L501 2003964-1•BVwG L501 2003964-1
L501 2003964-1Tribunal administratif fédéral22 avr. 2016
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
L501 2003964-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR. XXXX , vertreten durch RA Dr. Inge Margreiter, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Inge Margreiter und Mag. Margit Markl in 6230 Brixlegg, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Salzburg, vom 28.05.2013, OB. XXXX B1, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 17 VwGVG und § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 28.05.2013, OB. XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Salzburg, (in der Folge belangte Behörde) fest, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) ab 01.01.2008 bis laufend gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist.
Gegen diese Entscheidung erhob die rechtsfreundlich vertretene bP fristgerecht Einspruch, in dem ausgeführt wurde, dass eine Pflichtversicherung nicht bestehe und die nähere Begründung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nachgereicht werde. Der Aufforderung der belangten Behörde vom 23.07.2013 ihren Einspruch zu begründen, wurde nicht nachgekommen.
Die belangte Behörde übermittelte dem nach damaliger Rechtslage zuständigen Landeshauptmann von Salzburg mit Schreiben vom 12.08.2013 den Einspruch samt Stellungnahme, in der darauf hingewiesen wurde, dass die bP im Hinblick auf die fehlende Begründung nicht dargelegt habe, aufgrund welcher Sachverhaltselemente oder rechtlicher Erwägungen der Eintritt der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ab 01.01.2008 nicht zu erfolgen hätte. Mit Schreiben vom 04.09.2013 brachte der Landeshauptmann von Salzburg die Stellungnahme der bP zur Kenntnis und forderte sie auf, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Äußerung abzugeben. Die mit Schreiben vom 07.10.013 über Antrag der bP gewährte Fristverlängerung verstrich ungenützt.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des beim Landeshauptmann von Salzburg anhängigen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über. Mit Schreiben vom 01.04.2016 wurde der rechtsfreundlich vertretenen bP nachweislich ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt. In diesem Auftrag wurde darauf hingewiesen, dass - so wie auch der gemäß § 182 BSVG iVm § 412 Abs. 1 ASVG im Jahr 2013 erhobene Einspruch einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten hatte - eine Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, aufzuweisen hat. Sie wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens den Mangel zu beheben und dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdebegründung bzw. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu übermitteln, andernfalls die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Der Verbesserungsauftrag wurde im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich am 01.04.2016 hinterlegt; die Frist zur Entsprechung endete sohin am 15.04.2016. Die Frist für die Mängelbehebung verstrich ungenützt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der die Zurückweisung begründende Sachverhalt wurde im Rahmen der Schilderung des Verfahrensgangs zusammengefasst dargelegt.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Folgendes zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, [...]
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
Die gegenständliche Beschwerde bezeichnet zwar den angefochtenen Bescheid, jedoch finden sich darin keine Gründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die bP hat von der Möglichkeit, ihre Beschwerde entsprechend dem an sie gestellten Mängelbehebungsauftrag zu verbessern, nicht Gebrauch gemacht. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass auch der Einspruch gemäß § 412 Abs. 1 ASVG in der im Jahr 2013 in Geltung stehenden Fassung einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten hatte. Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde ein mangelhaftes Anbringen (Beschwerde, Einspruch, Berufung) ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages sofort zurückzuweisen, wenn der Mangel von der Partei erkennbar bewusst herbeigeführt wurde. Da § 13 Abs. 3 AVG nur dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags bei bewusst und rechtsmissbräuchlich und mangelhaft gestalteten Anbringen kein Raum (vgl. VwGH 2004/05/0115, 2011/08/0062). Die bP war rechtsfreundlich vertreten, des Weiteren wurde auf die Erforderlichkeit einer Begründung seitens der belangten Behörde hingewiesen, es lag sohin ein Einspruch vor, der zur sofortigen Zurückweisung berechtigt hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die aktuelle Verfahrensrechtslage - insbesondere auch im Bereich des § 13 AVG - erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht anknüpft.
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