BVwG W176 2125010-1

W176 2125010-1Tribunal administratif fédéral22 avr. 2016

Regest

Mandatsbescheid, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorstellung

Texte intégral

BVwG W176 2125010-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2125010.1.00

Spruch

W176 2125010-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 24.11.2015, Zl. Jv 4862/15f-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm § 7 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.09.2015, Zl. 4 Ps 10/11w - VNR 1, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes St. Pölten für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer für ein am Bezirksgericht XXXX durchgeführtes Pflegschaftsverfahren (Bestellung eines Kinderbeistandes) Pauschalgebühren gemäß TP 12 lit. h Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv EUR 441,-- und EUR 276,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 idHv EUR 8,-- , insgesamt daher den Betrag von EUR 725,-- , zur Zahlung vor.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer - sollte er der Auffassung sein, dass der Zahlungsauftrag unrichtig ist - innerhalb von "14 Tagen" Vorstellung erheben könne; die Vorstellung sei beim Bezirksgericht Scheibbs einzubringen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.09.2015 mit der Post persönlich zugestellt.

2. Am 10.11.2015 gab der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht XXXX , Nebenstelle XXXX , zu Protokoll, dass er gegen den unter Punkt 1. dargestellten Zahlungsauftrag Vorstellung erhebe. Diese begründete er im Wesentlichen damit, dass er aufgrund von ihm gestellter Anträge auf Verfahrenshilfe, die nie abgewiesen worden seien, von der Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages befreit sei.

3. Mit Schreiben vom 11.11.2015 übermittelte das Bezirksgericht XXXX die Vorstellung dem Bezirksgericht XXXX , wo sie am 13.11.2015 einlangte.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2015 wies der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten die Vorstellung als verspätet zurück.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Mandatsbescheid dem Beschwerdeführer laut Zustellnachweis am 16.09.2015 rechtswirksam zugestellt worden sei und die zur Erhebung einer Vorstellung zulässige Frist von "vierzehn Tagen" hinsichtlich der erst am 10.11.2015 zu Protokoll gegebenen Vorstellung somit überschritten sei. Überdies wurde dargelegt, dass der Vorstellung auch bei rechtzeitiger Einbringung kein Erfolg beschieden sein könne; denn das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche insofern nicht den aktenkundigen Tatsachen, als ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.07.2012, Zl. 4 Ps 10711-52, die Verfahrenshilfe nur für die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer bewilligt, im Übrigen aber sein Verfahrenshilfeantrag abgewiesen worden sei, und sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Kosten für den Kinderbeistand vom genannten Gericht mit Beschluss vom 14.08.2015, Zl. 4 Ps 10/11-96, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18.08.2015, abgewiesen worden sei.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er - zusammengefasst - Folgendes ausführte:

Im Pflegschaftsverfahren sei ihm von der zuständigen Richterin zugesichert worden, dass die Kosten des Kinderbeistandes zur Gänze übernommen würden und für ihn keine Kosten entstünden. Der Beschwerdeführer habe in den vergangenen Monaten mehrere Anträge auf Verfahrenshilfe im vollen Umfang gestellt. In der Vergangenheit seien seine finanziellen Verhältnisse immer wieder geprüft worden und auch immer erneute Anträge auf Verfahrenshilfe gestellt worden, auch nach "Ablehnung des besagten Bescheides". Nach dieser Ablehnung sei noch einmal Verfahrenshilfe beantragt worden, dieser Antrag liege aber bis dato unbearbeitet beim Bezirksgericht XXXX . Überdies hielt der Beschwerdeführer fest, dass er in einem Telefongespräch, das er umgehend nach Zustellung des Zahlungsbescheides mit der "Beschlussstelle" geführt habe, dargelegt habe, was ihm zugesichert worden sei, und auf die von ihm gestellten Anträge auf Verfahrenshilfe verwiesen habe. Daraufhin sei ihm abermals zugesichert worden, dass dies geprüft werde. Jedoch sei wieder keine Prüfung erfolgt, vielmehr sei ihm eine Exekutionsbewilligung zugestellt worden, gegen die er dann vorgegangen sei.

6. Mit Schreiben vom 26.01.2016 forderte der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten den Beschwerdeführer auf bekanntzugeben, weshalb die Vorstellung erst am 10.11.2015 und daher verspätet erhoben worden sei.

