W167 2105035-1•BVwG W167 2105035-1
W167 2105035-1Tribunal administratif fédéral22 avr. 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche
W167 2105035-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die als Hutweide-N ermittelte Fläche im Ausmaß von 0,19 ha nicht in die Sanktionsberechnung gemäß Artikel 58 VO (EG) 1122/2009 einfließt.
2. Gemäß § 19 Absatz 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Bescheid vom XXXX hat die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 100,74 gewährt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben.
3. Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) vom XXXX hat die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 226,89 gewährt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
4. Am 27.05.2013 hat eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA stattgefunden. Im Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde zur Flächennutzung - Mehrfachantrag 2010 festgehalten, dass am Feldstück Nr. 2 (Schlagnutzung: Hutweide) eine Fläche im Ausmaß von 1,27 ha bestand.
5. Mit Abänderungsbescheid vom XXXX hat die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Der aufgrund der Zahlungsansprüche berechnete Auszahlungsbetrag in der Höhe von €
188,07 wurde aufgrund einer Flächensanktion auf 0 gekürzt. Dabei wurden 4,91 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 4,97 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 4,07 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche von 0,84 ha. Da im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden seien, könne keine Beihilfe gewährt werden.
6. Gegen diesen Abänderungsbescheid hat die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde erhoben. Dazu führte sie im Wesentlichen mit näheren Begründungen aus: Aufgrund der verpflichtenden Hutweidendigitalisierung zum MFA 2011 seien bei ihr auf Feldstück 2 Grundstück 277 baumbestandene Flächen mit der neuen Überschirmungsregel digitalisiert worden. Bis zum MFA 2010 sei die Hutweide immer mit 100% beantragt gewesen. Mit der neuen Überschirmungsregel und den NLN Abzügen im Jahr 2011 sei es erstmals möglich gewesen, Flächen prozentmäßig aus der Nutzung auszunehmen. Zudem liege auch ein Irrtum der zuständigen Behörde durch Änderung des Messsystems von 2009 auf 2010 bzw. Messgenauigkeit vor. Sie als sorgfältigen Antragssteller treffe kein Verschulden an einem ex nunc unrichtigen Förderantrag. Sie sei sich keines Fehlers bewusst, nichtlandwirtschaftliche Nutzfläche beantragt zu haben, weil vor der Hutweidendigitalisierung zum MFA 2011 solche Flächen immer als Hutweiden akzeptiert worden waren.
7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Am XXXX stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Der beschwerdeführende Partei standen für die Beantragung 4,91 Zahlungsansprüche zur Verfügung. In Summe beantragte die beschwerdeführende Partei 4,97 ha beihilfefähige Fläche, davon 2,18 ha Hutweide.
Mit Datum vom XXXX 2013 fand auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden u.a. hinsichtlich des Antragsjahres 2010 Flächenabweichungen bei der auf dem Feldstück 2 beantragten Hutweide im Ausmaß von 0,91 ha festgestellt. Darin enthalten war eine Fläche im Ausmaß von 0,19 ha, die als "Hutweide-N" ermittelt wurde.
Beginnend mit dem Antragsjahr 2011 wurde den Antragstellern die Möglichkeit eröffnet, im Fall der Beantragung von Hutweiden analog zur Beantragung von Almflächen die beihilfefähige Fläche auf Basis des Grades der Überschirmung sowie des Vorhandenseins nicht beihilfefähiger Flächen-Bestandteile (insb. Steine etc.) in Prozentstufen zu ermitteln.
Diese Art der Flächenermittlung wurde im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen rückwirkend zur Anwendung gebracht. Abweichungen der beantragten von der auf diese Weise ermittelten Fläche wurden als "Hutweide-N" ermittelt.
Im Merkblatt der AMA zum Mehrfachantrag Flächen finden sich keine Hinweise, wie konkret im Rahmen der Beantragung von Hutweiden vorzugehen ist.
Demgegenüber findet sich auf Seite 39 in der Ausfüllanleitung zur Flächennutzung betreffend Almen folgender Passus:
"Hat ein Feldstück mehrere Schläge, so ist zu beachten, dass die Summe der einzelnen Schlagflächen der Größe des Feldstückes lt. Flächenbogen entspricht. Am Ende der Spalte sind die Schläge aufzusummieren bzw. ist die vorgedruckte Summe bei Flächenänderungen zu korrigieren.
Tragen Sie hier die Futterfläche der Alm / Gemeinschaftsweide-Feldstücke ein. Die Futterfläche der Alm / Gemeinschaftsweide darf keine Forstflächen und unproduktiven Flächen enthalten.
Ein Leitfaden zur exakten Ermittlung der Futterfläche von Almen und Gemeinschaftsweiden liegt bei Ihrer Bezirksbauernkammer auf. Bei Schlagbildung auf Gemeinschaftsweiden erfolgt die Angabe der anerkennbaren Futterfläche je Schlag. Bei Almen wird die Futterfläche als Summe je Feldstück angegeben.
Auch bei digitalisierten Almen erfolgt in der Flächennutzungsliste keine Schlagteilung."
