W156 2102208-1•BVwG W156 2102208-1
W156 2102208-1Tribunal administratif fédéral22 avr. 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Fristablauf, Gutgläubigkeit, INVEKOS, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>verspäteter Antrag, Verspätung, Zahlungsansprüche
W156 2102208-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von H XXXX R XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2014, AZ II/7-EBP/09-120308742, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX (B XXXX Alm), für er ebenfalls einen Mehrfachantrag stellte.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.1009, AZ II/7-EBP/09- XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.571,66 gewährt. Dabei wurden 33,77 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 40,18 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,77 ha zugrunde gelegt.
Mit Abänderungsbescheid vom 27.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.315,69 gewährt und eine Rückforderung von EUR 255,97 ausgesprochen, wobei 33,77 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 40,18 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,77 ha zugrunde gelegt wurden. Begründend wird darin ausgeführt, Futterflächen auf nicht korrekt beantragten oder übernutzten Almen könnten bei der Berechnung von beihilfefähigen Flächen nicht berücksichtigt werde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 12.11.2012 wurde der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2009 beantragten Futterfläche von 38,54 ha auf 38,10 ha.
Mit Abänderungsbescheid vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09- XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.553,74 gewährt, wobei 33,77 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 40,18 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,77 ha zugrunde gelegt wurden.
Am 29.05.2013 wurde der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2009 beantragten Futterfläche von 38,10 ha auf letztlich 27,52 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.
Am 28.06.2013 beantragte der Almbewirtschafter die Stornierung der am 29.05.2013 vorgenommenen Almfutterflächenreduktion und eine Erhöhung auf 32,54 ha, der von der AMA nicht stattgegeben wurde.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der rückwirkenden Reduktion des Beihilfeantrages für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.487,52 gewährt und eine Rückforderung von EUR 66,22 ausgesprochen, wobei 33,77 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 32,24 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 32,24 ha zugrunde gelegt wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Korrektur der rückwirkenden Almfutterflächen vom 29.05.2013 storniert werden möge und der Berechnung die Fläche von 32,41 ha (gemeint wohl 32,54) zugrunde gelegt werde, da die Vor-Ort-Kontrolle vom 24.09.2013 eine Almfutterfläche von 32,96 ha belegt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX (Brodinger Alm), für er ebenfalls einen Mehrfachantrag stellte.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.1009, AZ II/7-EBP/09- XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.571,66 gewährt. Dabei wurden 33,77 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 40,18 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,77 ha zugrunde gelegt.
Mit Abänderungsbescheid vom 27.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.315,69 gewährt und eine Rückforderung von EUR 255,97 ausgesprochen, wobei 33,77 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 40,18 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,77 ha zugrunde gelegt wurden. Begründend wird darin ausgeführt, Futterflächen auf nicht korrekt beantragten oder übernutzten Almen könnten bei der Berechnung von beihilfefähigen Flächen nicht berücksichtigt werde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 12.11.2012 wurde der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2009 beantragten Futterfläche von 38,54 ha auf 38,10 ha.
Mit Abänderungsbescheid vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09- XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.553,74 gewährt, wobei 33,77 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 40,18 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,77 ha zugrunde gelegt wurden.
Am 29.05.2013 wurde der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2009 beantragten Futterfläche von 38,10 ha auf letztlich 27,52 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.
Am 28.06.2013 beantragte der Almbewirtschafter die Stornierung der am 29.05.2013 vorgenommenen Almfutterflächenreduktion und eine Erhöhung auf 32,54 ha, der von der AMA nicht stattgegeben wurde.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der rückwirkenden Reduktion des Beihilfeantrages für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.487,52 gewährt und eine Rückforderung von EUR 66,22 ausgesprochen, wobei 33,77 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 32,24 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 32,24 ha zugrunde gelegt wurden.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
In der Sache selbst:
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18 ff., im Folgenden VO (EG) 796/2004, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
Art. 2, 8, 19, 21, 22 und 73 VO (EG) 796/2004 lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
(2) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates, gemäß den Artikeln 22, 23 und 24der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates stillgelegte Flächen;
(2a) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind;"
"Artikel 8
Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(2) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 21
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 72 verringern sich bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach den festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte, um 1 % je Arbeitstag Verspätung.
Unbeschadet jeglicher besonderer Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass sonstige Dokumente rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Unterlagen, Verträge oder Erklärungen, die der zuständigen Behörde nach Artikel 12 und 13 vorzulegen sind, sofern solche Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfebetrag angewandt.
Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
(2) Bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Termin werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Anträgen nach Absatz 1 zulässig ist. Fällt dieses Datum jedoch vor bzw. auf den in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Termin, so sind Änderungen des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin unzulässig.
(3) Hinsichtlich der Futterflächen kommen Kürzungen wegen verspäteter Einreichung eines Sammelantrags zu denjenigen hinzu, die bei verspäteter Einreichung von Anträgen auf die in Artikel 131 und 132 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Beihilfen vorgenommen werden."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...].
Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 am 12.11.2012 und 28.05.2013 zwei rückwirkende Futterflächenkorrektur durch den Beschwerdeführer von den ursprünglich beantragten 38,53 ha auf letztlich 27,52 ha und am 28.06.2013 wiederum eine Erhöhung auf 32,41 ha beantragt.
2. Nach Art. 22 der VO (EG) 796/2004 kann ein Antrag jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden.
Nach Art 21 Abs. 1 leg.cit ist der Antrag auf Einheitliche Betriebsprämie als unzulässig anzusehen, wenn die Verspätung mehr als 25 Kalendertag beträgt. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Antragstellung auf rückwirkende Almfutterflächenreduktion mit 29.05.2013, der Antrag auf Stornierung - und in einem einer Änderung der Futterflächen nach oben, die als Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie zu werten ist - jedoch erst mit 26.05.2013, somit nicht mehr fristgerecht, da mehr als 25 Tage nach Fristende zur Einreichung der Anträge verstrichen sind.
3. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
4. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, als die Futterfläche vom Almbewirtschafter selbst rückwirkend auf 27,52 ha eingeschränkt wurde.
Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.
Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurde. Die in Art 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 genannte Verjährungsfrist von 4 Jahren, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, gilt für den Fall, dass der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Reduktion der Futterflächen durch den Beschwerdeführer selbst, sodass von guten Glauben nicht auszugehen ist.
Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichung der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten.
5. Die rückwirkende Korrektur durch den Almbewirtschafter ist von der Behörde zur Gänze berücksichtigt worden.
6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte, insbesondere da es sich um die Klärung einer reinen Rechtsfrage handelt. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146) und wurde eine mündliche Verhandlung überdies nicht beantragt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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