G306 2114859-1•BVwG G306 2114859-1
G306 2114859-1Tribunal administratif fédéral25 avr. 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Diskriminierung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
G306 2114859-1/8E
G306 2114856-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. am XXXX und 2.) des XXXX, geb. am XXXX, beide StA. Serbien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2015, Zl. XXXX und XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) sowie der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) stellten jeweils am 16.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
2. Am 17.12.2013 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 und des BF2 statt.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, von Mitgliedern der "Mafia" bedroht worden zu sein und deshalb ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben. Der BF2 brachte dazu im Wesentlichen dasselbe vor.
3. Am 25.03.2015 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF1 und des BF2 im Asylverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
Die BF1 gab dabei zu ihren Fluchtgründen befragt, zusammengefasst im Wesentlichen an, von Mitgliedern der "Mafia" bedroht und vergewaltigt worden zu sein. Der BF2 brachte im Wesentlichen ebenfalls Übergriffe seitens der Mafia als Fluchtgrund vor.
4. Mit Schreiben vom 27.04.2015 wurden der BF1 Länderberichte zu Serbien in Übersendung gebracht und diese zur bezughabenden Stellungnahme binnen einer Woche aufgefordert.
Die BF1 nahm vermittels ihres Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) mit per E-Mail am 05.05.2015 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz Stellung.
5. Mit den oben im Spruch angeführten, dem RV der beschwerdeführenden Parteien jeweils am 02.09.2015 zugestellten, Bescheiden des BFA, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), den beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bfP) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei, sowie diesen eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 2 Wochen zuerkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
6. Mit per Post am 16.09.2015 beim BFA eingebrachtem - gemeinsamen - Schriftsatz erhoben die bfP mittels ihres RV Beschwerde gegen den angeführten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu beantragt, dem Antrag der bfP stattzugeben und diesen den Status des Asylberechtigten oder jenen des subsidiär Schutzberechtigten, hinsichtlich des BF2 allenfalls vermittels des § 34 AsylG, zuzuerkennen, ihnen einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen, die Abschiebung nach Serbien für unzulässig zu erklären und die auf Dauer ausgelegte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 24.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden. BVwG), Gz.: G311 2114859-1/2Z und - 2114856-1/2Z, vom jeweils 29.09.2015, wurde den Beschwerden der bfP die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Mit Schriftsätzen vom jeweils 18.09.2015 sowie 19.10.2015 brachten die bfP medizinische Unterlagen in Bezug auf die BF1 in Vorlage und ergänzten deren Beschwerdevorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die bfP führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Serbien. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennen sich zum orthodoxen Glauben. Ihre Muttersprache ist serbisch.
1.2. Die bfP verließen ihren Herkunftsstaat Serbien gemeinsam Anfang Dezember 2013 und reisten schließlich über Ungarn kommend am 08.12.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 16.12.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
1.3. Die BF1 ist die (leibliche) Mutter des BF2 und lebt mit diesem, gemeinsam mit einem weiteren über einen Aufenthaltstitel verfügenden erwachsenen Sohn, XXXX, geb. XXXX, im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet.
Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der bfP befand sich bislang in Serbien, wo diese von Zuwendungen der Schwester der BF1 und Gelegenheitsarbeiten im Bereich der Raumpflege gelebt haben. Sowohl die Mutter, bei jener die bfP bis zur deren Ausreise Unterkunft gefunden hatten, als auch die Tochter und der Bruder der BF1 leben in Serbien.
1.4. Die BF1 leidet an HIV, Stadium B3, bei stabiler medikamentöser vollständiger virologischer Suppression, Glaskörperblutung linkes Auge, HLA Typ: B14, B27, Arterielle Hypertonie, Depressives Syndrom, Hypokaliämie sowie Struma diffusa et notosa mit Hyperthyreose, Z.n. Fravistantherapie für 3 Jahre.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 und der BF2 an einer lebensbedrohlichen, in Serbien nicht behandelbaren, Erkrankung leiden und arbeitsunfähig sind.
1.5. Die bfP verfügen aufgrund im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältiger Angehöriger in Form zweier erwachsener Kinder, eines Bruders und einer Schwester der BF1, über familiäre Bindungen in Österreich. Sie sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sind strafrechtlich unbescholten.
Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der bfP in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.6. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.7. Die bfP hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die bfP im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie familiärer Status der bfP getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Serbiens.
Zum Beweis ihrer Identität brachten die bfP jeweils einen serbischen Reisepass sowie die BF1 zusätzlich einen serbischen Personalausweis in Vorlage, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet und dem Aufenthalt in diesem ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben der bfP.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der bfP sowie die familiären Anknüpfungspunkte in Serbien, beruhen auf den Angaben der bfP in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der Beschwerde. So brachten diese übereinstimmend vor, über familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien zu verfügen, bei der Mutter der BF1, Unterkunft gefunden, von ihrer in Österreich aufhältigen Schwester finanziell und materiell unterstützt worden und selbst gegen Entgelt in der Raumpflege tätig gewesen zu sein. Zudem lässt sich dem IZR (Zentrales Fremdenregister) die, die neuerliche Unterkunftnahme dieser in Serbien bestätigende, freiwillige Rückkreise der Mutter der BF1, XXXX, am XXXX2015, nach erfolgter negativer Bescheidung ihres Asylantrages, entnehmen.
Die integrationsrelevanten Angaben beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der bfP in Österreich sowie der Bezug von Leistungen aus der staatliche Grundversorgung ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie das GVS) und beruht die Erwerbslosigkeit der bfP im Bundesgebiet auf deren eigenen Angaben vor der belangten Behörde.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1 beruht auf den von dieser in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, sowie jener des BF2 aufgrund der Nichtvorlage bezughabender medizinischer Unterlagen.
Die Arbeitsfähigkeit der bfP Parteien beruht auf den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen der BF1, welchen eine Arbeitsunfähigkeit nicht entnommen werden kann, sowie dem Nichtvorbringen dem entgegenstehender Sachverhalte seitens des BF2. Vielmehr vermeinte die BF1 vor der belangten Behörde in Österreich einer Arbeit nachgehen zu wollen und im Herkunftsstaat, mit Hilfe des BF2 die Reinigung von Häusern gegen Entgelt vorgenommen zu haben. Zudem brachte auch der BF2 vor der belangten Behörde vor, in Österreich zur Schule gehen und einer Arbeit nachgehen zu wollen.
Der gemeinsame Haushalt der bfP mit XXXX, beruht auf den Angaben dieser sowie einem Auszug aus dem ZMR.
Die Feststellung, dass Serbien als sicher Herkunftsstaat gilt ergibt sich aus § 1 Z 6 Herkunftsstaatenverordnung (HStV), BGBl. II 177/2009idgF.
2.4. Zum Beschwerdevorbringen der bfP:
Das Vorbringen der bfP zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und deren Ergänzungen.
Im vorliegenden Fall kann die nähere Überprüfung der Richtigkeit des Vorbringens der bfP, nämlich ob es entgegen der Ansicht der belangten Behörde als glaubhaft zu bewerten ist, unterbleiben, weil selbst unter Zugrundelegung und Wahrunterstellung dieses Vorbringens - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt werden wird - eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht besteht.
Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatten die bfP ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurden die bfP von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Die bfP brachten im bezughabenden Verfahren vor der belangten Behörde und in ihrer Beschwerde im Grunde übereinstimmend ihre Furcht vor Verfolgung durch Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, sohin durch Privatpersonen, vor und schlossen Probleme mit herkunftsstaatlichen Behörden und Organen explizit aus. Einem dem entgegenstehenden Sachverhalt brachten die bfP in ihrer Beschwerde nicht vor, sondern bekräftigten darin deren Verfolgung durch die besagten Mitglieder einer kriminellen Vereinigung.
Insofern in der Beschwerde vorgerbacht wird, die herkunftsstaatlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, seien nicht in der Lage bzw. gewillt den bfP Schutz zu gewähren, ist dem entgegentretend auszuführen, dass die Angaben der BF1 und des BF2 hinsichtlich einer erfolgten Anzeigenerstattung beachtliche Divergenzen zueinander aufweisen. So vermeinte der BF2 im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, dass hinsichtlich der erlebten Übergriffe auf ihn und die BF1 aus Angst vor weiteren Sanktionen seitens der vermeintlichen Täter, eine Anzeigenerstattung unterlassen worden sei. Dem widersprechend, gab die BF1 vor der belangten Behörde an, mehrmals Anzeige bei örtlichen Sicherheitsbehörden erstattet zu haben.
