BVwG W167 2124193-1

W167 2124193-1Tribunal administratif fédéral22 avr. 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG W167 2124193-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2124193.1.00

Spruch

W167 2124193-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin in der Rechtssache betreffend die Verpflichtung der Dienstgeberin XXXX , zur Entrichtung eines Beitragszuschlags wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 4 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 01.03.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) die Lohnzettel für sämtliche bei der Beschwerdeführerin beschäftigte Dienstnehmer für das Jahr 2015. Im Schreiben an die belangte Behörde entschuldigte sie sich für die verspätete Übermittlung, die auf Probleme mit dem Computer zurückzuführen sei, und ersuchte, von der Einhebung eines Ordnungsbeitrages abzusehen.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Absatz 1 Ziffer 5 ASVG nach § 113 Absatz 4 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 340,00 vorgeschrieben, weil die Lohnzettel für 17 namentlich genannte Dienstnehmer/innen nicht fristgerecht vorlegt worden seien.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 14.03.2016 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass es aufgrund von Arbeitsüberlastung zur verspäteten Übermittlung der Lohnzettel gekommen sei. Es sei wegen unvorhergesehener Ausfälle aufgrund von Pflegeurlauben und Krankenständen zu einem Rückstand bei der Fertigstellung eines großen Auftrages gekommen. Zusätzlich hätten auch noch Probleme mit dem Computer dazu geführt, dass die Übermittlung erst am 01.03.2016 möglich gewesen sei. Es werde ersucht, den Beitragszuschlag zu verringern, da die verspätete Übermittlung auf einen von der Beschwerdeführerin nicht gewollten Umstand zurückzuführen sei und die Zeitspanne bis zur Übermittlung am nächsten Tag sehr kurz gewesen sei.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.03.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Jahreslohnzettel erst am 01.03.2016 per ELDA bei der belangten Behörde eingelangt seien. Für den ersten nicht fristgerecht übermittelten unterjährigen Lohnzettel XXXX für die Dienstnehmerin XXXX , sei von der belangten Behörde aufgrund der Erstmaligkeit der Meldeverletzung Abstand genommen worden und es seien lediglich mit Schreiben vom 13.10.2013 die diesbezüglichen Meldebestimmungen in Erinnerung gerufen worden. In der Folge seien immer wieder gleichartige Meldeverstoße zu verzeichnen gewesen, zuletzt sei mit Bescheid vom 23.03.2015 ein Beitragszuschlag aufgrund eines gleichartigen Meldevergehens zur Vorschreibung gebracht worden.

Hinsichtlich der Dienstnehmerin XXXX sei festzuhalten, dass diese bis 31.01.2015 geringfügig beschäftigt gewesen sei und ab 01.02.2016 das Beschäftigungsverhältnis der Vollversicherungspflicht unterlegen sei. Am 01.03.2016 sei der Lohnzettel betreffend die geringfügige Beschäftigung sowie der Lohnzettel betreffend das der Vollversicherungspflicht unterlegende Dienstverhältnis verspätet übermittelt worden. In einem solchen Fall werde ein nicht fristgerechter Lohnzettel sanktioniert und für den weiteren Nachsicht geübt.

Für die im Bescheid angeführten Personen gelte, dass für jeden verspätet erstatteten Jahreslohnzettel für 2015 ein Beitragszuschlag zur Vorschreibung gelange. Zu der Argumentation der Beschwerdeführerin, demnach die Zeitspanne bis zur Übermittlung sehr kurz gewesen sei, werde angemerkt, dass es für das Nachkommen der belangten Behörde mit den ihr durch das Gesetz übertragenen Agenden unumgänglich sei, dass die gesetzlich festgelegten Fristen eingehalten werden. Bei Nichteinhalten der Frist, unabhängig davon um wie viele Tage die gesetzlich vorgegebene Frist nicht eingehalten worden sei, könne dies zu einem Beitragszuschlag gemäß § 113 Absatz 4 ASVG führen. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Rein innerbetriebliche Ursachen seien nicht als Entschuldigungsgrund für die verspätete Vorlage der für die Sozialversicherung wichtigen Unterlagen zu werten.

5. Am 01.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde angeführten Gründe für die verspätete Vorlage der Lohnzettel. Weiters führte sie aus, dass der verhängte Beitragszuschlag in den so schwierigen Zeiten, wo nur in einem Abstand von 500 km Richtung Osten um ein Zehntel der Produktionskosten von der Konkurrenz produziert werden könne, eine zusätzliche finanzielle Belastung bedeute.

6. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die elektronischen jährlichen Lohnzettel der bei der Beschwerdeführer im Jahr 2015 beschäftigten Dienstnehmer XXXX langten am 01.03.2016 mittels ELDA bei der belangten Behörde ein.

Die NÖGKK verzeichnete bereits zuvor gleichartige Meldevergehen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse.

Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig. Die verspätete Vorlage der Lohnzettel der oben genannten Dienstnehmer/innen ist im Verfahren unstrittig geblieben und wurde von der Beschwerdeführerin sowohl im Schreiben an die belangte Behörde vom 01.03.2016 als auch in der Beschwerde und im Vorlageantrag vorgebracht.

Dass bereits zuvor gleichartige Meldevergehen von der belangten Behörde verzeichnet wurden ergibt sich aus den Unterlagen im Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 414 Absatz 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch EinzelrichterIn.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Bescheidbeschwerden eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag stellen.

3.2. Prüfungsumfang und Rechtsform der Entscheidung

Gemäß § 27 VwGVG beschränkt der Beschwerdeinhalt grundsätzlich den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts.

Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht und weder eine Einstellung, noch eine Zurückweisung der Beschwerde geboten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht für erforderlich: Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.4.1. Rechtliche Grundlagen im ASVG:

Gemäß § 34 Absatz 2 ASVG hat, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Absatz 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Absatz 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 113 Absatz 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Absatz 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Absatz 1 ASVG gilt als Höchstbeitragsgrundlage der gemäß § 108 Absatz 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag.

Gemäß § 108 Absatz 1 ASVG hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.

Gemäß § 108 Absatz 3 ASVG ist beläuft sich im Jahr 2016 die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro, vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.

3.4.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").

Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen kommt es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, vielmehr kommt es nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146). Beitragszuschläge sind somit nicht als Verwaltungsstrafen konzipiert.

Dienstgeber sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Meldungen termingerecht einlangen. Dienstgeber erfüllen ihre (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihnen erstatteten Meldungen von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden können; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vergleiche VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Absatz 4 ASVG sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Die Frist für die Vorlage der Lohnzettel endete gemäß § 34 Absatz 2 ASVG am 29.02.2016. Die Übermittlung der Lohnzettel für die im Bescheid angeführten Dienstnehmer, welche am 01.03.2016 bei der belangten Behörde eintrafen, erfolgte daher zu spät.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es aufgrund eines Rückstandes bei der Fertigstellung eines großen Auftrages wegen Pflegeurlauben und Krankenständen und zusätzlich wegen einer Programmumstellung der Softwarefirma der Beschwerdeführerin am 29.02.2016 Übertragungsprobleme gegeben habe, ist entgegenzuhalten, dass die Alleinverantwortung für das Meldewesen der Dienstgeber zu tragen hat. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte und inhaltlich richtige Meldeübermittlung zu sorgen.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung; somit ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die Meldeverspätung ist im Beschwerdefall aufgrund innerbetrieblicher Ursachen der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen. Die belangte Behörde hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat bereits beim erstmaligen Meldeverstoß des Beschwerdeführers von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen; zudem sind im Falle des Beschwerdeführers bereits mehrere gleichartige Meldevergehen zu verzeichnen gewesen. In dieser Vorgangsweise ist kein Ermessensfehler zu erkennen.

Wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, ist es für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung unumgänglich, dass gesetzliche Fristen, wie die des § 34 Absatz 2 ASVG eingehalten werden. Bei einer eingetretenen Fristverletzung ist es daher unerheblich, um wie viele Tage die gesetzlich vorgesehene Frist nicht eingehalten wurde.

In Anbetracht der möglichen gesetzlichen Höchstgrenze von EUR 1.620,00 kann in der Vorschreibung von EUR 340,00 auch keine willkürliche Ermessensausübung erblickt werden und erfolgte auch die Vorschreibung der Höhe nach zu Recht.

Anzumerken ist, dass von der Beschwerdeführerin kein inhaltlich substantiiertes Vorbringen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Lage und dazu, weshalb die Höhe des verhängten Beitragszuschlages außer Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse stehe, erstattet wurde.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Absatz 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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