W159 2102421-1•BVwG W159 2102421-1
W159 2102421-1Tribunal administratif fédéral22 avr. 2016
Glaubhaftmachung, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Minderjährigkeit, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation
W159 2102421-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Kasachstan, Angehöriger der kasachischen Volksgruppe und Moslem, gelangte gemeinsam mit seinem Vater XXXX, XXXX geb. und seiner minderjährigen Schwester XXXX geb. nach eigenen Angaben am 06.03.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte sein Vater für ihn am 10.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Noch am gleichen Tag wurde sein Vater von der XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er an von den staatlichen Behörden bzw. dem KNB Verfolgung zu befürchten.
Zum Beschwerdeführer und seiner Schwester erklärte der Vater, dass sie keine eigenen Flucht- und Asylgründe hätten. Für die beiden würden dieselben Fluchtgründe wie für ihn gelten.
Für den Fall einer Rückkehr äußerte der Vater Angst um sein Leben und jenes des Beschwerdeführers sowie seiner Schwester.
Betreffend den Beschwerdeführer wurde seine Geburtsurkunde vorgelegt sowie eine Vertretungsvollmacht für XXXX, datiert mit 07.03.2014.
Am 13.11.2014 erhoben der Beschwerdeführer, sein Vater und seine minderjährige Schwester Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Begründend wurde ausgeführt, dass der erste Eintrag im System beim BFA, RD Steiermark, am 05.05.2014 erfolgt sei, das BFA über die Anträge bislang jedoch noch nicht entschieden habe.
Am 29.12.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Vater vor dem BFA, RD Steiermark, statt, im Zuge derer der Vater eine Stellungnahme der Neuen Mittelschule XXXX vom 12.12.2014 vorlegte.
Die Mutter des Beschwerdeführers heiße XXXX, geb. XXXX. Diese und sein Vater seien seit dem 12.04.2000 verheiratet und legte der Vater die Heiratsurkunde vor.
Die Mutter lebe noch an der genannten Adresse. Sie würden regelmäßig über Skype Kontakt haben. Gleichzeitig erklärt der Vater, dass diese nicht dort lebe, weil sie Angst habe. Diese lebe abwechselnd bei deren Eltern und deren Schwestern.
Zu seinen Lebensumständen im Heimatland befragt, meinte der Vater, dass er und die Mutter des Beschwerdeführers gearbeitet und keine finanziellen Probleme gehabt hätten. Die Mutter sei Choreographin und arbeite derzeit als Fitnesstrainerin. Die Mutter habe von keinen weiteren Problemen nach der Ausreise berichtet.
Der Vater schilderte in der Folge ausführlich seine Verfolgungsgründe.
Der Vater wurde als gesetzlicher Vertreter für den Beschwerdeführer und seine Schwester nach eigenen Fluchtgründen befragt. Er meinte, dass beide keine eigenen Fluchtgründe hätten und nur mit ihm da sein. Der Beschwerdeführer und seine Schwester hätten gar nicht wegwollen. Die Schwester spreche schon recht gut Deutsch, der Beschwerdeführer gehe auch in die Schule. Der Vater selbst lerne mit dem Beschwerdeführer und seiner Schwester Deutsch in einem Deutschkurs.
Der Vater habe viele Geschwister im Herkunftsstaat. Sie seien zwölf Kinder gewesen und sei er der Jüngste. Seine Verwandten hätten erst nach der Flucht erfahren, dass er weg sei. Diese würden keine Details über seine Probleme kennen, jedoch über seinen Aufenthalt im Bundesgebiet Bescheid wissen.
Nach Gründen befragt, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen würden, meinte der Vater, sich hier in den neun Monaten gut integriert zu haben. Der Beschwerdeführer und seine Schwester würden zur Schule gehen und schon die Sprache sprechen. Sie hätten sich an die Verhältnisse gewöhnt und er hätte gerne, dass die beiden in Sicherheit seien.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Steiermark, vom 09.02.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.03.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. §§ 57, 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Kasachstan gem. § 46 FPG zulässig sei, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der bereits oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Kasachstan getroffen. Weiters wurde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe geltend gemacht wurden und die Verfolgungsbehauptung des Vaters nicht glaubwürdig sei.
Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach Darstellung der Bezug habenden Judikatur hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dieser Antrag auch unter Spruchteil II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dabei darauf hingewiesen, dass eine elementare Grundversorgung einschließlich einer medizinischen Grundversorgung im Herkunftsland gegeben sei und keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Situation vorliege. Es sei auch keinem anderen Familienmitglied Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden, weshalb eine Zuerkennung von Asyl oder subsidiären Schutz auch nicht aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens in Betracht komme.
Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass im vorliegenden Fall ein bestehendes Familienleben mit seinem Vater und seiner minderjährigen Schwester bestehe, die jedoch - wie der Beschwerdeführer - lediglich aufgrund des laufenden Asylverfahrens im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt seien. Was sein Privatleben betreffe, so befinde er sich erst seit 06.03.2014 in Österreich und besuche hier die Schule. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, habe bisher im Herkunftsstaat im Kreise seiner Familie gelebt und halte sich dort auch unverändert seine Mutter auf. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sei insbesondere unter Bezugnahme auf den erst kurzfristigen Aufenthalt in Österreich als gering einzustufen. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes liege auch nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.
Es sei mangels Anhaltspunkte kein Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu erteilen gewesen.
Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Dem Beschwerdeführer sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.
Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
Dieser Bescheid sowie der mit 10.02.2015 datierte Bescheid des Vaters wurden dem Vertreter am 13.02.2015 rechtswirksam zugestellt. Der mit 09.02.2015 datierte Bescheid der Schwester wurde dem Vertreter am 24.02.2015 rechtswirksam zugestellt.
Gegen den Bescheid vom 09.02.2015 wurde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erhoben. Der Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zuerkennung von internationalem Schutz und jedenfalls im Recht auf die Feststellung, dass die Abschiebung nach Kasachstan nicht zulässig sei.
Die Beschwerde bezieht sich im Übrigen auf die Verfolgungsbehauptungen des Vaters.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 08.03.2016 an. Von Seiten des BFA, RD Steiermark, erschien niemand.
Der Vater legte seinen österreichischen Führerschein (Gruppe A+B) vor. Weiters wurden zahlreiche Unterstützungsschreiben sowie eine Einstellungszusage für den Vater der Firma XXXX, Schulnachrichten betreffend die Schwester und den Beschwerdeführer sowie ein Empfehlungsschreiben der HAK zur Schwester vorgelegt.
Vorgelegt wurden weiters Ausgaben der Gemeindezeitung von XXXX, wo sie früher gewohnt haben, sowie mehrere Fotos von Festen im früheren Quartier in XXXX.