7. Mit Schriftsatz vom 13.02.2016 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er habe unmittelbar nach Zustellung der "Zahlungsaufforderung" beim Bezirksgericht XXXX angefragt, weshalb ihm diese zugestellt worden sei, da ihm von der zuständigen Richterin in den Verhandlungen mehrmals zugesichert worden sei, dass für ihn durch den Kinderbeistand in Hinblick auf die von ihm gestellten Verfahrenshilfeanträge keine Kosten entstünden. Die Sachbearbeiterin des Bezirksgerichts XXXX habe dem Beschwerdeführer am Telefon versichert, die Sache zu prüfen, den Zahlungserlass solange zurückzustellen und sich den Akt nochmals genauer anzusehen. In der Annahme, dass die Sachlage überprüft werde und es sich bei der Zustellung des Zahlungsbescheides um einen Irrtum gehandelt habe, habe er auf den Rückruf des Bezirksgerichtes XXXX gewartet, der jedoch nie gekommen sei. Stattdessen sei ca. einen Monat später über das Bezirksgericht XXXX ( XXXX) ein "Pfändungsbescheid" ergangen, woraufhin er dort am Amtstag Beschwerde gegen den "Pfändungsbescheid" eingereicht habe. Persönlich verstehe der Beschwerdeführer diese Amtswege nicht mehr.

8. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Es wird von dem unter I. dargestellten Sachverhalt ausgegangen.

1.2. Insbesondere wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl (Mandatsbescheid) dem Beschwerdeführer am 16.09.2015 rechtswirksam zugestellt wurde und dass die Vorstellung vom Beschwerdeführer am 10.11.2015 vor dem Bezirksgericht XXXX zu Protokoll gegeben wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den aktenkundigen Zustellnachweis, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer die Postsendung, mit der ihm der Mandatsbescheid übermittelt wurde, am 16.09.2016 persönlich entgegengenommen hat, sowie auf die mit 10.11.2015 datierte Niederschrift des Bezirksgerichtes XXXX , in der die Vorstellung des Beschwerdeführers zu Protokoll genommen wurde. Des Weiteren wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhaltsannahmen, die bereits die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, weder in der Beschwerde noch in ihrer Stellungnahme vom 13.02.2016 entgegengetreten ist (zum Vorbringen in diesen Schriftsätzen vgl. überdies Pkt. 3.2.3.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Gerichtsgebühren (nach dem GGG) von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

Hat die Behörde einen Mandatsbescheid erlassen, ist die betreffende Angelegenheit damit erledigt, wenn der Bescheidadressat nicht rechtzeitig dagegen Beschwerde iSd § 57 Abs. 2 AVG erhoben hat (VwGH 04.12.1987, 87/11/0115).

3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:

3.2.2.1. Denn die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Vorstellung verspätet erhoben hat:

Ausgehend von der rechtwirksamen Zustellung des Mandatsbescheides an den Beschwerdeführer am 16.09.2016 endete die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Rechtsmittels am 30.09.2016, sodass sich die erst am 10.11.2015 zu Protokoll gegebene Vorstellung jedenfalls als verspätet erweist. Der Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung die Rechtsmittelfrist mit "14 Tagen" (anstatt zwei Wochen) angegeben ist (auch im angefochtenen Bescheid ist von einer vierzehntägigen Frist die Rede), ist vor diesem Hintergrund nicht von Relevanz.

Da dem angefochtenen Bescheid daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.2.3. Die belangte Behörde wird jedoch zu beurteilen haben, ob das (in dem unter Punkt I.7. dargestellten Schriftsatz näher erläuterte) Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer bei einem Telefongespräch, das er unmittelbar nach Zustellung des Mandatsbescheides mit einer Mitarbeiterin des Bezirksgerichtes XXXX geführt habe, zugesichert worden sei, dass die Sache geprüft werde, und er daraufhin bis zur Zustellung der Exekutionsbewilligung nichts unternommen habe, als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Vorstellung zu werten ist.

Die gegenständliche Entscheidung kann ungeachtet dieser Fragestellung ergehen, da im Falle der Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren gemäß § 72 Abs. 1 AVG in die Lage zurücktreten würde, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, d.h. dass alle nach dem Eintritt der Säumnis gesetzten Verfahrensakte (einschließlich des angefochtenen Bescheides sowie des gegenständlichen Erkenntnisses ex lege außer Kraft treten würden (vgl. etwa VwSlg 4070A/1956; 12.275 A/1986 verst Sen).

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.3. 3 Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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