BVwG W221 2124429-1

W221 2124429-1Tribunal administratif fédéral21 avr. 2016

Regest

Dienstort, Dienstverrichtung, Polizist, Reisezulage, Tagesgebühr

Texte intégral

BVwG W221 2124429-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.2124429.1.00

Spruch

W221 2124429-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 26.02.2016, Zl. P6/58793/2015-Sam, betreffend eine Angelegenheit nach der Reisegebührenvorschrift, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 43 Reisegebührenvorschrift 1955 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer am 01.10.2015 eine Reiserechnung/Gebührenausweis und beantragte Tagesgebühren u.a. für den XXXX.

Dieser Antrag wurde ihm mit einem Korrekturzettel mit dem Vermerk "Es besteht kein Anspruch auf Reisegebühren" zurückgestellt.

Mit Schreiben vom 17.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Gebühr entsprechend der vorgelegten Reiserechnung zur Auszahlung zu bringen und führte aus, dass gemäß § 2 Abs. 2 RGV eine Dienstreise vorlag.

Mit Parteiengehör vom 04.11.2015 hielt die Landespolizeidirektion Salzburg dem Beschwerdeführer vor, dass die Dienstverrichtung in der Nacht von XXXX auf den XXXX am Dienstort des Beschwerdeführers erfolgt sei. Der Einsatz als Ordnungsdienst Inspektion (ODIN) zähle zu den grundsätzlichen Aufgaben jedes Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und stelle eine in der Natur des Dienstes gelegene Aufgabe eines jeden Exekutivorgans dar, unabhängig davon, in welcher Dienststelle der Exekutivbedienstete verwendete werde. Für Dienstverrichtung im Dienstort bestünden gemäß § 43 RGV keine Ansprüche auf Reisezulage.

Mit Schreiben vom 07.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, an seinem Einspruch festzuhalten. Der Oberbegriff ODIN sei für spezielle Dienststellen kreiert worden und umfasse nicht die Landesverkehrsabteilung, da diese als Fachabteilung und nicht als Inspektion eingerichtet worden sei. Beamte, welche auf einer Polizeiinspektion Dienst verrichten, seien pauschaliert worden, was auf Beamte der Landesverkehrsabteilung nicht zutreffe.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion vom 26.02.2016, zugestellt am 02.03.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 2 Abs. 2 iVm 20 Abs. 3 iVm 43 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Dienstverrichtung am Dienstort vorlag und diese als regelmäßig und in der Natur des Dienstes gelegen anzusehen ist. Für die vorgenommene Dienstverrichtung im Dienstort sei kein Anspruch nach der RGV entstanden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 04.03.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er aus, dass eine Dienstverrichtung im Dienstort, mehr als zwei Kilometer entfernt von der Dienststelle stattfand. Ein Mehraufwand habe deshalb bestanden, weil die Verpflegung nur an überteuerten Lokalitäten am Bahnhof erfolgen habe können. Geltend gemacht werde gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 das dort angeführte Tagesdrittel. Der dienstliche Auftrag sei keinesfalls eine regelmäßige, in der Natur der Sache liegende Tätigkeit eines Beamten der Landesverkehrsabteilung gewesen. Er selbst sei in den betreffenden drei Monaten nur einmal zu diesem Dienst herangezogen worden. Es habe für jene Bediensteten, welche als ODIN-Kräfte zum Großen Sicherheits- und Ordnungsdienst herangezogen wurden auch eine gesonderte Ausbildung und Ausrüstung gegeben; über beides habe er nicht verfügt. Er sei auch nicht pauschaliert.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der Landespolizeidirektion Salzburg vorgelegt und sind am 11.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Beamter des Exekutivdienstes bei der Landesverkehrsabteilung Salzburg als XXXX in der Verwendungsgruppe E2a, XXXX. Er ist Beamter des Wachkörpers Bundespolizei. Er bezieht keine Pauschalvergütung nach § 39 RGV.

