W145 2120609-1•BVwG W145 2120609-1
W145 2120609-1Tribunal administratif fédéral22 avr. 2016
Arbeitslosengeld, Aussetzung, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt,<br/>Zuständigkeit
W145 2120609-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin betreffend die Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Hauffgasse vom 30.12.2015 beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) iVm Art 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er regelmäßig und zwar einmal pro Monat in seinen Wohnsitzstaat zurückkehre. Sein Wohnsitz in Polen sei von Wien ca. 500 km entfernt, er habe dort ein eigenes Haus mit einer 200 m² großen Wohnfläche, in dem auch seine Gattin und seine drei Kinder leben würden. Die Kinder seien vier Jahre und die Zwillinge neun Monate alt. In Österreich wohne er als Hauptmieter in einer 75 m² großen Wohnung, welche er mit drei Kollegen bewohne, in Wien. In Österreich sei er seit dem Jahr 2003 beschäftigt. Seine Arbeitszeit betrage 39 Wochenstunden. Wochenenddienste habe er keine. In Österreich habe er abgesehen von seinen Arbeitskollegen keinerlei soziale Bindungen; auch sei er kein Mitglied in einem Verein. Grenzgänger erhalten Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gegolten hätten.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht per 08.01.2016 Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass er ab und zu nach Polen fahre um seine Familie zu besuchen. Während seines Urlaubes, wie z.B. während der Weihnachtszeit und rund um Neujahr, besuche ihn auch seine Familie in Österreich. Da er seit dem Jahr 2006 in Wien wohne und die meiste Zeit in Österreich verbringe, sehe er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht in Polen.
3. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung am 04.02.2016 vorgelegt.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt die Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt somit der Zuständigkeit der Einzelrichterin.
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit mehr als 100 Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide des AMS, mit denen Anträge auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 AlVG iVm Art 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurden, anhängig. Diesen Verfahren liegt nach Prüfung der Frage, ob die Person Grenzgänger im Sinne des Art 1 lit f VO 883/2004 ist, die Rechtsfrage zugrunde, ob für Personen, die nicht Grenzgänger iSd Art 1 lit. f VO 883/2004 sind und einen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich haben, die Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom Beschäftigungsstaat oder vom Wohnsitzstaat gegeben ist.
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch.
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