Der Vater machte unverändert keine eigenen Fluchtgründe für den Beschwerdeführer und seine Schwester geltend. Er schilderte vom unveränderten Aufenthalt der Mutter im Herkunftsstaat, die dort unverändert ihrer Beschäftigung nachgehe.
Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten keine offensichtlichen gesundheitlichen Probleme. Der Beschwerdeführer habe sehr große Sehnsucht nach seiner Mutter, weswegen dieser oft weine und der Vater diesen nicht zum Lernen anhalten könne. Die Schwester habe mehr Durchsetzungsvermögen, sei sehr eifrig und lerne sehr viel. Der Beschwerdeführer besuche jetzt den Hort.
Der Vater sei mit Leib und Seele Mechaniker und Ingenieur. Sein Hobby sei alles zu reparieren und helfe er in der Pension, in der er sich aufhalte. Dort sei er Hausmeister und führe auch Reparaturen durch, wofür er Geld erhalte.
Er habe schon den A1 Kurs gemacht und lerne daheim mit Hilfe des Internets. Diplom habe er keines bekommen, da er zur Prüfung nach XXXX fahren hätte müssen. Er habe einen österreichischen Führerschein erworben und eine praktische Prüfung machen müssen. Er habe auch eine Einstellungszusage einer Pizzeria und sei auch schon zwei Monate lang Zusteller bei einer Pizzeria gewesen.
Der Beschwerdeführer boxe ein bisschen privat.
Nach dem Vater wurde die Schwester befragt, die erklärte, nicht zu wissen, warum sie mit ihrem Vater ausgereist sei. Es folgten Ausführungen zu integrativen Aspekten.
Auf Nachfrage, ob er noch von XXXX vertreten werde, meinte der Vater, dies nicht zu wissen.
Den Verfahrensparteien wurden am Ende der Einvernahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG Länderinformationen zu Kasachstan zur Kenntnis gebracht und eine schriftliche Stellungnahmefrist eingeräumt, wobei der Vater Dokumente in russischer Sprache vorlegte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 13.11.2014 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Der Bescheid des BFA vom 09.02.2015 wurde dem Vertreter am 13.02.2015 nachweislich zugestellt. Das BFA hat die Erlassung des angefochtenen Bescheides demnach innerhalb der Dreimonatsfrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG nachgeholt, womit eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA nicht vorliegt.
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Er ist Staatsbürger von Kasachstan, Angehöriger der kasachischen Volksgruppe sowie Moslem und wurde am XXXX in Kasachstan geboren. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat vor der Ausreise die Schule besucht.
Sein Vater XXXX und seine minderjährige Schwester XXXX halten sich mit ihm im Bundesgebiet auf. Im Herkunftsstaat hält sich unverändert seine Mutter auf.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die von seinem Vater vorgebrachten Gründe für eine Verfolgung im Herkunftsstaat werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.
Dem gesunden Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt im Herkunftsstaat weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung wurde nicht vorgetragen. Es war auch keine anderweitige Gefährdung im Gefolge seiner Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.
Die Anträge seines Vater und seiner Schwester wurden negativ entschieden. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag betreffend Asyl und subsidiären Schutz als unbegründet abgewiesen bzw. negativ entschieden.
Der Beschwerdeführer, sein Vater und seine minderjährige Schwester halten sich nach illegaler Einreise seit 07.03.2014 gemeinsam im Bundesgebiet auf. Sie stellten am 10.03.2014 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Der Vater hat einen Deutschkurs A1 besucht, weist jedoch keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf und hat solche auch nicht durch eine entsprechende Prüfungsbestätigung dargelegt. In seiner Unterkunft hat er die Rolle des Hausmeisters übernommen. Er legte eine bedingte Einstellungszusage als Pizzalieferant für 20 Stunden/Woche und einen Lohn von € 600,00 vor. Der Vater macht keine Aus-, Fort- oder Weiterbildung. Auch wurden zahlreiche Empfehlungsschreiben für diesen, die Beschwerdeführerin und ihren Bruder vorgelegt.
Die Schwester besucht sehr erfolgreich die erste Klasse Handelsakademie, der Beschwerdeführer die vierte Klasse der Neuen Mittelschule. Während die Schwester positive Noten auch in Deutsch aufweist, ist dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall.
Der Beschwerdeführer und seine Schwester haben einen Freundeskreis und gehen Freizeitaktivitäten nach.
Ein Verein wird weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Vater und seiner Schwester besucht.
Im Herkunftsstaat hält sich seine Mutter und Ehefrau seines Vaters auf. Dort halten sich noch weitere Verwandte auf. Es besteht Kontakt.
Zu Kasachstan wird Folgendes festgestellt:
Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 12.2014a). Der straffe Führungsstil des Präsidenten Nasarbajew begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden. Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010). Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert, Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Im Falle des Todes oder der Amtsunfähigkeit übernimmt der Vorsitzende des Senats das Präsidentenamt bis zum Ende der Wahlperiode. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen wurde Nasarbajew mit 95,55% im Amt bestätigt. In Folge der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 15.01.2012 gibt es erstmals ein Drei-Parteien-Parlament (AA 10.2014a). Bei den Parlamentswahlen am 15.01.2012 erhielt die Regierungspartei "Nur-Otan" 80%der Stimmen. Jedoch übersprangen mit der Partei "Ak-Schol" (weißer Weg) und den Nationalkommunisten zwei weitere Gruppierungen die Siebenprozenthürde. Die eigentliche Oppositionspartei OSDP erreichte 1,5% und beschwerte sich über massive Wahlfälschungen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich unzufrieden mit den Wahlen und erklärte, dass die Schlüsselelemente für eine demokratische Wahl gefehlt hätten (TAZ 16.1.2012). Die Regierung hat zurzeit, neben dem Premierminister Serik Achmetow und vier stellvertretenden Premierministern, 16 Mitglieder. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der nationalen Minderheiten des Landes, besetzt (GIZ 12.2014a).
Quellen:
Von Mai bis Dezember 2011 mobilisierte der Streik der Ölarbeiter bis zu 12.000 Streikende. Die Streikenden traten für eine Angleichung der Löhne, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und unabhängige Gewerkschaften ein. Es kam zu Massenverhaftungen und trotz des beträchtlichen Ausmaßes der Unruhen fand der Streik in der kontrollierten, kasachischen Presse kaum Erwähnung. Der Verlauf der Eskalation am 16.12.2011 ist weitgehend unbekannt, unter anderem weil Präsident Nasarbajew keine unabhängigen Untersuchungen zulässt. Die Polizei sei überfordert gewesen, auch weil es sich um die ersten Unruhen seit 25 Jahren handelte. Sie schoss in die Menge und tötete 17 Menschen (IFA 14.11.2012).