Jedoch selbst unter Außerachtlassung dieser, der Glaubwürdigkeit der bfP widersprechenden, Divergenz, ist unter Verweis auf die weiteren Ausführungen der BF1 vor der belangten Behörde, wonach die örtlichen Sicherheitsorgane die Anzeige aufgenommen und die Mutter der BF1 befragt, jedoch mangels näherer Beschreibung der - maskierten - Täter keinen Ermittlungserfolg erbringen vermocht hätten, keinesfalls auf das Vorliegen einer Schutzunfähigkeit und/oder -unwilligkeit des Staates Serbien zu schließen. Vielmehr muss der Umstand, dass die BF1 die Täter nicht näher zu beschreiben vermochte als Grund für deren Straffreiheit, und nicht die behauptete Unfähigkeit oder -unwilligkeit der besagten Sicherheitskräfte, angesehen werden. Darin allein kann jedoch noch kein Beweis für ein systematisches Versagen herkunftsstaatlicher Sicherheitsleistungen erkannt werden. Vielmehr - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - kann ein lückenloser Schutz nicht erwartet und kann dieser Umstand sohin auch nicht als Beweis bedeutsamer Defizite im Herkunftsstaat angesehen werden.
Ungeachtet welchen Angaben der bfP man folgen möchte, kann in diesen ein Versagen herkunftstaatlicher Sicherheitsleistungen nicht erkannt werden. So fehlt es im Falle des Nichtherantretens an lokale Sicherheitsbehörden den bfP an einer negativen hilfsverweigernden Erfahrung, was deren Behauptung keine Hilfe erhalten zu können, vor dem Hintergrund der ein positives Bild malenden Länderfeststellungen, als rein spekulativ ausweisen würde. Im anderen Fall, nämlich der behaupteten Untätigkeit, kann, unter Verweis auf das zuvor Ausgeführte, dies schlüssig auf die fehlenden, einen Ermittlungserfolg fördern könnenden, Informationen seitens der bfP, zurückgeführt werden. Zudem gilt anzumerken, dass selbst im Fall des tatsächlichen Untätigbleibens der befassten Behördenorganen ("Organwalterexzes"), in der Fehlleistung einzelner solcher, vor dem Hintergrund, dass der Staat Serbien ein derartiges Verhalten rechtlich verfolgt und zu dessen Bekämpfung eigenen Beschwerdeinstanzen geschaffen hat, sohin ein solches nicht gutgeheißt, kein dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung oder gar eine systematisches Versagen von Sicherheitsleistungen gesehen werden kann. (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0262)
Wenn auch allfällige Defizite im herkunftsstaatlichen Sicherheits- und Strafverfolgungssystem vorherrschen mögen, so kann darin jedoch noch kein systematisches Versagen oder Korrumpierung herkunftsstaatlicher Behörden gesehen werden. Selbst im Umstand, dass die bfP der Volksgruppe der Roma angehören, vermag vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, welche auf eine grundsätzlich stabile Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat hinweisen, selbst in Anerkennung allfälliger Defizite im Bereich der ethnischen Minderheiten, keine derart prekäre Lage im Herkunftsstaat erkannt werden, welche eine Rückkehr der bfP verhindernd im Wege stehen könnte. Vielmehr vermeinten die bfP bei der Mutter der BF1 Unterkunft gefunden zu haben, von Seiten der Schwester der BF1 finanziell und materiell unterstützt worden zu sein, der Bruder der BF1 seinen Lebensunterhalt mit dem Handel von Waren verdient. Dies lässt jedenfalls den Schluss zu, dass - "selbst" - Mitglieder der ethnischen Minderheit der Roma, insbesondere die bfP, sei es durch Erwerbstätigkeiten oder familiäre Zuwendungen, in der Lage sind, sich und ihre Familienmitglieder im Herkunftsstaat zu versorgen, was wiederum gegen die unmittelbare Betroffenheit der bfP von allfälligen Defiziten im Bereich der herkunftsstaatlichen Roma-Problematik spricht.