Vom XXXX auf den XXXX verrichtete er der Diensteinteilung entsprechend seinen Dienst am Hauptbahnhof in Salzburg. Er hat sich mit seinem Dienstfahrzeug von seiner Dienststelle Landesverkehrsabteilung, XXXX zur Dienstverrichtungsstelle Hauptbahnhof XXXX begeben, welche in einer Entfernung von 6,9 Kilometer liegt.

Der Beschwerdeführer begehrt dafür eine Tagesgebühr in der Höhe von € 13,20.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

Der Beschwerdeführer beantragt der Sache nach die Tagesgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 RGV aufgrund einer Dienstverrichtung im Dienstort. Dies ergibt sich ganz klar aus seinem Vorbringen und den von ihm zitierten Bestimmungen, auch wenn er in seinen Schriftsätzen immer wieder auch den Begriff "Dienstreise" verwendet. Er führt in der Beschwerde ausdrücklich an, dass er das "Tagesdrittel" gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 RGV beantrage und die Dienstverrichtung im Dienstort mehr als zwei Kilometer von der Dienststelle entfernt stattgefunden habe.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 RGV gebührt dem Beamten bei Dienstverrichtungen im Dienstort die Tagesgebühr nach Tarif II, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Gemäß Abs. 3 besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1 für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind.

Gemäß § 43 RGV begründen Dienstverrichtungen im Dienstort bei Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, keinen Anspruch auf Reisezulage.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 RGV umfasst die Reisezulage die Tagesgebühr nach Tarif I oder nach Tarif II.

Die belangte Behörde wendet im Spruch ihres Bescheids zu Recht § 43 RGV an und hielt dem Beschwerdeführer diese Bestimmung auch im Parteiengehör vom 04.11.2015 vor. Sie stützt sich in der weiteren Begründung des Bescheids jedoch hauptsächlich auf § 20 Abs. 3 RGV.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30.06.2006, 2006/17/0048, zu § 43 RGV idF BGBl. I 80/2005, jedoch ausgeführt, dass diese Bestimmung eine Sonderbestimmung enthalte, wonach Dienstverrichtungen im Dienstort bei Beamten des Wachkörpers Bundespolizei keinen Anspruch auf Reisezulage begründeten. Durch diese Bestimmung werde ein Anspruch auf die in § 20 Abs. 1 Z 2 RGV vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen, da es sich dabei um eine Reisezulage handelt. Es bestünden unter Verweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2005, B 262/04, auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken.

Diese Judikatur ist auch auf die derzeit in Geltung stehende und im Wesentlichen unverändert gebliebene Bestimmung übertragbar.

Der Beschwerdeführer ist Beamter des Exekutivdienstes und daher Beamter des Wachkörpers Bundespolizei (vgl. auch § 5 Abs. 6 Sicherheitspolizeigesetz). Er bezieht keine Pauschalvergütung nach § 39 RGV. Er hat durch seinen Dienst am Hauptbahnhof in Salzburg (von der Landesverkehrsabteilung in Salzburg aus) eine Dienstverrichtung im Dienstort verrichtet. Aufgrund § 43 RGV hat er daher keinen Anspruch auf eine Reisezulage. Eine solche Reisezulage ist das vom Beschwerdeführer begehrte Drittel der Tagesgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 RGV, wie sich aus der Definition des § 13 Abs. 1 RGV ergibt. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf die in § 20 Abs. 1 Z 2 RGV vorgesehenen Leistungen.

§ 43 RGV verdrängt jedoch nicht § 20 Abs. 1 Z 1 RGV, wonach dem Beamten der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks gebührt. Einen solchen Ersatz hat der Beschwerdeführer jedoch nicht beantragt und käme aufgrund der Benutzung des Dienstfahrzeuges gemäß § 10 Abs. 6 RGV auch nicht in Betracht.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsprechung des VwGH (30.06.2006, 2006/17/0048) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.