Im Januar 2012 wurden fünf hochrangige Sicherheitsbeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Anwendung von Gewalt in Schanaosen im Rahmen des oben genannten Streiks angeklagt. Der Anklageerhebung war eine Untersuchung zum Einsatz tödlicher Gewalt durch die Sicherheitskräfte vorausgegangen. Zu dem Prozess war es nach den gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Protestierenden und der Polizei gekommen, die die Feierlichkeiten zum 20. Jahrestag der Unabhängigkeit Kasachstans am 16. Dezember 2011 in Schanaosen, einer Stadt im Südwesten des Landes, überschattet hatten. Mindestens 15 Personen wurden dabei getötet und mehr als 100 schwer verletzt. Berichten zufolge hatten die Sicherheitskräfte keine spezifische Ausbildung im Gebrauch gewaltfreier und angemessener Methoden zum Umgang mit großen Menschenansammlungen während politischer Demonstrationen und Streiks erhalten, obwohl sie 2011 mehrere Monate mit streikenden und protestierenden Arbeitern der Erdölindustrie sowie deren Familien und Unterstützern konfrontiert waren (AI 23.5.2013).
Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 10.2014a).
Quellen:
Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich (AA 10.2014a). Die Justiz ist nicht unabhängig (USDOS 27.2.2014). Kasachstans Justiz verhält sich gegenüber dem Regime loyal und schützt eher die Interessen des Staates als die von Individuen, Minderheiten und den schwächeren Schichten der Gesellschaft (FH 12.6.2014). Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 10.2014a). Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Es gibt auch Militärgerichte, sie verwenden dasselbe Strafgesetz wie zivile Gerichtshöfe (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt. Korruption unter den Polizeibeamten stellt immer noch ein Problem dar. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht worden wären; meistens um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 27.2.2014). Die meisten der 37 Personen, die im März 2012 in der regionalen Hauptstadt Aktau angeklagt wurden, an der Organisation und Durchführung gewalttätiger Aktionen in Schanaosen beteiligt gewesen zu sein, gaben vor Gericht an, sie seien während ihrer Haft von den Sicherheitskräften gefoltert oder anderweitig misshandelt worden, um "Geständnisse" von ihnen zu erpressen (AI 23.5.2013). Einige Polizisten wurden mit dem Vorwurf der Folter konfrontiert, aber Straffreiheit bleibt die Norm. Medienberichten zufolge äußerten sich im Jahr 2014 mehrmals Verwandte von Häftlingen öffentlich besorgt über massenhafte Prügelstrafen und Misshandlungen in der Haft (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor (AA 10.2014a). Das Ministerium für innere Angelegenheiten, die Finanzpolizei, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die "Disciplinary State Service Commission" sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Korruption ist in der Exekutive, in verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, in lokalen öffentlichen Verwaltungen, im Bildungssystem und in der Justiz verbreitet (USDOS 27.2.2014). Im Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International liegt Kasachsan auf Platz 126 von 175 bewerteten Ländern (TI 2014).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Gewerkschaften sind verlängerter Arm der Regierung und ohne politischen Einfluss. Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt in Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. Nichtregierungsorganisationen erhalten nur dann staatliche Zuwendungen in Kasachstan, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen (AA 10.2014a). Das Verbot nicht-registrierter Organisationen bietet für die Behörden eine Möglichkeit in die Aktivitäten von Organisationen einzugreifen. NGOs berichteten der Registrierungsprozess sei unkompliziert, allerdings gäbe es Korruption und NGOs im Menschenrechtsbereich und mit politischen Aktivitäten würden längere Verzögerungen und Hürden erfahren als andere. Es gab allerdings keine Berichte, dass die Regierung die Registrierung verweigerte oder eine Organisation schloss. Einige internationale und heimische Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen effektiv mit einem gewissen Grad an Freiheit Untersuchungen bei Menschenrechtsverletzungen durchzuführen und Ergebnisse zu veröffentlichen. Doch einige Restriktionen blieben bestehen, internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichteten, die Regierung überwache die NGO Aktivitäten bei sensiblen Themen und es gäbe Belästigungen, inklusive Besuche durch die Polizei (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977. Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt II der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch (HRC 19.12.2009). Doch Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt. Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen (AA 3.2014a). Trotz der wachsenden Kritik von Menschenrechtsorganisationen, nicht nur wegen der Einschränkungen der Pressefreiheit und den Zuständen in der Erdölindustrie, sondern auch an der sich allgemein verschärfenden Menschenrechtssituation, wurde Kasachstan am 12.11.12 von der UN-Vollversammlung mit überwältigender Mehrheit in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (GIZ 12.2014a).
Quellen:
9. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Pressefreiheit ist in der Verfassung verankert, private und oppositionelle Medien unterliegen jedoch Belästigung und Zensur. Viele der über 1.000 Zeitungen sind staatlich geleitet oder haben Verknüpfungen zu politischen Führern. Der Staat kontrolliert die Druckpresse. Er unterhält auch TV Stationen (BBC 31.1.2012). Die Meinungs- und Medienfreiheit ist erheblich rechtlich und faktisch eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur (AA 10.2014a). Die Meinungs- und Pressefreiheit wurde in Kasachstan seit 2012 zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt, im Frühjahr 2014 auch die Gesetzgebung verschärft. Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen, Websites blockiert; kritische Journalisten nicht nur mit Worten, sondern auch Schlägen eingeschüchtert, verhaftet und verurteilt. In den letzten drei Jahren wurden fast 30 unabhängige oder oppositionelle Zeitungen/Zeitschriften verboten. Aber auch Fernsehsender (K-Plus), Radiosender, Videoportale (stan.tv) und natürlich Websites sind von der restriktiven Politik betroffen. Staatliche Medien erhalten dagegen zunehmende finanzielle Unterstützung (GIZ 12.2014a).
Quellen:
10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden (AA 10.2014a). Die letzten Parlamentswahlen fanden, vorgezogen, am 15. Januar 2012 statt. Nachdem das alte Ein-Parteien-Parlament international kritisiert worden war, wurde dafür Sorge getragen, dass im neuen Parlament mehrere Parteien sitzen. Von den sieben Parteien auf dem Wahlzettel konnte allerdings nur Asat/OSDP als Oppositionspartei gelten, drei echten Oppositionsparteien wurde die Teilnahme an den Wahlen nicht gestattet. Von den drei jetzt im Parlament vertretenen Parteien ist echter Widerspruch nicht zu erwarten (GIZ 12.2014a).
Quellen:
Die Haftbedingungen bleiben schwierig und die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Es herrscht Knappheit bei der medizinischen Versorgung. Beobachter sprachen von starker Überbelegung, andererseits jedoch auch von angemessenem Zugang der Häftlinge zu Besuchern. Die Behörden gewähren den Medien und auch unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen - Terrorakte mit Todesfolge, sowie besonders schwere Verbrechen zu Kriegszeiten - reduziert (AA 10.2014a / Deutsche Botschaft Astana (o.D.)
