bzw. eine solche Zulage bescheidmäßig zuzuerkennen, wobei dieser Antrag mit Rücksicht auf eine allfällige Verjährung der Ansprüche nach dem GehG 1956 jedenfalls für den Zeitraum ab 05/2012 noch berechtigt sei. Die Zulage zur Überbrückungsleistung habe im Zeitraum der Karenzierung in folgender Höhe gebührt: 10/2010 bis 06/2011 jeweils brutto Euro 133,68; 07/11 bis 06/2012 jeweils brutto Euro 136,42; 07/2012 bis 06/2013 jeweils brutto Euro 140, 79; 07/2013 bis 11/2013 jeweils brutto Euro 144,59. Es wäre ein Zulage von insgesamt Euro 5.252,69 zugestanden. In den letzten Jahren betrage der Anspruch jedenfalls Euro 2.684,27 für den Zeitraum 05/2012-11/2013.
7. Mit Schreiben vom 01.06.2015 informierte die belangte Behörde den BF im Hinblick auf die vorliegende Säumnisbeschwerde über die Absicht, einen Bescheid zur Ruhegenussbemessung des BF zu erlassen. Verwiesen wurde auf § 16 VwGVG, im Fall einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid nachholen zu können. Auf Grund des Karenzurlaubes gemäß §§ 75 iVm 230b BDG 1979 im Zuge der Inanspruchnahme des Übergangsmodells vom 01.10.2010 bis 30.11.2013 könne nur PT 4 herangezogen werden, da bei einer Karenzierung die Höherverwendung (Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 4) in diesem Zeitraum weggefalle. Zugleich wurde unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist dem BF die Liste seiner Beitragsgrundlagen übermittelt.
8. Dem hielt der BF in seiner Stellungnahme vom 08.06.2015 entgegen, dass eine Dienstzulage unabhängig von der Karenzierung zu betrachten sei, da eine Karenzierung von der dauernden Betrauung mit einer bestimmten Funktion abhängig sei. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Besoldungsrecht. Nur im Fall einer Versetzung des BF auf einen Arbeitsplatz, für den keine Dienstzulage vorgesehen sei, bestünde kein Anspruch mehr auf eine Dienstzulage.
9. Im Bescheid der belangten Behörde vom 7.08.2015, Zl. PMG/PMT-652375/13-A06, wurde festgestellt, dass dem BF ein Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 2.653,14 sowie eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 223,15 gebühre. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Hinweis auf die beiliegende, einen Bescheidbestandteil bildende Ruhegenussnachweisung aus, dass der BF zwar mit Wirkung vom 13.8.2010 auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe TP 4, Dienstzulagengruppe 1, versetzt worden sei, eine Ernennung des BF auf diese Planstelle sei jedoch nicht erfolgt. Der BF habe aber für die Zeit vom 1.10.2010 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf 30.11.2013 einen Karenzurlaub angetreten. Nach der Judikatur bewirke der Eintritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes ex lege die Abberufung vom Arbeitsplatz. Der BF sei daher ab 1.10.2010 wieder auf die Einstufung entsprechend seiner Ernennung, Verwendungsgruppe PT 4, zurückgefallen, sodass sein bisheriger Anspruch auf eine Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 4 erloschen sei. Für das Pensionsbemessungsverfahren für den Zeitraum 1.10.2010 bis 30.11.2013 sei daher die Beitragsgrundlage gemäß § 4 PG 1965 entsprechend der Einstufung PT 4 maßgeblich. Dies treffe auch für die Vergleichsruhegenussberechnung gemäß § 93 PG 1965 zu.
11. Gegen den Bescheid vom 7.8.2015, zugestellt am 20.08.2015, brachte der BF mit Schriftsatz vom 07.09.2015 fristgerecht Beschwerde ein. Der BF räumte ein, dass eine mehr als sechs Monate dauernde Karenzierung vor Ruhestandsversetzung die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz bewirken könnte. Eine Dienstzulage sei aber ruhegenussfähig und daher bei der Ruhegenussbemessung zu berücksichtigen. Maßgeblich sei nach der Judikatur, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung bestanden habe oder nicht. Von einer "dauernden Betrauung" (mit Anspruch auf die in § 34 GehG 1956 geregelte Zulage) sei auszugehen, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübe.
In der gegenständlichen Konstellation habe zwar der Karenzurlaubsantritt die Abberufung des BF von seinem Arbeitsplatz in PT 4/1 bewirkt. Die vor dem Antritt des Karenzurlaubes bereits erbrachten Zeiten mit Anspruch auf die Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 4 seien aber als ruhegenussfähige Zeiten erhalten geblieben und der Ruhegenussbemessung zu Grunde zu legen. Es handle sich um im Rahmen der dienstlichen Laufbahn des BF mit dem Anspruch auf Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 4 bereits erbrachte und auch besoldungsrechtlich abgegoltene Dienstleistungen.