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die festgestellten Flächenabweichungen wurden von der beschwerdeführende Partei nicht bestritten. Es ist gerichtsbekannt, dass die beschriebene Antragssystematik erstmalig im Antragsjahr 2011 vorgesehen war. Darüber hinaus wurde Einsicht in die angeführten Merkblätter der AMA genommen.
Gemäß Artikel 131 Absatz 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) ist grundsätzlich die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung des Beschwerdefalls zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels spezieller Bestimmung besteht im Beschwerdefall Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch Erkenntnis.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, (MRK), noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Beschwerdefall daher abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 MRK oder Artikel 47 GRC bedeutet hätte (vergleiche VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.2. Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde
3.2.1. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
3.2.1.1. Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]
3.2.1.2. Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
Gemäß Artikel 2 Ziffer 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten."
Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.2.2. Daraus folgt im Beschwerdefall
Im Beschwerdefall wurde betreffend das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 4,97 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 4,07 ha zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 0,84 ha und Flächenabweisungen von über 20% festgestellt. Aus diesem Grund wurde seitens der AMA gemäß Artikel 58 VO (EG) 1122/2009 keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass sie kein Verschulden im Sinn des Artikel 73 VO (EG) 1122/2009 treffe. Es ist daher zu prüfen, ob im Sinne dieser Bestimmung von der Verhängung einer Sanktion zur Gänze oder teilweise Abstand genommen werden kann.
Es ist amtsbekannt, dass nach der Rechtsansicht der AMA im Antragsjahr 2010 nur die tatsächliche Fläche als Hutweide hätte beantragt werden dürfen.
Im Merkblatt der AMA zum Mehrfachantrag-Flächen 2010 finden sich jedoch - im Gegensatz zu Almflächen - keine Hinweise zur Einstufung und zur Beantragung von Hutweide-Flächen. Eine Definition des Begriffs "Hutweide" findet sich in den angeführten Merkblättern und auch den einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Direktzahlungen nicht.
Demgegenüber deutet die Definition der Hutweide in der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 darauf hin, dass solche Flächen eo ispo auch nicht beihilfefähige Elemente enthalten.
Erst in der INVEKOS-GIS-Verordnung 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, findet sich in § 4 Absatz 2 folgender Hinweis: "Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades."
Dass die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche bei Hutweiden analog zu Almflächen nach Maßgabe des Überschirmungsprozentsatzes sowie nach Maßgabe des Ausmaßes nicht beihilfefähiger Flächenanteile erfolgt, erscheint nicht zu beanstanden und wurde seitens der beschwerdeführende Partei auch nicht bestritten.
Im Gegensatz zur Beantragung von Almflächen finden sich im Hinblick auf die Beantragung von Hutweide-Flächen im Antragsjahr 2010 jedoch keinerlei Hinweise, in welcher Form die nicht beihilfefähigen Teile hätten in Abzug gebracht werden sollen. Im Fall einer bloßen Reduktion der beihilfefähigen Fläche, hätte sich eine Diskrepanz zwischen Flächenbogen und Flächennutzung ergeben, die offensichtlich bei Flächen von Heimbetrieben antragstechnisch nicht vorgesehen war. Eine entsprechende Schlagnutzung wurde erst im Antragsjahr 2011 eingeführt.
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angemessen, in einer Sachverhaltskonstellation wie im Beschwerdefall Sanktionen gemäß Artikel 58 VO (EG) 1122/2009 zu verhängen. Diese Argumentation trifft jedoch lediglich für eine Fläche im Ausmaß von 0,19 ha (als Hutweide-N ermittelte Fläche) zu.
Ein Irrtum der Behörde liegt demgegenüber nicht vor. Im Gegensatz zu jenem Sachverhalt, der der Entscheidung des EuGH vom 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, zugrunde lag, irrte die Behörde nicht über die Beihilfefähigkeit der betroffenen Flächen, sondern stellte erst ab dem Antragsjahr 2011 eine genauere Erfassungs-Methodik zur Verfügung. Eine Verbesserung der Messgenauigkeit rechtfertigt die Abstandnahme von der Verhängung von Sanktionen, nicht aber die gänzliche Abstandnahme von der Rückforderung.
Da vom Vorliegen eines Irrtums der Behörde im Sinn von Artikel 80 Absatz 3 VO (EG) 1122/2009 nicht auszugehen ist, sind die zu Unrecht gewährten Mittel zurückzufordern. Die zur Ermittlung der Sanktion heranzuziehende Fläche ist jedoch um 0,19 ha zu verringern.
Daher war der Beschwerde hinsichtlich der verhängten Sanktion teilweise stattzugeben, gleichzeitig allerdings die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Mittel auszusprechen.
Aufgrund der inhaltlichen Entscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. 3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor (vergleiche etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Zum Entfall von Sanktionen gibt es zwar bis dato kaum Entscheidungen; der Nachweis mangelnden Verschuldens stellt jedoch ein Frage dar, die anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist, weshalb von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Beschwerdefall nicht auszugehen ist.
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