Quellen:
Kasachstan ist laut Verfassung ein säkularer Staat. Voraussetzung für jede Tätigkeit ist die staatliche Registrierung, politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten (GIZ 12.2014a). Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen weitestgehend gewährleistet (AA 10.2014a). Die Mehrheit der kasachischen Bevölkerung sind Muslime. Der Islam spielt im öffentlichen Leben aber keine dominante Rolle (AA 10.2014a). Doch wird der Islam von der Führung für das State- und Nationbuilding verwendet. Seit der Unabhängigkeit wurden mit staatlichem Segen neue Moscheen errichtet, islamische Feiertage werden eingehalten, Kasachstan ist Mitglied der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) und hatte dort 2011 sogar den Vorsitz inne. Neben diesem offiziellen Islam lebt davon unabhängig der Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert (GIZ 12.2014a).
Die christliche russisch-orthodoxe Kirche hat im Staat besondere Bedeutung, erst vor zwei Jahren wurde etwa in Astana eine prächtige (von Gazprom gesponserte) russisch-orthodoxe Kathedrale neu eröffnet. In Karaganda wurde ebenfalls vor zwei Jahren eine (vorwiegend aus österreichischen Spendenmitteln finanzierte) katholische Kathedrale neu eröffnet. Man kann davon ausgehen, dass die ethnisch russische Minderheit (ca. 4 Millionen, knapp 30% der Bevölkerung) russisch-orthodox ist. Römisch-katholische Christen zählen etwa 150.000, sie sind v.a. Nachkommen nach Kasachstan exilierter/vertriebener Osteuropäer (v.a. Polen). Es kann keinesfalls von einer Verfolgung der christlichen Bevölkerungsgruppe in Kasachstan gesprochen werden (ÖB Astana 16.2.2015).
Den grenzüberschreitend operierenden islamistischen Fundamentalismus nimmt Kasachstan als Bedrohung wahr. Erstmals kam es in Kasachstan im Jahre 2011 zu mehreren kleineren terroristischen Anschlägen, die sich hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden richteten. Der Hintergrund dieser Anschläge ist ungeklärt. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 10.2014a).
Quellen:
Kasachstan ist besonders stolz auf die Tatsache, dass die mehr als 130 Ethnien und mehr als 30 Religionsgruppen im Land friedlich zusammenleben und betont dies auch immer wieder (ÖB Astana 16.2.2015). Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation (GIZ 12.2014b, vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Bildung wird im Sinne von Zukunftssicherung vom Staat ein hoher Stellenwert beigemessen, Erfolge sind zu sehen, aber noch nicht durchschlagend. Die nach wie vor schlechte Bezahlung der Lehrer und die Korruption stellen ein altes Problem dar. Ein weiteres Problem sind zunehmend ungleiche Bildungschancen (GIZ 12.2014b).
Die allgemeine Schulbildung in Kasachstan umfasst 11 Jahre und ist in staatlichen Schulen gratis. Davon sind die ersten 9 Jahre schulpflichtig, danach können Schüler weiter die höhere Schule besuchen, oder sich für eine technisch-berufsvorbereitende oder post-sekundäre Ausbildung entscheiden. Für die besten Schüler ihrer Jahrgänge sind staatliche Stipendien mit Vollinternat in eigenen Bildungsinstitutionen, den "Nazarbayev Intellectual Schools", verfügbar. Jede der genannten Ausbildungsformen berechtigt bei entsprechendem Abschluss zu einem Hochschulbesuch, dem aber noch ein Eignungstest vorgeht (IOM 5.2014). Es gibt für die Angehörigen der diversen nationalen Minderheiten Unterricht in deren Sprachen. Bei PISA 2009 haben die Schüler Kasachstans in Lesen, Rechnen und Naturwissenschaften nur Rang 59 von 65 erreicht (GIZ 12.2014b).
Hochschulzugang ist kostenpflichtig, für Studenten mit den besten Testergebnissen besteht die Möglichkeit um Stipendien anzusuchen. Alle anderen können die verschiedenen Angebote für Studienkredite kasachischer Banken in Anspruch nehmen. (IOM 5.2014).
Es gibt insgesamt 139 Hochschulen (Stand 2012/13), davon 45 staatlich. Dort studieren aktuell ca. 572.000 Studenten. Eine Reformierung der Hochschulbildung ist im Gange. Wer es sich leisten kann, strebt trotz aller Bemühungen des Staates um eine Verbesserung des Ausbildungsniveaus ein Auslandsstudium an (GIZ 12.2014b).
Quellen:
Das Gesetz unterstützt das Recht zu emigrieren sowie das Recht in die Heimat zurückzukehren und die Regierung respektiert diese Gesetze im Generellen auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014). Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Beides zusammen hat zu einer starken Verschiebung der Bevölkerungszusammensetzung geführt: 1989 stellten die Kasachen 40% der Bevölkerung, die Russen 38%. 2011 waren es 63% Kasachen, 24% Russen (GIZ 12.2014b).
Im Dezember 2013 unterzeichnete der kasachische Präsident Nursultan Nazarbayev ein neues Gesetz zur Vereinfachung der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an ausländische Wanderarbeiter. Die flexibleren Regelungen stehen im Gegensatz zu den zunehmend strengeren arbeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen eurasischen Ländern. Eine Verbesserung der internationalen Migration gehört zu den langfristigen Prioritäten der von der Regierung im letzten Jahr beschlossen nationalen Entwicklungsstrategie "Kasachstan 2050" (JF 17.1.2014)
Quellen:
17. Grundversorgung/Wirtschaft
Kasachstan gehört mit einem BIP von 224,4 Mrd. USD und einem BIP pro Kopf von 13.171,80 USD im Jahr 2013 zu den erfolgreichen, wirtschaftlich liberalen Transformationsstaaten (AA 10.2014b). Im Dezember 2012 erklärte Präsident Nasarbajew die Ziele der bislang geltenden Strategie 2030 - Kasachstan sollte zu den 50 stärksten Industrienationen der Welt aufschließen - als erreicht und definierte in der neuen Strategie "Kasachstan 2050" als neue Vorgabe den Anschluss an die Gruppe der 30 global führenden Wirtschaftsnationen. Dazu sieht die Strategie die Modernisierung der staatlichen Wirtschaftspolitik und Verjüngung ihrer Kader, Förderung und Unterstützung privater Unternehmer und wesentliche Verbesserungen in der Sozialpolitik vor (GIZ 12.2014c). Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint mit weniger als 2% zwar gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Auch eine große Gruppe privater Hypothekenschuldner befindet sich in einer ausweglosen Lage. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines eigenen Rentenfonds sind. Die Durchschnittsrente betrug 2011 knapp 180 US-Dollar (das Durchschnittsarbeitseinkommen 2012 663 US-Dollar). Die Arbeitslosenquote lag im Oktober 2014 offiziell bei 5%, inoffizielle Zahlen nennen 15-20%. Gewerkschaften als unabhängige Vertreter von Interessen der Arbeitnehmer gibt es nicht, "freien" Gewerkschaften fehlt in der Regel die notwendige staatliche Registrierung, die offiziellen Gewerkschaften gelten als staatlich gelenkt (GIZ 12.2014b). Kasachstan bemüht sich seit 1991 um den Aufbau eines verschiedene Bereiche umfassenden Sozialsystems. Die Gesetzgebung zielt auf verschiedene Bevölkerungsgruppen (Jungfamilien, Veteranen, Alte, Behinderte, Waisen, etc) ab (IOM 5.2014). Trotz vieler Verbesserungen ist die Situation von Behinderten nach wie vor schwierig (GIZ 12.2014b). Es gibt ein System von finanziellen Unterstützungen und Leistungen. Die finanziellen Beihilfen werden von der öffentlichen Hand an alle bedürftigen Bürger ausgeschüttet, die Leistungen werden von der Sozialversicherung nur an Beitragszahler ausbezahlt. Die Sozialversicherung ist verpflichtend für Arbeitnehmer und Selbständige (IOM 5.2014).