So ist in diesem Zusammenhang auf die international unterstützte Aufbauarbeit hinsichtlich serbischer Sicherheitsstrukturen und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung im Falle der rechtswidrigen Untätigkeit von herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden zu verweisen. Zudem garantiert die serbische Verfassung die Einhaltung der Menschenrechte und die Unabhängigkeit der Justiz. Weiters sind auch vor Ort NGO¿s zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte tätig, besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann der Republik Serbien und das Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung, liegt eine interethnische Besetzung der serbischen Polizeikräfte vor, und kann die Grundversorgung der Bevölkerung in Serbien als gesichert angesehen werden.
Insofern die bfP weiters vermeinen, dass der BF1 der Zugang zu herkunftsstaatlicher medizinscher Versorgung im Hinblick auf deren HIV-Erkrankung nicht möglich sei, ist zu entgegnen, dass den bezughabenden Länderberichten zur medizinischen Versorgungslage, unter konkreter Berücksichtigung der HIV-Erkrankung der BF1, zweifelsfrei entnommen werden kann, dass alle serbischen Staatsangehörigen, ungeachtet deren Ethnie, Zugang zu einer - teils kostenlosen - medizinischen Versorgung und den Bezug von Immunsuppressiven Medikamenten zur Behandlung von HIV haben. Inwiefern ausgerechnet die BF1 von einem solchen Zugang oder allfälligen finanziellen Engpässen in der serbischen Krankenversorgung betroffen sein soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Mit dem bloßen Verweis auf allfällige Defizite in der herkunftsstaatlichen medizinischen Versorgungslage und der ethnischen Abstammung der bfP allein, kann mangels fassbarer Betroffenheit der BF1, kein Beweis bzw. Glaubhaftmachung dafür gesehen werden, welche für einen Ausschluss der BF1 von herkunftsstaatlichen Versorgungsleistungen spricht.
Selbst der unsubstantiierten, nicht näher dargelegten Behauptung, die BF1 hätte keinen Zugang zu einer - kostenlosen - Krankenversorgung in Serbien entbehrt jeglicher Nachvollziehbarkeit. Vielmehr ist die BF1 serbische Staatsbürgerin und aufgrund der in Vorlage gebrachten Lichtbildausweise, auch als solche in Serbien gemeldet, was ihr den Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung sichert. So kann den Länderfeststellungen nämlich entnommen werden, dass überwiegend die von Mitgliedern der Volksgruppe der Roma unterlassene behördliche Meldung Grund für allfällige Probleme im Bereich des Zuganges zu staatlichen Hilfsleitungen darstellt, was im Fall der BF1 jedoch nicht der Fall ist. Dies - sowie das zuvor zur medizinischen Versorgung dargelegte - hat auch sinngemäß für den BF2 zu gelten.
Letztlich ist festzuhalten, dass selbst im Fall der Annahme einer Traumatisierung der BF1, davon ausgegangen werden kann, dass diese in sich konsistente und im Verhältnis zum, vermeintlich dieselben Erfahrungen gemacht habenden BF2, widerspruchsfreie, nicht die unmittelbaren Übergriffe auf ihre Person selbst behandelnden, jedoch deren Flucht an sich betreffenden Sachverhalte im Hinblick auf das Herantreten an herkunftsstaatliche Sicherheitsbehörden, bzw. das Verhalten dieser, vorzutragen in der Lage sein muss. Dies hat auch im Hinblick auf den BF2 zu gelten. So kann in dem, in der Beschwerde behaupteten Persönlichkeitsbild des BF2, nämlich schüchtern und ängstlich zu sein, kein Einvernahmehindernis gesehen werden. Selbst schüchternen und ängstlichen Menschen ist erfahrungsgemäß die wahrheitsgemäße Wiedergabe von erlebten Sachverhalten, insbesondere im Hinblick auf das Herantreten an Sicherheitsbehörden, zumutbar und zuzutrauen. Daran vermag auch die zum Zeitpunkt der erfolgten Einvernahme des BF2 vor der belangten Behörde vorgelegene Minderjährigkeit, angesichts des kurz bevorgestanden habenden 18. Geburtstages des BF und der Anwesenheit seiner Mutter, der BF1, bei der besagten Einvernahme, nichts zu ändern.