Es sei eine verfassungskonforme Interpretation der Gesetzesbestimmungen, insbesondere auch des § 75b BDG 1979, geboten. Würde die verfahrensgegenständliche ruhegenussfähige Zulage unberücksichtigt bleiben, sei von einer Gleichheitswidrigkeit auszugehen. Es würde eine Karenzierung, die unmittelbar in einen Ruhestand überleite, dahingehend interpretiert, dass bereits erworbene Ansprüche auf Zulagen, die ohne eine solche Karenzierung jedenfalls ausbezahlt würden, untergehen würden. Außerdem wäre es gleichheitswidrig, wenn durch diese Lösung die Karenzierung, die im engen Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung zu sehen sei, anderen Karenzierungen aus vollkommen anderen Erwägungen gleichgestellt werde, wobei bei diesen anderen Karenzierungen die Konsequenz der Abberufung von einem Arbeitsplatz unstrittig wäre. Es stelle sich auch im Hinblick auf § 230b BDG 1979 die Frage, welchen Sinn die von der belangten Behörde vertretene Interpretation hätte. Der vereinbarte Karenzurlaub sei sogar insofern zu privilegieren, als er für zeitabhängige Rechte Anrechnungsmöglichkeiten vorsehe. Dies widerspreche eklatant dem Gedanken, dass er zum Verlust bereits erworbener Rechte auf Zulagen führen solle. In der gegenständlichen Konstellation laufe die Abberufung des Beamten vom Arbeitsplatz keinesfalls auf einen Verlust der ruhegenussfähigen Zulage hinaus.
12. Am 12.10.2015 langte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
13. Mit Urteil vom 14.12.2015, Zl. 39Cga79/15w-15, wurde das Klagebegehren des BF auf Zahlung von Euro 2.821,69 samt Anhang durch die Österreichische Post AG vom Arbeits- und Sozialgericht Wien abgewiesen. Dagegen erhob der BF Berufung an das Oberlandesgericht Wien. Die Berufung, protokolliert unter der Aktenzahl 9Ra24/16i, ist derzeit beim Oberlandesgericht Wien anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Wirksamkeit vom 1.5.2004, Zl PMG/PMT-393638/04, wurde der BF von der österreichischen Post AG auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4 ernannt.
1.2. Aufgrund der Anträge des BF vom 12.8.2010 wurde mit Bescheid der österreichischen Post AG, Zl PMG/PMT-607101/10, vom 12.8.2010 dem BF unter Spruchpunkt 1. für die Zeit ab 1.9.2010 bis zum Ablauf des Monats, zu dem der BF frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken kann, ein Karenzurlaub gemäß § 75 BDG1979 iVm § 230b BDG 1979 ohne Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gewährt. Für den Fall, dass der BF seine Ruhestandsversetzung nicht zum im unter Spruchpunkt 1. genannten Zeitpunkt bewirkt, wurde ein daran anschließender Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 (ohne Berücksichtigung dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach § 230b BDG 1979) ab 1. des Monats, der auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf der BF frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken kann, ohne eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage hinnehmen zu müssen, bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt - das ist nach der derzeitigen Rechtslage bis zum Ablauf des Jahres, in dem der BF sein 64.Lebensjahr vollendet - gewährt. Der diesbezüglich gewährte Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 wird nur dann wirksam, wenn der BF seine Versetzung in den Ruhestand wie im Spruchpunkt 1. beschrieben, nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt bewirkt. In der Begründung wurde der früheste Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung mit 30.11.2013 beziffert.
Darüber hinaus wurde unter dem Punkt "Sonstiges" darauf hingewiesen, dass für die Dauer des Karenzurlaubes bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt dem BF entsprechend Punkt X. der Betriebsvereinbarung betreffend Maßnahmen zur Milderung der Konsequenzen von Restrukturierungsmaßnahmen (Sozialplan BV 09/10) eine monatliche Überbrückungshilfe laut Beilage "Infoblatt Übergangsmodell" angewiesen wird. Außerdem wurde dem BF im Zuge des Antritts des Karenzurlaubes gemäß § 75 BDG 1979 i.V.m. § 230b BDG 1979 ab 1.9.2010 eine einmalige Prämienzahlung in der Höhe von netto Euro 5.000,-- gewährt.
1.3. Mit Bescheid vom 13.8.2010, Zl PMG/PMT-607118/10, wurde der BF auf Grund seines Antrages mit Wirkung vom 13.8.2010 zum XXXX, Außenstelle XXXX, auf einen seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1, - Code XXXX - Mitarbeiter XXXX - versetzt. Eine Ernennung des BF auf diese Planstelle erfolgte nicht.
1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.12.2013, PMG/PMT-652375/13-/A02, wurde der Ruhegenuss des BF mit monatlich brutto Euro 2.653,14 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto Euro 223,15 festgestellt. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung (Beschwerde) wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.2.1014, W 178 2001044-1/2E, der Bescheid der belangten Behörde vom 2.12.2013 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
1.5. Mit Schriftsatz vom 16.4.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.4.2015, brachte der BF eine Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.