Der Human Development Index Kasachstans, der das Wohlergehen einer Population anhand von Bildung, Gesundheit und Einkommen misst, liegt für Kasachstan bei 0,754 (1 = sehr hohe menschliche Entwicklung; 0 = sehr geringe menschliche Entwicklung). Das ist Platz 69 von 187 Ländern. Zum Vergleich, der HDI Russlands liegt bei 0,78, jener der Ukraine bei 0,55 (IOM 5.2014, vgl. UNDP 2013).
Sowohl der HDI als auch Beobachtungen zeugen davon, dass zumindest ein Teil des (Erdöl)reichtums die Bevölkerung erreicht. In den Städten hat sich eine Mittelschicht etabliert, doch Ereignisse wie die Immobilienkrise 2008 oder persönliche Schicksalsschläge können schnell existenzbedrohend wirken. Die verbreitete Rechtsunsicherheit tut ihr Übriges. Vor allem entwickelt sich die Schere zwischen der kleinen, sehr reichen Elite und der Normalbevölkerung immer mehr auseinander (GIZ 12.2014b).
Quellen:
Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 19.2.2015).
Die Reform des Gesundheitswesen wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben, während sich das zuständige Ministerium zufrieden mit den Ergebnissen zeigt, sind es die Betroffenen offenbar weniger. Nach Angaben der WHO wurden 2012 nur 4,2% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger Kasachstans zu wünschen übrig lässt. Die relativ hohe TB-Rate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Dabei scheint die "Chancenverteilung" ein besonderes Problem. Zum einen, weil nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau kostenfrei ist, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten "inoffiziellen" Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Zum anderen ist das Versorgungsangebot sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Dies wird sogar in einem mehrjährigem Unterschied beispielsweise der Lebenserwartung der Bevölkerung sichtbar: im Gebiet Nord-Kasachstan betrug sie 2010 66,3 Jahre, in der Stadt Astana 73,2. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 12.2014b).
Während der Zeit der Sowjetunion wurde auch in der Sowjetrepublik Kasachstan die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung vom Staat übernommen und war für die Patienten kostenlos. Nach der Unabhängigkeit bürgerten sich sogenannte "out-of-pocket"-Zahlungen ein. 1996 wurde das System der verpflichtenden Krankenversicherung eingeführt, das auf zwei Pfeilern ruhte: dem Basisleistungspaket und dem garantierten Leistungspaket. Das garantierte Leistungspaket umfasst Notversorgung, Transfusionen und Überweisung in Spezialkliniken bzw. zu Programmen für übertragbare Krankheiten. Das Basisleistungspaket umfasst ambulante und stationäre Leistungen. Anfang 2000 wurde ein Nationales Programm für Gesundheitsreform und Entwicklung 2005-2010 angekündigt, welches das staatliche Garantierte Leistungspaket einführte, das vom Staat getragen wird und ambulante, stationäre und Notfallversorgung umfasst. Für nicht umfasste Leistungen müssen Patienten selbst bezahlen oder eine freiwillige oder berufliche etc. Zusatzversicherung abschließen. Auch Medikamente bedürfen der Zuzahlung, außer man wird stationär behandelt. Deshalb versuchen Patienten in Kasachstan wenn möglich stationär aufgenommen zu werden (IOM 5.2014).
Während der 1990er-Jahre nahm die Zahl der Spitäler in Kasachstan, vor allem in ländlichen Gegenden, um mehr als die Hälfte ab. In den 2000er-Jahren stieg sie wieder leicht auf 10.041 (2009), was 756 Betten pro 100.000 Einwohner entspricht. 2010 kamen 870 Krankenschwestern, 403 Ärzte, 77 Apotheker, 10 Zahnärzte und 42 Hebammen auf 100.000 Einwohner (IOM 5.2014).
Hier eine Auswahl der größten staatlichen Spitäler Kasachstans:
Oblasts
Largest State Hospital
Akmola
Oblast hospital. 1, Sabatay str. Kokshetau city Tel: +7 7162 269604; 266161; 315943
Aktobe
Oblast Clinical Diagnostic Center. Aviagorodok district. Tel: +7 7132 22 71 02
Almaty obl.
Oblast hospital. 283, Eskeldy Bi str. Tel: + 7 7282 23 45 20
Atyrau
Oblast hospital. 99, Vladimirskaya str. Tel: +7 7122 28 09 95
West Kazakhstan
Oblast clinic hospital. 85, Savichev str. Uralsk city. Tel: +7 7112 26 62 71 http://okb.batis.kz/ru
Zhambyl
Oblast hospital. 2, Aiytiev str., Taraz city. Tel: +7 7262 45 64 08 http://oa.zhambyl.kz
Karagandy
Oblast hospital. 41/43, Erubayev str. Tel: + 7 7212 41-05-20. http://okb.karaganda.kz/
Qostanay
Oblast hospital. 151, 1st May str. Tel: + 7 7142 54 28 48
Qyzyl Orda
Oblast Medicine center 51, Abay. ??l.:+7 7242 23 52 94 http://omc-kzo.kz/
Mangystau
Oblast Hospital. 24 micro-district, Aqtau city. Tel: +7 7213 21 02 75.