Darüber hinaus mangelt es den in der Beschwerde vorgebrachten Persönlichkeitsmerkmalen des BF2 und dessen allfälligen psychischen Erkrankung, an jeglicher Substantiiertheit. Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war dieser in der Lage medizinische Unterlagen in Vorlage zu bringen, sondern vermeinte er vor der belangten Behörde aktuell keine Medikamente einzunehmen. Im Falle des Bestehens einer aktuellen psychischen Erkrankung wäre jedenfalls erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass der BF2 sich zumindest hilfesuchend an einen Arzt gewandt hätte, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser, seine Bereitschaft medizinische Hilfe grundsätzlich in Anspruch nehmen zu wollen aufzeigend, vermeinte bereits im Herkunftsstaat Medikamente eingenommen zu haben, was ihn in die Lage versetzt hätte, eine bezughabende Bestätigung in Vorlage zu bringen.
Jedoch selbst die BF1 schien bisher das Aufsuchen eines Psychiaters und/oder Psychologen, trotz behaupteter Traumatisierung als nicht notwendig erachtet zu haben. Bis auf die Vorlage von primär auf deren HIV-Erkrankung abstellenden Arztbefunden, welche bloß auf eine depressive Symptomatik, verwiesen, brachte die BF bislang keinen, die Inanspruchnahme darüber hinausgehender psychiatrischer und/oder psychologischer Hilfe bestätigenden Unterlagen in Vorlage.
Insofern lassen sich keine Anhaltspunkte fassen, welche für das Vorliegen von, nicht in den medizinischen Unterlagen der BF1 Niederschlag gefunden habenden Erkrankungen, einschließlich einer psychischen Traumatisierung, sprechen würden. Im Hinblick auf den BF2 kann ebenfalls, mangels Vorlage bezughabender medizinischer Unterlagen, keine schwere Erkrankung erkannt werden.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die bfP sind auch in der gegenständlichen Beschwerde den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungs-Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die bfP keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochten.
Insofern die bfP die Glaubwürdigkeit der Länderberichte in Zweifel zu ziehen versuchen indem sie darauf verweisen, dass diese keinen hinreichenden Beleg für deren Richtigkeit bieten würden, ist zu entgegnen, dass die unsubstantiierte Behauptung einer mangelnden Nachvollziehbarkeit, nicht hinreicht um die Glaubwürdigkeit der - wie oben ausgeführt - auf eine Vielzahl von die Lage im Herkunftsstaat beobachtender unabhängiger Stellen erstellter Berichte zu erschüttern. Vielmehr bedürfte es dazu der Vorlage fundierter Länderberichte auf gleichem Niveau und nicht einer bloßen Behauptung.
Auch in der in der Beschwerde behaupteten Widersprüchlichkeit hinsichtlich der medizinischen Versorgung im Allgemeinen und im Bereich einer HIV-Erkrankung, kann kein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der besagten Länderfeststellungen gesehen werden. Vielmehr lässt sich der von den bfP dargelegte Widerspruch nicht fassen. So sparen die besagten Länderberichte allfällige Probleme im Hinblick der medizinischen Versorgung in Serbien nicht aus, sondern weisen explizit darauf hin, sodass diese in deren Gesamtheit gelesen, durchaus ein reales Bild der Gegebenheiten in Serbien zu vermitteln vermögen, woran die schlaglichtartige Gegenüberstellung von ausgesuchten Problemstellungen seitens der bfP nichts zu ändern vermag. Erst das Lesen und Erfassen der Länderfeststellungen in deren Gesamtheit, lässt eine abschließende objektive Interpretation dieser zu, wogegen rein subjektive Annahmen, wie beispielsweise jene der bfP, nicht Glauben zu können, dass gerade die medizinische Versorgung im Bereich der HIV-Erkrankung stabil sein solle, einer jeglicher Nahvollziehbarkeit entbehren.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit Zweifel aufkommen lassen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bfP, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Personen der bfP gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde von diesen weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.
Es ist auch festzuhalten, dass die bfP vor der belangten Behörde das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint haben.
Insoweit die bfP zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachten, dass diese von Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung und somit von Privatpersonen bedroht und angegriffen worden seien, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung dieser Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Serbiens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.