1.6. Am 27.4.2015 brachte der BF beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Mahnklage gegen die österreichische Post AG ein. Begehrt wurde von der österreichischen Post AG die Zahlung von Euro 2.821,69 samt Zinsen wegen nicht erfolgter Ausbezahlung der dem BF monatlich gebührenden Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 4 für den Zeitraum Oktober 2010 bis November 2013.
1.7. Mit Schriftsatz vom 6.5.2015 begehrte der BF unter Hinweis auf die primäre Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes von der belangten Behörde die bescheidmäßige Zuerkennung der Zulage gemäß PT4/1 gemäß § 105 GehG 1956 für die Monate 10/2010 bis 11/2013 zur Überbrückungsleistung.
1.8. Mit Schreiben vom 1.6.2015 übermittelte die belangte Behörde dem BF unter Hinweis auf § 16 VwGVG und ihr eingeräumten dreimonatigen Frist zur Nachholung des Bescheides im Rahmen des Parteiengehörs die Liste der Beitragsgrundlagen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.8.2015, Zl PMG/PMT-652375/13-A06, wurde für den BF ab 1.12.2013 ein Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 2.653,14 sowie eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 223,15 bemessen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 7.8.2015, wurde vom BF mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, bekämpft. Die genannte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2015 von der belangen Behörde vorgelegt.
1.9. Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14.12.2015, 39Cga79/15w-15, wurde die Klage des BF abgewiesen. Dagegen erhob der BF Berufung, die beim Oberlandesgericht Wien, protokolliert unter der Aktenzahl 9Ra24/16i, anhängig ist.
Die Feststellungen ergeben sich auf Grund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Das Urteil des Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 14.12.2015, Zl. 39Cga79/15w-15, sowie die dagegen erhobene Berufung des BF und deren Anhängigkeit beim Oberlandesgericht Wien wurde vom BF und der belangten Behörde bestätigt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akte des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Da mit Zurückverweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.2.2014 der Bescheid der belangten Behörde vom 2.12.2013, Zl PMG/PMT-652375/13-A02, in dem über die Ruhebezugsbemessung des BF ab 1.12.2013 abgesprochen wurde, behoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, ist von der belangen Behörde über die Ruhebezugsbemessung des BF ab 1.12.2013 neuerlich abzusprechen. Der Zurückverweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts langte bei der belangten Behörde am 3.3.2014 ein, sodass die Entscheidungspflicht von sechs Monaten (§ 73 AVG) ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Diese Entscheidungspflicht der belangten Behörde ist zum Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde des BF vom 16.4.2015, am 17.4.2015 bei der belangten Behörde bereits abgelaufen (vgl VwGH 21.2.1995, 92/07/0178 uva).
Im Fall der Einbringung einer Säumnisbeschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten über den anhängigen Gegenstand mit Bescheid abzusprechen. Diese dreimonatige Frist beginnt für die belangte Behörde ebenfalls mit Einlagen der Säumnisbeschwerde (gegenständlich 17.4.2015) zu laufen und endet in der gegenständlichen Fallkonstellation mit Freitag den 17.7.2015 (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 3ff zu § 16 VwGVG; ebenso Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, K 10f § 16 VwGVG).
Die belangte Behörde informierte den BF zwar mit Schreiben vom 1.6.2015 davon, von der in § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb der eingeräumten Möglichkeit von drei Monaten zur Nachholung des Bescheides Gebrauch zu machen und bescheidmäßig über den ab 1.12.2013 zustehenden Ruhebezug abzusprechen. Den Bescheid, in dem der Ruhebezug des BF ab 1.12.2013 bemessen wird, hat die belangte Behörde in der Folge jedoch nicht in der gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingeräumten dreimonatigen Entscheidungsfrist - gegenständlich bis 17.7.2015 - erlassen. Vielmehr hat die belangten Behörde erst mit Bescheid vom 7.8.2015, zugestellt am 20.8.2015, über den genannten Gegenstand bescheidmäßig abgesprochen und damit den Bescheid außerhalb der ihr gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingeräumten dreimonatigen Entscheidungsfristmöglichkeit nachgeholt.
Nach Ablauf der eingeräumten dreimonatigen Frist ist die belangte Behörde jedoch nicht mehr zuständig, den versäumten Bescheid nachzuholen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht vielmehr nach Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist auf das Bundesverwaltungsgericht über (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Ein nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG erlassener Bescheid der belangten Behörde ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangen Behörde - auch wenn die Unzuständigkeit vom BF nicht erkannt und in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde - vom Amts wegen zu beheben (vgl VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140; 10.5.2010, 2009/16/0226; ebenso Fister/Fuchs/Sachs,
Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, K 4 zu § 27 VwGVG Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K4f zu § 16 VwGVG und K1 zu § 27 K1). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall konnte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zur Begründung der gegenständlichen Entscheidung auf Basis der vom VwGH entwickelten, oben zitierten Judikatur gestützt werden (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die nicht uneinheitlich ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004; 24.2.2015, Ro 2014/05/0097). Die Revision ist daher nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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