South Kazakhstan
Oblast clinic hospital. 4, Maily Qozha str., Shymkent city. Tel: + 7 7252 53 65 14
Pavlodar
Oblast hospital named after Sultanov. 63, Shedrin str. Tel: +7 7182 50 07 76
North Kazakhstan
Oblast hospital. 20, Brusilovskiy str. Petropavlovsk city. ??l: +7 7152 46 46 63 http://www.ob.sko.kz/rus/index.php
East Kazakhstan
Oblast hospital. 26, Auezov av., Ust-Kamenogorsk. ??l:+7 7232 25 52 51
Almaty city
23-42-23. City clinic hospital. 6, Zhandosov str. Tel: +7 727 274 97 16
Astana city
City Hospital # 1. 66, Qoshqarbayev Str. Tel: + 7 7172 23 42 23. www.auruhana1.kz
(IOM 5.2014)
Auswahl von NGOs, welche die Bevölkerung medizinisch unterstützen:
Title
Target groups / Aim
Contact details
Public Association "Kostanai branch of Kazakhstan Association on Sexual Reproductive Health"
Protection of fundamental reproductive rights of young people, women and men; Improving reproductive health of Kazakhstan's population, especially socially vulnerable, poor and young people; Improving quality of health services and ensuring access to them; Informing and educating population and medical staff; Main target groups: Youth, women and men of reproductive age, migrants
April 5 Str., 67 (3 entrance) Tel.: +7 7142 53 22 35 E-mail: kost_kmpa@mail.ru
Red Crescent Society branch in Astana
Assistance in emergency situations; assistance to vulnerable population; prevention of diseases;
5/1-42, Republic Avenue Tel/fax: +7 (7172) 439797, 440189 E-mail: okp-astana@mail.ru
Public Association "Gender Information Analytical Center", Karagandy city
The organizations' work is mainly concentrated on achieving gender equality, combating human-trafficking, combating domestic violence, and protection of children and women.
Tattimbet Str. 4, office 112 Tel.: +7 7212 333 057 E-mail: giac@mail.ru
Association of AIDS Service Organizations "Zholdas". Kostanay oblast
Information campaign in prevention on HIV and AIDS; direct assistance to population with HIV and AIDS
Karasu village, Shapagat street. Tel.: +7 71452 30784
NGO "Ardager"
Consulting population on available state medical services and drug coverage - NGO "Ardager"
40 Abulkhaiyr str, Aqtobe city. Tel.: +7 7132 932030 E-mail: ardager@nur.kz
"Association of Women with Disabilities "Shyrak", Almaty city
Health care for women with disabilities.
mkr. Koktem-1, d. 26, kv. 3, Tel./fax: +7 727 3953075 http://www.shyrak.kz
NGO "Association for Support of the cancer and rare diseases"
Creating a project "Cancer can be beaten!" Assistance to population with Cancer and diabetes;
155-144 Chaikovskyi str. Tel: + 7 727 2952812 E-mail: rookz@mail.ru
(IOM 5.2014)
Quellen:
19. Behandlung nach Rückkehr/Migration
Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 12.2014b). Ein Programm, das darauf zugeschnitten war, die Kasachische Diaspora durch großzügige Beihilfen ins Land zurückzuholen wird nun zurückgefahren. Seit der Unabhängigkeit 1991 verfolgte die Regierung die Politik, ethnische Kasachen, die in der Sowjetära in andere Länder gingen, zurück zu holen um damit die Anzahl der ethnischen Kasachen in Kasachstan zu erhöhen. 700.000 Nachfahren von Emigranten kehrten so zurück. Die Rückkehrenden, "Oralman" genannt, konnten finanzielle Hilfe und nach drei Monaten den Kasachischen Pass erhalten. 2011 wurde das "Oralman Programm" suspendiert. Nun ist die Staatsbürgerschaft erst nach vier Jahren möglich. Laut offiziellen Angaben können statt der finanziellen Beihilfen nun Kredite beantragt werden, ebenso wie ein Stück Land, das kostenfrei zur Verfügung stehe bis man es nach dem Erhalt der Staatsbürgerschaft erwerben kann. Durch die hohe Anzahl und die damit verbundenen sozialen Probleme wuchsen in der ansässigen Bevölkerung Vorurteile und negative Einstellungen gegenüber den "Oralman" (IWPR 14.2.2014).
Rückkehrer welche die kasachische Staatsbürgerschaft schon haben, kommen für den Status als Oralman nicht infrage. Für sie gibt es auch keine spezifischen staatlichen Programme zur Unterstützung bei/nach der Rückkehr. Als Kasachen haben sie Anspruch auf dieselben staatlichen Leistungen wie alle anderen auch. IOM hingegen bietet eine Unterstützung nach der Rückkehr an, die von der Hilfe bei der Ankunft bis hin zu langfristiger Reintegrations- und wirtschaftlicher Hilfe reicht. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit IOM in den "Überstellerstaaten", zumeist Belgien, Niederlande und Norwegen und richtet sich nach vorhandener Finanzierung. 2005-2013 wurden 166 Rückkehrer von IOM Kasachstan unterstützt (IOM 5.2014).
Quellen:
ACCORD Anfragebeantwortung, a-9342-1 vom 02.10. 2015 zu Kasachstan:
Drohen KasachInnen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, Sanktionen im Falle der Rückkehr?
Ein in Kasachstan ansässiger Menschenrechtsaktivist, von dem keine Erlaubnis zur Nennung seines Namens vorliegt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 24. September 2015, dass es im kasachischen Strafgesetz keine Bestimmung gebe, die eine Asylantragstellung im Ausland unter Strafe stelle. Ein(e) kasachische(r) StaatsbürgerIn, der/die im Ausland um Asyl angesucht habe, werde bei seiner/ihrer Rückkehr nach Kasachstan nicht mit Sanktionen belegt.
Dies bedeute jedoch nicht, dass es keine anderen Konsequenzen geben könne. Ein(e) kasachische(r) StaatsbürgerIn, der/die im Ausland um Asyl ansuche, sei in Kasachstan mutmaßlich mit Problemen konfrontiert gewesen: Probleme aus politischen, geschlechtsspezifischen, ethnischen und religiösen Gründen, usw. In einer Reihe von Fällen könnten auf Grundlage verschiedener Anklagepunkte Strafverfahren gegen die betreffende Person eingeleitet worden sein, z.B. wegen Betrugs, Steuerflucht oder Anstiftung zu religiösem oder sozialem Unfrieden (ein Anklagepunkt, der im kasachischen Gesetz sehr vage formuliert sei). Wenn der Asylantrag der Person abgelehnt werde, diese nach Kasachstan zurückkehre und die kasachischen Behörden davon erfahren würden, könnten sie die Strafverfahren fortsetzen. Wenn noch kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, könne dies bei der Rückkehr der Person geschehen. Dies sei sehr leicht, da es keine unabhängige Justiz gebe und die Strafverfolgungsbehörden eher nach politischen als nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten handeln würden. Ihm lägen beispielsweise Informationen vor, wonach kasachische Asylsuchende, die Anfang der 2000er-Jahre von Belgien nach Kasachstan zurückgeschickt worden seien, bei ihrer Rückkehr zumindest vom Geheimdienst verhört worden seien.
