BVwG G307 2119723-1

G307 2119723-1Tribunal administratif fédéral25 avr. 2016

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Begründungsmangel, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel

Texte intégral

BVwG G307 2119723-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2119723.1.00

Spruch

G307 2119723-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus

MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA:

Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2015, Zahl XXXX beschlossen:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid

hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. aufgehoben und gemäß § 28 Abs. 3. 2. Satz VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung z u r ü c k v e r w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 18.03.2014 informierte der im Kosovo tätige Polizeiattache des Bundesministeriums für Inneres das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA) über jene Geschehnisse, welche sich rund um die Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) im Kosovo abgespielt haben.

2. Mit Bescheid des BFA vom 06.05.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 06.05.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).

3. Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2015 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

4. Dagegen erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ferner wurde beantragt, den Aberkennungsbescheid ersatzlos aufzuheben, gegebenenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, allenfalls festzustellen, dass eine Abschiebung in den Kosovo unzulässig sei.

5. Am 06.10.2015 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion Oberösterreich unter gleichzeitiger Mitteilung einvernommen, dass beabsichtigt sei, ihm seinen Status des subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen. Gleichzeitig wurde der unter I.1. angeführte Bericht des Polizeiattaches mit dem BF erörtert.

6. Am 23.10.2015 erstattete der nunmehrige Rechtsvertreter (RV) des BF zum Stand des Verfahrens eine Stellungnahme.

7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 12.12.2015, dem RV des zugestellt am 14.12.2015, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben (Spruchpunkt I.), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

8. Dagegen erhob der BF durch seinen RV Beschwerde und beantragte, dieser Folge zu geben, die Rückkehrentscheidung zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu gewähren.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 14.01.2016 vorgelegt und sind am 18.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist kosovarischer Staatsbürger. Er ist ledig und hat keine Obsorgepflichten.

1.2. Der BF ist seit 26.05.2015 bei der XXXX beschäftigt. Er ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, von welchen Feststellungen sich die belangte Behörde bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat leiten lassen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die aktuelle Beschäftigung folgt dem Sozialversicherungsdatenauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

3.2. Zur Zurückverweisung und Aufhebung des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

3.2.2. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden:

Die belangte Behörde spricht zwar von einer Änderung der wirtschaftlichen und familiären Situation des BF, lässt jedoch vermissen, aufgrund welcher Umstände sie zu diesem Ergebnis kommt. Das Bundesamt legt weder dar, worin es diese greifbaren Änderungen sieht, indem es keinen Brückenschlag zum gegenständlichen Sachverhalt zieht, noch stimmt es seine Feststellungen auf diesen ab. Die Feststellungen der belangten Behörde erweisen sich im Ergebnis als zu allgemein, um die in den Entscheidungsgründen des bekämpften Bescheides gezogenen Schlüsse als plausibel erscheinen zu lassen. So wird zwar unter anderem festgestellt, der Zugang zur Ombudsmann-Institution im Kosovo habe sich für die Landbevölkerung und insbesondere für die RAE-Gemeinschaft verbessert, doch was es dabei für den BF auf sich hat, bleibt offen.

Ferner lässt die belangte Behörde außer Acht, dass der Bericht des Polizeiattaches zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, der vor dem Tag der ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lag und dementsprechend nicht von einer Änderung der Verhältnisse zugunsten des BF gesprochen werden kann, weil diese in der geschilderten Form schon damals Bestand hatten.

Dass der Rest der Familie des BF wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, bedeutet nicht selbstredend, dass sich die Situation im Hinblick auf den BF geändert hat.

Zu beachten ist schließlich, dass es die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des Ausgangsbescheides mit dem Satz, der soziale Status des BF garantiere nicht hinreichend sicher die Durchsetzungsmöglichkeit elementarer Bürgerrechte, bewenden hat lassen. Bezieht man dies in die aktuelle Entscheidung mit ein, so blieb das Bundesamt eine plausible Erklärung für seine Darlegungen einer Änderung schuldig.

3.2.3. Der mit "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" betitelte § 9 AsylG lautet:

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

3.2.4. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ermöglicht eine Aberkennung des verliehenen Schutzes nur bei Wegfall entscheidungsrelevanter Umstände, nicht aber dann, wenn diese Umstände nicht bestanden haben oder gar die erstinstanzliche Behörde diese Umstände anders als die übergeordnete Instanz einschätzt. Auch die erste Variante des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vermag keinen Eingriff in die materielle Rechtskraft der Zuerkennungsentscheidung zu bewirken (Feßl/Holzschuster, AsylG 2005 [2006] 327). Der in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als zweite Alternative angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz ab und verlangt in Anlehnung an Art 16 StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei nicht ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein, was im Regelfall eine längere Beobachtungsphase bedingt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 9 [Anm 11]).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.09.2012, Zahl U 140/12 unter anderem erwogen:

In der angefochtenen Entscheidung behauptet der Asylgerichtshof, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grund der Verbesserung der individuellen Situation des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei, bleibt aber eine Darlegung des Wegfalls der Zuerkennungsvoraussetzungen schuldig. Inwiefern sich die Situation des Beschwerdeführers tatsächlich in diesem Sinne verbessert hat, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollziehbar entnehmen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsansichten lässt das Bundesamt nicht nur vermissen, welchen Sachverhalt es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, sondern fehlt es den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides auch einer Abstimmung auf den gegenständlichen Fall und ist der Entscheidungsbegründung nicht zu entnehmen, worin die wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände liegen soll, weshalb der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen war.

Auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war aufzuheben, weil die Erteilung eines - wie auch immer gearteten - Aufenthaltstitels weder losgelöst von den Integrationsmomenten des BF noch von der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes vorgenommen werden kann. Kommt das Bundesamt zum Schluss, dass dem BF nach neuerlicher Prüfung der Sache subsidiärer Schutz einzuräumen wäre, käme diesbezüglich § 8 Abs. 4 AsylG zur Anwendung.

Das Bundesamt wird in der neuerlichen Entscheidung die für die Aufrechterhaltung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seiner Ansicht nach maßgeblichen Umstände detailliert darzulegen, aber auch im Hinblick auf einen allenfalls zu gewährenden Aufenthaltstitel die Integration des BF samt aufrechter Beschäftigung in seine Betrachtung miteinzubeziehen haben.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall sind die dem Bescheid der belangten Behörde anhaftenden Sachverhaltsmängel, wie oben geschildert, offenkundig, so dass es keiner Verhandlung bedurfte diese weiter zu erörtern.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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