Auch die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma alleine reicht nicht aus, um das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr annehmen zu können, zumal im Hinblick auf die derzeitige allgemeine Lage in Serbien eine staatliche oder staatlich geduldete generelle (Gruppen)Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma nicht vorliegt. Auch soziale Diskriminierungen, mögen diese im Einzelfall auch nicht auszuschließen sein, sind mangels entsprechender Eingriffsintensität für eine Asylgewährung nicht ausreichend.
Selbst Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.1.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die bfP im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert in Serbien nicht.
Bei den bfP handelt es sich um arbeitsfähige erwachsene Personen im Alter von 45 und 18 Jahren, bei jenen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die bfP in der Lage sein werden, sich - wie vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch -, wenn auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. So brachten die bfP selbst vor, im Herkunftsstaat gemeinsam Reinigungsdienstleistungen gegen Entgelt angeboten zu haben. Darüber hinaus verfügen die bfP eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Auffangnetz in Serbien und stünde ihnen, im Falle der unerwarteten Not, der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGO¿s offen.
Hinsichtlich der von den bfP bemängelten medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat, ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der bfP, insbesondere der BF1, nach Serbien eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde.
Aktuell liegt beim BF2 offensichtlich keine lebensbedrohliche Krankheit vor, ist bei der BF1, trotz deren HIV-Erkrankung im Stadium B3 - bei sohin nicht ausgebrochener AIDS-Erkrankung, was erst im Stadium C3 anzunehmen wäre (vgl. https://www.gesundheit.gv.at/Portal.Node/ghp/public/content/AIDSdefinierendeErkrankungen_hk.html:
hinsichtlich der Einstufung von HIV-Erkrankungen nach CDC) -, das Endstadium einer tödlichen Krankheit nicht gegeben und ist die Gesundheitsversorgung in Serbien, auch im Hinblick auf die Versorgung von mit HIV infizierten Personen, stabil. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass den bfP im Falle gesundheitlicher Beschwerden - psychischer wie physischer Natur - nicht die nötige medizinische Betreuung in Serbien gewährt werden könnte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Abschließend war zu berücksichtigen, dass die bfP in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substantiiert entgegengetreten sind.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.2.3. Zusammengefasst würden die bfP durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die bfP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.4.2. Wie im Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, verfügen die bfP über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und sohin über ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben iSd. Art 8
EMRK.
Dieses muss jedoch angesichts der Kenntnis der bfP um deren Unsicherheit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, welcher einzig aufgrund eines mittlerweile als unbegründet erkannt wordenen Asylantrages legitimiert war, und der damit einhergehenden allfälligen Unmöglichkeit die im Bundesgebiet eingegangenen/bzw. neu aufgenommenen Beziehungen in Österreich weiterführen zu können, eine hinreichende Relativierung hinnehmen.
Hinweise auf eine darüber hinausgehende zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der bfP in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind zudem nicht erkennbar. So gehen die bfP auch keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sondern lebten bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Darüber hinaus spricht der erst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet, unter Berufung auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), gegen eine überwiegende und tiefgreifende Integration der bfP im Bundesgebiet.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist, die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der bfP im Bundesgebiet das persönliche Interesse dieser am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Letztlich ist festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung keinesfalls den absoluten Abbruch der Beziehungen der bfP im Bundesgebiet bedeute muss. Vielmehr steht diesen die Möglichkeit der Kontaktaufrechterhaltung unter Zuhilfenahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel, sowie der gegenseitigen Besuchsnahmen unter der Ausnutzung der serbischen Staatsbürgern zustehenden sichtvermerksbefreiten Einreisemöglichkeit ins Bundesgebiet, offen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bfP zu Recht davon ausgegangen, dass diesen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass den bfP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Schließlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der bfP nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
3.3.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und die Abschiebung der bfP nach Serbien als zulässig anzusehen ist, waren, mangels amstwegig feststellbarer und von den bfP vorgebrachter überwiegender besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, die Beschwerden sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde von Seiten der belangten Behörde der verfahrensrelevante Sachverhalt im Zuge der Einvernahmen inhaltlich und umfänglich erschöpfend erhoben und erweist sich dieser aufgrund der zeitlichen Nähe der erfolgten Einvernahmen vor der belangten Behörde zum gegenständlichen Erkenntnis des erkennenden Gerichtes als hinreichend aktuell. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.