D.h., auch wenn im Strafgesetz keine Bestimmungen zur Asylantragstellung im Ausland enthalten seien, heiße dies nicht, dass die betreffende Person bei ihrer Rückkehr nicht mit anderen Konsequenzen, darunter auch negative, rechnen müsste. (Menschenrechtsaktivist, 24. September 2015)
Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Juni 2015 (Berichtszeitraum 2014), dass das Gesetz das Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen und Repatriierung vorsehe. Die Regierung habe diese Rechte im Allgemeinen respektiert und mit dem UNOFlüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Binnenflüchtlingen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylsuchenden, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Personen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen.
Obwohl die Regierung keine Ausreisevisa für Reisen von StaatsbürgerInnen verlangt habe, habe es gewisse Fälle gegeben, in denen die Regierung die Ausreise habe verweigern können, darunter Fälle von Reisenden, gegen die ein Straf- oder Zivilverfahren anhängig gewesen sei, im Falle noch nicht abgeleisteter Gefängnisstrafen, noch nicht gezahlter Steuern oder Geldstrafen oder bei bestehender Wehrpflicht. Reisenden, die während des Ausreiseprozesses falsche Dokumente vorgelegt hätten, hätte die Ausreise verweigert werden können, außerdem hätten die Behörden Reisen von Militärangehörigen überwacht. Das Gesetz über die nationale Sicherheit habe von Personen, die Zugang zu Staatsgeheimnissen gehabt hätten, verlangt, dass sie sich von ihren Arbeitgebern eine Erlaubnis zur temporären Ausreise ausstellen lassen. (USDOS, 25. Juni 2015, Section 2d)
Silk Road Reporters, eine laut eigenen Angaben unabhängige Nachrichtenwebsite mit Fokus auf Zentralasien, zitiert in einem Artikel vom November 2014 die Vorsitzende des Helsinki Human Rights Committee in Almaty, Ninel Fokina, laut der die einzigen zwei positiven Entwicklungen im Menschenrechtsbereich, an die sie sich erinnern könne, das Todesstrafen-Memorandum von 2003 und die Abschaffung der Ausreisevisa gewesen seien (Silk Road Reporters, 20. November 2014).
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 02.10.2015)
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Vater durch die XXXX am 10.03.2014 und durch das BFA, RD Steiermark am 29.12.2014 sowie durch Befragung des Vaters und seiner Schwester im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2016; weiters durch Einsicht in die vorgelegten Dokumente zum Vorbringen und zur Integration und schließlich durch Vorhalt von Länderinformationen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kasachstan vom 23.02.2015, ACCORD-Anfragebeantwortung vom 02.10.2015 a-9342-1 betreffend Asylantragstellung im Ausland sowie XXXX betreffend Tod von XXXX, durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die allgemeinen Feststellungen zu Kasachstan sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern insbesondere auch für Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 6 BFA-G), zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind. Ergänzt wurden diese allgemeinen Feststellungen durch verfahrensbezogene Feststellungen, die sich vor allem auf einschlägige Auskünfte des österreichischen Zentrums für Länderinformation ACCORD gründen und in denen ebenfalls die durchwegs seriösen staatlichen und nicht staatlichen internationalen Quellen zitiert wurden.
Es finden sich in den Länderinformationen insbesondere keine Hinweise, dass eine Verfolgung allein aufgrund der Asylantragstellung im Ausland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit stattfindet.
Sämtliche Länderberichte wurden dem Parteiengehör unterzogen und haben von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hiezu weder der Beschwerdeführer bzw. sein Vater noch das BFA Gebrauch gemacht, weshalb diese der Entscheidung zugrunde zu legen waren.
Das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen, auf das mangels eigener Fluchtgründe verwiesen wurde, wurde in der diesen betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag (W159 2102419-1) einer Beurteilung unterzogen und als unglaubwürdig bewertet. Der Vater konnte weder eine Verfolgung durch staatliche Behörden noch durch den KNB glaubhaft darlegen. Auch aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderinformationen konnte keine Verfolgung des Vaters festgestellt werden.
Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine Verfolgungsgründe geltend gemacht, sondern hat dieser einzig zur Wahrung der Familieneinheit mit dem Vater Kasachstan verlassen.
Dass der Beschwerdeführer derzeit an keiner schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und für ihn derzeit kein medizinischer Behandlungs- oder Therapiebedarf besteht, ergibt sich aus dem Akteninhalt und hier insbesondere aus den Ausführungen des Vaters in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Identität, zur Volksgruppenzugehörigkeit und der Religion des Beschwerdeführers basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Vaters in Zusammenhalt mit der vorgelegten unbedenklichen Geburtsurkunde sowie dem Führerschein seines Vaters.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Zu A):
Zum Antrag auf internationalen Schutz:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht, sondern ist zur Wahrung der Familieneinheit mit seinem Vater aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Aus den Gesamtangaben seines Vaters ist nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß hat sich als nicht glaubwürdig herausgestellt. Dem Vater ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen, was mangels eigener Fluchtgründe bzw. aufgrund des Verweises auf die Fluchtgründe des Vaters auch für den Beschwerdeführer festzuhalten war.
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar.
Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Vater eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Nach den obigen Feststellungen herrscht in Kasachstan keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesem Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, für eine Abschiebung im Lichte des Art. 8 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Ein solches hat der Beschwerdeführer bzw. sein Vater jedoch nicht getätigt. Auch sein Vater hat auf die konkrete Frage des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 08.03.2016, was mit ihm im Falle der Rückkehr geschehen würde, angegeben, dass er festgenommen und eingesperrt werden würde. In Anbetracht der Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung des Vaters, der obigen Länderfeststellungen und Gefährdungseinschätzung erscheinen diese Befürchtungen des Vaters mehr als unrealistisch.
Es liegt somit kein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wurde nicht vorgetragen, vielmehr erklärte der Vater, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).
Der minderjährige Beschwerdeführer bedarf infolge seiner Minderjährigkeit derzeit Versorgung durch seine Eltern.
Seine Mutter lebt unverändert im Herkunftsstaat, geht dort unverändert ihrer Beschäftigung nach und hat dort eine Wohnung, in der der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bis zur Ausreise gelebt haben. Im Übrigen leben im Herkunftsstaat zahlreiche Familienangehörige, die beispielsweise im Moment der Mutter unterstützend zur Seite stehen.
Der Vater verfügt im Herkunftsstaat über eine fundierte Ausbildung und hat stets gearbeitet.
Seine Eltern haben demnach bis zur Ausreise den Lebensunterhalt für die Familie finanziert, wovon auch für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterhin auszugehen ist.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des durch die Eltern zu versorgenden Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Kasachstan in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen wurden betreffend seinen Vater und seine minderjährigen Schwester die Beschwerde abweisende Entscheidungen getroffen bzw. diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt.
Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges für den Beschwerdeführer auch im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 nicht in Betracht.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im März 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Kasachstan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der minderjährige Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Er führt zwar mit seinem Vater und seiner minderjährigen Schwester ein schützenswertes Familienleben, doch sind diese wie der Beschwerdeführer Asylwerber und ihr Asylverfahren ist negativ entschieden worden.
Der Beschwerdeführer, sein Vater und seine Schwester, die unzweifelhaft ein Familienleben miteinander führen, sind daher im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Der Beschwerdeführer hält sich seit zwei Jahren (seit März 2014) im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
"Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301. 106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall vermag auch eine Aufenthaltsdauer von ungefähr 5 1/2 Jahren noch zu keinem entscheidend anderem Verfahrensergebnis führen. (AsylGH 14.01.2010, A2 263.460-3/2009)
Die aus der zweijährigen Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare, geringgradige Integration wird in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der illegalen Einreise im Jänner 2011 - jener nach der ersten Antragstellung 2009 war nicht einmal vorläufig berechtigt - nur aufgrund des von ihm gestellten Antrages auf internationalen Schutz vorläufig berechtigt war und auf einer letztlich als unbegründet erachteten Antragstellung beruhte (vgl. dazu z.B. VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111; 15.09.2010, Zl. 2010/18/0335). Dem Beschwerdeführer musste zudem bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Auch dadurch wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung herabgemindert. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht gesagt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers übermäßig lange gedauert hat. Weiters erfolgte die Einreise illegal und stellt als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd § 10 Abs. 2 Z 2 lit. g AsylG dar. (AsylGH 24.01.2013, C18 420.673-1/2011)
Auch bei weitreichenden Integrationsschritten (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) reicht ein etwa dreijähriger Aufenthalt nicht aus, um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären (VfGH vom 12.06 .2013, U485/2012)."
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Nach Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA hat dieses innerhalb von drei Monaten den angefochtenen Bescheid nachgeholt und kann infolge der zitierten Judikatur bei einer Verfahrensdauer von zwei Jahren nicht von einer überlangen Verfahrensverzögerung ausgegangen werden bzw. kann diesem Umstand keine hervorgehobene Bedeutung zugemessen werden.
Unter Berücksichtigung der Beschwerdeverhandlung und der zuletzt im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich im Lichte der zitierten Judikatur Folgendes:
Der Vater konnte keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachweisen und hat lediglich einen Deutschkurs A1 besucht. Er legte eine bedingte Einstellungszusage als Pizzalieferant vor, die jedoch deshalb bereits relativiert werden muss, als dort ein Monatsgehalt von € 600,00 vermerkt ist, was zur Finanzierung des Lebensunterhaltes einer dreiköpfigen Familie offenbar nicht hinreicht. Auch seine Unterstützungstätigkeit in seinem Asylquartier ist ihm positiv anzurechnen.
Der Beschwerdeführer, sein Vater und seiner Schwester haben jedoch während des gesamten Aufenthaltes in Österreich laufend Grundversorgung bezogen uns sind sie keineswegs als selbsterhaltungsfähig anzusehen.
Die 15 Jahre alte Schwester weist bereits Deutschkenntnisse auf und besucht die erste Klasse Handelsakademie mit großem Erfolg. Sie spielt Klavier, wobei sie bereits acht Jahre lang Klavier im Herkunftsstaat gespielt hat. Sie hat hier viele Freunde gefunden, was aus zahlreichen Unterstützungsschreiben hervorgeht.
Der 13 Jahre alte Beschwerdeführer besucht die Schule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, kann dem Unterricht jedoch kaum folgen, was sich aus der Schulnachricht der Neuen Mittelschule vom 12.02.2016 ergibt, wo mehrere Nichtgenügend mit dem Zusatz "grundlegend" vermerkt sind. Insbesondere findet sich auch eine negative Bewertung in Deutsch.
Der Vater erklärte in der Beschwerdeverhandlung auch, dass der Beschwerdeführer nicht gerne lerne und große Sehnsucht nach seiner Mutter habe.
Der Beschwerdeführer, sein Vater und seine Schwester seien nicht Mitglieder in einem Verein.
Zum erfolgreichen HAK-Besuch der Schwester muss auch angemerkt werden, dass sie gerade erst mit diesem Schultyp begonnen hat und bei einer Schulzeit von fünf Jahren bzw. ihren Plänen, danach studieren zu wollen, nicht von einer baldigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist.
Die Schwester hat im Übrigen beinahe ihre gesamte Schullaufbahn in Kasachstan absolviert. In Zusammenhalt mit der erst relativ kurzen Ortsabwesenheit von zwei Jahren und den offenbar vorhandenen Sprachkenntnissen spricht auch nichts gegen eine Reintegration in die herkunftsstaatlichen Gesellschaftsstrukturen und spielt das minderjährige Alter der Schwester in diesem Zusammenhang keine hervorgehobene Rolle, zumal sie den weit überwiegenden Teil und vor allem die prägenden Kindheitsjahre in Kasachstan verbracht hat. Dies gilt im Übrigen auch für den Beschwerdeführer.
Von entscheidendem Gewicht in diesem Zusammenhang ist, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über ein "familiäres Netz" verfügt. Dort hält sich insbesondere unverändert seine Mutter auf und gibt es dort eine Wohnmöglichkeit im eigenen Heim. Abgesehen davon leben dort zahlreiche weitere Verwandte.
Berücksichtigt man weiter, dass der Beschwerdeführer und sein Vater keine entsprechend fortgeschrittenen Deutschkenntnisse aufweisen, insbesondere der Beschwerdeführer große Sehnsucht nach der Mutter hat und der Vater im Unterschied zum Bundesgebiet im Herkunftsstaat aufgrund seiner fundierten Ausbildung sowie seiner vorhandenen Sprachkenntnisse einer Beschäftigung zur Finanzierung des Lebensunterhaltes nachgehen könnte, muss trotz eines mittlerweile erlangten Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich von weitaus stärker zu beurteilenden Beziehungen zum Herkunftsstaat ausgegangen werden.
Weder im Fall des Beschwerdeführers noch im Fall seines Vaters und seiner Schwester kann gesagt werden, dass diese ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würden.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Der Beschwerdeführer ist mit seinen 13 Jahren noch strafunmündig.
Er ist illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei der relativ kurze Aufenthalt, die illegalen Einreise sowie die weit stärkeren Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat besonderes Gewicht zukommt.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige besondere Umstände sind nicht hervorgekommen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde jeweils bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.